BauPrüfVergVO  
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BS-Saar Nr.2130-1-4

 

Bautechnische Prüfungs- und Vergütungsverordnung

(BauPrüfVergVO)

Vom 14.August 1996 (Amtsbl.96,896)

zuletzt geändert durch Art.1 Änderungsverordnung vom 11.12.06 (Amtsbl_06,2235)
außer Kraft durch Art.3 Nr.1 der Verordnung über Prüfpersonal und technische Prüfungen nach der Landesbauordnung vom 25.08.08 (Amtsbl_08,1470)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




§§§

 

Auf Grund des § 94 Abs.3 Satz 1 Nr.3 und Satz 2, § 94 Abs.4 Satz 1 Nr.3 und § 94 Abs.5 der Bauordnung für das Saarland (LBO) (f) vom 27. März 1996 (Amtsbl.S.477) verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr:

§§§

A-1Bautechnische Prüfung1-11

§_1   BauPrüfVergVO (F)
Durchführung der bautechnischen Prüfung

Die Bauaufsichtsbehörde kann die bautechnische Prüfung (Prüfung der Standsicherheit unter Berücksichtigung der Anforderungen des Brandschutzes (1)) und die Überwachung in konstruktiver Hinsicht einem Prüfamt für Baustatik, einer Prüfstelle für Baustatik oder einer prüfberechtigten Person übertragen.

§§§

§_2   BauPrüfVergVO
Prüfämter und Prüfstellen für Baustatik

(1) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde bestimmt das Prüfamt für Baustatik (Prüfamt) oder errichtet es.
2Ingenieurinnen und Ingenieure, mit denen das Prüfamt besetzt ist, müssen für diese Aufgabe geeignet sein.
3Das Prüfamt muß von einer oder einem im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und erfahrenen Beamtin oder Beamten des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes geleitet werden.

(2) 1Solange kein Prüfamt bestimmt oder errichtet ist, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Stellen von Organisationen der Technischen Überwachung als Prüfstelle für Baustatik (Prüfstelle) bestimmen
2Absatz 1 Sätze 2 und 3 gilt sinngemäß.
3Für Organisationen der Technischen Überwachung, die nur für bestimmte Aufgaben als Prüfstelle anerkannt werden, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 3 gestatten.

(3) Die von anderern Ländern anerkannten oder bestimmten Prüfämter und Prüfstellen sind auch im Saarland anerkannt.

(4) Das Prüfamt und die Prüfstelle unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.

§§§

§_3   BauPrüfVergVO (F)
Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure, Anerkennung und Niederlassung

(1) 1Prüfingenieurin für Baustatik" (Prüfingenieurin) oder Prüfingenieur für Baustatik (Prüfingenieur) ist, wer unter dieser Bezeichnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannt ist.
2Sonstige Personen dürfen die Bezeichnung "Prüfingenieurin für Baustatik" oder "Prüfingenieur für Baustatik" nicht führen. (OW)
3Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure werden in dieser Verordnung als prüfberechtigte Personen bezeichnet.
4Die prüfberechtigte Personen unterstehen der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.

(2) 1Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt für die Fachrichtungen

  1. Metallbau

  2. Massivbau

  3. Holzbau.

2Sie kann für eine oder mehrere Fachrichtungen ausgesprochen werden.

(3) Die Anerkennung für eine Fachrichtung schließt die Berechtigung zur Prüfung einzelner Bauteile einfacher Art der anderen Fachrichtungen mit ein.

(4) 1Die Anerkennung wird für einen bestimmten Geschäftssitz erteilt.

2Der Prüfingenieur darf seinen Geschäftssitz nur mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde in eine andere Gemeinde verlegen.

(5) 1Die Anerkennung wird für eine bestimmte Frist, längstens jedoch für zehn Jahre erteilt.

