FTEG  
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BGBl.III/FNA 9022-11

Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

(FTEG)

vom 31.01.01 (BGBl_I_01,171)

zuletzt geändert durch Art.3 Abs.6 des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
vom 07.07.05 (BGBl_I_05,1970)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§

T-1Allgemeines1-6

§_1   FTEG
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

(1) 1Zweck des Gesetzes ist es, durch Regelungen über das Inverkehrbringen, den freien Verkehr und die Inbetriebnahme von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen einen offenen wettbewerbsorientierten Warenverkehr dieser Geräte im europäischen Binnenmarkt zu ermöglichen.
2Das Gesetz dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (ABl.EG Nr.L 91 S.10).

(2) Dieses Gesetz gilt auch, wenn

  1. ein Gerät im Sinne von § 2 Nr.1 als Bestandteil oder als Zubehör ein Medizinprodukt im Sinne des § 3 des Medizinproduktegesetzes vom 2.August 1994 (BGBl.I S.1963), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6.August 1998 (BGBl.I S.2005) geändert worden ist, umfasst, und zwar unbeschadet der Anwendung des Medizinproduktegesetzes auf das Medizinprodukt,

  2. ein Gerät im Sinne von § 2 Nr.1 ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit eines Kraftfahrzeugs bildet, unbeschadet der Anwendung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.

(3) 1Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes vom 23.Juni 1997 (BGBl.I S.1494) verwendet werden und die nicht im Handel erhältlich sind.
    2Als nicht im Handel erhältliche Funkanlagen gelten auch aus Einzelteilen bestehende Bausätze, die von Funkamateuren zusammengesetzt werden sowie handelsübliche Anlagen, die von Funkamateuren für ihre Zwecke umgebaut wurden,

  2. Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20.Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl.EG 1997 Nr.L 46 S.25), geändert durch Richtlinie 98/85/EG der Kommission vom 11.November 1998 (ABl.EG Nr.L 315 S.14), in ihrer jeweiligen Fassung sowie Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17.März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl.EG Nr.L 144 S.1),

  3. Kabel und Drähte,

  4. reine Empfangsanlagen, die nur für den Empfang von Rundfunk- und Fernsehsendungen bestimmt sind,

  5. Erzeugnisse, Ausrüstung und Bauteile im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr.3922/91 des Rates vom 16.Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (ABl.EG Nr.L 373 S.4), die zuletzt durch Verordnung (EG) Nr.1069/1999 der Kommission vom 25.Mai 1999 (ABl.EG Nr.L 130 S.16) geändert worden ist,

  6. Geräte, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates oder für Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich benutzt werden.

3§ 12 dieses Gesetzes ist anwendbar auch auf Geräte im Sinne des Satzes 1 Nr.1 und 5 sowie auf Geräte im Sinne des Satzes 1 Nr.6, soweit diese nicht für Zwecke der Verteidigung dienen.

(4) Unberührt durch dieses Gesetz bleiben

  1. Vorschriften über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Geräten im Sinne des § 2 Nr.1 dieses Gesetzes sowie über die Anforderungen an diese Geräte hinsichtlich ihrer Eignung für den Schiffsbetrieb und ihrer sicheren Funktion an Bord im Sinne des § 1 Nr.4 des Seeaufgabengesetzes,

  2. Vorschriften über Anforderungen an Geräte im Sinne des § 2 Nr.1 dieses Gesetzes zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung dieser Geräte im Hinblick auf ihre Eignung für den Betrieb und ihre sichere Funktion an Bord, die auf § 3 Abs.1 Nr.4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes beruhen,

  3. eisenbahnrechtliche Vorschriften über Anforderungen an Geräte im Sinne des § 2 Nr.1 dieses Gesetzes sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Geräten zur Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs,

  4. auf § 32 Abs.4 Satz 1 Nr.2 des Luftverkehrsgesetzes beruhende Vorschriften über Art, Umfang, Beschaffenheit und den Betrieb von flugsicherungstechnischen Einrichtungen,

