RsprS zu § 46  LBO Saar
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  1. Die Vorschrift des LBO § 38 Abs.3 (idF v 10.11.88) (= § 46 Abs.3 LBO 96), wonach die Nordlage aller Wohnräume und Schlafräume unzulässig ist, ist nicht ein bloßer Programmsatz, sondern enthält zwingendes Recht. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift ist eine Baugenehmigung auch dann zu versagen, wenn alle Wohnräume und Schlafräume nach Nordwesten oder Nordosten ausgerichtet sind und die Senkrechte zur Außenwand um weniger als 45 Grad östlich oder westlich von der reinen Nordrichtung abweicht; auch in diesem Fall ist nämlich die erforderliche Besonnung der Zimmer nicht gesichert. Die Versagung der Baugenehmigung nach LBO § 38 Abs.3 Halbs 2 setzt nicht den Nachweis voraus, daß aufgrund der Nordlage alle Aufenthaltsräume im Einzelfall tatsächlich ungesunde Wohnverhältnisse herrschen. Der Vortrag, im Einzelfall seien ungeachtet der Nordlage alle Aufenthaltsräume gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet, kann unter dem Gesichtspunkt der Befreiung nach LBO § 64 geprüft werden. (vgl. OVG Saarland, E, 02.02.90 - 2 R 109/87 -, Nordlage SKZ 90,254/14 (L) = BRS 50 Nr.119 = Juris)


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