2Sie kann auf Antrag um jeweils längstens zehn Jahre verlängert werden, sofern die Anerkennungisvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

(6) Die in anderen Ländern prüfberechtigten Personen gelten auch im Saarland als anerkannt, wenn sie eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und einhundertfünfzigtausend Euro (1) für Sach- und Vermögensschäden nachweisen und das 68.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§§§

§_4   BauPrüfVergVO (F)
Voraussetzungen der Anerkennung, Erlöschen und Widerruf

(1) Als prüfberechtigte Person kann anerkannt werden, wer

  1. das 35.Lebensjahr vollendet hat,

  2. das Studium des Bauingenieurwesens an einer wissenschaflichen Hochschule oder einer Fachhochschule mit Erfolg abgeschlossen hat,

  3. zum Zeitpunkt der Anerkennung seit mindestens zwei Jahren als selbständige freischaffende oder Beratende Ingenieurin oder als selbständiger freischaffender oder Beratender Ingenieur tätig war,

  4. aim Rahmen einer mindestens zehnjährigen Berufspraxis als Bauingenieurin oder als Bauingenieur mit der Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen, auch für statisch konstruktiv schwierige Baumaßnahmen der statischen Prüfung von Bauvorhaben und mit den Aufgaben einer Bauleiterin oder eines Bauleiters bei Ingenieurbauten betraut war;
    bdie antragstellende Person muß hierbei mindestens ein Jahr lang als Bauleiterin oder Bauleiter tätig gewesen sein;
    ceine Mitwirkung bei der Prüfung wird nur bis höchstens fünf Jahre eine Tätigkeit in Bauleitung wird nur bis höchstens drei Jahre und beide Tätigkeit zusammen werden insgesamt bis höchstens sechs Jahre angerechnet,

  5. die für eine prüfberechtige Person erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Baustatik, der Baukonstruktionen, der Baustoffe, der Bodenmechanik, des Schallschutzes, des Wärmeschutzes einschließlich der Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung (1), der baurechtlichen Vorschriften und der bautechnischen Bestimmungen, besitzt,

  6. auch sonst nach seiner Persönlichkeit Gewähr dafür bietet, daß er die Aufgaben einer prüfberechtigten Person ordnungsgemäß erfüllen werden

  7. im Zeitpunkt der Antragstellung das 60.Lebensjahr noch nicht überschritten hat,

  8. seinen Geschäftssitz im Saarland hat und,

  9. im Falle der Anerkennung eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von einer Million Deutsche Mark für Personenschäden und Dreihunderttausend Deutsche Mark für Sach- und Vermögensschäden nachweist.

(2) Als prüfberechtigte Person kann nicht anerkannt werden, wer

  1. Beamtin, Beamter oder Angestellte oder Angestellter im öffentlichen Dienst ist, ausgenommen Beamtinnen und Beamte im Ruhestand sowie hauptamtliche Hochschulllehrerinnen oder Hochschullehrer,

  2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,

  3. durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,

  4. als Unternehmerin oder Unternehmer auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätig ist,

  5. an einem auf dem Gebiet der Bauwirtschaft tätigen Unternehmen beteiligt ist oder zu einem solchen Unternehmen in einer engen wirtschaftlichen Bindung steht,

  6. sonst in einem beruflichen, finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnis steht, das die unparteiische Prüftätigkeit beeinflussen kann oder,

  7. in einem Strafverfahren wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, daß sie oder er zur Erfüllung der Berufsaufgaben einer prüfberechtigen Person nicht geeignet ist.

(3) 1Die Anerkennung erlischt, wenn die prüfberechtigte Person auf die Anerkennung verzichtet oder das 68.Lebensjahr vollendet hat.
2Sie erlischt ferner, wenn Gründe nach Absatz 2 Nrn.1, 2, 3 und 7 eintreten.

(4) 1Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die prüfberechtigte Person

  1. infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,

  2. gegen die ihr obliegenden Pflichten wiederholt und gröblich verstoßen hat,

  3. nicht mehr selbständig ist oder,

  4. eine ausreichende Haftpflichtversicherung nicht mehr nachweisen kann.

2Die Anerkennung ist ferner zu widerrufen, wenn Gründe nach Absatz 2 Nrn.4, 5 und 6 eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.

(5) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die prüfberechtigte Person

  1. seine Tätigkeit länger als zwei Jahre nicht oder nur in geringem Umfang ausgeübt hat oder

  2. neben ihrer Prüftätigkeit eine andere Tätigkeit in einem solchen Umfang ausübt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten als prüfberechtigte Person nicht gewährleistet ist.