  5. Vorschriften über Einbau und Abnahme von flugsicherungstechnischen Einrichtungen gemäß § 27c Abs.2 Nr.2 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes,

  6. die Vorschriften des § 81 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

§§§

§_2   FTEG
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes

  1. ist "Gerät"
    eine Einrichtung, bei der es sich entweder um eine Funkanlage oder um eine Telekommunikationsendeinrichtung oder um eine Kombination von beiden handelt;

  2. ist "Telekommunikationsendeinrichtung"
    ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder ein wesentliches Bauteil davon, das für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen Telekommunikationsnetzen (Telekommunikationsnetze, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von der Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten genutzt werden) bestimmt ist;

  3. ist "Funkanlage"
    ein Erzeugnis oder ein wesentliches Bauteil davon, das in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann;

  4. sind "Funkwellen"
    elektromagnetische Wellen mit Frequenzen von neun Kilohertz bis dreitausend Gigahertz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten;

  5. ist "Schnittstelle"

    a) ein Netzabschlusspunkt, das heißt der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält, und/oder

    b) eine Luftschnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen und die entsprechenden technischen Spezifikationen;

  6. 1ist "Geräteklasse"
    eine Klasse zur Einstufung besonderer Gerätetypen, die im Sinne dieses Gesetzes als ähnlich gelten, und zur Vorgabe von Schnittstellen, für die das Gerät ausgelegt ist.
    2Ein Gerät kann mehr als einer Geräteklasse zugeordnet werden;

  7. sind "Konstruktionsunterlagen"
    Unterlagen mit einer Beschreibung des Geräts sowie Angaben und Erläuterungen dazu, wie die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllt wurden;

  8. ist "harmonisierte Norm"
    eine von einer anerkannten Normenorganisation im Rahmen eines Auftrags der Kommission zur Erstellung einer europäischen Norm nach dem Verfahren der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl.EG Nr.L 204 S.37), geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juli 1998 (ABl.EG Nr.L 217 S.18), festgelegte technische Spezifikation, deren Einhaltung nicht zwingend vorgeschrieben ist;

  9. ist "funktechnische Störung"
    ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Navigationsfunkdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder anderweitige schwerwiegende Beeinträchtigungen, Behinderungen oder wiederholte Unterbrechungen eines Funkdienstes bewirkt, der im Einklang mit den geltenden gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen betrieben wird.

§§§

§_3   FTEG (F)
Grundlegende Anforderungen

(1) Die folgenden grundlegenden Anforderungen gelten für alle Geräte:

  1. Schutz der Gesundheit und Sicherheit des Benutzers und anderer Personen einschließlich der in § 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen vom 11.Juni 1979 (BGBl.I S.629), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28.September 1995 (BGBl.I S.1213) geändert worden ist, enthaltenen Anforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenzen.

  2. Die in § 3 Abs.1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18.September 1998 (BGBl.I S.2882) enthaltenen Schutzanforderungen in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit.

(2) Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische und satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, so dass keine funktechnischen Störungen auftreten.

(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates weitere grundlegende Anforderungen verbindlich zu bestimmen, soweit diese von der Kommission nach Artikel 3 Abs.3 der Richtlinie 1999/5/EG festgelegt worden sind.
2Für den Bereich der Schifffahrt und des Eisenbahnwesens erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

§§§

§_4   FTEG (F)
Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post

(1) 1Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) kann für Funkanlagen, die in Frequenzbändern betrieben werden, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, genaue und angemessene Beschreibungen der Funkschnittstellen bereitstellen.
2Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) kann Beschreibungen für Schnittstellen zum Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an feste öffentliche Telekommunikationsnetze bereitstellen.
3Die Schnittstellenbeschreibungen enthalten alle Angaben, die erforderlich sind, damit die Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die für das jeweilige Telekommunikationsendgerät oder die jeweilige Funkanlage geltenden grundlegenden Anforderungen nach eigener Wahl durchführen können.
4Die Schnittstellenbeschreibungen oder deren Fundstellen werden im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) veröffentlicht.
5Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) veröffentlicht in ihrem Amtsblatt ferner eine Übersicht der Frequenzbänder, bei denen die Bedingungen der Nutzung für Funkanlagen gemeinschaftsweit harmonisiert sind.

