GGVSE (3) | Anlage 2 | |
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Anlage 2 |
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1. | Für innerstaatliche Beförderungen im Straßen- und im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Abweichungen von den Vorschriften der Teile 1 bis 7: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.1 | Nachfolgende Güter sind abweichend von Abschnitt 1.1.2 von der Beförderung ausgeschlossen: Güter, die | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) | insgesamt mehr als 1 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bzw. d oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) | insgesamt mehr als 5 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a und b bzw d und e oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) | insgesamt mehr als 100 µg/kg (ppb) der polyhalogenierten Dibenzodioxine und -furane der Klasse 6.1 der
Tabelle in Kapitel 3.2 der UN-Nummern 2810 und 2811 der nachfolgenden Nummer 1.2 Buchstabe a bis c
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1.2 | Zu den giftigen organischen flüssigen und festen Stoffen der Klasse 6.1 nach Kapitel 3.2 Tabelle A UN-Nummern 2810 und 2811 der Verpackungsgruppe I zählen auch: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) |
2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin (TCDD), 1,2,3,7,8-Penta-CDD, 2,3,7,8-Tetrachlordibenzofuran (TCDF), 2,3,4,7,8-Penta-CDF, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) |
1,2,3,4,7,8-Hexa-CDD, 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDD, 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDD, 1,2,3,7,8-Penta-CDF, 1,2,3,4,7,8-Hexa-CDF, 1,2,3,7,8,9-Hexa-CDF, 1,2,3,6,7,8-Hexa-CDF, 2,3,4,6,7,8-Hexa-CDF, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) |
1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDD, 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDD, 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-CDF, 1,2,3,4,7,8,9-Hepta-CDF, 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa-CDF, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) |
2,3,7,8-Tetrabromdibenzo-p-dioxin (TBDD), 1,2,3,7,8-Penta-BDD, 2,3,7,8-Tetrabromdibenzofuran (TBDF), 2,3,4,7,8-Penta-BDF, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) |
1,2,3,4,7,8-Hexa-BDD, 1,2,3,7,8,9-Hexa-BDD, 1,2,3,6,7,8-Hexa-BDD, 1,2,3,7,8-Penta-BDF. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1.3 | Regelung zu den Freistellungen in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) |
Für die Anwendung des Buchstaben a gilt folgende Regelung: 1Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse
1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse
je Beförderungseinheit/Wagen
1 kg nicht überschreiten. (1) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) |
Für die Anwendung des Buchstaben b gilt folgende Regelung: Buchstabe b findet nur Anwendung auf Maschinen oder Geräte einschließlich der zu ihrem Betrieb erforderlichen Reservemenge gefährlicher Güter, soweit sie als technische Arbeitsmittel oder überwachungsbedürftige Anlage dem Gerätesicherheitsgesetz oder § 33 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8.Mai 1967 (BGBl.1967 II S.1563), die zuletzt durch Artikel 6 Abs.131 des Gesetzes vom 27.Dezember 1993 (BGBl.I S.2378) geändert worden ist, oder als Apparate dem Medizinproduktegesetz unterliegen. Buchstabe b findet keine Anwendung, wenn es sich bei diesen Apparaten oder bei den in ihnen enthaltenen Mengen an gefährlichen
Gütern um Güter der Klasse 7 UN-Nummern 2912 bis 2919 und 3321 bis 3333 handelt.
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c) |
Für die Anwendung des Buchstaben c gilt folgende Regelung: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
aa) |
Bei explosiven Stoffen der Klasse 1 Unterklasse 1.1 bis 1.4 darf die Gesamtnettoexplosivstoffmasse je Beförderungseinheit/Wagen 1 kg, bei Gegenständen darf die Bruttomasse je Gegenstand mit Explosivstoff 5 kg je Beförderungseinheit/Wagen nicht überschreiten. Selbstzersetzliche feste und flüssige Stoffe, desensibilisierte explosive feste Stoffe und mit selbstzersetzlichen Stoffen verwandte Stoffe der Klasse 4.1, Stoffe der Klasse 4.2 und Stoffe der Klasse 4.3, jeweils Verpackungsgruppe I und II, Stoffe der Klasse 5.1 Verpackungsgruppe I und Stoffe der Klasse 5.2 dürfen je Stoff 1 kg Nettomasse nicht überschreiten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) |
Für die Beförderung nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c müssen zusätzlich folgende Vorschriften eingehalten werden:
| | cc) |
Satz 1 des Buchstaben c gilt nicht für die Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7. Bei der Beförderung radioaktiver Stoffe der Klasse 7 in freigestellten Versandstücken ist das Mitführen eines Feuerlöschers gemäß Unterabschnitt 8.1.4.1 Buchstabe a ADR nicht erforderlich.
| 1.4 Regelung zu den Übergangsvorschriften nach Unterabschnitt 1.6.3.4 und 1.6.3.5 im Straßenverkehr für Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind, und im Schienenverkehr Die Randnummern 211 184, 211 185 Satz 1 und 211 186 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.Juli 1995 (BGBl.I S.1025)
und die Vorschriften der Anlage Anhang XI Abs.1.8.4 Satz 3 und 4 und Abs.1.8.5 in der für innerstaatliche Beförderungen geltenden Fassung der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom
15.Dezember 1995 (BGBl.I S.1852) gelten für innerstaatliche Beförderungen weiter.
