Übersicht Verwaltungsakt Allg-VerwR
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Verwaltungsakt
(§ 35 VwVfG)
setzt sich zusammen aus
                 
Maßnahme einer Behörde   auf dem Gebiet des
öffentlichen Rechts
  zur Regelung   eines Einzelfalles   mit Rechtswirkung
nach außen
 
Maßnahme
  • ist jedes Tätigkwerden


  • als Oberbegriff beinhaltet es auch die Verfügung und Entscheidung


  • VAte werden üblicherweise als Verfügung, Bescheid oder Anordnung bezeichnet
Behörde
  • ist jede Stelle, die Aufgaben der öffl-Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs.4 VwVfG)


  • Der Behördenbegriff unfaßt nur Verwaltungsbehörden, nicht gesetzgebende Körperschaften und Gerichte
  ergeht eine Maßnahme, wenn sich ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen nach öffentlichem Recht richten
Gegensatz
sind Maßnahmen, die nach privatem Recht zu berurteilen sind.
z.B.
  1. fiskalische Betätigung (Beschaffung von Büromaterial)


  2. Betätigung i.R. von Verwaltungsprivatrecht (Müllbeseitigung in privatrechtlicher Form)
  liegt vor, wenn eine Maßnahme auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen (= auf unmittelbare Rechtswirkungen) gerichtet ist.
zB
  1. Verbot eines Verhaltens


  2. Gebot eines Verhaltens


  3. Einräumung eines Rechts (Fahrerlaubnis)


  4. Änderung eines bestehenden Rechtsverhältnisses (Entziehung der Fahrerlaubnis)


  5. Streitentscheidung
Gegensatz
der Regelung ist schlichtes Verwaltungshandeln
  liegt vor, wenn die Regelung
  1. einen konkreten Sachverhalt betrifft und


  2. sich an bestimmte Personen richtet.
Gegensatz
zur Einzelfallregelung ist die allgemeine Regelung, die durch Rechtsnorm (Gesetz, VO, Satzung) erfolgt.
  Regelung muß sich an eine außerhalb der Verwaltung stehende Person richten (Normalfall)

Gegensatz
sind die Regelungen, die lediglich verwaltungsinterne Bedeutung haben (Dienstanweisungen)
 
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