RS-IT-Recht 1996 Teil 6
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96.001 Personalaktenbeiziehung
Renzension:
Vahle, DVP_98,42
 
 
    • BGH, B, 00.00.96, - AnwZ(B)47/96 -
    • NJW-RR_97,1148
    • BRAO_§_36a Abs.3 S.1, BRAO_§_36a Abs.2; GG_Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1
 

    1) Die Beiziehung von Personalakten durch eine andere öffentliche Stelle bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung, wenn das Einverständnis des Betroffenen fehlt.

    2) Es besteht keine Rechtsgrundlage, vor einer Entscheidung über den Antrag eines ehemaligen Beamten auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft stets die über diesen geführten Personalakten beizuziehen.

    3) Verweigert ein Antragsteller unter Hinweis auf sein Persönlichkeitsrecht die Beiziehung über ihn geführter Personalakten, so hat er Verzögerungen in Kauf zu nehmen, die aus der dann erforderlich werdenden anderweitigen Informationsbeschaffung erwachsen.

  

§§§


96.004 Parabolantenne IV
   
    • BVerfG, B, 18.01.96, - 1_BvR_2116/94 -
    • NJW_96,1736
    • GG_Art.5; BGB_§_554a
 

    LF 1) Die Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf hemmt die Rechtskraft des angegriffenen Urteils nicht.

    LF 2) Wer nach Vollstreckung eines rechtskräftig, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteils auf Entfernung einer eigenmächtig installierten Parabolantenne den ursprünglichen Zustand postwendend wiederherstellt, ist von fristloser Kündigung des Mietverhältnisses bedroht; verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß die rechtskräftige Entscheidung später von BVerfG für verfassungswidrig erklärt wird.

  

§§§


96.009 Ermittlungsakten-Einsicht
   
    • OLG Frank, B, 01.02.96, - 3_VAs_29/95 -
    • RÜ_96,287 -89
    • EGGVG_§_23 ff; GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1
 

    1) Eine Entschließung der Staatsanwaltshaft, dem Konkursverwalter als einem am Ermittlungsverfahren unbeteiligten Dritten Akteneinsicht zu gewähren, ist im Verfahren nach den §§ 23 ff EGGVG überprüfbar, wenn sie in keinem Zusammenhang mit der Ermittlungstätigkeit der Staatsanwaltschaft steht.

    2) In der Akteneinsichtsgewährung liegt ein Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung, für die deshalb eine gesetzliche Grundlage erforderlich ist, die Umfang und Voraussetzungen des Eingriffs klärt.

    3) Die Verwaltungsanordnung der Nr.185 Abs.3 RiStBV scheidet als Ermächtigungsgrundlage für die gewährte Akteneinsicht aus. Sie kann auch nicht übergangsweise als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da die Gewährung der Akteneinsicht für den on dem Konkursverwalter damit konkret verfolgten Zweck zum Schutze überragender staatlicher und Gemeinwohlinteressen nicht unerläßlich ist.

  

§§§


96.012 ICD 10
   
    • BVerfG, B, 07.02.96, - 1_BvR_2399/95 -
    • NJW_96,771 = NJW-CoR_96,188 (L)
    • SGB-V_§_295 Abs.1 S.2, SGB-V_§_295 Abs.1 S.3, SGB-V_§_303 Abs.3
 

    LF Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzliche Verschlüsselungspflicht sämtlicher für die Abrechnung erforderlicher Angaben nach den "ICD 10" sind angesichts der den Datenzugriff zweckbezogen und bereichsspezifisch regelnden und Vorsorge gegen zweckwidrige Verwendung treffenden Nutzungs- und Weitergaberegelungen der §§ 284, 285, 295 bis 298 SGB-V nicht ohne weiteres erkennbar.

  

§§§


96.016 Gebührenerfassung MT
   
    • LG Berlin, U, 16.02.96, - 5_O_68/95 -
    • NJW-CoR_97,176 (L) = NJW-RR_96,895
    • TDSV_§_6 f
 

    1) Es gibt keinen Anscheinsbeweis für Dienstanbieter im Rahmen des Mobilfunknetzes dahin, die automatische Gebührenerfassung richtig arbeitet und die Gebührenforderungen richtig sind, wenn innerhalb kurzer Zeit (hier: vier Tage) mit zwei Funktelefonen insgesamt reine Gesprächskosten - ohne Mehrwertsteuer - von rund 18000 DM vertelefoniert worden sein sollen.