§§§

§_5   BauPrüfVergVO
Anerkennungsverfahren

(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die Oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.

(2) aDem Antrag sind die erforderlichen Angaben und Nachweise beizufügen, insbesondere 

  1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges und der derzeitigen Berufsstellung,

  2. die Nachweise zu § 4 Abs.1, Nrn.1, 2, 3, 4, 7, 8 und 9;
    bhierbei sind auch Ort, Zeit, Ausführungsart, Bauherrinnen und Bauherren, die Art der geleisteten Arbeiten sowie die Stellen oder Personen anzugeben, die die von der antragstellenden Person aufgestellten technischen Vorlagen geprüft haben, dabei ist der Schwierigkeitsgrad entsprechend der Bauwerksklassen zu benennen,

  3. ein politisches Führungszeugnis,

  4. die Erklärung, daß Versagungsgründe nach § 4 Abs.2 nicht vorliegen,

  5. Angaben über die Zahl der Mitarbeiter und etwaiger Niederlassungen sowie 

  6. der Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung für den Fall der Anerkennung.

(3) In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und in welcher Gemeinde sich die antragstellende Person als prüfberechtigte Person niederzulassen beabsichtigt.

(4)Die Oberste Bauaufsichtsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen.

§§§

§_6   BauPrüfVergVO (F)
Eignungsprüfungen, Prüfungsausschuß

(1) 1Über die fachliche Eignung der antragstellenden Person im Sinne des § 4 Abs.1 Nr.5 hat die oberste Bauaufsichtsbehörde vor der Anerkennung ein Gutachten einzuholen.
2Das Gutachten wird von einem von der obersten Bauaufsichtsbehörde bestellten Prüfungsausschuß erstattet.
3Es kann mit anderern Ländern ein gemeinsamer Prüfausschuß bestellt werden.

(2) Der Prüfungsausschuß kann verlangen, daß die antragstellende Person ihre Kenntnisse schriftlich oder mündlich nachweist.

(3) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde beruft auf die Dauer von fünf Jahren den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses und regelt dessen Geschäftsführung.
2Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
3Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
4Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und der notwendigen Auslagen.
5Daneben kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt werden bis zu einer Höhe von

  1. für jede Zusammenkunft des Prüfungsausschusses

    1. für die den Vorsitz führende Person 153 Euro

    2. die übrigen Mitglieder je 128 Euro DM

  2. für die Mitglieder,

    1. die die schriftliche Aufgaben nach Absatza 2 vorbereiten, 920 Euro,

    2. die die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 2 auswerten, je antragsstellende Person 76,50 Euro,

  3. für die Mitglieder, die die Aufsicht über den schriftlichen Nachweis nach Absatz 2 führen, zusätzlich 128 Euro (1)

6Satz 5 Nr.1 Buchstabe a gilt auch für die Stellvertretung der den Vorsitz führenden Person, wenn sie die Vertretung während der ganzen Zusammenkunft ausführt.
7Die Kosten nach den Sätzen 4 bis 6 tragen die antragsstellenden Personen anteilmäßig.

§§§

§_7   BauPrüfVergVO
Verpflichtung der prüfberechtigten Person

Vor Aushändigung der Anerkennungsurkunde ist die prüfberechtigte Person auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben als prüfberechtigte Person zu verpflichten.

§§§

§_8   BauPrüfVergVO
Erteilung von Prüfaufträgen

(1) 1Der Prüfauftrag wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt.
2Ein Anspruch auf Erteilung von Prüfaufträgen besteht nicht.

(2) Prüfaufträge dürfen nur aus zwingenden Gründen abgelehnt werden.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen, insbesondere, wenn Prüfaufträge nicht rechtzeitig erledigt werden, den Prüfauftrag zurückziehen und die Unterlagen zurückfordern.

§_9   BauPrüfVergVO (F)
Ausführung von Prüfaufträgen

(1) Die prüfberechtigte Person hat ihre Prüftätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den bauaufsichtlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuüben, über die er sich stets auf dem laufenden zu halten hat.