(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die von der Kommission nach Artikel 4 Abs.1 der Richtlinie 1999/5/EG festgestellten Äquivalenzen mitgeteilter nationaler Schnittstellen und die vergebenen Geräteklassen-Kennungen verbindlich zu bestimmen.
2Für den Bereich der Schifffahrt und des Eisenbahnwesens erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen.

§§§

§_5   FTEG (F)
Schnittstellenbeschreibungen der Netzbetreiber

(1) 1Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind verpflichtet,

  1. genaue und angemessene technische Beschreibungen ihrer Netzzugangsschnittstellen bereitzustellen und zu veröffentlichen sowie der der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) unmittelbar mitzuteilen und

  2. regelmäßig alle aktualisierten Beschreibungen dieser Netzschnittstellen zu veröffentlichen und der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) unmittelbar mitzuteilen.

2Die Verpflichtung des Satzes 1 Nr.1 gilt auch für jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle.
3Die Schnittstellenbeschreibung muss hinreichend detailliert sein, um den Entwurf von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen, die zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste in der Lage sind.
4Der Verwendungszweck der Schnittstelle muss angegeben werden.

(2) Die Schnittstellenbeschreibungen müssen alle Informationen enthalten, damit die Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die für die jeweilige Telekommunikationsendeinrichtung geltenden schnittstellenrelevanten grundlegenden Anforderungen nach eigener Wahl durchführen können.

(3) 1Die Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 ist erfüllt, wenn die Angaben im Amtsblatt der der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) veröffentlicht werden.
2Erfolgt die Veröffentlichung an anderer Stelle, hat der Betreiber die Fundstelle umgehend der der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) mitzuteilen.
3Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) veröffentlicht einen Hinweis auf die Fundstelle in ihrem Amtsblatt.

(4) 1Ist die Veröffentlichung der gesamten Schnittstellenspezifikationen aufgrund des Umfangs nicht zumutbar, ist eine eingeschränkte Mitteilung ausreichend, die zumindest über Art und Verwendungszweck der Schnittstelle Auskunft gibt und einen Hinweis auf Bezugsmöglichkeiten der umfassenden Schnittstellenspezifikationen enthält.
2Der Betreiber stellt sicher, dass die Schnittstellenspezifikationen unverzüglich auf Anforderung an den Interessenten abgegeben werden und die Interessenten weder zeitlich, inhaltlich noch kostenmäßig ungleich behandelt werden.
3Ein für den Bezug von Schnittstellenspezifikationen erhobenes Entgelt darf nur in Höhe der hierdurch verursachten besonderen Kosten erhoben werden.

(5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Absatz 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nur anbieten, wenn zuvor die Schnittstellenbeschreibung oder die Fundstelle der Schnittstellenbeschreibung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) veröffentlicht worden ist.

§§§

§_6   FTEG (F)
Harmonisierte Normen

(1) Entspricht ein Gerät den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen derselben, deren Fundstellen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) veröffentlicht wurden, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen, die mit diesen harmonisierten Normen oder Teilen derselben abgedeckt sind, erfüllt sind.

(2) 1Stellt die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) fest, dass eine harmonisierte Norm die grundlegenden Anforderungen nicht gewährleistet, so teilt sie dies dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) mit.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) befasst den Ausschuss nach Artikel 14 der Richtlinie 1999/5/EG mit der Angelegenheit.

(3) Trifft die Kommission nach Artikel 5 Abs.3 der Richtlinie 1999/5/EG Entscheidungen über harmonisierte Normen, werden diese von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) in ihrem Amtsblatt veröffentlicht.

