| SBesG | ||
|---|---|---|
| [ I ] | [ ] |
BS-Nr.2032-1
Vom 09.05.58 (Amtsbl_58,459)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.89 (Amtsbl.89,301),
zuletzt geändert mit rückwirkender Kraft durch Art.1 iVm Art.2 des Gesetze Nr.1742 zur Änderung des
Saarländischen Besoldungsgesetzes
vom 13.04.11 (Amtsbl_11,192)
bearbeitet und verlinkt (300)
von
H-G Schmolke
| [ Änderungen-2011 ] [ 2010 ] [ 2009 ] [ 2008 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
| Allgemeines (F) |
|---|
(1) (1) aDieses Gesetz regelt die Besoldung der
Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht
des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
sowie der Richter des Landes;
bes gilt nicht für Ehren beamte, Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richter.
(2) (1) Für die Besoldung der in Absatz 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 geltenden besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(3) (2) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsverordnungen nach § 21 Abs.1, §§ 47 und 48 Abs.1 und § 49 Abs.1 des durch Absatz 2 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes zu ändern und neu zu erlassen.
2Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem jeweiligen Fachministerium Rechtsverordnungen nach §§ 64 und 75 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes
zu ändern und neu zu erlassen.
(4) (2) (4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und ihre Verbände.
§§§
Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer landesrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach den Saarländischen Besoldungsordnungen A und B (Anlage).
§§§
Als besonderes Eingangsamt wird in der Laufbahn des einfachen Justizdienstes, deren regelmäßiges Eingangsamt die Grundamtsbezeichnung "Wachtmeister" trägt, das Amt der Besoldungsgruppe A 3 festgelegt.
§§§
1Für die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten, die im Wege des prüfungsfreien Aufstiegs in Ämter des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übergeleitet worden sind, gelten folgende Obergrenzen:
in der Besoldungsgruppe A 9 60 vom Hundert
in der Besoldungsgruppe A 10 30 vom Hundert
in der Besoldungsgruppe A 11 10 vom Hundert.
2§ 1 Nr.8 der Verordnung zu § 26 Abs.4 Nr.1 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 23.Dezember 1971 (BGBl_I_ S.2165) in der jeweils geltenden Fassung ist nur auf die übrigen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des gehobenen Dienstes anzuwenden.
§§§
(1) (2) 1Beamte, für die ab dem 1.Januar 2011 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus dem Eingangsamt des Laufbahnabschnitts
des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in Besoldungsgruppe A 9 entsteht, erhalten abweichend
von § 19 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes für die Dauer eines Jahres das Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe A 8.
2Satz 1 gilt nicht für Beamte, denen vor dem 1.Januar 2011 bereits Dienstbezüge aus dem
Amt nach Satz 1 zugestanden oder wegen einer Beurlaubung nicht zugestanden haben.
3Die Zeit, in der ein abweichender Grundgehaltssatz nach Satz 1 bei einem anderen Dienstherrn zugestanden hat, ist anzurechnen.
(2) (3) 1Lehrkräfte des gehobenen Dienstes, für die ab dem 7.November 2008 ein Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 13 entsteht, erhalten abweichend von § 19 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes ein um 300 Euro vermindertes Grundgehalt.
2Satz 1 gilt nicht für Beamte, denen vor dem 7.November 2008 bereits Dienstbezüge
aus einem Amt nach Satz 1 zugestanden oder wegen einer Beurlaubung nicht zugestanden haben.
3Die Verminderung entfällt nach fünfjähriger Verwendung, bei in besonderem Maße
gegebener Eignung, Leistung und Befähigung nach mindestens dreijähriger Verwendung.
4Das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur kann bei einem Mangel an geeigneten
Bewerbern von der Verminderung des Grundgehalts absehen.
§§§
1Lehrkräfte des gehobenen Dienstes in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 erhalten für die Dauer
der überwiegenden Verwendung an Erweiterten Realschulen, Gesamtschulen, Förderschulen, Gymnasien,
beruflichen Schulen, am Landesinstitut für Pädagogik und Medien und am Ministerium für
Bildung, Familie, Frauen und Kultur eine ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 200 Euro.
