| Fußnoten | [ ] |
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| Amtliche Fußnoten |
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1) Die Verpflichtung aud der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Imformationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S.37), zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassung der die Europäische Union begründeten Verträge - Anhang II. Liste nach Art.20 der Beitrittsakte - 1. Freier Warenverkehr - H. Horizontale und verfahrensbezogene Maßnahmen vom 16. April 2003 (ANl. EG Nr. L. 236, S.68), sind beachtet worden.
2) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.EU Nr.L 376 S.36).
§§§
| Zur Überschrift LBO |
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Fußnote 2) wurde der Gesetzesüberschrift angefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
§§§
| zu § 1 LBO |
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In § 1 Abs.2 Nr.3 wurden das Wort „und“ nach dem Wort „Versorgung“ durch das Wort „oder“ und die Wörter „dem Fernmeldewesen“ durch die Wörter „der Telekommunikation“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.2 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§§§
| zu § 2 LBO |
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In § 2 Abs.7 wurde das Komma nach dem Wort „Baugrundstück“ durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.3 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§§§
| zu § 8 LBO |
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In § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.7 Halbsatz 2 wurde vor dem Wort „Nebengebäude“ das Wort „einzelnen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.4 a) aa) aaa) aaaa) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.7 Halbsatz 3 wurden vor dem Wort „unterkellert“ die Wörter „ganz oder teilweise“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.4 a) aa) aaa) bbbb) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 8 Abs.2 Satz 1 Nr.11 wurde die Angabe „1,5 zu 1“ durch die Angabe „1 zu 1,5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.4 a) aa) bbb) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 8 Abs.2 Satz 2 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.4 a) bb) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 8 Abs.2 Satz 4 wurde der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.4 a) cc) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§ 8 Abs.2 Satz 6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.4 a) dd) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
6Die Firsthöhe kann bis zu 4 m betragen, wenn entlang der Grundstücksgrenze ein gemeinsamer First oder Giebel vorgesehen ist und wenn öffentlich-rechtlich gesichert
ist, dass vom Nachbargrundstück her angebaut wird.
§ 8 Abs.6 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.4 a) dd) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
(6) 1Es kann zugelassen werden, dass sich Abstände und Abstandsflächen ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass diese nicht überbaut werden und auf die dort vorgeschriebenen Abstände und Abstandsflächen nicht angerechnet werden.
2Vorschriften, nach denen eine Überbauung
zulässig ist, bleiben unberührt.
3Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei nachträglichen
Grenzänderungen und Grundstücksteilungen.
§§§
| zu § 9 LBO |
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§ 9 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.5 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
2§ 57 Abs.3 und § 82 gelten entsprechend.
§ 9 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.5 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§§§
| zu § 18 LBO |
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§ 18 Abs.1 Satz 1 Nr.2 wurde der den Satz abschließende Punkt gestrichen und werden die Wörter „oder die Leistung des Bauprodukts angibt.“ angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.6 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom (f) 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§§§
| zu § 21 LBO |
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In § 21 wurde die Absatzkennzeichnung "(1)" gestrichen und Absatz 2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.2 Abs.6 a) des Gesetzes Nummer 1554 zur Neuordnung der saarländischen Denkmalrechts vom 19.05.04 (Amtsbl_04,1498)
Bisheriger Wortlaut des Absatzes 2:
(2) Die Zustimmung für Bauprodukte nach Absatz 1, die in Baudenkmälern nach § 2 Abs.2 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler im Saarland (Saarländisches Denkmalschutzgesetz – SDschG) vom 12.Oktober 1977 (Amtsbl.S.993), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.22 des Gesetzes vom 18.Februar 2004 (Amtsbl.S.822), in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden, erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde.
§ 21 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
1Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und
verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs.2 nachgewiesen ist.
