SBesG  
  [  I  ][ ‹ ]

BS-Nr.2032-1

Gesetz Nr.626

Saarländisches Besoldungsgesetz

(SBesG)

Vom 09.05.58 (Amtsbl_58,459)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.89 (Amtsbl.89,301),
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.6 des Gesetze Nr.1847 zur zur Neuregelung der Professorenbesoldung
vom 21.01.15 (Amtsbl_I_15,184)

bearbeitet und verlinkt (300)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2015 ]       [ 2014 ]       [ 2013 ]       [ 2012 ]       [ 2011 ]       [ 2010 ]       [ 2009 ]       [ 2008 ]       [ 2007 ]       [ 2006 ]

§§§

 Allgemeines (F) 

§_1   SBesG (F)
Geltungsbereich

(1) (1) aDieses Gesetz regelt die Besoldung der Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richter des Landes;
bes gilt nicht für Ehren beamte, Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richter.

(2) (1) Für die Besoldung der in Absatz 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(3) (2) (3) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 21 Abs.1, §§ 47 und 48 Abs.1 und § 49 Abs.1 des durch Absatz 2 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes zu ändern und neu zu erlassen.
2Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa (4) und dem jeweiligen Fachministerium Rechtsverordnungen nach §§ 64 und 75 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes zu ändern und neu zu erlassen.

(4) (2) (3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.

§§§

§_2   SBesG
Saarländische Besoldungsordnungen

Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach den Saarländischen Besoldungsordnungen A und B (Anlage).

§§§

§_3   SBesG
Festlegung besonderer Eingangsämter

Als besonderes Eingangsamt wird in der Laufbahn des einfachen Justizdienstes, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung "Wachtmeister" trägt, das Amt der Besoldungsgruppe A 3 festgelegt.

§§§

§_3a   SBesG (F)
Festlegung von Stellenplanobergrenzen (1)

1Für die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs in Ämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übergeleitet worden sind, gelten folgende Obergrenzen:

in der Besoldungsgruppe A 9     60 vom Hundert

in der Besoldungsgruppe A 10     30 vom Hundert

in der Besoldungsgruppe A 11     10 vom Hundert.

2§ 1 Nr.8 der Verordnung zu § 26 Abs.4 Nr.1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23.Dezember 1971 (BGBl_I_ S.2165) in der jeweils geltenden Fassung ist nur auf die übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des gehobenen Dienstes anzuwenden.

§§§

§_3b   SBesG (F)
Abweichende Bestimmung von Grundgehaltssätzen (4)

(1) 1Für Beamte und Richter, für die nach dem 31. Dezember 2010 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem der nachstehend genannten Ämter entsteht, vermindert sich das Grundgehalt abweichend von § 19 Absatz 1 des nach § 1 Absatz 2 als Landesrecht fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetzes

bei einem Eingangsamt
der Besoldungsgruppe A 9 um 110,00 Euro,

bei einem Eingangsamt
der Besoldungsgruppe A 10 um 150,00 Euro,

bei einem Eingangsamt
der Besoldungsgruppe A 11 um 240,00 Euro,

bei einem Eingangsamt
der Besoldungsgruppe A 12 um 190,00 Euro,

bei einem Eingangsamt
der Besoldungsgruppen A 13 und R 1 um 350,00 Euro,

bei einem Amt
der Besoldungsgruppe W 1 um 370,00 Euro;

die Verminderung des Grundgehalts erfolgt für die Dauer von zwei Jahren nach Entstehung des Anspruchs.
2Satz 1 gilt nicht für Beamte des höheren Dienstes mit der Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen bei entsprechender Verwendung (5).
3Satz 1 gilt nicht für Beamte und Richter, denen bis zur Entstehung des Anspruchs Dienstbezüge aus einem nicht in Satz 1 genannten Amt oder aus einem vor dem 1. Januar 2011 übertragenen Amt nach Satz 1 zugestanden oder wegen einer Beurlaubung oder einer Mitgliedschaft in einem Parlament nicht zugestanden haben.
4Die Zeit, in der abweichende oder verminderte Grundgehaltssätze in einem anderen Amt oder bei einem anderen Dienstherrn zugestanden haben, ist anzurechnen.
5Satz 1 gilt ebenfalls nicht für Beamte und Richter, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf Dienstbezüge in einem vor dem 1. Januar 2011 begründeten hauptberuflichen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zu demselben Dienstherrn gestanden haben.
6Der Dienstherr kann in begründeten Ausnahmefällen bei einem Mangel an geeigneten Bewerbern von der Verminderung absehen.

(2) 1Bei den am 31. Dezember 2010 vorhandenen Lehrkräften des gehobenen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13, deren Grundgehalt nach § 3b Absatz 2 des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S.1755) vermindert ist, verbleibt es abweichend von Absatz 1 bei einer Verminderung des Grundgehalts um 300,00 Euro.
2Die Verminderung entfällt nach zweijähriger Verwendung.
3Die Zeit, in der vor dem 1. Januar 2011 ein vermindertes Grundgehalt zugestanden hat, ist anzurechnen.

