| Fussnoten | [ ] |
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| Zu § 2 FreizügG/EU |
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§ 2 Abs.2 Nr.5 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.1 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
5. Verbleibeberechtigte im Sinne der Verordnung (EWG) Nr.1251/70 der Kommission vom 29.Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl.EG Nr.L 142 S.24, 1975 Nr.L 324 S.31) und der Richtlinie 75/34/EWG des Rates vom 17.Dezember 1974 über das Recht der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates, nach Beendigung der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl.EG 1975 Nr.L 14 S.10),
§ 2 Abs.2 bisherige Nr.6 und 7 wurden Nr.5 und 6, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.1 a) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 2 Abs.2 neue Nr.6 wurde der Punkt durch ein Komma ersetzt und Nummer 7 angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.1 a) cc) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 2 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.1 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Vorübergehende Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
oder Unfalls lassen das Recht nach § 2 Abs.1 unberührt.
2Dies gilt auch für die von der zuständigen Agentur
für Arbeit bestätigten Zeiten unfreiwilliger Arbeitslosigkeit
eines Arbeitnehmers sowie für Zeiten der Einstellung
einer selbständigen Tätigkeit infolge von Umständen, auf
die der Selbständige keinen Einfluss hatte.
In § 2 Abs.4 Satz 2 wurden nach den Wörtern „eines Visums“ das Komma und der Satzteil nach dem Komma gestrichen und die Wörter „nach den Bestimmungen für Ausländer, für die das Aufenthaltsgesetz gilt“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.1 c) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 2 Abs.4 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.1 c) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 2 Abs.5 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.1 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(5) 1Unionsbürger, ihre Ehegatten oder Lebenspartner
und ihre unterhaltsberechtigten Kinder, die sich seit fünf
Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten
haben, haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der
Freizügigkeitsvoraussetzungen das Recht auf Einreise
und Aufenthalt.
2Für Kinder unter 16 Jahren gilt dies nur,
wenn ein Erziehungsberechtigter sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
In § 2 Abs.6 wurden das Komma und die Wörter „der Aufenthaltserlaubnis-EU“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.1 e) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| Zu § 3 FreizügG/EU |
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§ 3 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(1) 1Familienangehörige der in § 2 Abs.2 Nr.1 bis 3
genannten Personen haben das Recht nach § 2 Abs.1,
wenn sie bei der freizügigkeitsberechtigten Person, deren
Familienangehörige sie sind, Wohnung nehmen.
2Familienangehörige
der in § 2 Abs.2 Nr.4 und 5 genannten Personen
haben das Recht nach § 2 Abs.1, letztere nach
Maßgabe der Absätze 4 und 5.
In § 3 Abs.2 im Satzteil vor Nr.1 wurden die Wörter „im Sinne des Absatzes 1“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.2 b) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 3 Abs.2 Nr.1 wurden nach dem Wort „Linie“ die Wörter „der in § 2 Abs.2 Nr.1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.2 b) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 3 Abs.2 Nr.2 wurde die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „§ 2 Abs.2 Nr.1 bis 5 und 7“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.2 b) cc) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 3 Abs.3 bis 5 wurden neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.2 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(3) 1Familienangehörige eines verstorbenen Erwerbstätigen (§ 2 Abs.2 Nr.1 bis 3), die im Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, haben das Recht nach § 2 Abs.1, wenn
der Erwerbstätige sich im Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren ständig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat oder
der Erwerbstätige infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gestorben ist oder
der überlebende Ehegatte des Erwerbstätigen Deutscher im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Erwerbstätigen bis zum 31.März 1953 verloren hat.
2Der ständige Aufenthalt im Sinne von Nummer 1 wird durch vorübergehende Abwesenheit bis zu insgesamt drei Monaten im Jahr oder durch längere Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes nicht berührt.
(4) Familienangehörige eines Verbleibeberechtigten (§ 2 Abs.2 Nr.5) oder eines verstorbenen Verbleibeberechtigten, die bereits bei Entstehen seines Verbleiberechts ihren ständigen Aufenthalt bei ihm hatten, haben das Recht nach § 2 Abs.1.
(5) 1Das Recht der Familienangehörigen nach den
Absätzen 3 und 4 muss binnen zwei Jahren nach seinem
Entstehen ausgeübt werden.
2Es wird nicht beeinträchtigt,
wenn sie das Bundesgebiet während dieser Frist verlassen.
In § 3 Abs.6 wurde die Angabe „§ 2 Abs.2 Nr.1 bis 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs.2 Nr.1 bis 4“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.2 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| Zu § 4 FreizügG/EU |
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§ 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
1Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen,
die bei dem nicht erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten
ihre Wohnung nehmen, haben das
Recht nach § 2 Abs.1, wenn sie über ausreichenden
Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel
verfügen.
2Familienangehörige im Sinne dieser
Vorschrift sind:
der Ehegatte und die Kinder, denen Unterhalt geleistet wird,
die sonstigen Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie sowie die sonstigen Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt geleistet wird, sowie der Lebenspartner.
3Abweichend von Satz 1 haben als Familienangehörige eines Studenten nur der Ehegatte, der Lebenspartner und die unterhaltsberechtigten Kinder das Recht nach § 2 Abs.1.
§§§
| Zu § 4a FreizügG/EU |
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§ 4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.4 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| Zu § 5 FreizügG/EU |
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§ 5 Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.5 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
In § 5 Abs.1 wurde nach dem Wort „wegen“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.5 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 5 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.5 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
(2) Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU ausgestellt.