§§§
| zu § 26 LBO |
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In § 26 Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft“ durch die Wörter „natürliche oder juristische Person“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
In § 26 Abs.3 Satz 1 wurde das Wort „erkennen“ durch das Wort „erkennt“ und wurden die Wörter „Person, Stelle“ sowie die Wörter „Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft“ jeweils durch die Wörter „natürliche oder juristische Person“ ersetzt und werden die Wörter „und das Deutsche Institut für Bautechnik eine Überwachungsgemeinschaft“ gestrichen, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.3 b) aa) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
In § 26 Abs.3 Satz 2 wurden die Wörter „Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften“ durch die Wörter „natürlichen oder juristischen Personen“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.3 b) bb) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
§§§
| zu § 41 LBO |
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§ 41 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.7 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§§§
| zu § 46 LBO |
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§ 46 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.8 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1Jede Wohnung ist mit einem Bad mit Badewanne oder Dusche auszustatten, sofern eine ausreichende Wasserversorgung und eine schadlose Abwasserableitung gesichert sind.
§§§
| zu § 48 LBO |
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§ 48 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.9 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Ställe sind so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten, dass eine gesunde
und artgerechte Tierhaltung sichergestellt ist und die Umgebung nicht unzumutbar belästigt wird.
2Sie müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte
Höhe haben und be- und entlüftet werden können.
(2) Über oder neben Ställen und Futterküchen dürfen Wohnungen und Wohnräume nur dann angeordnet werden, wenn keine Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen zu erwarten sind.
(3) Die ins Freie führenden Stalltüren müssen nach außen aufschlagen und in ihrer Ausführung, Zahl, Höhe und Breite so bemessen sein, dass die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.
(4) 1Wände, Decken und Fußböden sind gegen schädliche Einflüsse der Stallluft, der
Jauche und des Flüssigmistes zu schützen.
2Geschlossene Fußböden müssen wasserundurchlässig, Auffangräume für Abgänge müssen wasserdicht sein.
(5) 1Gärfutterbehälter, die nicht nur vorübergehend benutzt werden, müssen dichte Wände und Böden haben und so beschaffen sein, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.
2Die Sickersäfte sind so zu beseitigen, dass keine Belastung
der Umwelt entsteht.
(6) 1Für Schafställe, Ziegenställe und Kleintierställe sowie für Offenställe und Laufställe und für Räume, in denen Tiere nur vorübergehend untergebracht werden, können Abweichungen von den Absätzen 3 und 4 zugelassen werden.
2Abweichungen von Absatz 4 Satz 2 sind nur zulässig, soweit Belange des Gewässerschutzes nicht entgegenstehen.
| [ Motive ] |
§§§
§§§
| zu § 49 LBO |
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§ 49 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.9 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
(1) Die §§ 27 bis 47 gelten nicht für
bauliche Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine dauerhafte Nutzung nicht geeignet sind oder nur für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen (Behelfsbauten),
kleine, Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten und
freistehende eingeschossige Gebäude, die nicht zum Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, wie Lauben und Unterkunftshütten.
(2) 1Gebäude nach Absatz 1 Nr.1, die überwiegend aus brennbaren Bauprodukten bestehen, dürfen nur erdgeschossig hergestellt werden.
2Ihre Dachräume dürfen nicht ausgebaut werden können und müssen von den Giebelseiten oder vom Flur aus für die Brandbekämpfung erreichbar sein.
3Brandwände sind alle 30 m anzuordnen und stets
30 cm über Dach und vor die Außenwände zu führen.