2. | Für innerstaatliche Beförderungen im Straßenverkehr mit Fahrzeugen, die in Deutschland zugelassen sind, gelten die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen (3) 8 und 9:
2.1 | ADR-Bescheinigungen über die Schulung der Führer von Kraftfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter gelten fünf Jahre. ADR-Bescheinigungen mit einer dreijährigen Gültigkeit dürfen weitere zwei Jahre – gerechnet ab dem Gültigkeitsdatum auf Seite 1 der ADR-Bescheinigung nach Absatz 8.2.2.8.3 ADR – verwendet werden. Einschränkungen für innerstaatliche Beförderungen auf Seite 4 der ADR-Bescheinigung sind gegenstandslos. | a) | Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs.1 gelten für die Klassen 2 bis 6.2, 8 und 9 ohne Erweiterung
als Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.3 ADR. Sofern die Gültigkeit der bis zum 31.Dezember 1996 ausgestellten Bescheinigung auf bestimmte Klassen beschränkt ist, muss bei Beförderungen der bis dahin nicht bescheinigten Klassen der Beförderer den Fahrzeugführer über die mit der Beförderung dieser Klassen verbundenen
Gefahren belehren. Die Belehrung ist vom Beförderer zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist vom Fahrzeugführer während der Beförderung mitzuführen. Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs.1 gelten für die Klasse 7 auch als Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.1.3 und 8.2.1.4 ADR, sofern die bis zum
31.Dezember 1996 ausgestellte Bescheinigung auch für diese Klasse ausgestellt ist;
| | b) | Bescheinigungen nach Randnummer 10 315 Abs.2 für die Klasse 1 gelten auch als entsprechende Bescheinigung
nach Unterabschnitt 8.2.1.4 ADR.
| 2.2 | Überwachung der Fahrzeuge (zu Kapitel 8.4 in Verbindung mit Kapitel 8.5 (5) S14 bis S21 ADR) Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit 8.5 (5) S14 bis S21 gilt, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3 genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4 ermittelten Summe befördern, zu überwachen sind. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich abgesondert parken, wenn dabei ausreichende Sicherheit gewährleistet ist. Wenn solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind, darf das Fahrzeug länger als eine Stunde unter geeigneten Sicherheitsmaßnahmen nur auf Plätzen abgestellt werden, die den Bedingungen der nachstehenden Buchstaben a oder b entsprechen. Außerhalb von Lagern oder Werksbereichen wird die Überwachung durch den Fahrzeugführer oder eine über die Gefährlichkeit der Ladung und den Aufenthalt des Fahrzeugführers unterrichtete Person (Parkwächter) als geeignete Sicherheitsmaßnahme angesehen. Die unterrichtete Person muss in der Lage sein, die nach § 4 Abs. 2 vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen oder unverzüglich zu veranlassen. Die Parkplätze nach Buchstabe a dürfen nur benutzt werden, wenn die vorgenannten Parkmöglichkeiten nicht vorhanden sind; die Parkplätze nach Buchstabe b dürfen nur benutzt werden, wenn auch solche nach Buchstabe a nicht vorhanden sind. | a) | Öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem das Fahrzeug aller Voraussicht nach keine Gefahr läuft, durch
andere Fahrzeuge beschädigt zu werden, oder | | b) | von der Öffentlichkeit gewöhnlich wenig benutzte geeignete freie Flächen abseits von Hauptverkehrsstraßen
und Wohngebieten.
| 2.3 | Verbot von Feuer und offenem Licht Der Umgang mit Feuer oder offenem Licht ist bei Ladearbeiten, in der Nähe von Versandstücken und haltenden Fahrzeugen sowie in den Fahrzeugen untersagt.
2.4 | Feuerlöschgeräte (zu Abschnitt 8.1.4 ADR) Feuerlöschgeräte nach Unterabschnitt 8.1.4.4 Satz 2 ADR sind ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem
Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung in zeitlichen Abständen von längstens zwei
Jahren zu prüfen.
2.5 | Dauerbremsanlage (zu Unterabschnitt 9.2.3.3 ADR in Verbindung mit Unterabschnitt 1.6.5.2 ADR) Fahrzeuge, die bis einschließlich 30. Juni 1993 erstmals in Verkehr gekommen sind, müssen den Vorschriften der
Randnummer 10 221 der Gefahrgutverordnung Straße in der Fassung vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2453)
entsprechen.
2.6 | Unterrichtung des Fahrpersonals durch Befüller und Empfänger Übernimmt der Fahrzeugführer das Befüllen des Tanks, so hat der Befüller ihn in die Handhabung der Fülleinrichtung,
soweit diese nicht Bestandteil des Fahrzeugs ist, einzuweisen. Entsprechendes gilt für geschäftsmäßig oder
gewerbsmäßig tätige Empfänger hinsichtlich der Entleerungseinrichtung.
3. | Für innerstaatliche Beförderungen im Schienenverkehr gelten die nachstehenden Vorschriften und Abweichungen von den Teilen 1 bis 7 RID: 3.1 | Hinweise in den Teilen 1 bis 7 RID auf das internationale Frachtrecht finden bei innerstaatlichen Beförderungen keine Anwendung. Bei innerstaatlichen Beförderungen gelten das anwendbare nationale Frachtrecht sowie mit ihm übereinstimmende Beförderungsbedingungen der Beförderer. |
§§§
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