RsprS zu § 59  LBO Saar
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Zu Absatz 1

  1. Weicht der Architekt vom genehmigten Bauplan ab, ohne eine neue Baugenehmigung einzuholen,so ist nach der Lebenserfahrung von einem bewußten Verstoß auszugehen. (vgl. OLG Saarb, U, 15.04.92 - 5 U 105/88 -, Architekt-Haftung, Juris)


  2. Zur Mitverantwortung eines Architekten und eines Bauherrn für Schäden, die durch einen voreiligen Baubeginn entstanden sind (hier: Rücknahme der Baugenehmigung, der eine widersprüchliche Auflage beigefügt war). (vgl. BGH, U, 25.10.84 - 3 ZR 27/83 - Rücknahme Baugenehmigung, UPR 85,412). 


  3. Zur Mitverantwortung eines Architekten für Schäden (nutzlose Planungsauf-wendungen), die ihm infolge einer amtspflichtwidrig erteilten Falschauskunft einer Gemeinde über die zulässige Geschoßzahl eines Wohngebäudes entstehen. (vgl. BGH, U, 17.04.80 - 3 ZR 167/78 - Auskunft-Nutzungsmaß, DVBl 81,88 -90 = NJW 80,2576 -78)


  4. Ist ein Grundstücksnachbar im Rahmen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses nach Treu und Glauben ausnahmsweise zur Duldung einer nach § 909 BGB an sich unzulässigen Vertiefung durch den anderen Nachbarn verpflichtet, so handelt der Architekt, der im Auftrag dieses anderen Nachbarn die Vertiefung plant und durchführt, nicht rechtswidrig. (vgl. BGH, U, 10.07.87 - 5 ZR 285/85 - Vertiefung-Nachbargrundstück, NJW 87,2808 -10 = JuS 88,229) 


  5. Der Eintragungsausschuß der Architektenkammer des Saarlandes ist keine Behörde. Für einen Deutschen, der im Ausland eine Architektenqualifikation nach der Architektenrichtlinie der EG erworben hat, muß deutsches Landesrecht die Möglichkeit der Eintragung in die Architektenliste eröffnen. (vgl. OVG Saarl, U 03.05.96 - 1 R 6/94 - Architektenqualifikation, SKZ 96,268/36(L)). 

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