2Die Zulage wird nach einer entsprechenden Verwendung von mindestens fünf Jahren bei guter Eignung,
Leistung und Befähigung auf Antrag des Beamten gewährt.
3Die Zulage wird wie folgt gezahlt:
ab dem 1.April 2008 an Lehrkräfte, die spätestens am 31.März 2008 das 60.Lebensjahr vollendet haben,
ab dem 1.Oktober 2008 an Lehrkräfte, die spätestens am 30.September 2008 das 58.Lebensjahr vollendet haben,
§§§
(1) § 49 der Haushaltsordnung des Saarlandes gilt für die Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.
(2) Richtet sich die Zuordnung von Ämtern zu den Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so sind Ernennungen und Einweisungen in die Planstellen nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn abzusehen ist, dass die für die Zuordnung der Ämter zu einer Besoldungsgruppe maßgebenden Verhältnisse nur noch bis zum Ablauf des nächsten Schuljahres Bestand haben werden.
§§§
1Soweit in besoldungsrechtlichen Bestimmungen des Landes auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe Bezug genommen wird, sind sie auf Beamte und Richter in einer bestehenden oder früheren eingetragenen Lebenspartnerschaft entsprechend anzuwenden.
2Als berücksichtigungsfähige Kinder im Sinne des § 40 Absatz 2, 3 und 5 des nach § 1 Absatz 2 als Landesrecht fortgeltenden Bundesbesoldungsgesetzes gelten auch die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder des Lebenspartners.
§§§
(1) 1Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn aus dienstlicher Veranlassung Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt.
2Das Nähere regelt der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familien, Frauen und Sport (1), wenn der Geschäftsbereich mehrerer Fachminister berührt wird, das Ministerium für Inneres, Familien, Frauen und Sport (1) im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (1).
(2) 1Das Ministerium für Inneres, Familien, Frauen und Sport (1) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Aufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen.
2Die Vorschriften dürfen von den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.
§§§
(1) 1Die Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, erhalten freie Dienstkleidung oder einen Bekleidungszuschuss.
2Beamte der Kriminalpolizei erhalten ein Kleidergeld.
3Das Nähere bestimmt der zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familien, Frauen und Sport (1).
(2) Das Ministerium für Inneres, Familien, Frauen und Sport (1) trifft die zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Vorschriften für die Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen obersten Aufsichtsbehörden durch Rechtsverordnung.
(3) Für Beamte, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.
(4) Die Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes regelt das Ministerium für Inneres, Familien, Frauen und Sport (1) im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (1) durch Rechtsverordnung.
(5) Die zu § 52 Satz 3 der Haushaltsordnung des Saarlandes erlassenen Vorschriften über Landesdienstwohnungen gelten für die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entsprechend.
§§§
(1) 1Den Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen neben der Besoldung und neben Aufwandsentschädigungen sonstige Zuwendungen nur nach den für Beamte des Landes geltenden Regelungen gewährt werden.
2Sonstige Zuwendungen sind Geld und geldwerte Leistungen, welche die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihren Dienstherren erhalten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Kreditinstitute (1), die im Wettbewerb stehen, sowie für ihre Verbände.
§§§
| Bundesbesoldungsordnung W (F) |
|---|
(1) 1Die Ämter der Professoren an Hochschulen
werden unter Berücksichtigung des § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes
den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet.
2Der Anteil der W 3-Planstellen an
der Gesamtzahl der W 2- und W 3-Stellen an der
Universität des Saarlandes, gleichgestellten Hochschulen
und der Hochschule für Technik und Wirtschaft
des Saarlandes wird durch das Haushaltsgesetz
festgelegt.
(2) Die Ämter des Präsidenten der Universität des Saarlandes, des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes und des Rektors der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes werden der Besoldungsgruppe W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet.
§§§
1Die für die Bemessung des Gesamtbetrages der
Leistungsbezüge (Vergaberahmen) maßgebenden
durchschnittlichen Besoldungsausgaben im Sinne
des § 34 Abs.1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes
im Jahre 2001 werden für den Bereich der Universität des Saarlandes und der gleichgestellten
Hochschulen auf 80.000 Euro (2) und für den Bereich
der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
Saarlandes auf 62.041 Euro (2) festgestellt.
