RS-IT-Recht 1998 Teil 8
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98.001 Krupp.de
Renzension:
Dr. Stefan Ernst, NJW-CoR_98,177
 
 
    • OLG Hamm, U, 13.01.98, - 4_U_135/97 -
    • NJW-CpoR_98,175 -177
    • BGB_§_12
 

    LF 1) Ein Unternehmen mit überragender Verkehrsgeltung kann die Nutzung des Firmenschlagwortes durch einen Dritten als Domain untersagen. Dies gilt auch bei Indentität von Firmenschlagwort und Familienname des Dritten.

    LF 2) Wann und wo in welchem Medium mit einem Namen aufgetreten wird, ist für die Rangstellung des Namensrechts bedeutungslos.

    LF 3) Es besteht jedoch lediglich ein Anspruch auf Unterlassung nicht auf Übertragung der Domain.

  

§§§


98.002 Lebach-Mord
   
    • OLG Saarl, U, 14.01.98, - 1_U_785/97 -
    • Ko-OLGR_98,65 -68
    • GG_Art.5; KUG_§_22, KUG_§_23
 

    Die Ausstrahlung eines Fernsehfilms über den sogenannten "Lebach-Mord" ist zulässig, wenn durch die Verwendung von Tarn- sowie fiktiven Ortsnamen eine Indentifizierung der Täter ausscheidet und daher eine Gefährdung ihrer Resozialisierung nicht zu befürchten ist. Soweit das Resozialisierungsinteresse des Täters nicht berührt wird, stehen strafrechtliche Vorgänge - wie zahlreiche Beispiele belegen - einer literarischen oder filmischen Nachbearbeitung offen. Ein Verfügungsrecht des in Anonymität gehüllten Straftäters über die Tatumstände als solche kann nicht anerkannt werden.

  

§§§


98.003 Saarländisches PresseG
   
    • BVerfG, B, 14.01.98, - 1_BvR_1995/94 -
    • NJW_98,1385 -86 = WWW
    • GG_Art.5, GG_Art.103 Abs.2; (SL) PresseG_§_11 Abs.3S.3, PresseG_§_22 Abs.1 Nr.3
 

    Zur Zulässigkeit einer unmittelbar gegen presserechtliche Vorschriften gerichteten Verfassungsbeschwerde.

  

 Z-111  Verfassungsbeschwerde: Zulässigkeit, Auszug aus: NJW_98,1385,  1386

    "... Die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz setzt nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG voraus, daß der Beschwerdeführer selbst, gegenwärtig und unmittelbar durch die angegriffene Rechtsnorm in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl BVerfGE_1,97 (101 ff) = NJW_52,297). ..."

  

 Z-112  Verfassungsbeschwerde: Betroffenheit, Auszug aus: NJW_98,1385,   1386

    "... Eine Selbstbetroffenheit liegt jedenfalls dann vor, wenn der Bf Adressat der angegriffenen Norm ist (vgl BVerfGE_74,297 (318) = NJW_87,2987) Gegenwärtig ist der Bf von einer Norm betroffen, wenn diese ihre Wirkung auf ihn aktuell und nicht nur virtuell entfaltet (vgl BVerfGE_1,97 (102) = NJW_52,297). Von einer gegenwärtigen Betroffenheit geht das BVerfG aber auch dann aus, wenn das Gesetz die Normadressaten mit Blick auf seine künftig eintretende Wirkung zu später nicht mehr korrigierbaren Entscheidungen zwingt (vgl BVerfGE_43,291 (387) = NJW_77,569 ) oder wenn klar abzusehen ist, daß und wie der Bf in der Zukunft von der Regelung betroffen sein wird (vgl BVerfGE_74,297 (320) = NJW_87,2987 ). Eine unmittelbare Betroffenheit liegt vor, wenn die angegriffene Vorschrift, ohne eines weiteren Vollzugsaktes zu bedürfen, die Rechtsstellung des Bf verändert. Der Bf muß also geltend machen können, daß er gerade durch die Norm und nicht erst durch ihren Vollzug in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl BVerfGE_1,97 (102 f) = NJW_52,297 ). Eine unmittelbare Betroffenheit wird aber auch dann bejaht, wenn die Norm ihren Adressaten bereits vor konkreten Vollzugsakten zu später nicht mehr korrigierbaren Dispositionen veranlaßt (vgl BVerfGE_43,291 (386) = NJW_77,569). Bei Rechtsbeziehungen, die nicht nur das Verhältnis des Einzelnen zum Staat, sondern die Beziehungen von Privatrechtssubjekten untereinander regeln und also nicht auf Vollzug im engeren Sinn angelegt sind, folgt die unmittelbare Betroffenheit aus einer sich im Verhältnis der Beteiligten unmittelbar auswirkenden Änderung der Rechtslage oder aus aus der Notwendigkeit von Dispositionen zur Einstellung auf die neue Rechtslage (vgl BVerfGE_88,384 (399 f) = DtZ_93,275; BVerfGE_91,294 (305) = NJW_95,511 ). "

  