§§§



§_3c   SBesG (F)
Besondere Zulage (1)

1Lehrkräfte des gehobenen Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 erhalten für die Dauer der überwiegenden Verwendung an Gemeinschaftsschulen (2), Förderschulen, Gymnasien, beruflichen Schulen, am Landesinstitut für Pädagogik und Medien und am Ministerium für Bildung und Kultur (3) eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 200 Euro.
2Die Zulage wird nach einer entsprechenden Verwendung von mindestens fünf Jahren bei guter Eignung, Leistung und Befähigung auf Antrag des Beamten gewährt.
3Die Zulage wird wie folgt gezahlt:

  1. ab dem 1.April 2008 an Lehrkräfte, die spätestens am 31.März 2008 das 60.Lebensjahr vollendet haben,

  2. ab dem 1.Oktober 2008 an Lehrkräfte, die spätestens am 30.September 2008 das 58.Lebensjahr vollendet haben,

  3. ab dem 1.April 2009 an alle Lehrkräfte.

§§§



§_4   SBesG
Ernennung und Einweisung in die Planstelle

(1) § 49 der Haushaltsordnung des Saarlandes gilt für die Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.

(2) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so sind Ernennungen und Einweisungen in die Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die für die Zuordnung der Ämter zu einer Besoldungsgruppe maßgebenden Verhältnisse nur noch bis zum Ablauf des nächsten Schuljahres Bestand haben werden.

§§§

§_4a   SBesG (F)
Beamte und Richter in eingetragener Lebenspartnerschaft (1) (2)

1Soweit in besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe Bezug genommen wird, sind sie auf Beamte und Richter in einer bestehenden oder früheren eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden.
2Als berücksichtigungsfähige Kinder im Sinne des § 40 Absatz 2, 3 und 5 des nach § 1 Absatz 2 als Landesrecht fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetzes gelten auch die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder des Lebenspartners.

§§§



§_5   SBesG (F)
Aufwandsentschädigungen

(1) 1Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.
2Das Nähere regelt der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport (f) (1) , wenn der Geschäftsbereich mehrerer Fachminister berührt wird, das Ministerium für Inneres und Sport (1) im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa (2) .

(2) 1Das Ministerium für Inneres und Sport (f) (1) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Aufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen.
2Die Vorschriften dürfen von den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.

§§§

§_6   SBesG (F)
Sachbezüge

(1) 1Die Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie Dienstkleidung oder einen Bekleidungszuschuss.
2Beamte der Kriminalpolizei erhalten ein Kleidergeld.
3Das Nähere bestimmt der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport (f) (1).

(2) Das Ministerium für Inneres und Sport (f) (1) trifft die zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Vorschriften für die Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen obersten Aufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung.

(3) Für Beamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

(4) Die Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes regelt das Ministerium für Inneres und Sport (1) (f) im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa (1) (2) durch Rechtsverordnung.

(5) Die zu § 52 Satz 3 der Haushaltsordnung des Saarlandes erlassenen Vorschriften über Landesdienstwohnungen gelten für die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.

§§§

§_7   SBesG (F)
Sonstige Zuwendungen

(1) 1Den Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen neben der Besoldung und neben Aufwandsentschädigungen sonstige Zuwendungen nur nach den für Beamte des Landes geltenden Regelungen gewährt werden.
2Sonstige Zuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, welche die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihren Dienstherren erhalten.

(2) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute (1), die im Wettbewerb stehen, sowie für ihre Verbände.

§§§

 Bundesbesoldungsordnung W (F) 

§_8   SBesG (F)
Ämter der Bundesbesoldungsordnung W (3)

(1) 1Die Ämter der Professoren an Hochschulen werden unter Berücksichtigung des § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet.
2Der Anteil der W 3-Planstellen an der Gesamtzahl der W 2- und W 3-Stellen an der Universität des Saarlandes, gleichgestellten Hochschulen und der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes wird durch das Haushaltsgesetz festgelegt.

(2) Die Ämter des Präsidenten der Universität des Saarlandes, des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes und des Rektors der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet.

§§§



§_9   SBesG (F)
Grundsätze des Besoldungsdurchschnitts (1)

(1) (3) 1Die für die Bemessung des Gesamtbetrages der Leistungsbezüge (Vergaberahmen) maßgebenden durchschnittlichen Besoldungsausgaben im Sinne des § 34 Abs.1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes im Jahre 2001 werden für den Bereich der Universität des Saarlandes und der gleichgestellten Hochschulen auf 80.000 Euro (2) und für den Bereich der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes auf 62.041 Euro (2) festgestellt.
2Erhöhungen bzw Überschreitungen des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 34 Abs.1 Satz 2 bzw § 34 Abs.1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bedürfen einer Regelung durch das Haushaltsgesetz.
3Das Ministerium für Bildung und Kultur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten, dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa (4) den Besoldungsdurchschnitt unter Berücksichtigung von regelmäßigen Besoldungsanpassungen und der Besoldungs- und Stellenstruktur neu festzusetzen und bekannt zu machen.

(2) (5) Absatz 1 gilt nicht für Hochschulen mit Globalhaushalt.

§§§



§_10   SBesG (F)
Leistungsbezüge (1)

(1) 1Leistungsbezüge nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Berufungs- oder Bleibeleistungsbezüge) können gewährt werden, soweit es erforderlich ist, um einen Professor für eine Hochschule zu gewinnen oder zum Verbleib an der Hochschule zu bewegen.
2Hierbei sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen.
3aDiese Leistungsbezüge können befristet, unbefristet oder als Einmalzahlung vergeben werden;
3bim Falle der unbefristeten Gewährung können sie an prozentualen Besoldungsanpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen.

(2) 1Leistungsbezüge nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Besondere Leistungsbezüge) können gewährt werden für Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über einen Zeitraum von mehreren Jahren in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung erbracht werden.
2Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden.
3Bei wiederholter Vergabe können Besondere Leistungsbezüge auch unbefristet gewährt werden.
4Besondere Leistungsbezüge sind ausgeschlossen beim Bezug eines Funktionsleistungsbezuges nach Absatz 3 Satz 1 oder soweit für dasselbe Forschungs- oder Lehrvorhaben eine Zulage nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird.