(2) 1Die prüfberechtigte Person darf sich der Mithilfe von befähigten und zuverlässigen Mitarbeitern in einem solchen Umfang bedienen, daß sie deren Tätigkeit überwachen kann.
2Sie kann sich nur durch eine andere prüfberechtigte Person derselben Fachrichtung vertreten lassen.

(3) Die prüfberechtigte Person darf die Prüfung nicht durchführen, wenn sie oder eine ihrer Mitarbeiterinnen oder einer ihrer Mitarbeiter den Entwurf oder die Berechnung aufgestellt oder dabei mitgewirkt haben.

(4) 1Die prüfberechtigte Person hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen Nachweise und der dazugehörigen Zeichnungen in einem Prüfbericht zu bescheinigen.
2In dem Prüfbericht hat sie die Bauaufsichtsbehörde auch auf Besonderheiten hinzuweisen, die bei der Erteilung der Baugenehmigung, bei der Bauausführung und Überwachung sowie bei den Abnahmen zu beachten sind.
3Liegen den bautechnischen Nachweisen Abweichungen von den nach § 3 Abs.4 (A) der Landesbauordnung (1) eingeführten Technischen Baubestimmungen zugrunde, so ist in dem Prüfbericht darzulegen, aus welchen Gründen dies gerechtfertigt ist.

(5) Ergibt sich bei der Prüfung, daß eine bauliche Anlage auch zu einer Fachrichtung gehört für die die mit der Prüfung beauftragte prüfberechtigte Person nicht anerkannt ist, so ist sie verpflichtet, dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde gestatten, daß Prüfaufträge, die vor dem Zeitpunkt des Erlöschens der Anerkennung erteilt worden sind, über diesen Zeitpunkt hinaus zu Ende geführt werden.

(7) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten entsprechend für Prüfämter und -stellen.

§§§

§_10   BauPrüfVergVO
Verantwortung, Prüfverzeichnis

1Die prüfberechtigte Person, das Prüfamt oder die Prüfstelle trägt gegenüber der Bauaufsichtsbehörde die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfung.
2Es ist über alle Prüfaufträge ein Verzeichnis zu führen.

§§§



§_11   BauPrüfVergVO (F)
Typenprüfung (2) und Fliegende Bauten

(1) 1Für bauliche Anlagen und Bauteile, die in gleicher Ausführung an mehreren Stellen errichtet oder verwendet werden, können mit dem Bauantrag oder mit den Unterlagen nach § 63 Abs.3 der Landesbauordnung (1) bereits geprüfte Nachweise der Standsicherheit und (4) des Brandschutzes für tragende Bauteile eingereicht werden, wenn sie von einem Prüfamt oder einer Prüfstelle geprüft sind (Typenprüfung).
2Dies gilt auch im Falle der Nachreichung der Nachweise nach § 69 Abs.2 der Landesbauordnung (3).

(2) 1Die Geltungsdauer einer Typenprüfung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auf höchstens fünf Jahre zu befristen.
2Sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils längstens fünf Jahre verlängert werden.
3Sie kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf beim Prüfamt oder bei der Prüfstelle eingegangen ist.

(3) Die Typenprüfungen von Prüfämtern und Prüfstellen nach § 2 Abs.3 gelten auch im Saarland.

(4) (4) 1Standsicherheitsnachweise für Fliegende Bauten dürfen nur von einem Prüfamt oder einer Prüfstelle geprüft werden.
2Für Fliegende Bauten sind mit dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung (§ 77 der Landesbauordnung) (4) von einem Prüfamt oder einer Prüfstelle geprüfte bautechnische Nachweise einzureichen.

§§§

A-2Bautechnische Nachweise (F)11a

§_11a   BauPrüfVergVO (F)
(Bautechnische Nachweise) (1)

(1) 1Jede "Prüfingenieurin für Baustatik (Prüfingenieurin) und jeder Prüfingenieur für Baustatitk (Prüfingenieur) ist auch "Prüfsachverständige für Standsicherheit" oder Prüfsachverständiger für Standsicherheit" nach § 67 Abs.3 der Landesbauordnung.
2Anerkennungen von Prüfingenieuren für Baustatik und Prüfingenieurinnen für Baustatik und Prüfsachverständigen für Standsicherheit anderer Länder gelten auch im Saarland.