| [ Motive ] |
§§§
§§§
| zu § 54 LBO |
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§ 54 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.10 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
In § 54 Abs.2 Satz 2 wurden das Komma nach dem Wort „Unterlagen“ und dieWörter „die sie zu unterzeichnen haben,“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.10 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§ 54 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.10 c) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 54 Abs.3 wurde die Angabe „§ 67 Abs.1 und 2“ durch die Angabe „§ 67 Abs.1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
§§§
| zu § 56 LBO |
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In § 56 Abs.2 Satz 2 Nr.1 wurden die Wörter „bis zu 7 m Höhe“ durch die Wörter „der Gebäudeklassen 1 bis 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.11 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 56 Abs.2 Satz 2 Nr.2 wurden die Wörter „mit mehr als 7 m Höhe“ durch die Wörter „der Gebäudeklassen 4 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.11 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 56 Abs.2 wurden die Sätze 2, 3 und 7 aufgehoben, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
2Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss
bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 (1),
a) mindestens die Meisterprüfung im Mauerer-, Betonbauer-, Stahlbetonbauer- oder Zimmerhandwerk abgelegt haben oder
b) staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Bautechnik sein oder
c) nach dem Recht der Europäischen Union und der dieser gleichgestellten Staaten unmittelbar berechtigt sein,
bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 (2) berechtigt sein, als Angehörige oder Angehöriger der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen nach dem Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) vom 27.Mai 1970 (Amtsbl.S.581), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27.November 2002 (Amtsbl.2003, S.234), in seiner jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen.
3Für die mit der Berufsaufgabe der Innenarchitektinnen und Innenarchitekten verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden können auch Innenarchitektinnen und Innenarchitekten Bauleiterin oder Bauleiter sein.
7Satz 2 gilt nicht für Vorhaben nach § 66 Abs.3 Satz 1.
§§§
| zu § 57 LBO |
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In § 57 Abs.2 Satz 1 wurden dieWörter „dem Abbruch“ durch die Wörter „der Beseitigung“ und die Wörter „baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen“ durch die Wörter „von Anlagen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.12 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§§§
| zu § 58 LBO |
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In § 58 Abs.1 Satz 2 wurden das Komma nach dem Wort „Landkreisen“ durch das Wort „und“ sowie das Wort „Stadtverband“ durch das Wort „Regionalverband“ ersetzt und die Wörter „und die Landeshauptstadt Saarbrücken“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.4 Nr.1 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 58 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.4 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde durch Rechtsverordnung die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde ganz oder teilweise auf Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnerinnen und Einwohnern widerruflich übertragen.
In § 58 Abs.1 Sätze 3 und 4 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.13 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 58 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Umwelt“ ein Komma und die Wörter „Energie und Verkehr“ eingefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
§§§
| zu § 61 LBO |
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§ 61 Abs.1 Nr.11 Buchstabe i wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.05 durch Art.2 Abs.6 b) des Gesetzes Nummer 1554 zur Neuordnung der saarländischen Denkmalrechts vom 19.05.04 (Amtsbl_04,1498)
§ 61 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.14 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
In § 61 Abs.1 Nr.6 wurde das Komma nach dem Wort „Sichtschutzwände“ wird durch das Wort „und“ ersetzt und das Komma nach dem Wort „Stützmauern“ sowie die Wörter „Brücken, Durchlässe und Untertunnelungen“ werden gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.14 b) aa)iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 61 Abs.1 Nr.6 Buchstabe a) wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.14 b) bb)iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
a) Einfriedungen und Sichtschutzwände jeweils bis zu 2 m Höhe im Innenbereich, an öffentlichen Verkehrsflächen bis zu 1 m Höhe,
In § 61 Abs.1 Nr.6 Buchstabe d) und e) wurden gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.14 b) cc) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
In § 61 Abs.1 Nr.8 wurden die Wörter „folgende Werbeanlagen, Warenautomaten und Hinweisschilder und -zeichen“ werden durch die Wörter „folgende Werbeanlagen, ähnliche Anlagen, Warenautomaten und Hinweisschilder und -zeichen, jeweils bis zu 10 m Höhe“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.14 c) aa)iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 61 Abs.1 Nr.8 Buchstabe h) und i) wurden jeweils dieWörter „bis zu 10 m Höhe“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.14 c) bb)iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§ 61 Abs.1 Nr.9 Buchstabe g) wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.14 d) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 61 Abs.1 Nr.11 wurde das Wort „Wege“ wird durch die Wörter „private Verkehrsanlagen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.14 e) aa) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 61 Abs.1 Nr.11 Buchstabe f) wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.14 e) bb) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
f) private Wege auf und zu Baugrundstücken,
In § 61 Abs.1 Nr.11 Buchstabe i) wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und Buchstabe j) angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.14 e) cc) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 61 Abs.1 Nr.12 Buchstabe b) wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.14 f) bb) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
b) Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen,
§§§
| zu § 62 LBO |
|---|
§ 62 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.15 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
1Nicht verfahrensfreie Vorhaben des Bundes, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschutzes oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, sind der obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
2Darüber hinaus wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit.