(3) Leistungsbezüge nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.3 des Bundesbesoldungsgesetzes (Funktionsleistungsbezüge) werden gewährt für die Dauer der Wahrnehmung hauptamtlicher Funktionen in der Hochschulselbstverwaltung oder in der Hochschulleitung.
2Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder der Hochschulleitung können Funktionsleistungsbez üge gewährt werden.
3Bei der Bemessung des Funktionsleistungsbezuges sind entsprechend dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes insbesondere die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen.
4Funktionsleistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an prozentualen Anpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes teil.

(4) 1Befristet gewährte Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 können bei wiederholter Vergabe bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 2 bis zu einer Höhe von 25 vom Hundert des Grundgehaltes und bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 3 bis zu einer Höhe von 29 vom Hundert des Grundgehaltes (2) für ruhegehaltfähig erklärt werden, wenn sie jeweils insgesamt mindestens für eine Dauer von zehn Jahren bezogen wurden.
2Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird der höchste Betrag berücksichtigt.
3Befristete oder unbefristete Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 oder 2 können über die in Satz 1 genannten Vomhundertsätze (3) hinaus für ruhegehaltfähig erklärt werden.

(5) 1Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet die jeweilige Hochschule.
2Über Leistungsbezüge des Präsidenten und des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes und des Rektors der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes entscheidet der Ministerpräsident, über Leistungsbezüge des Rektors der Hochschule für Musik Saar und des Rektors der Hochschule der Bildenden Künste Saar entscheidet das Ministerium für Bildung und Kultur (4).

§§§



§_11   SBesG (F)
Forschungs- und Lehrzulagen (1)

1Werden Forschungs- oder Lehrvorhaben zum Teil oder vollständig aus Mitteln privater Dritter finanziert, so kann dem einwerbenden Hochschullehrer aus diesen Mitteln eine Forschungs- oder Lehrzulage nach § 35 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, wenn der Mittelgeber diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht.
2Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich insgesamt das Jahresgrundgehalt des Hochschullehrers nicht überschreiten.

§§§



§_12   SBesG (F)
Verordnungsermächtigung (1)

1Der Ministerpräsident bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Bildung und Kultur und dem Ministerium für Finanzen und Europa (2) durch Rechtsverordnung das Nähere über die Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausgestaltung der Hochschullehrerbesoldung nach Maßgabe der §§ 9 bis 11.
2Dabei sollen den Hochschulen weitgehende Entscheidungsspielräume eingeräumt werden.
3Es können insbesondere Regelungen getroffen werden

  1. zur Gewährung und Bemessung der Leistungsbezüge,

  2. zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge und zur Überschreitung des Vom-Hundert-Satzes nach § 10 Abs.4,

  3. über die Teilnahme von Leistungsbezügen nach § 10 Abs.2 an den prozentualen Besoldungsanpassungen,

  4. zur Einhaltung des Vergaberahmens durch die Hochschulen.

§§§



§_12a   SBesG (F)
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung (1)

(1) 1aMonatlich gewährte Leistungsbezüge nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl.S.1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben, vermindern sich für Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppe W 2 um 550 Euro und für Besoldungsempfänger der Besoldungsgruppe W 3 um 450 Euro, höchstens jedoch insgesamt in Höhe der zu vermindernden Leistungsbezüge;
1bbei Teilzeitbeschäftigung werden die in Halbsatz 1 genannten Beträge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
2Unbefristete Leistungsbezüge werden bei der Verminderung nach Satz 1 mit 80 vom Hundert des jeweiligen Leistungsbezuges berücksichtigt.
3Befristete Leistungsbezüge, die auf der Grundlage von Zielvereinbarungen gewährt werden, werden nicht vermindert.
4Stehen mehrere Leistungsbezüge nach Satz 1 zu, werden sie in folgender Reihenfolge vermindert, bis der Differenzbetrag nach Satz 1 erreicht ist:

  1. unbefristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,

  2. unbefristete nicht ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,

  3. befristete ruhegehaltfähige Leistungsbezüge,

  4. sonstige befristete Leistungsbezüge.

(2) 1aStehen innerhalb der Kategorien des Absatzes 1 Satz 4 mehrere Leistungsbezüge zu, werden zunächst die Leistungsbezüge berücksichtigt, die zu einem früheren Zeitpunkt vergeben worden sind;
1bbei wiederholter Vergabe befristeter Leistungsbezüge ist insoweit auf den Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe abzustellen.
2Am gleichen Tag gewährte Leistungsbezüge werden anteilig vermindert.

(3) 1Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. August 2013 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Die Verminderung beginnt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge.

(4) 1Für monatliche Leistungsbezüge nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 26. Februar 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden sind, sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten Beträge jeweils die Unterschiedsbeträge zwischen den am Tage der erstmaligen oder wiederholten Gewährung geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 nach Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21. Januar 2015 (Amtsbl.I S.184) und nach dem Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26. Juni 2013 (Amtsbl.I S.188) treten.
2Die Verminderung beginnt am Tag der erstmaligen oder erneuten Gewährung der Leistungsbezüge.

(5) § 33 Abs.3 Satz 1 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung gilt auch für Leistungsbezüge nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 2 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, die am 1. Januar 2013 zugestanden haben oder die in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 26. Februar 2015 erstmalig oder erneut gewährt worden sind.