2Erhöhungen bzw Überschreitungen des Besoldungsdurchschnitts
gemäß § 34 Abs.1 Satz 2 bzw § 34 Abs.1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bedürfen einer
Regelung durch das Haushaltsgesetz.
3Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport
und dem Ministerium der Finanzen den Besoldungsdurchschnitt
unter Berücksichtigung von regelmäßigen Besoldungsanpassungen und der Besoldungs-
und Stellenstruktur neu festzusetzen und bekannt zu machen.
§§§
(1) 1Leistungsbezüge nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1
des Bundesbesoldungsgesetzes (Berufungs- oder
Bleibeleistungsbezüge) können gewährt werden,
soweit es erforderlich ist, um einen Professor für
eine Hochschule zu gewinnen oder zum Verbleib
an der Hochschule zu bewegen.
2Hierbei sind insbesondere
die individuelle Qualifikation, vorliegende
Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage
und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen
Fach zu berücksichtigen.
3aDiese Leistungsbezüge
können befristet, unbefristet oder als Einmalzahlung
vergeben werden;
3bim Falle der unbefristeten
Gewährung können sie an prozentualen Besoldungsanpassungen
nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes
teilnehmen.
(2) 1Leistungsbezüge nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Besondere Leistungsbezüge) können gewährt werden für Leistungen,
die erheblich über dem Durchschnitt liegen
und in der Regel über einen Zeitraum von mehreren
Jahren in den Bereichen Forschung, Lehre,
Kunst, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung
erbracht werden.
2Sie können als Einmalzahlung
oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum
von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden.
3Bei wiederholter Vergabe können Besondere Leistungsbezüge auch unbefristet gewährt werden.
4Besondere Leistungsbezüge sind ausgeschlossen beim
Bezug eines Funktionsleistungsbezuges nach Absatz 3 Satz 1 oder soweit für dasselbe Forschungs- oder
Lehrvorhaben eine Zulage nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wird.
(3) Leistungsbezüge nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.3
des Bundesbesoldungsgesetzes (Funktionsleistungsbezüge) werden gewährt für die Dauer der
Wahrnehmung hauptamtlicher Funktionen in der
Hochschulselbstverwaltung oder in der Hochschulleitung.
2Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben
im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung
oder der Hochschulleitung können Funktionsleistungsbez
üge gewährt werden.
3Bei der Bemessung
des Funktionsleistungsbezuges sind entsprechend
dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung
nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes insbesondere
die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene
Verantwortung und Belastung sowie die Größe
und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen.
4Funktionsleistungsbezüge nach Satz 1 nehmen
an prozentualen Anpassungen nach § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes
teil.
(4) 1Befristet gewährte Leistungsbezüge nach den
Absätzen 1 und 2 können bei wiederholter Vergabe
bis zu einer Höhe von 40 vom Hundert des
Grundgehaltes für ruhegehaltfähig erklärt werden,
wenn sie jeweils insgesamt mindestens für eine
Dauer von zehn Jahren bezogen wurden.
2Bei mehreren
befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt worden sind, wird der höchste
Betrag berücksichtigt.
3Befristete oder unbefristete
Leistungsbezüge nach den Absätzen 1 oder 2 können
über die Höhe von 40 vom Hundert hinaus für
ruhegehaltfähig erklärt werden.
(5) 1Über die Gewährung von Leistungsbezügen
an Professoren nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet
die jeweilige Hochschule.
2Über Leistungsbezüge des Präsidenten und des Vizepräsidenten
für Verwaltung und Wirtschaftsführung der Universität des Saarlandes, des Rektors der Hochschule
für Technik und Wirtschaft des Saarlandes,
des Rektors der Hochschule für Musik Saar und
des Rektors der Hochschule der Bildenden
Künste - Saar entscheidet das Ministerium für
Bildung, Kultur und Wissenschaft.