In § 5 Abs.3 Satz 1 wurden die Wörter „innerhalb angemessener Fristen“ durch die Wörter „drei Monate nach der Einreise“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.5 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 5 Abs.4 wurde das Wort „Erteilungsvoraussetzungen“ durch das Wort „Ausstellungsvoraussetzungen“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.5 e) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 5 Abs.5 Satz 1 wurde das Wort „Aufenthaltserlaubnis- EU“ durch das Wort „Aufenthaltskarte“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.5 f) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 5 Abs.5 Satz 2 wurde die Angabe „§ 3 Abs.3 Satz 2“ durch die Angabe „§ 4a Abs.6“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.5 f) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 5 Abs.6 und 7 wurden angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.5 g) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| Zu § 5a FreizügG/EU |
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§ 5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.6 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| Zu § 6 FreizügG/EU |
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In § 6 Abs.1 Satz 1 wurden nach dem Wort „Aufenthaltsrecht“ die Wörter „oder über den Daueraufenthalt“ eingefügt und das Wort „Aufenthaltserlaubnis- EU“ durch die Wörter „Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.7 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 6 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.7 a) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 6 Abs.3 wurde durch die Abs.3 bis 5 ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.7 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
§ 6 bisheriger Abs.4 wurde Abs.6 und die Wörter „in den Absätzen 1 und 3 genannten“ wurden gestrichen sowie nach dem Wort „Maßnahmen“ ein Komma und die Wörter „die den Verlust des Aufenthaltsrechts oder des Daueraufenthaltsrechts betreffen,“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.7 c) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 6 bisheriger Abs.5 wurde Abs.7, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.7 d) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 6 bisheriger Abs.6 wurde Abs.8 und das Wort „persönlich“ wurde gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.7 e) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| Zu § 7 FreizügG/EU |
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In § 7 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „unanfechtbar“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.8 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 7 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter „Aufenthaltserlaubnis- EU unanfechtbar“ durch die Wörter „Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.8 a) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 7 Abs.1 Satz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.7 a) cc) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
Bisheriger Wortlaut
4Außer in dringenden Fällen muss die Frist, falls eine Aufenthaltserlaubnis- EU oder eine Bescheinigung über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht noch nicht ausgestellt ist, mindestens 15 Tage, in den übrigen Fällen mindestens einen Monat betragen.
§ 7 Abs.1 Satz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.8 a) dd) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 7 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „oder Abs.3“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.8 b) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 7 Abs.2 Satz 2 wurden nach dem Wort „wird“ die Wörter „auf Antrag“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.8 b) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 7 Abs.2 Satz 4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.8 b) cc) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| Zu § 8 FreizügG/EU |
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§ 8 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.7 Nr.1 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
§ 8 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.7 Nr.1 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
In § 8 Nr.1 wurden nach den Wörtern „Einreise in das“ die Wörter „oder der Ausreise aus dem“ eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.9 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 8 Nr.3 wurden die Wörter „und die Aufenthaltserlaubnis- EU“ durch die Wörter „, die Aufenthaltskarte, die Bescheinigung des Daueraufenthalts und die Daueraufenthaltskarte“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.9 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 8 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „Speichermedium“ durch die Wörter „Speicher- und Verarbeitungsmedium“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr.380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.11 (BGBl_I_11,610)
§§§
| Zu § 10 FreizügG/EU |
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In § 10 Abs.5 wurde das Wort „Grenzschutzämter“ durch das Wort „Bundespolizeiämter“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.05, durch Art.25 iVm Art.137 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21.06.05 (BGBl_I_05,1818)
In § 10 Abs.1 bis 3 wurde jeweils nach der Angabe „§ 8“ die Angabe „Abs.1“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.11.07, durch Art.7 Nr.2 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1566)
§§§
| Zu § 11 FreizügG/EU |
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In § 11 Abs.1 Satz 1 wurde die Angabe „oder Abs. 5“ gestrichen und werden die Wörter „die §§ 69, 74 Abs.2, die §§ 77, 80, 85 bis 88, 90, 91, 96, 97 und 99 des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 69, 73, 74 Abs.2, § 77 Abs.1, die §§ 80, 82 Abs.5, die §§ 85 bis 88, 90, 91, 95 Abs.1 Nr.4 und 8, Abs.2 Nr.2, Abs.4, die §§ 96, 97, 98 Abs.2 Nr.2, Abs.2a, 3 Nr.3, Abs.4 und 5 sowie § 99 des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.10 a) aa) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 11 Abs.1 Satz 2 und 3 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.10 a) bb) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
In § 11 Abs.2 wurden die Wörter „oder des Rechts nach § 2 Abs.5“ gestrichen, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.10 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§ 11Abs.1 Satz 3 bis 7 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.09.11, durch Art.2 Nr.2 iVm Art.4 Satz 1 des Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr.380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.11 (BGBl_I_11,610)
§ 11 Abs.1 Satz 5 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.07.11, durch Art.2 iVm Art.9 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.06.11 (BGBl_I_11,1266)
§§§
| Zu § 11a FreizügG/EU |
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§ 11a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 16.04.11, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.4 Satz 2 des Gesetzes zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr.380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr.1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige vom 12.04.11 (BGBl_I_11,610)
§§§
| Zu § 13 FreizügG/EU |
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In § 13 wurden nach der Angabe „(BGBl.2003 II S.1408)“ die Wörter „oder des Vertrages vom 25.April 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (BGBl.2006 II S.1146)“ eingefügt, mit Wirkung nach Bekanntmachung, durch Art.3 iVm Art.8 des Gesetzes zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2814)
§§§
| Zu § 14 FreizügG/EU |
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§ 14 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
§§§
| Zu § 15 FreizügG/EU |
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§ 15 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 28.08.07, durch Art.2 Nr.11 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (aF) vom 19.08.07 (BGBl_I_07,1970)
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| FreizügG/EU | [ ] |
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