    2) In einem solchen Fall ist die Möglichkeit, daß teure Auslandsgespräche geführt worden sind, nicht wahrscheinlicher als die eines technischen Fehlers oder einer fehlerhaften Gebührenerfassung.

    3) Im Falle der Möglichkeit des Mißbrauchs von Telefoneinrichtungen kann sich der Dienstanbieter nicht darauf berufen, zur Löschung der Telefondaten verpflichtet gewesen zu sein.

  

§§§


96.018 Telefax-Vollmacht
   
    • BFH, U, 22.02.96, - 3_R_97/95 -
    • NVwZ_97,520 (L)
    • FGO_§_62 Abs.3 S.3; FGO_§_53 Abs.1, FGO_§_118 Abs.3; VwZG_§_3 Abs.2, VwZG_§_9 Abs.1
 

    LF 1) Eine Prozeßvollmacht ist dem Gericht im Original vorzulegen. Ihre Übermittlung durch Telefax wahrt die nach § 62 Abs.3 FGO gesetzte Frist nicht (Anschluß an BFH, NJW_96,871 ).

    LF 2) Wird bei der Zustellung einer gerichtlichen Anordnung, mit der eine Frist in Lauf gesetzt wird, gegen die bei ihrer Zustellung zu beachtenden Vorschriften verstoßen, gilt die Anordnung als nicht zugestellt. Der Zustellungsmangel ist vom Revisionsgericht von Amts wegen zu bechten.

  

§§§


96.025 EG-Richlinie 90/531/EWG
   
    • EuGH, VE, 26.03.96, - Rs_C_392/93 -
    • NJW-CoR_97,116 (L) = EuGHE_I_96,1631
    • 531/90/EWG_Art.8 Abs.1
 

    1) Ein Mitgliedstaat darf bei der Umsetzung der Richtlinie 90/531 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor nicht bestimmen, welche Telekommunikationsbereich der Richtlinie ausgenommen sind; die Befugnis dazu steht den Auftraggebern selbst zu. Ein Mitgliedstaat, der bei der Umsetzung dieser Richtlinie in sein innerstaatliches Recht selbst bestimmt hat, welche Dienste eine Auftraggebers nach Artikel von der Geltung der Richtlinie ausgenommen sind, ist jedoch aufgrund des Gemeinschaftsrechts nicht verpflichtet, diesem Auftraggeber den ihm durch diesen Fehler entstandenen Schaden zu ersetzen. Im vorliegenden Fall sind nämlich nicht alle Voraussetzungen dafür erfüllt, daß die Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einen Mitgliedstaat anläßlich der Umsetzung einer Richtlinie, die eine mit einem Regelungsermessen verbundene Rechtsetzungstätigkeit darstellt, eine Verpflichtung dieses Staates zum Ersatz des dem einzelnen entstandenen Schadens begründet. Es fehlt an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, da eingeräumt werden muß, daß der unrichtig umgesetzte Artikel ( Absatz 1 ungenau ist und daß die Auslegung, zu der der fragliche Mitgliedstaat in gutem Glauben gekommenist, zwar fehlerhaft war, aber nicht in einem offenkundigen Widerspruch zu Wortlaut und Zielsetzung der Richtlinie stand.

    2) Die Voraussetzungen, die Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 90/531 betreffend die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor dafür aufstellt, daß bestimmte Aufträge, die von Auftraggebern vergeben werden, die Dienste in den betreffenden Bereiche erbringen, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, nämlich daß "andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienste in demselben goegrafischen Gebiet und unter im wesentlichen gleichen Bedingungen abzubieten", ist aufgrund des Wortlauts und der Zielsetzung dieser Vorschrift in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, wobei namentlich alle Merkmale dieser Dienste, das Vorhandensein von Ersatzdiensten, die Preisbedingungen, die behrreschende Stellung des Auftraggebers auf dem Markt sowie eventuell bestehende gesetzliche Auflagen zu berücksichtigen sind.

    3) Ist eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts einem Mitgliedstaat zuzurechnen, der in einem Bereich tätig wird, in dem er über ein weites Regelungsermessen verfügt, so erkennt das Gemeinschaftsrecht dem Geschädigten einen Entschädigungsanspruch zu, sofern die drei Voraussetzungen erfüllt sind, daß die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem einzelnen Rechte zu verleihen, daß der Verstoß gegen die dem Staat obliegenden Verpflichtungen und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht.