(2) Für die Prüfsachverständigen für Standsicherheit gelten die §§ 3, 9, 10, 12 Abs.2 bis 4 und 13 bis 15 entsprechend.

§§§



A-3Prüfvergütung (F)12-17

§_12   BauPrüfVergVO
Allgemeines

(1) Die prüfberechtigte Person erhält für ihre Leistungen, die sie im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde erbringt, eine Vergütung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften.

(2) 1Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und konstruktiven Schwierigkeitsgrad in Klassen eingeteilt.
2Die Klassen und die für die Einstufung maßgebenden Merkmale ergeben sich aus der Anlage 1.

(3) 1Besteht ein Bauvorhaben aus mehreren baulichen Anlagen, so ist die Vergütung für jede einzelne Anlage getrennt zu ermitteln, wobei der Rohbauwert und die Klasse der jeweiligen baulichen Anlagen zugrunde zu legen sind.
2aSoweit bauliche Anlagen der gleichen Klasse angehören, sind jedoch, wenn sie im übrigen weitgehend vergleichbar, insbesondere positionsweise übereinstimmend sind und die Bauvorlagen gleichzeitig dem Prüfingenieur zur Prüfung vorliegen, die Rohbauwerte dieser baulichen Anlage zusammenzufassen;
2bdie Vergütung ist danach wie für eine bauliche Anlage zu ermitteln.

(4) Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem Schwierigkeitsgrad, so ist sie unter Berücksichtigung des Leistungsumfanges angemessen einzustufen.

§§§


§_13   BauPrüfVergVO (F)
Rohbauwert

(1) 1Der Rohbauwert eines Bauvorhabens ist die Baukostensumme aller zur Erstellung des Rohbaues erforderlichen Arbeiten, Lieferungen und Leistungen einschließlich der Gründungs- und Ausschachtungsarbeiten nach landesdurchschnittlichen Baustoffpreisen und Löhnen.
2Bei Umbauten gehören auch die Kosten der Abbrucharbeiten zu dem Rohbauwert.
3Einsparungen durch Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.
4Nicht gerechnet werden die Kosten des Grunderwerbs, die Gebühren und sonstigen Nebenkosten sowie sonstige durch besondere Verhältnisse entstehende Mehrkosten und die Umsatzsteuer.
5aDer Rohbauwert ist jeweils auf volle 500 Euro aufzurunden;
5ber ist mit mindestens 10.000 Euro (1) anzusetzen.

(2) 1Mit dem Prüfauftrag teilt die Bauaufsichtsbehörde der prüfberechtigten Person den Rohbauwert und die für die Vergütungsberechnung anzuwendende Klasse (§ 12 Abs.2 bis 4) mit.
2aDie prüfberechtigte Person kann bis zu ihrer Vergütungsabrechnung die Berichtigung des Rohbauwertes beantragen;
2bdas gleiche gilt für die der Vergütungsberechnung zugrundezulegende Klasse.

§§§


§_14   BauPrüfVergVO (F)
Berechnungsart der Vergütung und der Reisekosten

(1) Die Vergütung wird in Tausendstel des Rohbauwertes (§ 13) berechnet soweit sie nicht gemäß § 15 Abs.5 nach dem Zeitaufwand zu berechnen ist.

(2) (1) 1Die volle Vergütung ergibt sich entsprechend der Klasseneinteilung (§ 12 und Anlage 1) aus den Faktoren der Tafel der Anlage 2 nach Verfielfältigung mit dem Wert nach Absatz 1.
2Zwischenwerte sind nach Maßgabe der im Anhang der Vergütungstafel in Anlage 2 enthaltenen Interpolationsformel zu ermitteln.

(3) 1Neben der Vergütung erhält die prüfberechtigte Person Auslagen für notwendige Reisen (Reisekosten) nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte geltenden Vorschriften.
2Abweichend hiervon wird bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine Wegstreckenentschädigung gewährt, die dem im Saarländischen Reisekostengesetz für den Einsatz von Kraftfahrzeugen mit einem Hubraum von mehr als 600 ccm bei einer Jahresfahrleistung für Dienstzwecke bis zu 10.000 km gewährten Entschädigungssatz entspricht.
3Fahr- und Wartezeiten werden nach dem Zeitaufwand (§ 15 Abs.5) berechnet.
4Bei Verbindung mehrerer Abnahmen sind die Reisekosten anteilig zu erstatten.