 Z-113  Verfassungsbeschwerde: Subsidiarität, Auszug aus NJW_98,1385,   1386

    "... Auch für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze gilt aber der Grundsatz der Subsidiarität. Danach ist die Verfassungsbeschwerde eines von der angegriffenen Rechtsnorm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffenen Grundrechtsträger dann unzulässig, wenn er in zumutbarer Weise Rechtsschutz durch die Anrufung der Gerichte verlangen kann (vgl BVerfGE_68,319 (325) = NJW_85,2185; BVerfGE_74,69 (74) = NVwZ_87,573 ). Damit soll erreicht werden, daß das BVerfG nicht auf ungesicherter Tatsachen- und Rechtsgundlage weitreichende Entscheidungen trifft (vgl BVerfGE_79,1 (20) = NJW_92,1303 ). Ein Verweis auf den Rechtsweg ist danach besonders dann geboten, wenn das angegriffene Gesetz den Gerichten Entscheidungsspielräume beläßt, die für die Frage seiner Verfassungsmäßigkeit Gewicht erlangen können (vgl BVerfGE_71,25 (34 f) = NVwZ_86,289 ). Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt allerdings nicht, daß ein Betroffener vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen eine straf- oder bußgeldbewehrte Rechtsnorm verstößt und dann im Straf- oder Bußgeldverfahren die Verfassungswidrigkeit der Norm geltend macht (vgl BVerfGE_81, (82 f) = NJW_90,1349 ). ..."

  

§§§


98.004 Saarländisches PresseG
   
    • BVerfG, B, 14.01.98, - 1_BvR_1995/94 -
    • NJW_98,1385 = JuS_99,77 -78 = WWW
    • GG_Art.93 Nr.4a; BVewrfGG_§_13 Nr.8a, BVerfGG_§_90; (SL) PresseG_§_11, PresseG_§_22
 

    Zur Zulässigkeit einer unmittelbar gegen presserechtliche Vorschriften gerichteten Verfassungsbeschwerde

  

§§§


98.005 Franziska van Almsick
   
    • BVerfG, B, 14.01.98, - 1_BvR_1861/93 -
    • NJW_98,1381 -85 = JA_99,276 = WWW
    • GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1 S.2, GG_Art.5 Abs.2; BGB_§_823, BGB_§_1004; (Hb) PresseG_§_11
 

    1) Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art.5 Abs.1 S.2 GG) verlangt nicht, daß die Titelseite von Presseerzeugnissen von Gegendarstellungen oder Richtigstellungen freigehalten wird.

    2) Es verstößt nicht gegen das Grundrecht der Pressefreiheit, daß der Anspruch auf Gegendarstellung weder das Vorliegen einer Ehrverletzung nach den Nachweis der Unwahrheit der Erstmitteilung oder der Wahrheit der Gegendarstellung voraussetzt.

    3) Der Presse ist es nicht verwehrt, nach sorgfältiger Recherche auch über Vorgänge oder Umstände zu berichten, deren Wahrheit im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht mit Sicherheit feststeht. Die Pflicht, Tatsachenbehauptungen zu berichtigen, die sich als unwahr erwiesen haben und das Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 iV mit Art.1 Abs.1 GG) des Betroffenen fortwirkend beeinträchtigen, schränkt die Pressefreiheit nicht unangemessen ein.

  

§§§


98.006 Bewirtung-Jurnalist
   
    • BFH, U, 15.01.98, - 4_R_81/96 -
    • NJW_98,1973
    • GG_Art.5 Abs.1 S.2; (77) AO_§_102 Abs.1 Nr.4; EStG_§_4 Abs.5 S.11 Nr.2 S.1
 

    Journalisten können die nach § 4 V 1 Nr.2 S.1 EStG geforderte Angaben zu Teilnehmern und Anlaß einer Bewirtung in der Regel nicht unter Berufung auf das Pressegeheimnis verweigern.

  

§§§


98.007 Zitatübersetzung
   
    • BGH, U, 27.01.98, - 6_ZR_72/97 -
    • NJW_98,1391 -93
    • BGB_§_823, BGB_§_1004
 

    Zu den Voraussetzungen und zum Inhalt eines Unterlassungsanspruchs gegen die in einer Zeitschrift aufgestellte Behauptung, der Kläger habe sich mit einem in fremder Sprache verfaßten, objektiv mehrdeutigen Satz dem Inhalt nach so geäußert, wie dies in der Zeitschrift durch die dort gewählte Zitatform und die Einleitung "Klartext" als eindeutig zum Ausdruck gebracht ist.

  

§§§


98.008 Videoüberwachung
   
    • BGH, U, 29.01.98, - 1_StR_511/97 -
    • NJW_98,1237 -38
    • StPO_§_100c Abs.1 Nr.1a
 

    Auch bei längerfristigen Observationen von Beschuldigten ist der Einsatz technischer Mittel zur Herstellung von Lichtbildern und Bildaufzeichnungen nach § 100c I Nr.1a StPO außerhalb von Wohnungen zulässig.