    Diese Voraussetzungen gelten auch, wenn ein Mitgliedstaat eine Gemeinschaftsrichtlinie nicht ordnungsgemäß in sein inerstaatliches Recht umsetzt. Enge Voraussetzungen für die Haftung der Mitgliedstaaten sind in diesem Fall aus den Gründen gerechtfertigt, die zur Rechtfertigung einer engen Konzeption der außervertraglichen Haftung der Organe oder der Mitgliedstaaten wegen der Wahrnehmung ihrer Rechtsetzungstätigkeit in Bereichen, die unter das Gemeinschaftsrecht fallen und in denen sie über ein weites Ermessen verfügen, entwickelt worden sind; hierzu gehört die Erwägung, daß die Wahrnehmung dieser Rechtsetzungstätigkeit nicht jedesmal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn das allgemeine Interesse den Erlaß von Maßnahmen, die die Interesse des einzelnen beeinträchtigen können, durch diese Organe oder Mitgliedstaaten gebietet.

  

§§§


96.026 Straftaten-getilgte
   
    • BVerwG, U, 26.03.96, - 1_C_12/95 -
    • NJW_97,336 -39 = DVBl_96,1439 -41
    • WaffG_§_5 Abs.2 Nr.2, WaffG_§_30, WaffG_§_47 Abs.2 S.1; BZRG_§_51 Abs.1, BZRG_§_52 Abs.1 Nr.4; VwVfG_§_1, VwVfG_§_48, VwVfG_§_49; StPO_§_153a
 

    1) Das Verbot, im Bundeszentralregister getilgte oder zu tilgende strafgerichtliche Verurteilungen zu verwerten (§ 51 Abs.1 BZRG), gilt auch für den Widerruf von Waffenbesitzkarten. Die Ausnahme vom Verwertungsverbot nach § 52 Abs.1 Nr.4 BZRG gilt nur für die Erteilung, nicht den Widerruf einer Waffenbesitzkarte.

    2) Bei der Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit iS des § 5 Abs.2 Nr.2 WaffG sind die Ordnungsbehörde und das Verwaltungsgericht rechtlich nicht an die Beurteilung in strafgerichtlichen Entscheidungen gebunden. Dies gilt auch für die Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO.

    3) Die Jahresfrist für den Widerruf eines Verwaltungsakts gemäß §§ 48, 49 VwVfG gilt nicht für den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 47 Abs.2 S.1 WaffG.

  

§§§


96.029 CD-ROM D-Info 2.0
   
    • LG Mannh, U, 29.03.96, - 7_O_43/96 -
    • NJW-CoR_96,328 (L) = NJW_96,1329
    • BDSG_§_1, UWG_§_1, GG_Art.2 Abs.1
 

    LF 1) Bietet eine CD-ROM mit Telfonbuchdaten aus dem gesamten Bundesgebiet Recherchemöglichkeiten (suche nach Telefonnumern und Fernsprechteilnehmern), die bei der Verwendung eines gedruckten Telefonbuches nicht bestehen oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern, besteht Grund zu der Annahme, daß zumindest ein Teil der - verzeichneten - Fernsprechteilnehmer ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluß der Übermittlung hat.

    LF 2) Der Vertrieb einer derartigen Telefonbuch-CD-ROM verstößt daher gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und somit auch gegen das BDSG.

    LF 3) Der Verstoß gegen das BDSG zu Zwecken des Wettbewerbs ist ohne weiteres unlauter iSd § 1 UWG.

    LF 4) Die Herstellung der CD-ROM (durch Abschreiben von Telefonbüchern) beruht auf einer unerlaubten Übernahme eines fremden Leistungsergebnisses. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß - angeblich - 600 Chinesen zum Abschreiben der Telefondaten eingesetzt wurden, denn dies ist nicht anders zu bewerten als eine technische Vervielfältigung.

  

§§§


96.035 sexuelle Nötigung
   
    • AG Radolf, U, 25.04.96, - 2_C_84/96 -
    • NJW_96,2874 -75
    • BGB_§_823, BGB_§_847; StGB_§_178
 

    LF: Das Opfer einer sexuellen Nötigung ist mit einem Schmerzensgeldbetrag von 5000,- DM jedenfalls dann angemessen entschädigt, wenn es während der Tat um sein Leben fürchtete und seither unter erheblichen psychischen Beeinträchtigungen (Angst- und Panikzustände, Alpträume) leidet.

