RsprS zu § 41  LBO Saar
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  1. Es ist grundsätzlich Sache des Bauherrn, dafür zu sorgen, daß die für die Belichtung und Belüftung der Fenster seines Gebäudes erforderlichen Freiflächen auf dem eigenen Grundstück vorgehalten werden. Eine Überbauung der insoweit benötigten Flächen führt nicht dazu, daß der Nachbar - unter Verzicht auf eigene Bebauungsmöglichkeiten - die Belichtung des Vorhabens sicherzustellen hat. Die Nachbarunterschrift unter Bauvorlagen bedeutet grundsätzlich nur die Zustimmung zu dem betreffenden Bauvorhaben. Sie enthält indes in der Regel keine Aussage über die künftige Bebauung des Nachbargrundstückes, insbesondere keinen Verzicht auf eigene Bebauungsmöglichkeiten im Interesse des Vorhabens, dem zugestimmt wird. (vgl. OVG Saarland E 23.06.92 - 2 R 50/91 -, SKZ 92,243/17 (L) = BRS 54 Nr.186 = Juris)

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