| Fussnoten | [ ] |
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| Zu § 1 BKGG |
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In § 1 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe „bis zur Vollendung des 27.Lebensjahres“ durch die Angabe „bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.1 iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 1 Abs.3 wurde neu gefasst, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.1 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
Bisheriger Wortlaut:
(3) 1Ein Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er im Besitz
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 und 2, den §§ 31, 37, 38 des Aufenthaltsgesetzes oder
einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs zu einem Deutschen oder zu einer von den Nummern 1 bis 3 erfassten Person ist.
2Ein Saisonarbeitnehmer, ein Werkvertragsarbeitnehmer und ein Arbeitnehmer, der zur vorübergehenden Dienstleistung nach Deutschland entsandt ist, erhält kein Kindergeld.
§ 1 Abs.1 Nr.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.04.09, durch § 62 Abs.17 iVm § 63 Abs.2 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG vom 17.06.08 (BGBl_I_08,1010)
Bisheriger Wortlaut:
3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
In § 1 Abs.1 Nr.3 wurde nach der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe „oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ eingefügt, mit Wirkung vom 12.02.09, durch Art.15 Abs.95 iVm Art.17 Abs.11 des Dienstrechtsneuordnungsgesetz – DNeuG vom 05.12.09 (BGBl_I_09,160)
§§§
| Zu § 2 BKGG |
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In § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.2 wurde die Angabe „nicht das 27.Lebensjahr“ durch die Angabe „nicht das 25.Lebensjahr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.2 a) aa) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.3 wurde die Angabe „vor Vollendung des 27. Lebensjahres“ durch die Angabe „vor Vollendung des 25. Lebensjahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.2 a) bb) iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 2 Abs.3 Satz 1 wurde die Angabe „oder 27.Lebensjahr“ durch die Angabe „oder 25.Lebensjahr“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.2 b) iVm Art.10 des Steueränderungsgesetz 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
In § 2 Abs.2 Satz 1 Buchstabe d wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Abs.8 a) aa) iVm Art.3 S.1 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.08 (BGBl_I_08,842)
Bisheriger Wortlaut:
d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr.1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ (ABl.EG Nr.L 117 S.1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder
In § 2 Abs.2 Satz 4 wurde die Angabe „und § 20 Abs.4“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Abs.8 a) bb) iVm Art.3 S.1 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.08 (BGBl_I_08,842)
In § 2 Abs.2 Satz 1 Nr.2 Buchstabe d wurden nach der Angabe „(BAnz.2008 S.1297)“ die Wörter „oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.13 Nr.1 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
In § 2 Abs.2 Satz 2 wurde die Angabe „7 680“ durch die Angabe „8 004“ ersetzt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.13 Nr.1 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§§§
| Zu § 3 BKGG |
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In § 3 Abs.2 Satz 3 wurde das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Familiengericht“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.09.09, durch Art.104 iVm Art.112 Abs.1 des FGG-Reformgesetz – FGG-RG vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)
§§§
| Zu § 4 BKGG |
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In § 4 Abs.1 Satz 2 wurde die Angabe „nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.1 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetz – FamLeistG vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§§§
| Zu § 6 BKGG |
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§ 6 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.2 a) iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetz – FamLeistG vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
Bisheriger Wortlaut:
§ 6 Abs.2 wurde die Angabe „154 Euro“ durch die Angabe „164 Euro“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.2 b) iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetz – FamLeistG vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§ 6 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 06.03.09, durch Art.3 iVm Art.19 Abs.1 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.09 (BGBl_I_09,416)
§ 6 Abs.1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.8 Nr.1 iVm Art.15 Abs.3 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
Bisheriger Wortlaut:
(1) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 164 Euro, für dritte Kinder 170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 195 Euro.
In § 6 Abs.2 wurde die Angabe „164“ durch die Angabe „184“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.10, durch Art.8 Nr.2 iVm Art.15 Abs.3 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
§§§
| Zu § 6a BKGG |
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In § 6a Abs.1 Satz 1 wurden die Wörter „Kinder, die noch nicht das 18.Lebensjahr vollendet haben“ durch die Wörter „unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25.Lebensjahr vollendet haben“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.07.06, durch Art.4 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.03.06 (BGBl_I_06,558)
§ 6a Abs.2 Satz 4 und 5 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.11 Nr.1 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 6a Abs.3 Satz 3 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.11 Nr.2 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
In § 6a Abs.4 Satz 1 wurden die Wörter „einem Betrag“ durch die Wörter „einen Betrag“ und das Wort „entspricht“ durch die Wörter „nicht übersteigt“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.11 Nr.3 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 6a Abs.5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.08.06, durch Art.11 Nr.4 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
§ 6a Abs.2 Satz 6 wurde angefügt, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.1a iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
§ 6a Abs.2 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 iVm Art.3 Abs.2 des Gesetzes Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ und zur Entfristung des Kinderzuschlags vom 18.12.07 (BGBl_I_07,3022)
Bisheriger Wortlaut:
§ 6a Abs.4 Satz 4 wurden die Wörter „allein erziehenden Elternteils“ durch die Wörter „alleinerziehenden Elternteils“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.09, durch Art.2 Nr.3 iVm Art.9 Abs.1 des Familienleistungsgesetz – FamLeistG vom 22.12.08 (BGBl_I_08,2955)
§ 6a Abs.4a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.13 Nr.2 iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§§§
| Zu § 13 BKGG |
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§ 13 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
Bisheriger Wortlaut:
(1) 1Für die Entgegennahme des Antrages und die
Entscheidungen über den Anspruch ist die Agentur für
Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen
Wohnsitz hat.
2Hat der Berechtigte keinen Wohnsitz im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Agentur für
Arbeit zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
3Hat der Berechtigte im Geltungsbereich
dieses Gesetzes weder seinen Wohnsitz noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt, so ist die Agentur für Arbeit
zuständig, in deren Bezirk er erwerbstätig ist.
4In den übrigen
Fällen ist die Agentur für Arbeit Nürnberg zuständig.
(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit.
(3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten die Entscheidungen über den Anspruch auf Kindergeld einer anderen Agentur für Arbeit übertragen.
§§§
| Zu § 14 BKGG |
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In § 14 wurde die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und Abs.2 aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
Bisheriger Wortlaut:
(2) Von der Erteilung eines Bescheides über die Entziehung des Kindergeldes kann abgesehen werden, wenn
der Berechtigte anzeigt, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes nicht mehr erfüllt sind oder
das Kind das 18.Lebensjahr vollendet, ohne dass eine Anzeige nach § 9 Abs.2 erstattet ist.
§§§
| Zu § 16 BKGG |
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§ 16 Abs.1 Nr.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 19.12.06, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.6 Satz 1 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
Bisheriger Wortlaut:
2. entgegen § 60 Abs.1 Satz 1 Nr.2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf Kindergeld erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich mitteilt oder
§§§
| Zu § 20 BKGG |
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§ 20 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.07, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.10 Satz 2 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.06 (BGBl_I_06,1652)
§ 20 Abs.1 wurde eingefügt, mit rückwirkender Wirkung vom 01.01.06, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.6 Satz 2 des Gesetzes zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss vom 13.12.06 (BGBl_I_06,2915)
Bisheriger Wortlaut:
§ 20 Abs.5 und 6 wurden angefügt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.2 Abs.8 b) iVm Art.3 S.1 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom 16.05.08 (BGBl_I_08,842)
§ 20 Abs.5 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.13 Nr.3 a) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
§ 20 Abs.5a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 23.07.09, durch Art.13 Nr.3 b) iVm Art.19 Abs.1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16.07.09 (BGBl_I_09,1959)
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