(6) 1Sind monatliche Leistungsbezüge bis zum 26. Februar 2015 nach § 33 Abs.3 Satz 3 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes für ruhegehaltfähig erklärt worden, wird der sich nach dieser Erklärung ergebende Prozentsatz zur Bestimmung der Ruhegehaltfähigkeit durch einen ruhegehaltfähigen Betrag ersetzt.
2aDer Betrag bemisst sich nach der Differenz zwischen dem nach bisherigem Recht ruhegehaltfähigen Teil der Leistungsbezüge und einem Betrag in Höhe von 550 Euro bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 2 und 450 Euro bei Besoldungsempfängern der Besoldungsgruppe W 3;
2bbei Teilzeitbeschäftigung werden die in Halbsatz 1 genannten Beträge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
3Wurden die Leistungsbezüge in der Zeit vom 1. September 2013 bis zum 26. Februar 2015 erstmalig oder erneut gewährt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genannten Beträge jeweils die Unterschiedsbeträge zwischen den am Tage der erstmaligen oder wiederholten Gewährung geltenden Grundgehaltssätzen der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 nach Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung vom 21. Januar 2015 (Amtsbl.I S.184) und nach dem Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen in den Jahren 2013 und 2014 vom 26. Juni 2013 (Amtsbl.I S.188) treten.
4Der Betrag nimmt an allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung teil.

§§§



 Schluss (F) 

§_13   SBesG (F)
Zuständigkeitsregelungen (4)

1Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa.

§§§

§_14   SBesG (F)
Verweisungen (1)

Wird in anderen Vorschriften als denen des Saarländischen Besoldungsgesetzes auf Vorschriften und Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder gestrichen worden sind, treten an ihre Stelle die neuen Vorschriften und Bezeichnungen.

§§§

§_15   SBesG (F)
(weggefallen) (1) (2)

§§§

 Besoldungsordnungen(F) 

Vorbemerkungen (F)

  1. Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30.Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.

  2. 1Soweit sich nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesbesoldungsgesetz die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schüler an der Schule oder nach dem Ausbau der Schule bestimmt, werden die Planstellen für diese Ämter im Haushalt nach dem Ergebnis der amtlichen Schulstatistik des dem Haushalt vorangegangenen abgelaufenen Schuljahres ausgebracht.
    2Satz 1 gilt nicht, wenn die Struktur der Schulform auf Grund gesetzlicher Regelung geändert wird.

  3. (2) Die Amtsbezeichnungen für Lehrkräfte einschließlich der Amtsbezeichnungen in den Beförderungsämtern dürfen auch an Erweiterten Realschulen, an Gemeinschaftsschulen, an Gesamtschulen, am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl und am Landesinstitut für Pädagogik und Medien verwendet werden, soweit nicht in den Landesbesoldungsordnungen besondere Ämter ausgebracht sind.

  4. 1Die in den Landesbesoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
    2Die Sätze sind Monatsbeträge.

  5. Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A, bei Justizvollzugsanstalten erhalten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.

  6. 1Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter sind im Anhang zu der Besoldungsgruppe A aufgeführt.
    2Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden.

§§§

Besoldungsordnung A (F)

Besoldungsgruppe A 1 bis A 9

Besoldungsgruppe A 10

Fachlehrer

  1. an Grundschulen, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 -

  2. für musisch-technische Fächer, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 -

  3. an Förderschulen (1), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 -

Technischer Lehrer, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11



Besoldungsgruppe A 11

Fachlehrer

  1. an Grundschulen -

  2. für musisch-technische Fächer

  3. an Förderschulen (1) -

Technischer Lehrer

Besoldungsgruppe A 12



Besoldungsgruppe A 13 (F)

Hauptlehrer

  1. als Leiter der Gefangenenausbildung -

Konrektor (4)

  1. als Fachleiter für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) —

  2. als Landesfachberater für die Grundschulen —

  3. als stellvertretender Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien – 4) (10)

  4. im Justizvollzugsdienst -

Rektor

  1. bei der obersten (2) Schulaufsichtsbehörde -
    Förderschullehrer (3)
    Realschullehrer (5)
    mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung — 1)

Studienrat (7)

  1. mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe – 1) 2)

Studienrat im Hochschuldienst

Zweiter Konrektor (9)

  1. als Fachkoordinator am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl – 3),

Zweiter Konrektor an einer Erweiterten Realschule (9)

  1. als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Erweiterten Realschule mit bis zu 270 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter – 3),

  2. als Fachkoordinator an einer Erweiterten Realschule mit mehr als 270 Schülern – 3),

Zweiter Konrektor an einer Gemeinschaftsschule (9)

  1. als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 270 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter – 3)

  2. als Fachkoordinator an einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 270 Schülern – 3)

Zweiter Konrektor an einer Gesamtschule (9)

  1. als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 270 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter – 3)

  2. als Fachkoordinator an einer Gesamtschule mit mehr als 270 Schülern – 3)




Besoldungsgruppe A 14 (F)

Oberstudienrat im Hochschuldienst

Konrektor (16)

  1. als Fachleiter für die Lehrämter des gehobenen Dienstes an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen —

  2. als Landesfachberater für die Erweiterten Realschulen und die Gesamtschulen —

  3. als stellvertretender Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen —

  4. als Koordinator für besondere Aufgaben am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl – (24)

  5. als stellvertretender Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien – (24)

  6. als stellvertretender Leiter der Saarländischen Akademie für hochbegabte Schülerinnen und Schüler – (24)

Konrektor an einer Erweiterten Realschule (1) (25)