3aAuf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, finden Satz 1 und § 77 Abs.2 bis 10 keine Anwendung;
3bsie bedürfen auch keiner Baugenehmigung.
| [ Motive ] |
§§§
§§§
| zu § 63 LBO |
|---|
In § 63 Abs.3 Satz 4 Halbsatz 1 wurden nach dem Wort „Bebauungsplans“ ein Komma und die Wörter „eine Abweichung nach § 68 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr.4“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.16 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§§§
| zu § 66 LBO |
|---|
In § 66 Abs.1 wurden vor dem Wort „durch“ die Wörter „erstellt oder“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.17 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§ 66 Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.17 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§ 66 Abs.1 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
In § 66 Abs.2 Nr.1 wurden nach dem Wort „Ingenieurkammergesetzes“ die Wörter „vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S.865), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2010 (Amtsbl.I S.1312), in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt und wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.7 b) aa) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
§ 66 Abs.2 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.7 b) bb) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
2. (M) 1wer in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure nach
§ 28 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen
ist.
2aPersonen, die in der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung oder eine Niederlassung haben, müssen außerdem Mitglied einer Ingenieurkammer sein;
2bdies gilt nicht, solange weder in dem Land ihrer Hauptwohnung noch in dem Land ihrer Niederlassung die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer möglich ist,
§ 66 Abs.2 Nr.3 wurde eingefügt und die bisherigen Nummern 3 und 4 wurden Nummer 4 und 5, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.7 b) cc) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
In § 66 Abs.3 Satz 1 Nr.1 wurde das Wort „Bauvolumens“ durch das Wort „Brutto-Rauminhalts“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.7 c) aa) aaa) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
In § 66 Abs.3 Satz 1 Nr.2 Buchstabe a wurden die Wörter „ausgenommen Sonderbauten,“ angefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.7 c) aa) bbb) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
In § 66 Abs.3 Satz 1 wurde das Komma nach dem Wort „Zimmererhandwerks“ durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „sowie die sonstigen nach dem Recht der Europäischen Union und der dieser gleichgestellten Staaten unmittelbar Berechtigten“ gestrichen, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.7 c) aa) ccc) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
§ 66 Abs.3 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.7 c) bb) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
§ 66 Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.7 c) cc) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
§ 66 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.7 d) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
§§§
| zu § 67 LBO |
|---|
In § 67 Abs.3 Satz 2 Nr.1 Buchstabe a) wurden nach der Zahl „2“ die Wörter „und ihre Nebengebäude und Nebenanlagen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.18 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 67 Abs.3 Satz 2 Nr.2 wurde die Angabe „m³“ durch die Angabe „m²“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.18 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 67 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „1, 2 und 4 “ durch die Angabe „1, 2, 3 und 5“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.8 a) aa) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
In § 67 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.8 a) bb) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
§ 67 Abs.2 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.8 b) aa) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1aDer Standsicherheitsnachweis muss von einer Person erstellt sein, die in die Liste der Tragwerksplanerinnen und -planer nach § 29 des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes eingetragen ist;
1b§ 66 Abs.2 Nr.2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 67 Abs.2 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.8 b) bb) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
In § 67 Abs.2 neuer Satz 3 wurden die Wörter „hat die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner nach Satz 1“ durch das Wort „ist“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.8 b) cc) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
In § 67 Abs.2 neuer Satz 4 (f) wurden die Wörter „nach Satz 1“ durch die Wörter „nach den Sätzen 1 und 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.8 b) dd) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
