RsprS zu § 56  LBO Saar
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  1. Es ist grundsätzlich Sache des Bauherrn, die Nutzung seines Bauvorhabens zu bestimmen. Maßgeblich sind insoweit regelmäßig dessen Angaben im Bauantrag. Das gilt jedoch dann nicht, wenn diese Nutzungsangaben nicht mit den objektiven Gegebenheiten des Bauvorhabens übereinstimmen (hier: Bezeichnung eines auf der Grenze stehenden Schuppens als Garage, der nicht über einen unmittelbaren Zugang zur Straße verfügt, sondern von dort aus nur durch Räume des Hauptgebäudes unter Überwindung eines mehrere Stufen ausmachenden Höhenunterschiedes erreichbar ist). (vgl. OVG Saarlandand E 24.03.92 - 2 R 7/90 -, Grenzgarage, Juris) 


  2. Eine "Bauherrengemeinschaft" ohne eigene Rechtspersönlichkeit kann nicht Bauherr sein und eine ihr erteilte Baugenehmigung nicht für sofort vollziehbar erklärt werden. (vgl. OVG Saarland, B, 18.11.83 - 2 W 1817/83 -, Bauherrengemeinschaft, SKZ 84,103/22 (L); OVG Saarland, B, 28.11.77 - 2 W 140/77 -, Bauherrngemeinschaft, SKZ 78,50/16 (L)) 


  3. Es ist Sache des Bauherrn und nicht der Behörden oder gar der Gerichte, die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens herzustellen. Unter diesem Gesichtspunkt obliegt es dem Bauherrn auch, die Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit einer von ihm im Außenbereich beabsichtigten wirtschaftlichen Betätigung darzulegen. Das kann die Vorlage eine nachprüfbaren, am Kriterium der Wirtschaftlichkeit orientierten betrieblichen Konzepts erforderlich machen. (vgl. OVG Saarland, U, 24.11.92 - 2 R 51/91 - Betriebskonzept, SKZ 93,105/25 (L) = Juris) 


  4. Zwar bestimmt grundsätzlich der Bauherr, was sein Bauvorhaben ist, jedoch sind dieser Befugnis - etwa in technisch-konstruktiver Hinsicht - sowohl tatsächlich als auch - etwa durch das Erfordernis von Zusatzeinrichtungen wie beispielsweise notwendigen Stellplätzen - rechtliche Grenzen gesetzt und darf, was bei unbefangener Betrachtung eine Einheit bildet, nicht beliebig und womöglich rechtsmißbräuchlich auseinandergerissen werden. (vgl. OVG Saarland, B, 09.03.84 - 2 W 1864/83 -, Bauvorhaben, SKZ 84,251/7 (L)) 


  5. Inwieweit ein Bauprojekt rechtlich eine Einheit bildet, wird regelmäßig durch Entscheidung des Bauherrn oder der Genehmigungsbehörde bestimmt. (vgl. OVG Saarland, E, 16.08.91 - 2 W 6/91 -, Gesamtbauvorhaben AS 23,281 -284 = SKZ 92,111/30 (L)) 


  6. Der Bauherr kann Täter einer Ordnungswidrigkeit des Errichtens einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugnehmigung sein (gegen OLG Düsseldorf NJW 92,2105). (vgl. OLG Köln, B, 17.11.92 - Ss 466/92 (B) - Bauleiter, NVwZ 93,607 (L) = NJW 93,1216)

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