  

 Z-114  Begriff: Oberservation, Auszug aus: NJW_98,1237,  S.1237

    "... Unter einer Observation wird die in der Regel unauffällige planmäßige - gegebenenfalls unter Einsatz von technische Mittel erfolgende - Beobachtung einer Person oder eines Objekts mit dem Ziel der Erhebung diesbezüglicher Erkenntnisse verstanden (Dt Rechts-Lexikon Bd.2 2.Aufl, S.1207; BVerwG, NJW_86,2329 (2330); Rogasll, NStZ_92,45). Daß diese althergebrachte Ermittlungsmethode ("Beschatten") für eine wirksame Strafverfolgung grundsätzlich erforderlich ist, wird allgemein nicht in Zweifel gezogen (vgl Kleinknecht/Meyer-Großner, StPO, 43.Aufl, § 163 Rdnr.34a). ..."

  

§§§


98.012 Rundfunklinzenz
   
    • BVerfG, B, 20.02.98, - 1_BvR_661/94 -
    • BVerfGE_97,298 = JuS_00,179 - 81 =NJW_98,2659 = DVBl_98,469 -72 = DÖV_98,469 -71 = WWW
    • GG_Art.3, GG_Art.5, GG_Art.12, GG_Art.14, GG_Art.19, GG_Art.20; (By) LV_Art.111a; MEG_§_22 ff; BayMG_§_23 ff
 

    1) Die Rundfunkfreiheit aus Art.5 Abs.1 Satz 2 GG steht als Gewährleistung der Programmfreiheit allen Veranstaltern von Rundfunkprogrammen zu.

    2) Die privaten Rundfunkanbieter sind auch im Geltungsberei+ des bayrischen Medienrechts Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit.

    3) Auf das Grundrecht der Rundfunkfreiheit können sich auch Bewerber um eine Rundfunklizenz im Zulassungsverfahren vor der Landesmedienanstalt berufen.

  

§§§


98.013 Daten-Weitergabe
   
    • KG Berlin, B, 18.03.98, - 1_Ss_359/97 -
    • DVP_99,526 = DuD_99,416
    • (Bl) DSchG_§_4 Abs.2 Nr.4 (= § 3 Abs.5 Nr.3 BDSG)
 

    LF 1) Ein "Weitergeben" (von Daten) iS des § 4 Abs.2 Nr.4 1.Alt DSG Bln (= 3 Abs.5 Nr.3 BDSG) ist (nur) jede Handlung, durch die in den Daten enthaltenen Informationen in den Bereich des Adressaten gelangen, gleichgültig, wie dies im einzelnen geschieht.

    2) Die Bekanntgabe der Daten setzt voraus, daß der Empfänger tatsächlich Kenntnis von den Informationen nimmt; das bloße Bereithalten der Daten iVm der Möglichkeit der Kenntnisnahme reicht hierfür nicht.

  

§§§


98.014 Soldatenmorde-Lebach
   
    • OLG Kobl, U, 24.03.98, - 4_U_1922/97 -
    • OLG-Rep_98,194 -98
    • GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1 S.2; BGB_§_1004; KUG_§_22, KUG_§_23
 

    1) Die Fernsehberichterstattung über ein 30 Jahre zurückliegendes Verbrechen (hier die Soldatenmorde von Lebach) in Form eines detailgenauen dokumentarspielähnlichen Kriminalfilms mit die Täter und das Geschehen darstellenden Schauspielern kann den sich noch in Strafhaft befindlichen Täter in seinem Persönlichkeitsrecht aus Art.1 und Art.2 Abs.1 GG und insbesondere in seinem Anspruch auf Resozialisierung verletzen, wenn er in dem Film, sei es auch nur für einen begrenzten Personenkreis, identifizierbar ist.

    2) In einem solchen Fall muss das durch Art.5 Abs.1 S.2 GG geschützte Interesse eines Fernsehsenders, spannende Unterhaltung zu bieten, gegenüber dem Persönlichkeitsrecht und dem Resolzialisierungsanspruch des seit 27 Jahren Strafhaft verbüßenden Täters, mit dessen baldiger Entlassung gerechnet werden kann, zurückstehen.

    3) Dabei ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung auch zu prüfen, ob die vorläufige Untersagung der Sendung des Films das alleinige Mittel darstellt, um die sonst konkret drohende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Verurteilten wirksam abzuwenden, und ob andererseits dm Sendeunternehmen ein Zuwarten bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zumutbar ist.

  

§§§


98.015 Sexueller Mißbrauch
   
    • BVerfG, B, 24.03.98, - 1_BvR_131/96 -
    • NJW_98,2889 -92 = JuS_99,289 -91 = WWW
    • GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1 S.1; BGB_§_823, BGB_§_1004
 

    Die Nennung des eigenenen Namens im Zusammenhang mit einer von Art.5 I 1 GG geschützten Äußerung nimmt am Schutz der Meinungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts teil.

  

§§§


98.016 Fall Gysi II
   
    • BVerfG, B, 01.04.98, - 2_BvE_1/98 -
    • NJW_98,3040 -41 = WWW
    • GG_Art.38 Abs.1 S.2; AbgG_§_44b; BVerfGG_§_64
 

    Zum Verfahren gemäß § 44b AbgG.

  

§§§


98.017 Fall Gysi IV
   
    • BVerfG, B, 01.04.98, - 2_BvE_1/98 -
    • NJW_98,3042 -46 = WWW
    • GG_Art.38 Abs.1; AbgG_§_44b;
 

    Zur Reichweite der verfassungsgerichtlichen Kontrolle des Prüfungsberichts gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes.