§ 67 Abs.3 wurde eingefügt und die bisherigen Abs.3 und 4 wurden Absätze 4 und 5, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.8 c) und d) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
In § 67 neuem Abs.5 wurde die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.8 e) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
In § 67 Abs.6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.8 f) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
§§§
| zu § 68 LBO |
|---|
§ 68 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.19 a) aa) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
(2) 1aDie Zulassung von Abweichungen nach Absatz 1, von Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung nach § 31 des Baugesetzbuchs oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.Januar 1990 (BGBl.I S.132), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.April 1993 (BGBl.I S.466), in der jeweils geltenden Fassung über die zulässige Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs.2 Halbsatz 2 des Baugesetzbuchs ist gesondert schriftlich zu beantragen;
In § 68 Abs.2 Satz 2 wurde der Punkt am Satzende durch einen Strichpunkt ersetzt und neuer Halbsatz angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.19 a) bb) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 68 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „Absatz 2 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr.2 und 3 und Abweichungen nach Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 Nr.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.19 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§§§
| zu § 69 LBO |
|---|
In § 69 Abs.3 Satz 2 wurde das Wort „unterzeichnet“ durch das Wort „unterschrieben“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.20 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 69 Abs.3 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.20 b) bb) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§§§
| zu § 70 LBO |
|---|
In § 70 Abs.2 Satz 2 wurde das Wort „werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.21 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§§§
| zu § 72 LBO |
|---|
In § 72 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „Städtebaurecht“ durch die Verweisung „§ 14 Abs.2 Satz 2, § 22 Abs.5 Satz 1, § 36 Abs.1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.22 a) aa) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§ 72 Abs.1 Satz 2 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.22 a) bb) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
2Ist die Gemeinde zugleich untere Bauaufsichtsbehörde, gelten die Absätze 2 bis 4 nur für das Widerspruchsverfahren.
In § 72 Abs.5 Satz 1 wurden die Wörter „Städtebaurecht oder nach § 68“ durch die Verweisung „§ 14 Abs.2 Satz 2, § 22 Abs.5 Satz 1 sowie § 36 Abs.1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.22 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§§§
| zu § 73 LBO |
|---|
In § 73 Abs.7 wurden die Sätze 2 und 3 aufgehoben und Satz 4 wurde Satz 2, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
2Soll ein Gebäude unmittelbar an der Grundstücksgrenze oder im vorgeschriebenen Abstand von der Grundstücksgrenze errichtet werden, muss die Einweisung durch eine Vermessungsstelle im Sinne des § 2 Abs.3 des Saarländischen Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz – SVermKatG) vom 16.Oktober 1997 (Amtsbl.S.1130), geändert durch Artikel 10 Abs.13 des Gesetzes vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158), in der jeweils geltenden Fassung erfolgen.
3Satz 2 gilt nicht, wenn für das Vorhaben ein amtlicher Lageplan erstellt wurde.
§§§
| zu § 77 LBO |
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§ 77 Abs.1 Satz 1 wurden das Wort „oder“ durch das Wort „und“ und das Wort „abgebaut“ durch das Wort „zerlegt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.23 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§§§
| zu § 78 LBO |
|---|
§ 78 Abs.3 Satz 1 Halbsatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.24 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
§ 78 Abs.3 Satz 2 Halbsatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.24 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
wenn die Bauaufsichtsbehörde, die oder der von ihr Beauftragten oder die oder der Prüfsachverständige der Fortführung der Bauarbeiten zugestimmt hat.
In § 78 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
In § 78 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ und die Angabe „1“ durch die Angabe „1 oder 2“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.10 b) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
§§§
| zu § 79 LBO |
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§ 79 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.25 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
Bisheriger Wortlaut
2Der Anzeige der abschließenden Fertigstellung ist eine Bescheinigung
der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters
über die Brandsicherheit der Feuerungsanlagen und die sichere Abführung der Abgase
beizufügen.