(4) Sonstige Nebenkosten werden nur erstattet, wenn die prüfberechtigte Person sie vorher bei der Bauaufsichtsbehörde beantragt und diese dem Antrag zugestimmt hat.

§§§


§_15   BauPrüfVergVO (F)
Vergütung

(1) 1Die prüfberechtigte Person erhält

  1. für die Prüfung der statischen Berechnungen die volle Vergütung,

  2. für die Prüfung von Konstruktionszeichnungen in statischer und konstruktiver Hinsicht die Hälfte der vollen Vergütung,

  3. für statisch-konstruktive Überwachung der Rohbauarbeiten eines Bauvorhabens (Bewehrungskontrollen, Prüfung der Materialgütenachweise) die Hälfte der vollen Vergütung,

  4. (1)(2) für die Prüfung von Nachträgen zu den Berechnungen infolge von Änderungen oder Fehlern bei einem Umfang des Nachtrages von mehr als einem Zwanzigstel der Hauptberechnung eine volle Vergütung multipliziert mit dem Verhältnis des Umfanges der Nachtragsberechnung zum Umfang der Hauptberechnung,

  5. (2) afür die Prüfung der Feuerwiderstandsdauer der tragenden Bauteile bei baulichen Anlagen besonderer Art oder Nutzung 10 vH der vollen Vergütung;
    bwird der Standsicherheitsnachweis nicht mitgeprüft, erhöht sich die Gebühr auf 20 vH   der vollen Vergütung.

2Für die Prüfung von Nachträgen zu den Konstruktionszeichnungen wird die Vergütung sinngemäß nach Absatz 1 Nr.2 berechnet

(2) Umfaßt ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen Standsicherheitsnachweisen (3) der Feuerwiderstandsdauer, so ermäßigt sich die Vergütung nach Absatz 1 Nr.1, 2 und 4 für die zweite und jede weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel.

(3) 1Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen Abschnitten, für welche derselbe Standsicherheitsnachweis einschließlich der Anforderungen (4) der Feuerwiderstandsdauer gelten sollen, so ermäßigt sich die Vergütung nach Absatz 1 und 2 für den zweiten und jeden weiteren Abschnitt auf die Hälfte.
2Dies gilt nichts wenn nur Deckenfelder, Stützreihen oder Binder in einer baulichen Anlage gleichartig sind.

(4) aFür außergewöhnliche Fälle kann abweichend von Absatz 1 eine angemessene Vergütung berechnet werden;
bdies gilt insbesondere, wenn eine Vergütung nach Absatz 1 dem Umfang oder dem Schwierigkeitsgrad der Leistung nicht entspricht.

(5) 1Nach dem Zeitaufwand werden vergütet.

  1. Leistungen nach Absatz 1, die durch Rohbauwerte nicht zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben,

  2. die auf Kontrolle einzelner Bauteile oder auf gelegentliche Mitwirkung beschränkte Tätigkeit bei der bauaufsichtlichen Überwachung der Rohbauarbeiten eines Bauvorhabens in statisch-konstruktiver Hinsicht, höchstens jedoch bis zur Hälfte der vollen Vergütung.

2Bei der Berechnung der Vergütung ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird.
3Die Vergütung für jede Arbeitsstunde beträgt 1,38 vom Hundert (5) des Monatsgrundgehaltes einer Beamtin oder eines Beamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe A 15.