§§§

T-2CE-Kennzeichnung7-9

§_7   FTEG (F)
Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Der Hersteller, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, haben den Nachweis der Konformität von Geräten mit den grundlegenden Anforderungen durch ein den nachfolgenden Bestimmungen entsprechendes Konformitätsbewertungsverfahren zu erbringen.

(2) Die Konformitätsbewertung unterliegt bei

  1. Telekommunikationsendeinrichtungen, die das für terrestrische oder satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum nicht nutzen, sowie bei Empfangsteilen von Funkanlagen nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge II, IV oder V der Richtlinie 1999/5/EG;

  2. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs.1 angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge III, IV oder V der Richtlinie 1999/5/EG;

  3. Funkanlagen, die nicht die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen und bei denen der Hersteller harmonisierte Normen im Sinne des § 6 Abs.1 nicht oder nur teilweise angewandt hat, nach Wahl des Herstellers den Verfahren der Anhänge IV oder V der Richtlinie 1999/5/EG.

(3) Die Konformität von Geräten mit den in § 3 Abs.1 Nr.1 und 2 genannten grundlegenden Anforderungen kann nach Wahl des Herstellers mit Hilfe der in der Verordnung über das Inverkehrbringen elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen oder der in § 4 Abs.1 bis 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten festgelegten Verfahren nachgewiesen werden, sofern die Geräte in den Geltungsbereich dieser Regelungen fallen.

(4) 1Im Rahmen der Konformitätsbewertung nach Absatz 2 haben der Hersteller oder, falls dieser nicht in der Europäischen Gemeinschaft ansässig ist, sein in der Europäischen Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter die für das vom Hersteller gewählte Konformitätsbewertungsverfahren erforderlichen Unterlagen nach Maßgabe der Nummer 4 des Anhangs II, der Anhänge III, IV oder der Nummer 5 des Anhangs V der Richtlinie 1999/5/EG zu erstellen und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach der Herstellung des letzten Produkts zur Einsichtnahme durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) und die für die Durchführung dieser Aufgaben zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft aufzubewahren.
2Sie haben die aufgrund dieses Gesetzes oder durch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft benannten Stellen bei der Konformitätsbewertung zu beteiligen, soweit die Anhänge II bis V der Richtlinie 1999/5/EG dies vorsehen.
3Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Produkte mit den in der Konformitätsbewertung erstellten Unterlagen gewährleistet.
4Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft ansässig, hat derjenige, der das Produkt in der Europäischen Gemeinschaft in den Verkehr bringt, die nach Satz 1 erforderlichen Unterlagen aufzubewahren.

(5) Für Funkgeräte, die nach der Telekommunikationszulassungsverordnung zugelassen worden sind, ist bei der Konformitätsbewertung in Abweichung von dem Verfahren des Anhangs III der Richtlinie 1999/5/EG die Durchführung von Funktestreihen nicht erforderlich.

(6) 1Die Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 und der diesbezügliche Schriftverkehr sind in deutscher Sprache abzufassen, soweit diese Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt werden.
2Die in der Konformitätsbewertung des Geräts tätige benannte Stelle kann auch die Verwendung einer anderen Sprache gestatten.

§§§

§_8   FTEG (F)
Benannte Stellen

(1) 1Die Aufgaben einer benannten Stelle darf nur ausüben, wer die Anerkennung als benannte Stelle erlangt hat.
2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (1) durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für die Anerkennung benannter Stellen, den Widerruf der Anerkennung und die Pflichten der benannten Stellen zu regeln sowie nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die Gebührenpflichtigkeit der geregelten Tatbestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühr und die Erstattung von Auslagen festzulegen.