  1. als Koordinator in der Schulleitung an einer Erweiterten Realschule mit mehr als 270 Schülern –

  2. als Koordinator für besondere Aufgaben an einer Erweiterten Realschule mit mehr als 360 Schülern –

  3. als ständiger Vertreter des Leiters einer Erweiterten Realschule mit bis zu 360 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter -

  4. als ständiger Vertreter des Leiters einer Erweiterten Realschule mit mehr als 360 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter – 1)

  5. als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Erweiterten Realschule mit mehr als 360 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter –

Konrektor an einer Gemeinschaftsschule (26)

  1. als Koordinator in der Schulleitung an einer Gemeinschaftsschule mit 271 bis zu 540 Schülern –

  2. als Koordinator in der Schulleitung an einer Gemeinschaftsschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 540 Schülern –

  3. als Koordinator in der Schulleitung an einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 541 bis zu 720 Schülern – 1)

  4. als Koordinator für besondere Aufgaben an einer Gemeinschaftsschule mit mehr als 360 Schülern –

  5. als ständiger Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter –

  6. als Oberstufenleiter –

  7. als ständiger Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 360 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter – 1)

  8. als ständiger Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 361 bis zu 540 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter – 1)

  9. als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 360 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter –

  10. als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 361 bis zu 540 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter –

  11. als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 540 bis zu 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter – 1)

Konrektor an einer Gesamtschule (1) (27)

  1. als Koordinator in der Schulleitung an einer Gesamtschule mit 271 bis zu 540 Schülern –

  2. als Koordinator in der Schulleitung an einer Gesamtschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 540 Schülern –

  3. als Koordinator in der Schulleitung an einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 541 bis zu 720 Schülern – 1)

  4. als Koordinator für besondere Aufgaben an einer Gesamtschule mit mehr als 360 Schülern –

  5. als Oberstufenleiter –

  6. als ständiger Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter –

  7. als ständiger Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 360 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter – 1)

  8. als ständiger Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 361 bis zu 540 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter – 1)

  9. als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 360 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter –

  10. als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 361 bis zu 540 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter –

  11. als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 540 bis zu 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter – 1)

Oberstudienrat (21)

  1. mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) bei Verwendung am Gymnasium oder an einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe – 3)

  2. als stellvertretender Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien – (28)

Realschulkonrektor

  1. als Fachleiter für die Lehrämter des gehobenen Dienstes an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen — (17)

  2. als Landesfachberater für die Erweiterten Realschulen und die Gesamtschulen — (17)

  3. als stellvertretender Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen - (4)

  4. als stellvertretender Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien – (29)

Regierungsschulrat

  1. bei der obersten (6) Schulaufsichtsbehörde

Rektor

  1. als Landesfachberater Qualitätssicherung für Grundschulen — (18) (5)

Rektor einer Erweiterten Realschule (1) (30)

  1. als Leiter einer Erweiterten Realschule mit bis zu 360 Schülern – 1).

Rektor einer Gemeinschaftsschule (31)

  1. als Leiter einer Gemeinschaftsschule mit bis zu 360 Schülern – 1)

Rektor einer Gesamtschule (1) (32)

  1. als Leiter einer Gesamtschule mit bis zu 360 Schülern – 1)

Schulrat

  1. bei einer unteren Schulaufsichtsbehörde, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15

Förderschulkonrektor (11)

  1. als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule Lernen (7) (14) mit 91 bis zu 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule (7) (14) mit 46 bis zu 90 Schülern 2) (2)

  2. als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule Lernen (7) (14) mit mehr als 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule (7) (14) mit mehr als 90 Schülern

  3. als der ständige Vertreter des Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 45 bis zu 90 Schüler unterrichtet werden — (7)

  4. als der ständige Vertreter des Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 90 Schüler unterrichtet werden — 1) (7)

  5. als Landesfachberater für die Förderschulen — (19)

  6. als stellvertretender Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10), für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen sowie für Förderschulen und Integration — 1) (20)

  7. als stellvertretender Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien – (23)

Förderschulrektor (12)

  1. als Leiter einer Sonderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit bis zu 45 Schülern 2) (2)

  2. als Leiter einer Förderschule Lernen (8) (14) mit 91 bis zu 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule (8) (14) mit 46 bis zu 90 Schülern - 2) (2)

  3. als Landesbeauftragter für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn bis zu 45 Schüler unterrichtet werden — (8)

  4. als Landesbeauftragter für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 45 bis zu 90 Schüler unterrichtet werden — 1) (8)

Zweiter Förderschulkonrektor (13)

  1. an einer Förderschule Lernen (9) (14) mit mehr als 270 Schülern oder an einer sonstigen Förderschule (9) (14) mit mehr als 135 Schülern 2) (2)

  2. beim Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 135 Schüler unterrichtet werden — (9)

... (1) (33)



Besoldungsgruppe A 15 (F)

Berater Freiwillige Ganztagsschule (15)

Geschäftsführer der Handwerkskammer

Konrektor (20)

  1. als Koordinator in der Schulleitung am Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl –

  2. als ständiger Vertreter des Leiters des Deutsch-Luxemburgischen Schengen- Lyzeums Perl und Didaktik- oder Organisationsleiter – 1)

  3. als zweiter Stellvertreter des Leiters des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl und Didaktik- oder Organisationsleiter –

Konrektor an einer Gemeinschaftsschule (20)

  1. als Koordinator in der Schulleitung an einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern –

  2. als ständiger Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 541 bis zu 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter –

  3. als ständiger Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter – 1)