  

§§§


98.018 Amtliche Bekanntmachung
   
    • VG Sigm, B, 02.04.98, - 7_K_289/98 -
    • NJW_88,3584 -86
    • (BW) PresseG_§_4
 

    Ein einmaliges ausdrückliches Verlangen des Verlegers einer Zeitung oder Zeitschrift reicht aus, um einen Anspruch nach § 4 IV BadWürttPresseG auf ständige Zuleitung amtlicher Bekanntmachungen einer Gemeinde zu begründen. Einer konkreten Anforderung jeder amtlichen Bekanntmachung im Einzelfall bedarf es nicht (aA VGH Mannheim, Die Gemeinde (BWGZ) 1992,727).

  

§§§


98.019 Datenverarbeitung
   
    • BVerfG, B, 21.04.98, - 1_BvR_1086/92 -
    • NVwZ_98,1287 -88 = WWW
    • GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.1, (BW) PolG_§_22, PolG_§_24; BVerfGG_§_23 Abs.1 S.2 BVerfGG_§_92
 

    LB 1) Kann ein Grundrechtsträger nach der gesetzlichen Ausgestaltung und nach dem tatsächlichen Geschehensablauf nicht wissen, ob er tatsächlich von gesetzlich zugelassen en Eingriffsmaßnahmen betroffen ist, reicht es aus, wenn er darlegt, daß er mit einiger Wahrscheinlichkeit in seinen Grundrechten verletzt sei (BVerfGE_67,157 <169 f.>).

    LB 2) Werden Gesetzesvorschriften mit einer Verfassungsbeschwerde angegriffen, reicht es aber nicht aus, das gesamte Gesetz undifferenziert zu deren Gegenstand zu machen. Vielmehr müssen die einzelnen Bestimmungen, durch die ein Beschwerdeführer seine Grundrechte verletzt sieht, exakt bezeichnet werden.

    LB 3) Es ist jedoch nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, sich aus einer pauschalen Rüge einer Vielzahl von Normen diejenigen herauszusuchen, die der Beschwerdeführer bei hinreichendem Vortrag unter Umständen zulässigerweise rügen könnte.

  

§§§


98.020 Erkennungsdienstl-Unterlagen
   
    • OVG Schle, U, 05.05.98, - 4_L_1/98 -
    • NJW_99,1418 -19
    • StPO_§_81; (SH) LDSG_§_3 Abs.1, LDSG_§_19 Abs.3; SchlHVwG_§_189 Abs.1, SchlHVwG_§_196
 

    LF: Polizeiliche Datenerhebung und/oder Speicherung für Zwecke künftiger Strafverfolgung iSd § 189 SchlHVwG stellt eine Maßnahme dar, die materielles Strafprozeßrecht beinhaltet.

  

§§§


98.021 Gästebuch
   
    • LG Nürnb, U, 20.05.98, - 3_O_1435/98 -
    • NJW_99,1409
    • UWG_§_1; BRAGO_§_43b
 

    LF 1) Das Vorhalten einer Internet-Homepage mit Gästebuch durch einen Anwalt schafft die Gefahr der Begehung einer unsachlichen und daher mit § 43b BRAO nicht zu vereinbarenden Werbung.

    LF 2) Ein Gästebuch auf einer Homepage birgt die Gefahr, daß "Besucher" der Homepage überwiegend positive Reaktionen hinterlegt werden und daher subjektive Belobigungen zu erwarten sind (Leitsätze des Einsenders).

  

§§§


98.022 Leerrohr
   
    • OLG Olden, U, 26.05.98, - 5_U_20/98 -
    • NJW_99,957 -58
    • TKG_§_57 Abs.1 Nr.1; BGB_§_1090
 

    Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem bereits eine Erdgasleitung verläuft, ist gemaß § 57 I Nr.1 TKG verpflichtet, die Neuverlegung eines Leerrohres, das der Aufnahme von Telekommunikationskabeln dient, zu dulden.

  

§§§


98.023 Fall Gysi III
   
    • BVerfG, B, 27.05.98, - 2_BvE_2/98 -
    • NJW_98,3041 -42 = WWW
    • GG_Art.38 Abs.1 S.2; AbgG_§_44b; BVerfGG_§_32 Abs.1
 

    LF: Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung durch die die Veröffentlichung eines Ausschußberichts iSd § 44b AbgG bis zur Entscheidung über die Hauptsache im sachgleichen Organstreit aufgeschoben werden soll.