  

§§§


96.036 Krankenhausdaten
   
    • BVerfG, B, 29.04.96, - 1_BvR_1226/89 -
    • NJW-CoR_97,116 (L) = DVBl_97,481 -82 = ArztR_96,143
    • GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1; (Ns) HO_§_95
 

    LF1: Der Untersuchungsauftrag eines verfassungsrechtlich verankerten Kontrollorgans steht dem grundrechtlich verbürgten Datenschutz grundsätzlich gleichrangig gegenüber. In Kollisionsfällen (hier: Einsichtnahme in Krankenhausunterlagen eines in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Krankenhauses durch den Landesrechnungshof) ist das Verhältnis der grundrechtlich geschützten Positionen Abwägungssache, wobei der Zugriff auf grundsätzlich geheimhaltungsbedürftige Unterlagen regelmäßig nicht verwehrt werden darf, wenn ansonsten die Wirksamkeit der Kontrolle gefährdet würde und den Belangen des Geheimnisschutzes durch Schutzvorkehrungen gegen eine zweckwidrige Weitergabe der Information Rechnung getragen werden kann.

    LF2: Der verfassungsrechtlich verankerte Kontrollauftrag des LRH und der grundrechtlich verbürgte Schutz von Patientengeheimnissen stehen sich grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Dabei darf der Zugriff auf grundsätzlich geheimhaltungsbedürftige Unterlagen regelmäßig nicht verwehrt werden, wenn ansonsten die Wirksamkeit der Kontrolle gefährdet würde und den Belangen des Geheimnisschutzes durch Schutzvorkehrungen gegen eine zweckwidrige Weitergabe der Informationen Rechnung getragen werden kann.

  

§§§


96.037 Informationsbelieferung
   
    • OVG NW, U, 30.04.96, - 5_A_4302/93 -
    • DVBl_96,1384 -85
    • GG_Art.3; (NW) PesseG_§_4
 

    Zur Frage der Gleichbehandlung von Tageszeitung und Anzeigenblatt bei der unaufgeforderten Belieferung mit Informationsmaterialien durch eine Stadtverwaltung

  

§§§


96.039 elektr-Pressearchiv
   
    • OLG Düsse, U, 14.05.96, - 20_U_126/95 -
    • NJW-CoR_97,175 (L) NJWE-WettbR_96,247
    • UWG_§_1; UrhG_§_15 Abs.1 Nr.1, UrhG_§_16 Abs.1, UrhG_§_53 Abs.2 Nr.2 + Nr.4 Buchst.a, UrhG_§_69c Nr.1; GG_Art.14
 

    LF 1) Wer urheberrechtlich geschützte Zeitschriften- und Zeitungsartikel nach vom Kunde vorgegebenen Kriterien in ein elektronisches Pressearchiv aufnimmt, bedarf hierzu der Erlaubnis des Urhebers, denn die elektronische Archivierung von Schriftwerken setzt Vervielfältigungen voraus, die nach § 15 Abs.1 Nr.1, 16 Abs.1 UrhG dem Urheber vorbehalten sind. Gemäß § 69c Nr.1 UrhG steht auch der lediglich vorübergehende Charakter einer Fixierung der Annahme einer Vervielfältigung im Sinne des Gesetzes nicht entgegen. Auch aus § 53 Abs.2 Nr.2 UrhG läßt sich die Zulässigkeit der elektronischen Archivierung ohne Erlaubnis des Urhebers nicht begründen.

    LF 2) Der gewerbliche Aufbau elektronischer Pressearchive für Dritte unter Mißachtung der Urheberrechte an den Artikel ist wettbewerbswidrig.

  

§§§


96.040 Psychogruppen
   
    • OVG Münst, B, 15.05.96, - 5_B_168/94 -
    • NJW_96,3355 -58
    • GG_Art.2 Abs.2 S.1, GG_Art.6 Abs.1; VwGO_§_123
 

    1) Zu dem Antrag des "Vereins zur Förderung der Psychologischen Menschenkenntnis" (VPM), dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, den VPM in die geplante Broschüre "Sogenannte Jugendsekten und Psychogruppen in der Bundesrepublik Deutschland" aufzunehmen.