  4. als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter –

Konrektor an einer Gesamtschule (1) (21)

  1. als Koordinator in der Schulleitung an einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern –

  2. als ständiger Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 541 bis zu 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter –

  3. als ständiger Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter – 1)

  4. als zweiter Stellvertreter des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern und Didaktik- oder Organisationsleiter –

Landesbeauftragter für Inklusion in Schulen und Kindertageseinrichtungen (22)

Realschulrektor

  1. als Landesfachberater Qualitätssicherung — (16)

  2. als Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen -(5)

  3. als Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien – (23)

Rektor einer Erweiterten Realschule (1)

  1. als Leiter einer Erweiterten Realschule mit mehr als 360 Schülern -

Rektor einer Gemeinschaftsschule (25)

  1. als Leiter einer Gemeinschaftsschule mit 361 bis zu 540 Schülern –

  2. als Leiter einer Gemeinschaftsschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 540 Schülern –

  3. als Leiter einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit 541 bis zu 720 Schülern – 1)

Rektor einer Gesamtschule (1) (26)

  1. als Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit bis zu 540 Schülern -

  2. als Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 540 bis zu 720 Schülern 1)

  3. als Leiter einer Gesamtschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 360 Schülern -

Regierungsschuldirektor

  1. bei der obersten (7) Schulaufsichtsbehörde -

Rektor (17)

  1. als Landesfachberater Qualitätssicherung —

  2. als Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen —

Schulrat

  1. bei einer unteren Schulaufsichtsbehörde, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 14 -

Förderschulrektor (12)

  1. als Leiter einer Förderschule Lernen (8) (13) mit mehr als 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule (8) (13) mit mehr als 90 Schülern oder mit Heim - 2) (2)

  2. als Landesbeauftragter für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 90 Schüler unterrichtet werden — (8)

  3. (3) (11)

  4. als Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien – (19)

Studiendirektor

  1. als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Pädagogik und Medien - 1) (27)

  2. als der ständige Vertreter des Leiters des Studienkollegs für ausländische Studierende -

  3. als Landesfachberater Qualitätssicherung — (18)

  4. als Fachbereichsleiter am Landesinstitut für Pädagogik und Medien – (27)

Studiendirektor im Hochschuldienst

...(10)



Besoldungsgruppe A 16

Direktor des Landesarchivs

Direktor der Landwirtschaftskammer

...(2)

Oberstudiendirektor

  1. als Leiter eines Studienseminars für Referendare -

  2. als Leiter des Landesinstituts für Pädagogik und Medien -

  3. als Leiter des Studienkollegs für ausländische Studierende

  4. als Leiter des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl — (3)

Rektor einer Gemeinschaftsschule (9)

  1. als Leiter einer Gemeinschaftsschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern –

Landesbeauftragter für pädagogische Prävention (7)

Rektor einer Gesamtschule (1)

  1. als Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern -
    Stellvertretender Direktor des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz (4)

... (4) (8) (f)

Stellvertretender Direktor des Landesverwaltungsamtes 1) (4)

Verwaltungsdirektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (6)



§§§

Anhang zur Besoldungsordnung A

Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen

Besoldungsgruppe A 4

Oberwachtmeister an einer Justizvollzugsanstalt, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 5



Besoldungsgruppe A 9

Kriminalinspektor
Werkstattlehrer



Besoldungsgruppe A 12

Lehrer

  1. an einer berufsbildenden Schule -


Besoldungsgruppe A 13

Gewerbestudienrat

Hauptlehrer an einer Volksschule bis einschließlich sechs Schulstellen

Hauptlehrer der landwirtschaftlichen Haushaltskunde an einer Landwirtschaftsschule

Konrektor an einer Volksschule mit mindestens sieben Schulstellen

Landwirtschaftsstudienrat

Rektor an einer Volksschule mit mindestens sieben Schulstellen

Rektor

  1. als pädagogischer Mitarbeiter an der Pädagogischen Hochschule

Seminaroberlehrer


Besoldungsgruppe A 16

Direktor der Ingenieurschule



Besoldungsordnung B (F)

Besoldungsgruppe B 1

§§§



Besoldungsgruppe B 2 (F) (1)

Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (1)
... (11)
... (4)
... (5)
... (1) (9)
... (7) (f) (9)
...(3)
... (1) (3) (9)
Direktor des Landesinstitutes für präventives Handel (6)
Direktor des SaarForst Landesbetriebes (1)
Stellvertretender Direktor der Landesmedienanstalt (1)
Direktor der Polizei (8)
Landespolizeivizepräsident (8)
...(2)


Besoldungsgruppe B 3 (F)

Berghauptmann (2)

... (2) (14)

... (13) (f) (16)

... (11) (12) (f)

Direktor beim Rechnungshof 1) (15)


Direktor des Landesamtes für Soziales (17)

Direktor des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (17)

Direktor des Landesamtes für Verbraucherschutz (17)

Direktor des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (19)

... (3) (7)

...(16)

... (4)

Direktor des Landeskriminalamtes

Direktor des Landesverwaltungsamtes (11)

... (6) (7)

... (10)

... (5)

... (10)

Direktor des Landesbetriebes für Straßenbau (8)

Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer

... (3)

Landesbeauftragter für Datenschutz

Stellvertretender Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste (9)

... (7)

§§§



Besoldungsgruppe B 4

Direktor beim Rechnungshof 1) (3)
Direktor des Landesamtes für Verfassungsschutz (3)
Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste (1)
Landespolizeipräsident (2)

§§§



Besoldungsgruppe B 5 (F)