§§§
1Werden Forschungs- oder Lehrvorhaben zum Teil
oder vollständig aus Mitteln privater Dritter finanziert,
so kann dem einwerbenden Hochschullehrer
aus diesen Mitteln eine Forschungs- oder Lehrzulage
nach § 35 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes
gewährt werden, wenn der Mittelgeber
diese Möglichkeit ausdrücklich vorsieht.
2Forschungs-
und Lehrzulagen dürfen jährlich insgesamt
das Jahresgrundgehalt des Hochschullehrers
nicht überschreiten.
§§§
1Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft
bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport
und dem Ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere über die Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausgestaltung der Hochschullehrerbesoldung nach Maßgabe der
§§ 9 bis 11.
2Dabei sollen den Hochschulen weitgehende
Entscheidungsspielräume eingeräumt
werden.
3Es können insbesondere Regelungen getroffen
werden
zur Ruhegehaltfähigkeit befristet gewährter Leistungsbezüge und zur Überschreitung des Vom-Hundert-Satzes nach § 10 Abs.4,
über die Teilnahme von Leistungsbezügen nach § 10 Abs.2 an den prozentualen Besoldungsanpassungen,
§§§
| Schluss (F) |
|---|
(1) 1Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, erlasse die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Ministerium
für Inneres, Familie, Frauen und Sport (3) im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen (3).
2Das Gleiche gilt für die allgemeinen Verwaltungsvorschritten zur Durchführung der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes, soweit nicht der Bund von seiner Befugnis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften (2) Gebrauch gemacht hat.
(2) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (3) wird ermächtigt, die Sätze der Amts- und Stellenzulagen dieses Gesetzes jeweils in der durch Rechtsvorschrift des Bundes geänderten Höhe bekannt zu geben.
§§§
Wird in anderen Vorschriften als denen des Saarländischen Besoldungsgesetzes auf Vorschriften und Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz geändert oder gestrichen worden sind, treten an ihre Stelle die neuen Vorschriften und Bezeichnungen.
§§§
Dieses Gesetz tritt am 31.Dezember 2015 außer Kraft.
§§§
| Besoldungsordnungen(F) |
|---|
Vorbemerkungen (F)
Soweit die Einreihung der Ämter in die Besoldungsgruppen sich nach der Zahl der Einwohner eines Bezirks bestimmt, ist die zum 30.Juni vom Statistischen Landesamt ermittelte "Wohnbevölkerung" jeweils vom Beginn des folgenden Kalenderjahres an maßgebend.
1Soweit sich nach diesem Gesetz oder nach dem Bundesbesoldungsgesetz die Einreihung der Ämter der Schulleiter und ihrer Vertreter in die Besoldungsgruppen einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Zahl der Schüler an der Schule oder nach dem Ausbau der Schule bestimmt, werden die Planstellen für diese Ämter im Haushalt nach dem Ergebnis der amtlichen Schulstatistik des dem Haushalt vorangegangenen abgelaufenen Schuljahres ausgebracht.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die Struktur der Schulform auf Grund gesetzlicher Regelung geändert wird.
(1) 1Die Amtsbezeichnungen für Lehrkräfte einschließlich der Amtsbezeichnungen in den Beförderungsämtern dürfen auch an Gesamtschulen, an Sekundarschulen, an Erweiterten Realschulen und am Landesinstitut für Pädagogik und Medien verwendet werden, soweit nicht in den Landesbesoldungsordnungen besondere Ämter ausgebracht sind.
2Lehrer als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülern und Hauptlehrer als Leiter einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern führen die Amtsbezeichnung "Rektor".
1Die in den Landesbesoldungsordnungen ausgebrachten Zulagen werden neben anderen Zulagen gewährt, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2Die Sätze sind Monatsbeträge.
Beamte in Ämtern der Besoldungsordnung A, bei Justizvollzugsanstalten erhalten eine Stellenzulage nach Maßgabe der Nummer 12 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.
1Die als künftig wegfallend bezeichneten Ämter sind im Anhang zu der Besoldungsgruppe A aufgeführt.
2Diese Ämter dürfen nicht mehr verliehen werden.