    2) Belege und Grundlagen für einen kritischen oder warnenden Hinweis in einer Veröffentlichung der vorgenannten Art müssen nicht vollständig in dieser selbst angeführt werden; entscheidend ist vielmehr, daß negative Werturteile auf einem im wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tasachenkern beruhen, der sich auch aus Umständen außerhalb der Broschüre ergeben kann.

  

§§§


96.041 Stasi-Fall Gysi
   
    • BVerfG, B, 21.05.96, - 2_BvE_1/95 -
    • NJW_96,2720 -22 = RÜ_97,35 -36
    • GG_Art.38 Abs.1 S.2, GG_Art.103 Abs.3; AbgG_§_44b; BVerfGG_§_64 Abs.1
 

    1) a) Der verfassungsrechtliche Status eines Abgeordneten ist auch berührt, wenn die Legitimität seines Mandats im Rahmen einer Kollegialenquete in Abrede gestellt wird. Er gestattet nur in Ausnahmefällen die Einführung eines Verfahrens, mit dem der Bundestag zur Wahrung seiner Integrität und politischen Vertrauenswürdigkeit ein der Wahl vorausliegendes Verhalten von Abgeordneten untersuchen will.

    b) Der Bundestag durfte als Folge des Übergangs von der Diktatur zur Demokratie in den neuen Ländern der Bundesrepublik ein Verfahren einführen, durch das Abgeordnete unter bestimmten Voraussetzungen auf ihre frühere Tätigkeit oder Verantwortung für das MfS / AfNS überprüft werden.

    2) Ein solches Verfahren muß von Verfassungs wegen Sicherungen zum Schutz des Abgeordnetenstatus enthalten. Dem betroffenen Abgeordneten müssen Beteiligungsrechte eingeräumt sein, die ihm gestatten, aktiv an der Herstellung des Beweisergebnisses mitzuwirken. Die abschließende Auskunft über den ermittelten Sachverhalt muß der Eigenart des gewählten Verfahrens sowie der zugelassenen Beweismittel Rechnung tragen.

  

§§§


96.049 Brief-Strafvollzug
   
    • BVerfG, B, 24.06.96, - 2_BvR_2137/95 -
    • NJW_97,185 -87
    • GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1 S.1; StPO_§_119 Abs.3
 

    LF: Die Rechtsprechung des Ersten Senats des BVerfG zur Vertraulichkeit von Äußerungen im Strafvollzug (BVerfGE_90,255 = NJW_95,1015) gilt auch für die briefliche Kommunikation von Untersuchungsgefangenen mit Personen, zu denen eine "eheähnliche Beziehung" besteht. Das Anhalten des Briefes eines Untersuchungsgefangenen an eine solche Person verletzt deshalb trotz des beleidigenden Inhalts das Grundrecht aus Art.5 Abs.1 S.1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 i.V. mit Art.1 Abs.1 GG), wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Weitergabe des Briefes an Dritte oder für eine reale Gefährdung der Anstaltsordnung vorliegen.

  

§§§


96.050 Szene
   
    • OLG Hamb, U, 27.06.96, - 3_U_185/95 -
    • NJW_97,1380 (L) = NJW-RR_97,357
    • MarkenG_§_5, MarkenG_§_15; UWG_§_1
 

    1) Der Titel "Szene Hamburg" hat als Zeitschriftentitel Kennzeichnungskraft.

    2) Innerhalb des Titels hat der Bestandteil "Szene" die eigentliche Namensfunktion und damit für den Titel prägenden Charakter.

    3) Die Benutzung des Wortes "Szene" für einen Rubrikentitel einer großen Hamburger Tageszeitung kann zu einer Verwechslungsgefahr in dem Sinne führen, daß der Verkehr annimmt, zwischen den Verwendern der Titel bestünden geschäftliche Beziehungen dergestalt, daß die "Szene-Seite" der Tageszeitung in Kooperation mit dem Verlag der Szene Zeitschrift erstellt werde.

    4) Das gilt jedoch nur für solche Verwendungen des Begriffs Szene, bei denen diesem nicht lediglich eine beschreibende Funktion zukommt. Der Begriff muß vielmehr als Kennzeichen aufgefaßt und so verstanden werden.