  

§§§


98.025 Stolpe
   
    • BGH, U, 16.06.98, - 6_ZR_205/97 -
    • NJW_98,3047 -49
    • GG_Art.5 Abs.1; BGB_§_823, BGB_§_1004; StGB_§_186
 

    Zur Abwägung der Meinungsäußerungsfreiheit gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

  

§§§


98.026 Sperrerklärung
   
    • BGH, B, 24.06.98, - 5_AR(VS)_1/98 -
    • DVBl_98,1016 -19
    • StPO_§_96; EGGVG_§_23 ff
 

    Für Streitigkeiten, die eine vom Innenminister als oberste Dienstbehörde nach Maßgabe des § 96 StPO erlassene Sperrerklärung zum Gegenstand haben, mit dem Ziel, die geheimgehaltene Indentität einer Auskunftsperson in dem betreffenden Strafverfahren aufzudecken, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

  

§§§


98.028 Glasfaserkabel
   
    • OLG Düss, B, 13.07.98, - 9_U_47/98 -
    • NJW_99,956 -57
    • TKG_§_57 Abs.1
 

    Eine Gasfernleitungsdienstbarkeit berechtigt nach § 57 Abs.1 TKG auch, zu Telekommunikationszwecken in einem neu zu verlegenden Leerrohr ein Glasfaserkabel zu verlegen.

  

§§§


98.029 U-Haft
Renzension:
Dr Matthias Jahn, JuS_00,441 -45
 
 
    • BGH, U, 21.07.98, - 5_StR_302/97 -
    • BGHSt_44,129 = NJW_98,3506 = NJ_98,603 = JA_99,102 -04
    • StPO_§_136a
 

    Zur Frage der Verwertbarkeit von selbstbelastenden Angaben eines Beschuldigten gegenüber einem Mitgefangenen in der U-Haft (Fortführung von BGHSt_34,362; BGHSt_42,139).

  

§§§


98.031 
98.032 Wehrmachtsausstellung
   
    • BVerfG, B, 25.08.98, - 1_BvR_1435/98 -
    • NJW_99,483 -85 = WWW
    • GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1; (by) PresseG_§_10
 

    LB 1) Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt die Pflicht des Staates, den Einzelnen wirksam gegen Einwirkungen der Medien auf seine Individualsphäre zu schützen. Dazu gehört, daß der von seiner Darstellung in den Medien Betroffene die rechtlich gesicherte Möglichkeit hat, ihr mit seiner eigenen Darstellung entgegenzutreten.

    LB 2) Dieser Schutz kommt zugleich der in Art.5 I GG garantierten freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung zugute, weil dem Leser neben der Information durch die Medien auch die Sicht des Betroffenen vermittelt wird.

    LB 3) Bei der Auslegung des § 10 BayPresseG müssen die Gerichte die von ihrer Entscheidung berührten Grundrechte interpretationsleitend beachten, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebende gewahrt wird.

    LB 4) Für das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art.2 I iVm Art.1 I GG gilt insofern nichts anderes als für die Meinungsfreiheit aus Art.5 I 1 GG. Es ist verletzt, wenn sein Einfluß aus Auslegung und Anwendung des Presserechts grundlegend verkannt worden ist.

    LB 5) Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Realität gekennzeichnet, während Werturteile durch die subjektive Beziehung des einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt werden. Für letztere ist das Element der Stellungsnahme und des Darführhaltens charakteristisch, das Tatsachenbeauptungen fehlt.

    LB 6) Anders als subjektiv geprägte Meinungsäußerungen sind Tatsachenbehauptungen als objektive Aussagen dem Beweis zugänglich. Doch hängt die Einordnung einer Aussage als Tatsachenbehauptung nicht von der Erbringung des Beweises ab.

    LB 7) Die Deutung einer Äußerung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung ist am Verständnis des durchschnittlichen Empfängers der Äußerung auszurichten. Dabei sind auch die Begleitumstände der Äußerung zu berücksichtigen, jedoch nur, soweit diese auch für den Rezipienten erkennbar waren und deswegen ihr Verständnis der Äußerung bestimmen konnten.

    LB 8) Auch im Gegendarstellungsrecht ist die Einschätzung, ob eine Tatsachenäußerung oder eine Meinungäußerung vorliegt nach den zur Meinungsfreiheit entwickelten Grundsätzen (BVerfGE_93,266 (295f) = NJW_95,3303) vorzunehmen.

  

§§§


98.033 Wessi-Kuckuck
   
    • OLG Brandb, U, 02.09.98, - 1_U_4/98 -
    • NJW_99,3339 = DVP_00,216
    • GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.5; BGB_§_823 Abs.1, BGB_§_1004;
 

    LF 1) Fotografien von Sachen verletzen weder das Eigentumsrecht noch Persönlichkeitsrechte, wenn die Fotografie ohne Verletzung der Intim- oder Privatsphäre oder des Hausrechts angefertigt worden ist.

    LF 2) Auch eine Meinungsäußerung kann im Einzelfall eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts darstellen, wenn die Schwelle zur Schmähkritik überschritten wird.

    LF 3) Der Grundrechtsschutz aus Art.5 GG erstreckt sich auch auf überspitzte und scharfe Formulierungen.

    LF 4) Es kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen, wenn ein Vorgang aus der Intim- oder Privatsphäre von Personen ohne rechtfertigende Gründe in die Öffentlichkeit der Medien gebracht wird.

    LF 5) Die Publizierung einer privatrechtlichen Auseinandersetzung in einer Zeitung unter identifizierbarer Darstellung von Personen kann nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein; dies gilt insbesondere, wenn das Geschehen als solches, das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Aktualität dies rechtfertigen oder der Betroffene zu einer solchen Darstellung selbst - etwa durch eigenes offensives Verhalten - den Anlass geliefert hat.