§§§
Fachlehrer
für musisch-technische Fächer, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 -
an Förderschulen (1), soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11 -
Technischer Lehrer, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 11
Fachlehrer
an Förderschulen (1) -
Technischer Lehrer
Hauptlehrer
Konrektor (4)
als Fachleiter für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) —
als stellvertretender Leiter der Saarländischen Akademie für hochbegabte Schülerinnen und Schüler —
Rektor
bei der obersten (2) Schulaufsichtsbehörde -
Förderschullehrer (3)
Realschullehrer (5)
mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen bei einer
der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung —1)
Studienrat im Hochschuldienst
Oberstudienrat im Hochschuldienst
Konrektor (16)
als Fachleiter für die Lehrämter des gehobenen Dienstes an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen —
als Landesfachberater für die Erweiterten Realschulen und die Gesamtschulen —
als stellvertretender Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen —
Konrektor an einer Erweiterten Realschule (1)
als ständiger Vertreter des Leiters einer Erweiterten Realschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern -
als ständiger Vertreter des Leiters einer Erweiterten Realschule mit mehr als 360 Schülern - 1)
Konrektor an einer Gesamtschule (1)
als ständiger Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit bis zu 540 Schülern - 1)
als ständiger Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit bis zu 540 Schülern - 1)
als ständiger Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 360 Schülern 1)
Realschulkonrektor
als Fachleiter für die Lehrämter des gehobenen Dienstes an Erweiterten Realschulen und Gesamtschulen — (17)
als Landesfachberater für die Erweiterten Realschulen und die Gesamtschulen — (17)
als stellvertretender Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen - (4)
Regierungsschulrat
bei der obersten (6) Schulaufsichtsbehörde
Rektor
Rektor einer Erweiterten Realschule (1)
als Leiter einer Erweiterten Realschule mit bis zu 180 Schülern -
als Leiter einer Erweiterten Realschule mit mehr als 180 bis 360 Schülern - 1)
Rektor einer Gesamtschule (1)
als Leiter einer Gesamtschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit bis zu 180 Schülern -
als Leiter einer Gesamtschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 1)
Schulrat
Förderschulkonrektor (11)
als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule Lernen (7) (14) mit 91 bis zu 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule (7) (14) mit 46 bis zu 90 Schülern 2) (2)
als der ständige Vertreter des Leiters einer Förderschule Lernen (7) (14) mit mehr als 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule (7) (14) mit mehr als 90 Schülern
als der ständige Vertreter des Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 45 bis zu 90 Schüler unterrichtet werden — (7)
als der ständige Vertreter des Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 90 Schüler unterrichtet werden — 1) (7)
als Landesfachberater für die Förderschulen — (19)
als stellvertretender Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10), für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen sowie für Förderschulen und Integration — 1) (20)
Förderschulrektor (12)
als Leiter einer Sonderschule für Lernbehinderte mit bis zu 90 Schülern oder einer sonstigen Sonderschule mit bis zu 45 Schülern 2) (2)
als Leiter einer Förderschule Lernen (8) (14) mit 91 bis zu 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule (8) (14) mit 46 bis zu 90 Schülern - 2) (2)
als Landesbeauftragter für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn bis zu 45 Schüler unterrichtet werden — (8)
