Motive zu § 564 Neufassung BGB  
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Begründung des Entwurfs – MietR-ReformG (14/4553)
Zu § 564 Entwurf

    Der neue § 564 Entwurf übernimmt § 569a Abs. 6 BGB mit den redaktionellen Änderungen, die durch die Übernahme in einen selbständigen Paragraphen veranlasst sind, sowie im Wesentlichen den teilweise inhaltsgleichen § 569 BGB.

    1. Satz 1 stellt nochmals klar, dass das Eintritts- und Fortsetzungsrecht einer Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben vorgeht. Nur für den Fall, dass weder Eintritt noch Fortsetzung vorliegen, wird also das Mietverhältnis mit dem Erben weitergeführt.

    2. Satz 2 enthält für den Fall der Weiterführung des Mietverhältnisses mit dem Erben für Vermieter und Erben wie bisher ein außerordentliches Kündigungsrecht mit gesetzlicher Frist. Die Formulierung "außerordentlich mit gesetzlicher Frist" entspricht der vereinheitlichten Terminologie für die verschiedenen Kündigungsarten.

      1. Bisher bedurfte es aber nach herrschender Auffassung für die außerordentliche Kündigung des Vermieters zusätzlich seines berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 564b BGB (§ 573 Entwurf). Dieses Erfordernis entfällt zukünftig, wie §§ 573d Abs.1, 575a Abs.1 Entwurf ausdrücklich bestimmen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Erben, die in der Wohnung nicht ihren Lebensmittelpunkt haben - denn sonst könnten sie nach Maßgabe der §§ 563 ff Entwurf in das Mietverhältnis eintreten -, keines mietrechtlichen Schutzes bedürfen.

      2. Sowohl dem Erben als auch dem Vermieter steht eine Überlegungsfrist von einem Monat für die Ausübung des Kündigungsrechts zu (vgl die Begründung zu § 563 Entwurf unter 4.).

    (Siehe Entwurf MietrechtsreformG, BT-Drucksache 14/4553, S.62)

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