| Fussnoten | Änd | [ ] |
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| Zu § 2 GOBT |
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§ 2 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 11.10.06, durch Nr.1 der Bekanntmachung vpm 26.09.06 (BGBl_I_06,2210)
Bisheriger Wortlaut:
(2) 1Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages erhält.
2Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden.
3Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen
der Mitglieder des Bundestages, so kommen die beiden Anwärter mit den höchsten
Stimmenzahlen in die engere Wahl.
4Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die
Hand des amtierenden Präsidenten.
§ 2 Abs.3 wurde neu angefügt, mit Wirkung vom 11.10.06, durch Nr.2 der Bekanntmachung vpm 26.09.06 (BGBl_I_06,2210)
§§§
| GOBT | [ ] |
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