  

§§§


96.051 Pauschaleinwilligung
   
    • OLG Karls, U, 28.06.96, - 15_U_4/96 -
    • NJW-CoR_97,232 (L) = CR_97,152
    • AGBG_§_9 Abs.2 Nr.1
 

    Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommene Pauschaleinwilligung, mit der ein nichtkaufmännischer Kunde sich gegenüber dem Leasinggeber als Verwender einverstanden erklärt, daß seine personenbezogenen Daten - ohne jede Einschränkung - gespeichert, verändert, gelöscht oder an die Refinanzierungsbank des Leasinggebers übermittelt werden dürfen, ist mit den wesentlichen Grundgedanken des Bundesdatenschutzgesetzes nicht zu vereinbaren und als unangemessene Benachteiligung des Kunden iSv § 9 Abs.2 Nr.1 AGBG zu beurteilen.

  

§§§


96.055 Gelbe Seiten
   
    • OLG Düsse, U, 12.07.96, - 22_U_44/96 -
    • NJW-RR_97,1050
    • BGB_§_325, BGB_§_823
 

    1) Die Deutsche Telekom AG haftet nicht für Fehler im Bereich der Verleger der Branchenfernsprechbücher "Gelbe Seiten" und die dadurch unterbliebene Eintragung eines Telefonkunden.

    2) Der Telefonkunde, dessen Eintragung aufgrund eines Fehlers im Bereich des Verlegers der "Gelben Seiten" unterblieben ist, hat gegen deren Herausgeber keinen Schadensersatzanspruch, weil vertragliche Beziehungen zu ihm fehlen und mangels Betriebsbezogenheit ein Eingriff in den Gewerbebetrieb des Telefonkunden ausscheidet.

  

§§§


96.062 Caroline von Monaco
   
    • OLG Hamb, U, 25.07.96, - 3_U_60/93 -
    • NJW_96,2870 -74
    • GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1; BGB_§_823, BGB_§_1004
 

    LF 1) Bei der Festsetzung der Höhe der für eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu zahlenden Geldenschädigung ist ganz wesentlich auf den Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers sowie den Gedanken der Prävention im Verhältnis zum Schädiger abzustellen (Anschluß an BGH NJW_95,861 = LM H.5/1995 § 823 (Ah) BGB Nr.119 sowie BGH, NJW_96,984 - Caroline von Monaco).

    LF 2) Ein Sonderfall der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist gegeben, wenn der Schädiger eine "Zwangskommerzialisierung" der Person des Opfers in der Weise herbeiführt, daß er dieses durch vorsätzlich rechtswidrige Handeln (hier ua: Veröffentlichung eines erfundenen, also vorsätzlich falsch publizierten, "Exklusiv" - Interviews) geradezu als Mittel für die Auflagensteigerung und damit seiner eigenen Interessen mißbraucht. In solchen Fällen ist die Verhängung einer "fühlbaren" Geldentschädigung angezeigt, deren Höhe für den Schädiger einen echten Hemmungseffekt in bezug auf die Vermarktung der Persönlichkeit auslösen muß.

    LF 3) Der Gesichtspunkt der "Fühlbarkeit" der Geldentschädigung trägt dem in der Rechtsrechung des BGH geforderten Genugtuungs- und Präventionsgedanken - also dem im Einzelfall angemessen Ausgleich der Beeinträchtigung - hinreichend Rechnung. Einer Abschöpfung des durch die Verletzung des Persönlichkeitsrechts erzielten Gewinns des Schädigers bedarf es demgegenüber nicht (entgegen Prinz, NJW_96,953 (955)).

    LF 4) Die Zuerkennung einer deutlich erhöhten Geldentschädigung soll das Risiko für Presseverlage vergrößern, Ansprüchen Geschädigter in nunmehr auch für das Unternehmen spürbaren Dimensionen ausgesetzt zu sein. Ob insoweit noch höhere Geldentschädigungen erforderlich sein werden, hängt nicht zuletzt von dem zukünftigen Verhalten der Medien ab.

  

§§§


96.065 Verwertungsverbot
   
    • BayObLG, U, 06.08.96, - 4_St_RR_104/96 -
    • NJW_97,600 -01 = RÜ_97,117 -18
    • AO_§_393
 

    Das Verwertungsverbot des § 393 Abs.2 S.1 AO gilt unabhängig davon, in welchem Konkurrentzverhältnis die Steuerstraftat zu dem Verstoß gegen die allgemeinen Strafgesetze steht.