(6) (6) In der Vergütung ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

§§§


§_16   BauPrüfVergVO (F)
Vergütung der Prüfämter und Prüfstellen

(1) 1Prüfämter und Prüfstellen erhalten für ihre Leistungen, die sie im Auftrag der Bauaufsichtsbehörden erbringen, eine Vergütung nach Maßgabe von § 12 Abs.2 bis 4, § 13, § 14 Abs.1 und 2 und Abs.3 Sätze 3 und 4, § 15 und 17 sowie nach den folgenden Vorschriften.
2Für Prüfstellen gilt darüber hinaus § 14 Abs.3 Sätze 1 und 2 und Abs.4.
3Prüfämter erhalten neben der Vergütung Auslagen für notwendige Reisen nach den Vorschriften des Saarländischen Reisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.August 1976 (Amtsbl.S.857), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs.28 des Geseztes vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158) in der jeweils geltenden Fassung (1).
4Die Beratung der Bauaufsichtsbehörden in Standsicherheitsfragen ist kostenfrei, sofern sie nicht überwiegend den Interessen Dritter dient und diese von der Bauaufsichtsbehörde zur Kostenerstattung heranzuziehen sind.

(2) 1Prüfämter und Prüfstellen erhalten für die Prüfung der bautechnischen Nachweise für eine Typengenehmigung (f) nach § 11 einschließlich gegebenefalls zugehöriger Bemessungstabellen das Zehnfache der Vergütung für eine Einzelanlage.
2Wird der Gegenstand, für den die Prüfung der bautechnischen Nachweise erfolgt, voraussichtlich nur bis zwangzigmal wiederholt, so kann die Vergütung nach Satz 1 bis zur Hälfte ermäßigt werden.

(3) Bei der Prüfung der bautechnischen Nachweise für eine Typengenehmigung (f), die sich auf variable Ausführungsgrößen beziehen, jedoch grundsätzlich nach gleichen bautechnischen Nachweisen aufgebaut ist, wird der Rohbauwert für die größte Ausführungsgröße zugrunde gelegt.

(4) Sofern bei der Prüfung der bautechnischen Nachweise für eine Typengenehmigung (f) ein angemessener Rohbauwert nicht ermittelt werden kann, erhalten Prüfämter und Prüfstellen eine Vergütung bis zum Doppelten des Zeitaufwandes.

(5) aFür die Nachprüfung der bautechnischen Nachweise bei der Verlängerung der Geltungsdauer einer Typengenehmigung (f) erhalten Prüfämter und Prüfstellen ein Zehntel bis ein Drittel der nach den Absätzen 2 und 3 ermittelten Vergütung;
bim Falle des Absatzes 4 kann eine Vergütung bis zum Doppelten des Zeitaufwandes erhoben werden.

§§§


§_17   BauPrüfVergVO
Einziehung der Vergütung

(1) 1Vergütungsgläubiger ist die Bauaufsichtsbehörde, die den Prüfauftrag erteilt hat.

(1) 1Der Prüfingenieur kann als Beauftragter der Bauaufsichtsbehörde die Vergütung vom Bauherrn anfordern.

(2) Zur Sicherung des Vergütungseingangs soll die prüfberechtigte Person vor Beginn der Prüfung von der Bauherrin oder dem Bauherrn eine Vorauszahlung der vermutlich entstehenden Vergütung anfordern.

§§§


A-4Schluss (F)18-19

§_18   BauPrüfVergVO (F)
Ordnungswidrigkeiten (2)

Ordnungswidrig nach § 87 Abs.1 Nr.1 LBO handelt, wer die Bezeichnung "Prüfingenieurin für Baustatik", "Prüfingenieur für Baustatik", "Prüfsachverständige für Standsicherheit", "Prüfsachverständiger für Standsicherheit" führt, ohne die Anerkennung hierfür zu besitzen.

§§§


§_19   BauPrüfVergVO (F)
Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) 1Diese Verordnung tritt am 1.September 1996 in Kraft.
2Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Vierte Verordnung zur Landesbauordnung (Bautechnische Prüfungs- und Vergütungsverordnung BauPrüfVergV0) vom 31.März 1989 (Amtsbl.S.507), geändert durch die Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur Bauordnung für das Saarland vom 16 Dezember 1992 (Amtsbl, S.1309) außer Kraft.

(2) Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erfolgten Anerkennungen als Prüfingenieur für Baustatik gelten als Anerkennungen im Sinne dieser Verordnung.

(3) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellte Anerkennungsanträge werden auf Antrag nach bisherigem Recht behandelt.

