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BS-Nr.2012-1-2
Vom 04.12.96 (Amtsbl_97,30)
zuletzt geändert durch Art.1 Nr.2 iVm Art.3 des Gesetzes Nr.1761 zur Begleitung der Neuorganisation
der saarländischen Vollzugspolizei
vom 30.11.11 (Amtsbl_I_11,1629)
bearbeitet und verlinkt (20)
von
H-G Schmolke
| [ Änderungen-2012 ] [ 2011 ] [ 2009 ] |
§§§
Auf Grund des § 33 Abs.2 des Saarländischen Poizeigesetzes (SPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.Mai 1996 (Amtsbl.S.685), geändert durch Artikel 10 § 4 Abs.5 des Gesetzes zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden (KomLbG) vom 27.November 1996 (Amtsbl.S.1313), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
§§§
(1) 1Im Rahmen der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit ist die Übermittlung personenbezogener Informationen nach § 33 Absatz 1 SPolG zur Gefahrenabwehr einschließlich der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten an Polizeibehörden
der Staaten, in denen der Schengen-Besitzstand gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 1999/435/ EG des Rates vom 20. Mai 1999 (ABl.L 239 vom 22. Dezember 2000, S.1) angewandt wird, oder
unter Beachtung des Dienstweges nach den Absätzen 2 und 3 zulässig, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden oder der
empfangenden Polizeibehörden liegenden polizeilichen
Aufgaben erforderlich ist (1).
2Es können insbesondere übermittelt werden:
Lagebilder einschließlich Tagesberichte über aktuelle Geschehnisse (zB Veranstaltungen und Versammlungen),
sachbezogene Erkenntnisse sowie personenbezogene Informationen, soweit sie für die Verhütung und Aufklärung künftiger Straftaten von Bedeutung sein können und eine Speicherung gemäß § 30 Abs.2 oder 3 SPolG zulässig ist,
Beobachtungs- und Feststellungsberichte über verdächtige Vorkommnisse und Personen,
(2) 1Die Informationsübermittlung erfolgt grundsätzlich unter Beteiligung des Landespolizeipräsidiums (2) über das Bundeskriminalamt als zentrale Stelle der Bundesrepublik Deutschland an die jeweilige nationale zentrale Stelle.
2Im Eilfall kann die Übermittlung unmittelbar an die zuständigen nationalen Polizeibehörden des jeweiligen Vertragsstaates erfolgen.
3Die zentralen Stellen der betroffenen Vertragsstaaten sind jedoch unter Beteiligung des Landespolizeipräsidiums (2) sowie des Bundeskriminalamts unverzüglich zu unterrichten.
(3) Im Grenzbereich übermittelt das Landespolizeipräsidium im Rahmen seiner (3) Zuständigkeit und auf der Grundlage der bestehenden bilateralen Vereinbarungen sowie unter Beachtung der innerstaatlichen Benachrichtigungspflichten Informationen an die zuständigen Polizeibehörden in Frankreich und Luxemburg, insbesondere in Frankreich die Groupements der Gendarmerie Départementale und die Directions Départementales der Police Nationale der Départements Niederrhein, Hochrhein und Mosel und in Luxemburg die Nachbardienststellen sowie das Kommando der Gendarmerie und die Direktion der Police über die Services de Traitement et de Transmission des Informations.
§§§
Informationsübermittlungen nach § 34 SPolG bleiben unberührt.
§§§
1Die Informationsübermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt würden.
2Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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