  

§§§


98.034 Daten-Löschungsanspruch
   
    • BVerwG, U, 09.09.98, - 1_C_14/95 -
    • DVBl_99,332 -33
    • BKAG_§_8, BKAG_§_11; BDSG_§_19; StPO_§_170
 

    LB 1) Bei Leistungs- oder Verpflichtungsbegehren ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen, soweit es um die Frage geht, ob behördliche Maßnahmen schon aus Rechtsgründen getroffen oder versagt werden muß.

    LB 2) Das Speichern personenbezogener Daten schließt deren Aufbewahrung ein.

    LB 3) Hat das BKA dem Betroffenen auf Antrag Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen, kann ein Betroffener, der die Löschung seiner Daten beanspruchen kann auch die Mitteilung verlangen, daß die Daten gelöscht worden sind.

  

§§§


98.036 Melderegisterauskünfte
   
    • OVG Bbg, B, 24.09.98, - 4_B_129/98 -
    • DVBl_99,337 -38
    • GG_Art.21; PartG_§_3, PartG_§_5; MRRG_§_22; (Bb) MG_§_33
 

    Zu den Voraussetzungen von Melderegisterauskünften an politische Parteien im Vorfeld der Bundestagswahl.

  

§§§


98.037 Datenschutzbeauftragter
   
    • OVG Bauze, B, 25.09.98, - 3_S_379/98 -
    • NVwZ_99,1120 -21 = DÖV_99,787 -90
    • VwGO_§_40 Abs.1, VwGO_§_42 Abs.2; (Ss) DSchG_§_24 ff
 

    1) Für Streitigkeiten des Sächsischen Datenschutzbeauftragten gegen das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wegen Auskunftserteilung ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

    2) Bei den dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten durch das Sächsische Datenschutzgesetz zugewiesenen Auskunfts- und Einsichtsrechten handelt es sich um eigenständige Rechte des Datenschutzbeauftragten und damit um wehrfähige Rechtspositionen iS des § 42 Abs.2 VwGO. Dies gilt auch dann, wenn der Sächsische Datenschutzbeauftragte den Anspruch gegen eine Behörde des Freistaates Sachsen geltend macht.

    3) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte hat einen Anspruch darauf, in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem von ihm zu überprüfenden datenschutzrechtlichen beachtlichen Vorgang über die zur Wahrnehmung seiner ihm durch das Sächsische Datenschutzgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen Umständen umfassend informiert zu werden.

  

§§§


98.038 Leichenschau
   
    • LG Berlin, B, 28.09.98, - 534_Qs_103/98 -
    • NJW_99,878 -79
    • StGB_§_203; StPO_§_53, StPO_§_96, StPO_§_161; BStatG_§_16; SGB-X_§ 67 ff, SGB-I_§_35
 

    LB 1) Das statistische Landesamt ist gemäß §§ 96, 161 StPO gegenüber der Staatsanwaltschaft verpflichtet, Auskunft über die Ursache des Todes des Verstorbenen zu erteilen und ihr eine Kopie des Leichenschauscheins, insbesondere dessen vertraulichen Teil, herauszugeben.

    LB 2) Im Gegensatz zum behandelnden Arzt eines lebenden Beschuldigten steht dem die Leichenschau vornehmenden Arzt kein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 I Nr.3 StPO zu, da zwischen ihm und demjenigen, welcher ihn in Anspruch nimmt, kein schützenswertes Vertrauensverhältnis besteht.

    LB 3) Strafprozessual ist der leichenschauende Arzt aufgrund seiner besonderen Stellung verpflichtet, als sachverständiger Zeuge gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und dem Gericht umfassend über die von ihm festgestellte Todesursache Auskunft zu geben.

  

§§§


98.040 Steuerschulden
   
    • FG Saarl, U, 14.10.98, - 1_K_318/97 -
    • DVP_99,346
    • AO_§_30
 

    LF 1) Ein Finanzamt darf eine Gemeinde, die ein Gewerbeuntersagungsverfahren (wegen Unzuverlässigkeit) gegen einen Gewerbetreibenden eingeleitet hat, die betrieblich veranlaßten Steuerschulden des Betroffenen mitteilen.

    LF 2) Dies gilt auch hinsichtlich der Personensteuern, wenn der Gewerbetreibende durch die Nichtzahlung dieser Steuern einen Wettbewerbsvorteil erlangt haben kann.

  

§§§


98.041 Talk-Show-Äußerung
   
    • BGH, B, 29.10.98, - 5_StR_288/98 -
    • NJW_99,508 -10
    • StGB_§_77b Abs.2, StGB_§_194 Abs.3; (Bl) PresseG_§_22, PresseG_§_23
 

    1) Für den Lauf der Strafantragsfrist muß sich der Dienstvorgesetzte die Kenntnis seines ständigen Vertreters zurechnen lassen.

    2) Zur presserechtlichen Verjährung bei Äußerungen in Tall-Shows.