(4) (1) Bei Baugnehmigungen, die vor dem In-Kraft-Treten der Landesbauordnung vom 18.Februar 2ßß4 (Amtsblatt S.822) erteilt wurden oder die nach § 88 Abs.1 der Landesbauordnung noch nach bisherigen Verfahrensvorschriften erteilt werden, wird die bautechnische Prüfung nach bisherigem Recht behandelt.

§§§


Anlage 1(Klasseneinteilung zu § 12 Abs.2) 

Bauwerksklassen

Bauwerksklasse 1

Tragwerke mit sehr geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere einfache statisch bestimmte Tragwerke aus Holz, Stahl, Stein oder unbewehrtem Beton mit ruhenden Lasten, ohne Nachweis horizontaler Aussteifung;

§§§


Bauwerksklasse 2

Tragwerke mit geringem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

§§§


Bauwerksklasse 3

Tragwerke mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

§§§


Bauwerksklasse 4

Tragwerke mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

§§§


Bauwerksklasse 5

Tragwerke mit sehr hohem Schwierigkeitsgrad, insbesondere

Tragwerke, bei denen mehrere Schwierigkeitsmerkmale der Bauwerksklasse 4 gleichzeitig auftreten, wenn sich dadurch die Prüfleistung wesentlich erhöht.

§§§


Anlage 2Vergütungstafel zu § 14 Abs.2 (3) (A) 

(Vergütungstafel zu § 14 Abs.2) (aF)


Rohbauwert

Bauwerksklasse

Euro

1

2

3

4

5

10.000
15.000
20.000
25.000
30.000
35.000
40.000
45.000
50.000
100.000
150.000
200.000
250.000
300.000
350.000
400.000
450.000
500.000
1.000.000
1.500.000
2.000.000
2.500.000
3.000.000
3.500.000
4.000.000
4.500.000
5.000.000
7.500.000
10.000.000
15.000.000
20.000.000
25.000.000

F

9,143
8,430
7,959
7,612
7,339
7,116
6,929
6,767
6,626
5,769
5,319
5,022
4,803
4,631
4,490
4,372
4,270
4,181
3,640
3,356
3,169
3,030
2,922
2,833
2,758
2,694
2,638
2,433
2,296
2,118
1,999
1,912

1,0000

13,714
12,646
11,939
11,417
11,009
10,674
10,393
10,151
9,939
8,653
7,979
7,533
7,204
6,946
6,735
6,558
6,405
6,271
5,460
5,034
4,753
4,545
4,383
4,250
4,138
4,041
3,957
3,649
3,445
3,176
2,999
2,868

1,5000

18,285
16,861
15,918
15,223
14,678
14,233
13,857
13,535
13,253
11,537
10,638
10,044
9,605
9,261
8,980
8,743
8,540
8,362
7,279
6,712
6,337
6,060
5,843
5,666
5,517
5,388
5,276
4,865
4,593
4,235
3,998
3,824

2,0000

22,856
21,076
19,898
19,029
18,348
17,791
17,322
16,919
16,566
14,421
13,298
12,554
12,007
11,577
11,225
10,929
10,675
10,425
9,099
8,390
7,921
7,576
7,304
7,083
6,896
6,735
6,595
6,081
5,741
5,294
4,998
4,780

2,5000

28,646
26,415
24,938
23,849
22,996
22,297
21,710
21,204
20,762
18,075
16,667
15,735
15,048
14,509
14,069
13,698
13,379
13,100
11,404
10,516
9,928
9,495
9,155
8,877
8,643
8,442
8,266
7,622
7,196
6,635
6,264
5,991

3,1333

Vergütungstafel zu § 14 Abs.2

1) In der Vergütungstafel ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.

Für Zwischenwerte der Rohbauwerte ist der Tausendstelwert nach folgender Gleichung zu ermitteln:

T = F x 57,6853 x RBW -0,2 (RBW = Rohbauwert)

In der Gleichung sind für die einzelnen Bauwerksklassen vorstehende F-Werte einzusetzen.

Bei der Ermittlung der Zwischenwerte ist analog der vg Tabelle auf drei Stellen hinter dem Komma kaufmännisch zu runden.

§§§

  BauPrüfVergVO [ › ]

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