...(1)
Direktor der Landesmedienanstalt
Geschäftsführer des Entsorgungsverbandes Saar (3)
...(2)
Vizepräsident des Rechnungshofes

§§§



Besoldungsgruppe B 6

...(6)

§§§



Besoldungsgruppe B 7 (F)

Bevollmächtigter beim Bund (1)
Bevollmächtigter für Europaangelegenheiten (1)
Direktor beim Landtag 1) (2)

§§§



Besoldungsgruppe B 8

Direktor beim Landtag 1) (2)

Präsident des Rechnungshofes
Staatssekretär

§§§



Besoldungsgruppe B 9

Staatssekretär - als Chef der Staatskanzlei

§§§



Besoldungsgruppe B 10

§§§



Besoldungsgruppe B 11

§§§



Anhang zur Besoldungsordnung B (F)
Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen (1)

Besoldungsgruppe B 3

Rektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung
Direktor des Landeskriminalamtes (2)

§§§



Besoldungsgruppe B 6

Universitätspräsident

§§§



 1. Besoldungsordnung A (F) 

Gültig ab 1.April 2008 (f)

Gültig ab 1.März 2009 (f)

Gültig ab 1.März 2010

Anlage 1
(ersetzt Anlage IV zum BBesG)

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besol-
dungs-
gruppe
2-Jahres-Rhytmus3-Jahres-Rhytmus4-Jahres-Rhytmus
Stufe
123456789101112

A 2

A 3

A 4

A 5

A 6

A 7

A 8

A 9

A 10

A 11

A 12

A 13

A 14

A 15

A 16

1517,35

1580,64

1616,53

1629,60

1668,18

1741,50

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1553,99

1619,63

1662,46

1688,38

1718,34

1786,57

1850,61

1971,66

2124,47

 

 

 

 

 

 

1590,64

1658,61

1708,35

1734,06

1768,49

1849,68

1904,51

2024,71

2198,19

2448,96

2633,75

2964,51

3085,36

 

 

1627,28

1697,60

1754,27

1779,72

1818,63

1912,78

1985,38

2111,01

2308,76

2562,26

2768,84

3110,39

3274,55

 

 

1663,92

1736,61

1800,17

1825,40

1868,78

1975,88

2066,25

2197,32

2419,35

2675,56

2903,92

3256,27

3463,71

 

 

1700,59

1775,61

1846,09

1871,07

1918,93

2038,98

2147,11

2283,63

2529,93

2788,88

3039,02

3402,14

3652,87

4016,98

4436,63

1737,24

1814,61

1891,98

1916,75

1969,09

2102,10

2228,00

2369,94

2640,52

2902,19

3174,10

3548,01

3842,04

4224,96

4677,15

 

 

 

1962,43

2019,24

2147,15

2281,91

2429,26

2714,23

2977,73

3264,16

3645,26

3968,14

4391,35

4869,60

 

 

 

 

2069,38

2192,22

2335,81

2488,62

2787,95

3053,26

3354,21

3742,51

4094,26

4557,73

5062,04

 

 

 

 

 

2237,31

2389,74

2547,94

2861,66

3128,82

3444,27

3839,76

4220,37

4724,12

5254,45

 

 

 

 

 

 

2443,64

2607,28

2935,38

3204,36

3534,35

3937,03

4346,49

4890,51

5446,89

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3279,89

3624,40

4034,28

4472,60

5056,89

5639,32

§§§



 2. Besoldungsordnung B (F) 

Gültig ab 1.April 2008 (f)

Gültig ab 1.März 2009 (f)

Gültig ab 1.März 2010

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe 

B 1

B 2

B 3

B 4

B 5

B 6

B 7

B 8

B 9

5056,89

5882,78

6232,42

6598,62

7018,76

7415,50

7801,44

8203,68

8703,12

§§§




 3.Besoldungsordnung W (F) 

Gültig ab 1.April 2008 (f)

Gültig ab 1.März 2009 (f)

Gültig ab 1.März 2010

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeW 1W 2W 3
 3504,094002,844860,59

§§§




 4. Besoldungsordnung R (F) 

Gültig ab 1.April 2008 (f)

Gültig ab 1.März 2009 (f)

Gültig ab 1.März 2010

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besol-
dungs-
gruppe
Stufe
123456789101112
Lebensalter
272931333537394143454749

R 1

R 2

3 183,66

 

3 329,55

 

3 406,35

3 880,55

3 604,44

4 078,66

3 802,55

4 276,75

4 000,64

4 474,86

4 198,75

4 672,97

4 396,86

4 871,07

4 594,95

5 069,17

4 793,06

5 267,26

4 991,15

5 465,37

5 189,27

5 663,44

R 3

R 4

R 5

R 6

R 7

R 8

R 9

R 10

6 232,42

6 598,62

7 018,76

7 415,50

7 801,44

8 203,68

8 703,12

10 696,23

 

§§§



 5. Besoldungsordnung C (F) 

Gültig ab 1.April 2008 (f)

Gültig ab 1.März 2009 (f)

Gültig ab 1.März 2010

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besol-
dungs-
gruppe
Stufe
123456789101112131415

C1

C2

C3

C4

2770,01

2776,07

3056,92

3883,10

2867,27

2931,06

3232,41

4059,51

2964,51

3086,05

3407,90

4235,92

3061,76

3241,05

3583,40

4412,33

3159,03

3396,03

3758,89

4588,75

3256,27

3551,02

3934,38

4765,15

3353,51

3706,01

4109,86

4941,57

3450,76

3860,98

4285,34

5117,96

3548,01

4015,97

4460,84

5294,37

3645,26

4170,96

4636,33

5470,78

3742,51

4325,93

4811,81

5647,20

3839,76

4480,92

4987,31

5823,59

3937,03

4635,90

5162,79

6000,01

4034,28

4790,90

5338,28

6176,42

 