    LB 3) Das Antragsrecht des Dienstvorgesetzten ist zum einen Ausfluß der Fürsorgepflicht gegenüber den der Dienstaufsicht unterstehenden Personen, zum anderen beruht es darauf, daß durch die Tat die Anstellungsbehörde regelmäßig mitbetroffen ist. Unter beiden Gesichtspunkten ist eine alsbaldige Klärung geboten, ob im Interesse des Amtsträgers und/oder der Behörde die Stellung eines Strafantrages geboten ist.

    LB 4) Auch wenn das Antragsrecht des § 194 I, III StGB aus der Funktion des Dienstvorgesetzten abgeleitet ist, setzt "Kenntnis" iSv § 77b II StGB nicht voraus, daß diese dem Funktionsträger gerade in seiner dienstlichen Eigenschaft vermittelt wird. Daß der Vizepräsident die Äußerungen bei privatem Betrachten einer Fernsehsendung wahrgenommen hat, ist für den Beginn der Antragsfrist ebenso unbeachtlich wie der Umstand, daß sich der LG-Präsident zu jener Zeit nicht in Urlaub befand und der Vizepräsident zu seiner Vertretung damit möglicherweise aktuell nicht berufen war. Entscheidend ist vielmehr allein, zu welchem Zeitpunkt der Vizepräsident nach Kenntnis des strafrechtlichen relevanten Sachverhalts tatsächlich und rechtlich in der Lage war, Strafantrag zu stellen.

    LB 5) Für den Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) gilt § 23 I BerlPresseG als lex fori § 22 BerlPresseG entsprechend. Danach verjährt die Verfolgung von Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden (sog Presseinhaltsdelikte iSv § 19 I BerlPresseG) bei Vergehen in sechs Monaten.

    LB 6) Ehrkränkende Äußerungen im Rahmen einer Fernsehsendung stellen ein dem "Presseinhaltsdelikt" vergleichbares "Rundfunkinhaltsdelikt" dar; sie unterliegen damit nicht der allgemeinen strafrechtlichen Verjährungsregelung, die für eine Verleumdung gemäß § 78 III Nr.5 StGB eine Verjährung von drei Jahren vorsieht, sondern der kurzen presserechtlichen Verjährung.

  

§§§


98.042 Allg-Persönlichkeitsrecht
   
    • VGH RP, E, 04.11.98, - B_5/98 -
    • AS_27,199 -210
    • (RP) LV_Art.1; LDSG_§_18 Abs.1, LDSG_§_18 Abs.3
 

    1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.1 Abs.1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz - LV -) umfasst das Grundrecht auf "informationelle Selbstbestimmung" ( im Anschluß an BVerfGE_65,1 ). Daraus ergeben sich Auskunftspflichten der Verwaltung gegenüber dem Bürger, die sich nicht nur auf den Inhalt personenbezogener Daten erstrecken, sondern auch auf deren Quelle. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch denjenigen, der die Ungewissheit über die Identität eines Informanten beseitigen möchte und daher von der betreffenden Behörde dessen namentliche Bekanntgabe verlangt.

    2) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern steht gemäß Art.1 Abs.2 LV unter dem Vorbehalt des Gemeinwohls. Das Auskunftsinteresse des Betroffenen ist abzuwägen gegen Datenschutzrechte Dritter, aber auch gegen das öffentliche Interesse an einer sachgerechten und effektiven Aufgabenerfüllung der Verwaltung.

    3) Auskünfte über eine Gewährsperson, die einer Finanzbehörde einen steuerlich relevanten Hinweis gab, gefährden grundsätzlich die ordnungsgemäße Erfüllung der dieser Behörde obliegenden Aufgaben jedenfalls dann, wenn der Informant den Schutz seiner Anonymität ausdrücklich verlangte oder sonst den Unständen nach auf ihn rechnen konnte.

    4) Das Geheimhaltungsinteresse der Behörde an der Identität des Informanten entfällt dagegen regelmäßig, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Informant die Behörde wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch informiert hat.

  

§§§


98.043 Informantenschutz
   
    • VerfGH RP, E, 04.11.98, - VGH_B_5/98 -
    • NVwZ_99,981 (L) = NJW_99,2264 = DVBl_99,309 = DVBl_99,980 (L) = AS_27,199
    • (RP) LVerf_Art.1 Abs.1+2; LDSchG_§_18 Abs.1+3
 

    1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.1 I RhPfVerf) unfaßt das Grundrecht auf "informationelle Selbstbestimmung" (im Anschluß an BVerfGE_65,1 = NJW_84,419). Daraus ergeben sich Auskunftspflichten der Verwaltung gegenüber dem Bürger, die sich nicht nur auf den Inhalt personenbezogener Daten erstrecken, sondern auch auf deren Quelle. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt auch denjenigen, der die Ungewißheit über die Indentität eines Informanten beseitigen möchte und daher von der betreffenden Behörde dessen namentliche Bekanntgabe verlangt.

    2) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist aber nicht schrankenlos gewährleistet, sondern steht gemäß Art.1 II RhPfVerf unter dem Vorbehalt des Gemeinwohls. Das Auskunftsinteresse des Betroffenen ist abzuwägen gegen Datenschutzrechte Dritter, aber auch gegen das öffentliche Interesse an einer sachgerechten und effektiven Aufgabenerfüllung der Verwaltung.