In § 79 Abs.6 Satz 2 wurde die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „§ 41 Abs.6“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.24 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§§§
| zu § 82a LBO |
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§ 82a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.26 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§§§
| zu § 83 LBO |
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In § 83 Abs.2 Satz 2 wurden die Wörter „von ihr“ durch dieWörter „vor ihr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.27 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§§§
| zu § 84 LBO |
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§ 84 Abs.3 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
3. (M) Personenbezogene Daten der am Bau Beteiligten, die in die Architektenliste, die Liste der beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die Liste der Bauvorlagenberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure oder in die Liste der Tragwerksplanerinnen und –planer nach dem saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetz eingetragen sind, dürfen an die die jeweilige Liste führende Kammer weitergeleitet werden, wenn sie für Entscheidungen nach § 5 Abs.1 Nr.7 und 8, § 24 Abs.1 Nr.8 und 9, § 43 und § 48 des Saarländischen Ingenieurkammergesetzes erforderlich sind.
§§§
| zu Teil 6 LBO |
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Der Überschrift des Teiles 6 wurden ein Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.28 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§§§
| zu § 86 LBO |
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In § 86 Abs.1 Nr.1 wurde die Angabe „48“ durch die Angabe „46“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.29 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 86 Abs.3 Satz 2 Nr.4 wurde nach dem Wort „Prüfämter“ ein Komma und das Wort „Prüfstellen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.29 b) aa) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 86 Abs.3 Satz 2 wurde der Punkt nach der Nummer 8 wird durch ein Komma ersetzt und Nummer 9 wird angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.29 b) bb) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§ 86 Abs.5 Nr.3 und 4 wurden die Wörter „Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften“ durch die Wörter „natürlichen oder juristischen Personen“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
§§§
| zu § 88 LBO |
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§ 88 Abs.5 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.30 a) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§ 88 Abs.7 Satz 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.30 b) iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
§ 88 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
(3) Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die vor dem 1.September 1996 zu Prüfstellen bestimmt oder als Überwachungsstellen anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als Prüf- oder Überwachungsstellen nach § 26 Abs.1 Satz 1 Nr.2 oder 4.
§ 88 Abs.4 wurde aufgehoben und die bisherigen Absätze 5 bis 9 wurden Absätze 4 bis 8, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.13 b) und c) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
Bisheriger Wortlaut:
(4) 1Wer während der letzten drei Jahre vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nach § 60 der bisherigen Bauordnung für das Saarland die Bauleitung für jährlich mindestens drei genehmigungsbedürftige oder nach § 66 der bisherigen Bauordnung für das Saarland freigestellten Gebäude ausgeübt hat und dies innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nachweist, bleibt im Rahmen des § 56 Abs.2 Satz 1 weiterhin berechtigt.
2Wer nur die Bauleitung für Gebäude geringer
Höhe nachweisen kann, bleibt nur für diese Gebäude berechtigt.
3Der Nachweis ist gegenüber der für den Wohnsitz zuständigen saarländischen unteren Bauaufsichtsbehörde zu führen.
4Wer seinen Wohnsitz außerhalb des Saarlandes hat, führt den Nachweis gegenüber einer saarländischen unteren Bauaufsichtsbehörde, die Baugenehmigungs- oder Freistellungsverfahren durchgeführt hat, für die die Bauleitung nach Satz 1 übernommen war.
5Über den erbrachten Nachweis erteilt die Bauaufsichtsbehörde eine
Bescheinigung.
In § 88 Abs.4 neu Satz 3 und in Abs.6 neu Satz 5 wurde jeweils die Angabe „Abs.3 Satz 3“ durch die Angabe „Abs.4“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.13 d) iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
§§§
| zu § 89 LBO |
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§ 89 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.04.08 durch Art.4 Nr.31 iVm Art.7 Abs.1 des Gesetzes Nr.1639 zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften (f) vom 21.11.07 (Amtsbl_08,278)
In § 89 wurde die Angabe „2012“ durch die Angabe „2015“ ersetzt, mit Wirkung vom 17.09.10, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.2 des Gesetzes Nr.1715 zur Anpassung der Landesbauordnung, des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes und der Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Architekten- und Ingenieurkammergesetzes an die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom 16.06.10 (Amtsbl_10,1312)
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| Fußnoten | [ ] |
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