als Landesbeauftragter für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 45 bis zu 90 Schüler unterrichtet werden — 1) (8)
Zweiter Förderschulkonrektor (13)
an einer Förderschule Lernen (9) (14) mit mehr als 270 Schülern oder an einer sonstigen Förderschule (9) (14) mit mehr als 135 Schülern 2) (2)
beim Landesbeauftragten für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 135 Schüler unterrichtet werden — (9)
Zweiter Konrektor an einer Erweiterten Realschule (1)
Zweiter Konrektor an einer Gesamtschule (1)
an einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 540 bis 720 Schülern -
an einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als als 720 Schülern -
an einer Gesamtschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 540 Schülern -
Berater Freiwillige Ganztagsschule (15)
Geschäftsführer der Handwerkskammer
Konrektor an einer Gesamtschule (1)
als ständiger Vertreter des Leiters einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit bis zu 540 Schülern bis zu 720 Schülern
als ständiger Vertreter des Leiters einer Gesamtschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 720 Schülern - 1)
Realschulrektor
als Landesfachberater Qualitätssicherung — (16)
als Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an Realschulen und Gesamtschulen -(5)
Rektor einer Erweiterten Realschule (1)
Rektor einer Gesamtschule (1)
als Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit bis zu 540 Schülern -
als Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 540 bis zu 720 Schülern 1)
als Leiter einer Gesamtschule ohne voll ausgebaute Oberstufe mit mehr als 360 Schülern -
Regierungsschuldirektor
bei der obersten (7) Schulaufsichtsbehörde -
Rektor (17)
als Leiter des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) sowie für das Lehramt an Hauptschulen und Gesamtschulen —
Schulrat
Förderschulrektor (12)
als Leiter einer Förderschule Lernen (8) (13) mit mehr als 180 Schülern oder einer sonstigen Förderschule (8) (13) mit mehr als 90 Schülern oder mit Heim - 2) (2)
als Landesbeauftragter für den Krankenhaus- und Hausunterricht, wenn mehr als 90 Schüler unterrichtet werden — (8)
Studiendirektor
als der ständige Vertreter des Leiters des Landesinstituts für Pädagogik und Medien -
als der ständige Vertreter des Leiters des Studienkollegs für ausländische Studierende -
als Landesfachberater Qualitätssicherung — (18)
Studiendirektor im Hochschuldienst
...(10)
Direktor des Landesarchivs
Direktor der Landwirtschaftskammer
...(2)
Oberstudiendirektor
als Leiter des Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeums Perl — (3)
Landesbeauftragter für pädagogische Prävention (7)
Rektor einer Gesamtschule (1)
als Leiter einer Gesamtschule mit voll ausgebauter Oberstufe mit mehr als 720 Schülern -
Stellvertretender Direktor des Landesamtes für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz (4)
Stellvertretender Direktor des Landesverwaltungsamtes 1) (4)
Verwaltungsdirektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (6)
§§§
Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen
Oberwachtmeister an einer Justizvollzugsanstalt, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 5
Kriminalinspektor
Werkstattlehrer
Lehrer
Gewerbestudienrat
Hauptlehrer an einer Volksschule bis einschließlich sechs Schulstellen
Hauptlehrer der landwirtschaftlichen Haushaltskunde an einer Landwirtschaftsschule
Konrektor an einer Volksschule mit mindestens sieben Schulstellen
Landwirtschaftsstudienrat
Rektor an einer Volksschule mit mindestens sieben Schulstellen
Rektor
Seminaroberlehrer
Direktor der Ingenieurschule
§§§
Direktor der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse
des Saarlandes (1)