    3) Auskünfte über eine Gewährsperson, die einer Finanzbehörde einen steuerlich relevanten Hinweis gab, gefährden grundsätzlich die ordnungsgemäße Erfüllung der dieser Behörde obliegenden Aufgaben jedenfalls dann, wenn der Informant den Schutz seiner Anonymität ausdrücklich verlangte oder sonst den Umständen nach auf ihn rechnen konnte.

    4) Das Geheimhaltungsinteresse der Behörde an der Identität des Informanten entfällt dagegen regelmäßig, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Informant die Behörde wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch informiert hat.

  

§§§


98.044 Fall Helnwein
   
    • BVerfG, B, 10.11.98, - 1_BvR_1531/96 -
    • NJW_99,1322 = WWW
    • GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1 S.1, GG_Art.5 Abs.2; BGB_§_823 Abs.2, BGB_§_1004 Abs.1; StGB_§_186, BGB_§_193
 

    1) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG) schützt den einzelnen auch gegenüber der fälschlichen Zuschreibung von Mitgliedschaften in Vereinigungen oder Gruppen, sofern diese Zuschreibung Bedeutung für die Persönlichkeit und deren Bild in der Öffentlichkeit hat.

    2) Es ist mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht unvereinbar, daß dem von einer Tatsachenbehauptung nachteilig Betroffenen die Möglichkeit, die Unwahrheit der Behauptungen im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen, unter Berufuung darauf abgeschnitten wird, der sich Äußernde habe im Prozeß für seine Behauptungen Belegtatsachen beigebracht.

  

§§§


98.046 Telefon-CD-ROM
   
    • OLG Kobl, B, 01.12.98, - 4_U_1196/98 -
    • OLG-Rep_99,136 -39
    • UWG_§_1, BDSG_§_1, BDSG_§_3, BDSG_§_4, BDSG_§_29, BDSG_§_43; StGB_§_27
 

    1) Ein Einzelhändler, der eine sogenannte Telefon-CD-ROM verkauft, verstößt zwar nicht selbst gegen datenschutzrechtliche Vorschriften, leistet jedoch zu einem solchen Verstoß durch den Hersteller Beihilfe im Sinne des § 27 StGB und begeht damit Rechtsbruch.

    2) Ein socher Rechtsbruch begründet auch die Sittenwirdrigkeit nach § 1 UWG, da es sich bei den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes um wertbezogene Normen handelt, die dem Schutz wichtiger Güter und Interessen dienen.

  

§§§


98.047 Rundfunkgebühren
   
    • BVerwG, U, 09.12.98, - 6_C_13/97 -
    • DVBl_099,620
    • GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1, GG_Art.20 Abs.3
 

    Die Anknüpfung der Rundfunkgebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts und die Verwendung eines zusätzlichen zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr in Höhe von 2 vH für die Fianzierung der Landesmedienanstalten sind nicht zu beanstanden

  

§§§


98.048 Elektronisches Pressear
   
    • BGH, U, 10.12.98, - 1_ZR_100/96 -
    • NJW_99,1964 -66
    • UWG_§_1; UrhG_§_16, UrhG_§_53 Abs.2 Nr.2
 

    1) Ansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs können nicht allein darauf gestützt werden, daß Mitbewerber im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit regelmäßig fremde Urheberrechte verletzt.

    2) Ein elektronisches Pressearchiv, das ein Unternehmen zur Benutzung durch eine Mehrzahl von Mitarbeitern einrichtet, ist kein Archiv iSd § 53 II Nr.2 UrhG.

  

§§§


98.049 Schleichwerbung
   
    • OVG Lüneb, U, 15.12.98, - 10_L_3927/96 -
    • NVwZ-RR_00,96 = JuS_00,814 -15
    • (91) RfStV_§_6 Abs.5; 89/552/EWG_Art.1c
 

    Die Darstellung der von einem Dienstleistungsunternehmen angebotenen Hilfsdienste im Rahmen einer Moderation einer Rundfunksendung kann ein Verstoß gegen das Schleichwerbungsverbot begründen.

  

§§§


98.050 Werbeunterbrechung
   
    • OVG Lüneb, U, 15.12.98, - 10_L_3173/96 -
    • NVwZ-RR_00,94 = JuS_00,704 -05
    • GG_Art.5 Abs.1 S.2; (91) RfStV_§_26
 

    1) Zu den an die Annahme einer Rundfunksendung zu stellende Anforderungen. 2) Ein im Rahmen einer werktägigen Fernsehserie ausgestrahlter Rückblick von ca 1 1/2 Minuten Dauer auf die Vortagsfolge kann nicht als selbständige Rundfunksendung angesehen werden.

  

§§§


98.051 Lügendetektor
   
    • BGH, U, 17.12.98, - 1_StR_156/98 -
    • DVP_99,130
    • GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1
 

    LF 1) Die Anwendung polygraphischer Untersuchungsmethoden verstößt nicht gegen die Menschenwürde, wenn sie auf freiwilliger Mitwirkung des Betroffenen beruht.

    LF 2) Einem Polygraphen (sog Lügendetektor) kommt jedoch keinerlei Beweiswert zu, so daß die Strafgerichte entsprechende Beweisanträge ablehnen dürfen.

  

§§§


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