RsprS zu § 75  LBO Saar
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  1. Eine zur Erteilung eines Dispenses von zwingenden Baurechtsvorschriften berechtigende "nicht beabsichtigte Härte" liegt nicht in allgemeinen, persönlichen oder sozialen Nachteilen, sondern nur dann vor, wenn die bauliche Nutzung eines Grundstücks wegen ihm anhaftender Besonderheiten erheblich eingeschränkt ist, obwohl der Zweck der betreffenden Vorschrift dies nicht erfordert. (vgl. OVG Saarlandand U 22.07.77 - 2 R 56/77 -, SKZ 78,50/12 (L)) 


  2. Für das Vorliegen einer die Befreiung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften recht-fertigenden "Härte" kommt es nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Bauherrn oder seine wirtschaftlichen Interessen, sondern allein auf die objektiven Gegebenheiten des Baugrundstücks an (Bestätigung der Urteile des Senats vom 04.05.73 - 2 R 4/73 - und vom 25.05.73 - 2 R 12/73). (vgl. OVG Saarland, B, 24.10.79 - 2 R 51/79 -, Dispens SKZ 80,105/12 (L)) 


  3. Das Überschreiten der im Bebauungsplan ausgewiesenen Baugrenze um mehr als einen Meter ist nicht geringfügig und kann daher allenfalls im Dispenswege zugelassen werden. (vgl. OVG Saarland, B, 28.11.77 - 2 W 140/77 -, Bauherrngemeinschaft SKZ 78,50/16 (L)) 


  4. Eine körperliche Behinderung des Bauherrn rechtfertigt nicht die Annahme einer nicht beabsichtigten Härte im Sinne der Dispensvorschriften. (vgl. OVG Saarland, E, 09.12.88 - 2 R 235/86 -, Terassenüberdachung JURIS) 


  5. Der Umstand, daß erforderliche Sanitäreinrichtungen bei Nichtinanspruchnahme des Bauwichs nur durch Verringerung des ohnehin knappen Wohnraumes der zu sanierenden Anlage geschaffen werden können, begründet keinen die beantragte Befreiung von den Grenzabstandsvorschriften rechtfertigenden Härtefall im Sinne des § 95 Abs.1 Nr.1 LBO. (vgl. OVG Saarland, B, 06.05.88 - 2 W 141/88 -, Sanitäreinrichtung SKZ 88,264/16 (L) = Juris) 


  6. Persönliche Gründe rechtfertigen die Annahme einer nicht beabsichtigten Härte als Voraussetzung für die Erteilung eines Dispenses nicht. (vgl. OVG Saarland, B, 28.06.82 - 2 W 1827/82 -, Abstandsfläche-AbFlVO AS 19,370 -379 = BRS 39 Nr.182, BRS 39 Nr.166 = SKZ 82,209 -213 = SKZ 82,296/9 (L) = NVwZ 83,230 (L) = Juris) 


  7. Der Vortrag, im Einzelfall seien ungeachtet der Nordlage alle Aufenthaltsräume gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet, kann unter dem Gesichtspunkt der Befreiung nach LBO § 64 geprüft werden. (vgl. OVG Saarland, E, 02.02.90 - 2 R 109/87 -, Nordlage SKZ 90,254/14 (L) = BRS 50 Nr.119 = Juris) 


  8. Eine Dacherneuerung eines Grenzgebäudes, die "ohne Not" zu einer zusätzlichen Gebäudehöhe von ca 40 cm an der Grenze führt, rechtfertigt nicht die Befreiung von entgegenstehenden Abstandsflächenvorschriften. Die Anerkennung nachbarlicher Abwehrrechte bei einer Unterschreitung vorgeschriebenen Abstandsflächen setzt regelmäßig nicht voraus, daß die betreffende Anlage im konkreten Einzelfall tatsächliche Beeinträchtigungen des Grenznachbarn hervorruft (ständige Rechtsprechung des 2.Senats). Ausnahmen können sich unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Schikaneverbotes ergeben. (vgl. OVG Saarland, U, 30.03.93 - 2 R 17/92 -, Dacherneuerung SKZ 93,274/17 (L) = Juris) 


  9. Die bauordnungsrechtliche Befreiungsvorschrift des § 67 Abs.3 Nr.2 Rh-Pf LBauO 1986 (Härteklausel) ist vor dem Hintergrund der eigentumsrechtlichen Gewährleistung einerseits und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums andererseits auszulegen. Sie ermöglicht es, die gemäß Art.14 Abs.1 S.1 GG zu beachtenden Belange des Grundeigentümers, die öffent-lichen Interessen an einer sozialgerechten Ordnung und die Belange Dritter im Einzelfall in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Es kann eine "unbeabsichtigte Härte" im Sinne einer bauordnungsrechtlichen Befreiungsvorschrift darstellen, wenn geändertes (neues) Abstandsflächenrecht eine Nutzungsänderung eines in früherer Zeit legal errichteten Gebäudes verhindert. Eine Auslegung, nach der eine bauordnungsrechtliche Befreiungs-vorschrift nur bodenrechtliche, dh grundstücksbezogene Interessen des Grundeigen-tümers erfaßt, steht mit Art.14 Abs.1 GG in Einklang. (vgl. BVerwG, U, 06.05.91 - 4 C 17/90 - Härteklausel, BVerwGE 88,191 = JuS 92,440 -41 = NVwZ 92,165 (L) = DÖV 91,886 = DVBl 91,819 = NJW 91,3293 = UPR 91,886 = UPR 91,381 = ZfBR 91,221)

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