(2) 1Benannte Stellen, die mit der Durchführung des Verfahrens der umfassenden Qualitätssicherung nach Anhang V der Richtlinie 1999/5/EG betraut sind, haben die Bewertung des Qualitätssicherungssystems zu verweigern oder zurückzuziehen, wenn ihnen für Inspektionszwecke, auch bei unangemeldeten Besuchen, der Zugang zu Entwicklungs-, Abnahme-, Test- oder Lagereinrichtungen des Herstellers oder der Einblick in die erforderlichen Unterlagen verwehrt wird.
2Die benannten Stellen informieren die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) über die Zurückziehung der Bewertung.

§§§

§_9   FTEG
CE-Kennzeichnung

(1) 1Ein Gerät, das alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, ist mit dem in Anhang VII der Richtlinie 1999/5/EG abgebildeten CE-Kennzeichen zu versehen.
2Verantwortlich für die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Geräts ist der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortliche Person.

(2) 1Werden die Verfahren der Anhänge III, IV oder V der Richtlinie 1999/5/EG angewandt, so ist zugleich die Kennnummer der in das Konformitätsbewertungsverfahren einbezogenen benannten Stelle anzugeben.
2Funkanlagen sind zusätzlich mit der Geräteklassen-Kennzeichnung zu versehen, soweit eine derartige Kennung zugewiesen wurde.
3Das Gerät kann mit anderen Kennzeichen versehen werden, sofern die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des CE-Kennzeichens dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(3) Ein Gerät darf unabhängig davon, ob es die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt, nicht mit anderen Kennzeichen versehen werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes des in Anhang VII der Richtlinie 1999/5/EG abgebildeten CE-Kennzeichens irregeführt werden können.

(4) Die Geräte sind vom Hersteller mit Typenbezeichnung, Los- und/oder Seriennummer sowie mit dem Namen des Herstellers oder der für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortlichen Person zu versehen.

(5) 1Werden Geräte im Sinne dieses Gesetzes auch von anderen europäischen Richtlinien als der Richtlinie 1999/5/EG erfasst, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung ebenfalls vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, dass diese Geräte auch die Bestimmungen der anderen europäischen Richtlinien erfüllen.
2Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich angezeigt, dass die Geräte die Bestimmungen der vom Hersteller angewandten europäischen Richtlinien erfüllen.
3In diesem Fall müssen die Nummern der Richtlinien, unter denen sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, in den von der Richtlinie vorgeschriebenen und den Geräten beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen angegeben werden.

§§§

T-3Inbetriebnahme10-13

§_10   FTEG (F)
Inverkehrbringen

(1) 1Geräte dürfen nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, ein für sie nach § 7 Abs.2 oder 3 zulässiges Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und die Geräte mit dem CE-Kennzeichen versehen sind.
2Sie müssen den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes bei ordnungsgemäßer Montage, Unterhaltung und bestimmungsgemäßer Verwendung entsprechen.

(2) 1Soweit Geräte besonderen grundlegenden Anforderungen im Sinne des § 3 Abs.3 entsprechen müssen, kann jedes Gerät, das vor dem Zeitpunkt der Festlegung dieser Anforderungen erstmals rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde, während eines von der Europäischen Kommission nach Artikel 6 Abs.2 der Richtlinie 1999/5/EG festgelegten Zeitraums weiterhin in den Verkehr gebracht werden.
2Der Zeitraum wird im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) veröffentlicht.

(3) 1Ein Gerät darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn die für das Inverkehrbringen des Geräts verantwortliche Person für den Benutzer Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung zusammen mit der Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen bereitstellt.
2Funkanlagen dürfen ferner nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn zudem auf der Verpackung und in der Bedienungsanleitung des Geräts hinreichende Angaben darüber gemacht sind, in welchen Mitgliedstaaten oder in welchem geographischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union das Gerät zur Verwendung bestimmt ist.
3Der Benutzer ist durch die Kennzeichnung auf dem Gerät nach Anhang VII Nr.5 der Richtlinie 1999/5/EG auf mögliche Einschränkungen oder Genehmigungsanforderungen für die Benutzung der Funkanlage in bestimmten Mitgliedstaaten hinzuweisen.
4Bei Telekommunikationsendeinrichtungen sind hierbei hinreichende Angaben zu den Schnittstellen der öffentlichen Telekommunikationsnetze zu machen, für die das Gerät ausgelegt ist.
5Bei allen Geräten sind diese Informationen deutlich hervorgehoben anzubringen.

