IT-AV  
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BGBl.III 26-6-1

Verordnung über Aufenthaltserlaubnisse für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie

IT-AufenthaltserlaubnisVO n-amtl

(IT-AV)

Vom 25.Juli 2000 (BGBl.I_00,1146)
geändert durch Art.30 des Gesetzes vom 03.12.01 (BGBl.I_01,3306),

 

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H-G Schmolke

§§§


Auf Grund des § 10 Abs.2 des Ausländergesetzes vom 9.Juli 1990 (BGBl.I S.1354, 1356) verordnet das Bundesministerium des Innern:

§ 1   IT-AV
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

(1) Einem Ausländer, der eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie abgeschlossen hat oder dessen Qualifikation auf diesem Gebiet durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über ein Jahresgehalt von mindestens 50 000 € nachgewiesen wurde, soll für eine unselbständige Erwerbstätigkeit in den Berufen der Informations- und Kommunikationstechnologie eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn eine erforderliche Genehmigung zur Beschäftigung als Arbeitnehmer nach der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für hoch qualifizierte ausländische Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie vom 11.Juli 2000 (BGBl.I S.1146) zugesichert oder erteilt ist.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer der Beschäftigung, längstens für fünf Jahre erteilt oder verlängert.

§§§

§ 2   IT-AV
Aufenthaltserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen

Einem Ausländer, der bei Antragstellung über eine im Zusammenhang mit einem Hochschul- oder Fachhochschulstudium mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie erteilte Aufenthaltsbewilligung verfügt, soll nach im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossenem Studium eine Aufenthaltserlaubnis nach § 1 erteilt und verlängert werden.

§§§

§ 3   IT-AV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1.August 2000 in Kraft.
2Sie tritt mit Ablauf des 31.Juli 2008 außer Kraft.

§§§




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