4945,89

5513,76

6352,83

§§§



 Amtszulagen/Stellenzulagen 
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro,
Vomhundert,
Bruchteil
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro,
Vomhundert,
Bruchteil
Dem Grunde nach geregelt in Betrag in Euro,
Vomhundert,
Bruchteil

BundesbesoldungsO C
V o r b e m e r k u n g e n

Nummer 2b

 
 
 
73,29

BundesbesoldungsO C
V o r b e m e r k u n g e n

Nummer 3
      Die Zulage beträgt






    für Beamte der
    Besoldungsgruppe(n)
    C 1
    C 2
    C 3 und C 4

 
 
 
12,5 v.H. des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des Grundgehalts
der Besoldungsgruppe *)


A 13
A 15
B 3

BundesbesoldungsO C
V o r b e m e r k u n g e n

Nummer 5

    wenn ein Amt ausgeübt wird
    der Besoldungsgruppe R 1
    der Besoldungsgruppe R 2

    Besoldungsgruppe               Fußnote
    C 2                              1

 
 
 
 
 
 
205,54
230,08


104,32

*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18.Dezember 1975 (BGBl.I S.3091).



§§§



 Familienzuschlag (F) 

Anlage 2
(ersetzt Anlage V zum BBesG)

Gültig ab 1.April 2008 (f)

Gültig ab 1.März 2009 (f)

Gültig ab 1.März 2010

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

  Stufe 1
(§ 40 Abs.1)
Stufe 2
(§ 40 Abs.2)

Besoldungsgruppen A2 bis A 8

übrige Besoldungsgruppen

103,15

108,33

195,81

200,99

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 92,66 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 288,72 Euro.

Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,
in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro
und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

§§§




 Anwärtergrundbetrag (F) 

Anlage 3
(ersetzt Anlage VIII zum BBesG)

Gültig ab 1.April 2008 (f)

Gültig ab 1.März 2009 (f)

Gültig ab 1.März 2010

Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt

Grundbetrag

A 2 bis A 4

A 5 bis A 8

A 9 bis A 11

A 12

A 13

A 13 + Zulage

(Nummer 27 Abs.1 Buchstabe c der Vorbemerkungen
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B)
oder R 1

  729,57

  841,37

  891,36

1020,79

1050,23

 
 
 
 
1.082,57

§§§




 Amtszulagen + allg Stellenzulage (F) 

Anlage 4
(ersetzt Anlage IX zum BBesG)

Gültig ab 1.April 2008 (f)

Gültig ab 1.März 2009 (f)

Gültig ab 1.März 2010

Amtszulagen und allgemeine Stellenzulage
(Monatsbeträge)
- in der Reihenfolge der Gesetzesstellen -

Dem Grunde nach geregelt in

Betrag in Euro,
Vomhundert, Bruchteil

B e s o l d u n g s g r u p p e n

A 2
 
 

A 3
 

A 4
 

A 5
 

A 6

A 7
 
 
 
 
 

A 9
 
 
 
 
 

A 12

A 13
 

A 14

A 15
 

R 1

R 2

R 3

R 8

 

Nummer 27

    Abs.1

      Buchstabe a
        Doppelbuchstabe aa
        Doppelbuchstabe bb

      Buchstabe b
      Buchstabe c

    Abs.2

      Doppelbuchstabe bb
    Buchstabe b und c

F u ß n o t e

1
2
3

1, 5
2

1, 4
2

3,
4, 6

6

5
 
 
 
 
 

3, 6
7
 
 
 
 

7, 8

7
11, 11, 13

5

7

 

1, 2

3 bis 8, 10

3

2

 

 
 
 
 
 

 

31,48
17,73
58,06

58,06
31,48

58,06
31,48

31,48
58,06

31,48

50 vH des
jeweiligen Unter-
schiedsbetrages
zum Grundgehalt
der Besoldungs-
gruppe A 8

234,37
8 vH des
Endgrund-
gehalts der
Besoldungs-
gruppe A 9

136,13

163,29
238,17

163,29

163,29

 

180,54

180,54

180,54

361,00

 

 
 
 
 
16,86
65,94
 
73,29
73,29
 
 
49,10
73,29

§§§



 Mehrarbeitsvergütung(F) 

Anlage 5

Gültig ab 1.April 2008 (f)

Gültig ab 1.März 2009 (f)

Gültig ab 1.März 2010

Sätze der Mehrarbeitsvergütung und bestimmter Erschwerniszulagen
nach dem Gesetz zur Anpassung von Besoldungs- und Versorgungsbebzügen
und zur Änderung sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 21.November 2007 (Amtsb..S.2503)



Mehrarbeitsvergütung

1. § 4 Abs.1 MVergV

    A 1 bis A 4
    A 5 bis A 8
    A 9 bis A 12
    A 13 bis A 16

 

2. § 4 Abs.3 MVergV

 

10,25 Euro
12,11 Euro
16,62 Euro
22,92 Euro

 

 

15,47 Euro
19,16 Euro
22,75 Euro
26,58 Euro



Erschwerniszulagen

1. § 4 Abs.1 Nr.1 EZulV

2. § 17 EZulV

2,80 Euro

1,33 Euro

§§§



  SBesG [ ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2012
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Saar   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§