... (4)
... (5)
Direktor des Landesamtes für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen (1)
Direktor des Landesamtes für Soziales (7) (f)
...(3)
Direktor des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz (1) (3)
Direktor des Landesinstitutes für präventives Handel (6)
Direktor des SaarForst Landesbetriebes (1)
Stellvertretender Direktor der Landesmedienanstalt (1)
Direktor der Polizei (8)
Landespolizeivizepräsident (8)
...(2)
Berghauptmann (2)
... (2) (14)
Direktor des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz (13) (f)
... (11) (12) (f)
Direktor beim Rechnungshof
... (3) (7)
Direktor des Landesamtes für Verfassungsschutz
... (4)
Direktor des Landeskriminalamtes
Direktor des Landesverwaltungsamtes (11)
... (6) (7)
... (10)
... (5)
... (10)
Direktor des Landesbetriebes für Straßenbau (8)
Hauptgeschäftsführer der Handwerkskammer
... (3)
Landesbeauftragter für Datenschutz
Stellvertretender Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste (9)
... (7)
§§§
Direktor des Landesamtes für Zentrale Dienste (1)
Landespolizeipräsident (2)
§§§
...(1)
Direktor der Landesanstalt für das Rundfunkwesen
...(2)
Vizepräsident des Rechnungshofes
§§§
...(6)
§§§
Direktor beim Landtag
§§§
Präsident des Rechnungshofes
Staatssekretär
§§§
Staatssekretär - als Chef der Staatskanzlei
§§§
§§§
§§§
Rektor der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung
Direktor des Landeskriminalamtes (2)
§§§
Universitätspräsident
§§§
| 1. Besoldungsordnung A (F) |
|---|
Gültig ab 1.April 2008 (f)
Anlage 1
(ersetzt Anlage IV zum BBesG)
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
| Besol- dungs- gruppe | 2-Jahres-Rhytmus | 3-Jahres-Rhytmus | 4-Jahres-Rhytmus | |||||||||
| Stufe | ||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | |
|
A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 A 8 A 9 A 10 A 11 A 12 A 13 A 14 A 15 A 16 |
1517,35 1580,64 1616,53 1629,60 1668,18 1741,50
|
1553,99 1619,63 1662,46 1688,38 1718,34 1786,57 1850,61 1971,66 2124,47
|
1590,64 1658,61 1708,35 1734,06 1768,49 1849,68 1904,51 2024,71 2198,19 2448,96 2633,75 2964,51 3085,36
|
1627,28 1697,60 1754,27 1779,72 1818,63 1912,78 1985,38 2111,01 2308,76 2562,26 2768,84 3110,39 3274,55
|
1663,92 1736,61 1800,17 1825,40 1868,78 1975,88 2066,25 2197,32 2419,35 2675,56 2903,92 3256,27 3463,71
|
1700,59 1775,61 1846,09 1871,07 1918,93 2038,98 2147,11 2283,63 2529,93 2788,88 3039,02 3402,14 3652,87 4016,98 4436,63 |
1737,24 1814,61 1891,98 1916,75 1969,09 2102,10 2228,00 2369,94 2640,52 2902,19 3174,10 3548,01 3842,04 4224,96 4677,15 |
1962,43 2019,24 2147,15 2281,91 2429,26 2714,23 2977,73 3264,16 3645,26 3968,14 4391,35 4869,60 |
2069,38 2192,22 2335,81 2488,62 2787,95 3053,26 3354,21 3742,51 4094,26 4557,73 5062,04 |
2237,31 2389,74 2547,94 2861,66 3128,82 3444,27 3839,76 4220,37 4724,12 5254,45 |
2443,64 2607,28 2935,38 3204,36 3534,35 3937,03 4346,49 4890,51 5446,89 |
3279,89 3624,40 4034,28 4472,60 5056,89 5639,32 |
§§§
| 2. Besoldungsordnung B (F) |
|---|
Gültig ab 1.April 2008 (f)
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
| Besoldungsgruppe | |
|
B 1 B 2 B 3 B 4 B 5 B 6 B 7 B 8 B 9 |
5056,89 5882,78 6232,42 6598,62 7018,76 7415,50 7801,44 8203,68 8703,12 |
§§§
| 3.Besoldungsordnung W (F) |
|---|
Gültig ab 1.April 2008 (f)
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
| Besoldungsgruppe | W 1 | W 2 | W 3 |
| 3504,09 | 4002,84 | 4860,59 |
§§§
| 4. Besoldungsordnung R (F) |
|---|
Gültig ab 1.April 2008 (f)
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
| Besol- dungs- gruppe | Stufe | |||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | |
| Lebensalter | ||||||||||||
| 27 | 29 | 31 | 33 | 35 | 37 | 39 | 41 | 43 | 45 | 47 | 49 | |
|