(4) 1Mindestens vier Wochen vor Beginn des Inverkehrbringens von Funkanlagen, die in Frequenzbändern arbeiten, deren Nutzung nicht gemeinschaftsweit harmonisiert ist, hat der Hersteller, sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder die für das Inverkehrbringen der Funkanlage verantwortliche Person die einzelstaatliche Behörde, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für das Frequenzmanagement zuständig ist, von der Absicht des Inverkehrbringens in diesem Mitgliedstaat zu unterrichten.
2Es sind dabei Angaben über die funktechnischen Merkmale der Funkanlage (insbesondere Frequenzbänder, Kanalabstand, Modulationsart und Sendeleistung) sowie die Kennnummer der benannten Stelle nach Anhang IV oder V der Richtlinie 1999/5/EG zu machen.
3Sollen die in Satz 1 genannten Funkanlagen in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht werden, ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) zu unterrichten.

§§§

§_11   FTEG (F)
Inbetriebnahme und Anschlussrecht

(1) 1Geräte dürfen nur dann zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck in Betrieb genommen werden, wenn sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen und mit dem CE-Kennzeichen versehen sind.
2Sie müssen den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.

(2) Für die Inbetriebnahme und den Betrieb von Funkanlagen bleiben insbesondere die Vorschriften des Siebenten Teils des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 21.Dezember 2000 (BGBl.I S.1956) geändert worden ist, über die Frequenzordnung unberührt.

(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an die entsprechende Schnittstelle aus technischen Gründen nicht verweigern, wenn die Endeinrichtungen die geltenden grundlegenden Anforderungen erfüllen.

(4) Wer Telekommunikationsendeinrichtungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen betreiben will, hat für deren fachgerechte Anschaltung Sorge zu tragen.

(5) 1Verursacht ein Gerät, dessen Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder werden durch dieses Gerät funktechnische Störungen bewirkt, kann die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) dem Netzbetreiber gestatten, für diese Geräte den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen.
2Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) die von ihr getroffenen Maßnahmen mit.

(6) 1Der Netzbetreiber kann ein Gerät im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und wenn dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann.
2Der Betreiber unterrichtet unverzüglich die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (2) über eine derartige Maßnahme.

§§§

§_12   FTEG
Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern

1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen.
2Arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt.

§§§

§_13   FTEG
Messen und Ausstellungen

Diesem Gesetz nicht entsprechende Geräte dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen.

§§§

T-4Regulierungsbehörde14-16

§_14   FTEG (F)
Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) 1Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) führt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
2Sie überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen.

(2) Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post prüft stichprobenweise die in Verkehr zu bringenden oder in Verkehr gebrachten Geräte auf Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes.

§§§

§_15   FTEG (F)
Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post

(1) aZur Ausführung dieses Gesetzes stehen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) die Befugnisse nach den §§ 8 und 9 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten einschließlich der Befugnisse, die aufgrund des § 8 Abs.9 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten geregelt sind, entsprechend zur Verfügung;
binsoweit findet § 13 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten hinsichtlich des Zwangsgeldes entsprechende Anwendung.

(2) Soweit es zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, kann die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) im Einzelfall vom Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder der Person, die das Gerät in Deutschland in Verkehr gebracht hat, die Vorlage von Aufzeichnungen über die Konformitätsbewertungsverfahren in einer deutschen Übersetzung verlangen.