R 1 R 2 |
3 183,66
|
3 329,55
|
3 406,35 3 880,55 |
3 604,44 4 078,66 |
3 802,55 4 276,75 |
4 000,64 4 474,86 |
4 198,75 4 672,97 |
4 396,86 4 871,07 |
4 594,95 5 069,17 |
4 793,06 5 267,26 |
4 991,15 5 465,37 |
5 189,27 5 663,44 |
|
R 3 R 4 R 5 R 6 R 7 R 8 R 9 R 10 |
6 232,42 6 598,62 7 018,76 7 415,50 7 801,44 8 203,68 8 703,12 10 696,23 | |||||||||||
§§§
| 5. Besoldungsordnung C (F) |
|---|
Gültig ab 1.April 2008 (f)
Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)
| Besol- dungs- gruppe | Stufe | ||||||||||||||
| 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 | 9 | 10 | 11 | 12 | 13 | 14 | 15 | |
|
C1 C2 C3 C4 |
2770,01 2776,07 3056,92 3883,10 |
2867,27 2931,06 3232,41 4059,51 |
2964,51 3086,05 3407,90 4235,92 |
3061,76 3241,05 3583,40 4412,33 |
3159,03 3396,03 3758,89 4588,75 |
3256,27 3551,02 3934,38 4765,15 |
3353,51 3706,01 4109,86 4941,57 |
3450,76 3860,98 4285,34 5117,96 |
3548,01 4015,97 4460,84 5294,37 |
3645,26 4170,96 4636,33 5470,78 |
3742,51 4325,93 4811,81 5647,20 |
3839,76 4480,92 4987,31 5823,59 |
3937,03 4635,90 5162,79 6000,01 |
4034,28 4790,90 5338,28 6176,42 |
4945,89 5513,76 6352,83 |
§§§
| Amtszulagen/Stellenzulagen |
|---|
| Dem Grunde nach geregelt in |
Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil | Dem Grunde nach geregelt in |
Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil | Dem Grunde nach geregelt in |
Betrag in Euro, Vomhundert, Bruchteil |
BundesbesoldungsO C | |
BundesbesoldungsO C
Besoldungsgruppe(n) C 1 C 2 C 3 und C 4 |
|
BundesbesoldungsO C
der Besoldungsgruppe R 1 der Besoldungsgruppe R 2 Besoldungsgruppe Fußnote |
|
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18.Dezember 1975 (BGBl.I S.3091). | |||||
§§§
| Familienzuschlag (F) |
|---|
Anlage 2
(ersetzt Anlage V zum BBesG)
Gültig ab 1.April 2008 (f)
Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)
|
Stufe 1 (§ 40 Abs.1) |
Stufe 2 (§ 40 Abs.2) | |
|
Besoldungsgruppen A2 bis A 8 übrige Besoldungsgruppen |
103,15 108,33 |
195,81 200,99 |
Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag für das zweite zu berücksichtigende Kind um 92,66 Euro,
für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 288,72 Euro.
Erhöhungsbeträge für Besoldungsgruppen A 2 bis A 5
Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 um je 5,11 Euro, ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 3 um je 25,56 Euro,
in Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro
und in Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
§§§
| Anwärtergrundbetrag (F) |
|---|
Anlage 3
(ersetzt Anlage VIII zum BBesG)
Gültig ab 1.April 2008 (f)
Anwärtergrundbetrag
(Monatsbeträge in Euro)
|
Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt | Grundbetrag |
|
A 2 bis A 4 A 5 bis A 8 A 9 bis A 11 A 12 A 13 A 13 + Zulage (Nummer 27 Abs.1 Buchstabe c der Vorbemerkungen |
729,57 841,37 891,36 1020,79 1050,23 |
§§§
| Amtszulagen + allg Stellenzulage (F) |
|---|
Anlage 4
(ersetzt Anlage IX zum BBesG)
Gültig ab 1.April 2008 (f)
|
Dem Grunde nach geregelt in |
Betrag in Euro, | |
|
B e s o l d u n g s g r u p p e n A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 A 9 A 12 A 13 A 14 A 15 R 1 R 2 R 3 R 8
Nummer 27
Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb Buchstabe b Buchstabe c Abs.2 Doppelbuchstabe bb | F u ß n o t e 1 1, 5 1, 4 3, 6 5 3, 6 7, 8 7 5 7
1, 2 3 bis 8, 10 3 2
|
31,48 58,06 58,06 31,48 31,48 50 vH des 234,37 136,13 163,29 163,29 163,29
180,54 180,54 180,54 361,00
|
§§§
| Mehrarbeitsvergütung(F) |
|---|
Anlage 5
Gültig ab 1.April 2008 (f)
A 5 bis A 8 A 9 bis A 12 A 13 bis A 16
|
10,25 Euro
15,47 Euro |
|
2. § 17 EZulV |
2,80 Euro 1,33 Euro |
§§§
| SBesG | [ ] |
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§§§