(3) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (1) ergreift gegenüber Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die eine Anschaltung von Telekommunikationsendeinrichtungen an ihre Netze verweigern oder die angeschaltete Endgeräte vom Netz genommen haben, ohne dass die Voraussetzungen des § 11 Abs.5 oder 6 vorliegen, die erforderlichen Maßnahmen, um den Anschluss dieser Endeinrichtungen zu gewährleisten.

§§§

§_16   FTEG (F)
Kostenregelung

(1) Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3) erhebt für ihre folgenden Amtshandlungen Kosten (Gebühren und Auslagen):

  1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15 Abs.1 in Verbindung mit § 8 Abs.1 bis 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten, wenn ein Verstoß gegen die in den §§ 3, 7 und 9 bis 13 bestimmten Anforderungen vorliegt,

  2. besondere Maßnahmen gegenüber den Betreibern bei der Ermittlung und Messung von Geräten, die schuldhaft entgegen den Vorschriften des § 11 betrieben werden,

  3. Maßnahmen im Rahmen des § 12 gegenüber den Betreibern von Funkanlagen und Radaranlagen,

  4. Maßnahmen im Rahmen des § 15 Abs.3 (1) gegenüber Netzbetreibern, soweit diese die Anschaltung von Endgeräten an ihre Netze ungerechtfertigt verweigern oder angeschaltete Endgeräte ungerechtfertigt von ihrem Netz abgeschaltet haben.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (2) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes die gebührenpflichtigen Tatbestände im Einzelnen, die Höhe der Gebühren und die Erstattung von Auslagen zu bestimmen.

§§§

T-5Bußgeld17

§_17   FTEG (F)
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Abs.5 eine Leistung anbietet,

  2. entgegen § 7 Abs.4 Satz 1 oder 4 eine Unterlage nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

  3. entgegen § 8 Abs.1 Satz 1 eine Aufgabe einer benannten Stelle ausübt,

  4. entgegen § 8 Abs.2 Satz 1 die Bewertung des Qualitätssicherungssystems nicht verweigert oder nicht zurückzieht,

  5. entgegen § 10 Abs.1 Satz 1 oder Abs.3 Satz 1 oder 2 ein Gerät in Verkehr bringt oder

  6. entgegen § 11 Abs.3 den Anschluss einer Telekommunikationsendeinrichtung verweigert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 3 und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, (1) in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro (2) geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (3).

§§§

T-6Schluss18-20

§_18   FTEG
Übergangsbestimmungen

(1) 1Die aufgrund der Richtlinie 73/23/EWG des Rates vom 19.Februar 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl.EG Nr.L 77 S.29) oder der Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3.Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl.EG Nr.L 139 S.19), zuletzt geändert durch Richtlinie 93/97/EWG des Rates vom 29.Oktober 1993 (ABl.EG Nr.L 290 S.1), festgelegten Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach § 3 Abs.1 Nr.1 und 2 verwendet werden.
2Die aufgrund der Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (ABl.EG Nr.L 74 S.1) festgelegten gemeinsamen technischen Vorschriften, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden, können als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit den anderen in § 3 genannten einschlägigen grundlegenden Anforderungen verwendet werden.

(2) 1Geräte, die dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20.August 1997 (BGBl.I S.2117) entsprechen und die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zugelassen wurden, dürfen weiterhin in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.
2Die auf der Grundlage der Telekommunikationszulassungsverordnung erteilten Zulassungen werden zum 7.April 2001 für die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Verkehr gebrachten Geräte aufgehoben.

§§§

§_19   FTEG
Änderung von Rechtsvorschriften

(nicht abgedruckt)

§§§

§_20   FTEG
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Die Personenzulassungsverordnung vom 19.Dezember 1997 (BGBl.I S.3315) tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.

(3) Die Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20.August 1997 (BGBl.I S.2117), geändert durch § 19 Abs.4 dieses Gesetzes, und die Beleihungs- und Akkreditierungsverordnung vom 10.Dezember 1997 (BGBl.I S.2905) treten am 7.April 2001 außer Kraft.

§§§


  FTEG [ › ]

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