  

§§§


96.068 Patientendaten
   
    • OLG Düss, U, 20.08.96, - 20_U_139/95 -
    • CR_97,536 = DVP_98,81
    • StGB_§_203; UWG_§_1
 

    LF 1) Das Angebot eines Unternehmens gegenüber Krankenhäusern, die externe Archivierung von Patientendaten zu übernehmen, stellt im Verhältnis zu anderen Archivierungsdienstleistern einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn mit dem Archivierungsvorgang eine Verletzung der Schweigepflicht (§ 203 StGB) verbunden ist oder verbunden sein kann.

    LF 2) Die externe Archivierung ist nur bei ausdrücklicher Einwilligung der Patienten zulässig; die Schweigepflichtigen dürfen nicht von einer nur mutmaßlichen oder schlüssig erteilten Einwilligung ausgehen.

  

§§§


96.070 Polizeidaten
   
    • VG Frankf, B, 27.08.96, - 5_G_1630/96 -
    • NVwZ_97,413 (L) = NJW_97,675 -76
    • (He) SOG_§_20 Abs.4 Nr.2; StPO_§_170 Abs.2; VwGO_§_123
 

    Es kann einer Polizeibehörde im Einzelfall durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung aufgegeben werden, in automatisierten Dateien gespeicherte personenbezogene Daten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren unzugänglich zu machen, sofern Zweifel an der Zulässigkeit der Speicherung bestehen.

  

§§§


96.073 Domain-Name
   
    • LG Hamb, B, 17.09.96, - 404_O_135/96 -
    • NJW-CoR_97,231 (L) = CR_97,157
    • BGB_§_12, BGB_§_273, BGB_§_320
 

    LF 1) Internet-Adressen ("Domain-Names") stehen als individuelle namensartige Kennzeichnung unter dem Schutz des § 12 BGB.

    LF 2) Bei unberechtigter Kündigung des Providervertrages durch den Kunden steht dem Provider gemäß § 320 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an den Domain-Names zu.

  

§§§


96.083 Bildnisschutz - Bob Dylan
   
    • BGH, U, 01.10.96, - 6_ZR_206/95 -
    • NJW_97,1152 -54
    • KUG_§_22, KUG_§_23
 

    Auch eine "absolute" Person der Zeitgeschichte anzusehender ausübender Künstler muß die Beifügung seines Bildnisses zu ohne seine Einwilligung vertriebenen Tonträger mit seiner Musik nicht dulden, und zwar auch dann nicht, wenn er sich im Hinblick auf eine urheberrechtliche "Schutzlücke" gegen die Verbreitung der Tonträger als solcher nicht wehren kann.

  

§§§


96.084 Auftragsbiographie
   
    • KG, U, 01.10.96, - 5_U_6959/95 -
    • NJW_97,1164 -65
    • UrhG_§_97, UrhG_§_41; BGB_§_1004, BGB_§_823
 

    1) Wer einen Autor beauftragt, aufgrund eigener Recherchen eine Biographie zu erarbeiten und zu publizieren, hat auch dann nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung das Recht, das Erscheinen der Biographie zu unterbinden, enn das Leben eines dem Auftraggeber Nahestehenden beschrieben wird.

    2) Daß die beanstandete Biographie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der beschriebenen Person verletzt, muß im einzelnen dargelegt werden.

  

§§§


96.084 Auftragsbiographie
   
    • KG, U, 01.10.96, - 5_U_6959/95 -
    • NJW_97,1164 -65
    • UrhG_§_97, UrhG_§_41; BGB_§_1004, BGB_§_823
 

    1) Wer einen Autor beauftragt, aufgrund eigener Recherchen eine Biographie zu erarbeiten und zu publizieren, hat auch dann nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung das Recht, das Erscheinen der Biographie zu unterbinden, enn das Leben eines dem Auftraggeber Nahestehenden beschrieben wird.

    2) Daß die beanstandete Biographie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der beschriebenen Person verletzt, muß im einzelnen dargelegt werden.

  

§§§


96.085 Vorlage-Sendemitschnitte
   
    • VGH Mannh, B, 10.10.96, - 10_S_2187/96 -
    • NJW_97,477 -78 = DÖV_97,171 -72
    • (BW) MedG_§_38 Abs.1, MedG_§_60
 

    Bei summarischer Prüfung ist die Landesanstalt für Kommunikation bei Hinweisen darauf, daß von einem privaten Rundfunksender zu einer verbotenen Demonstration aufgerufen wurde, berechtigt, im Rahmen des § 38 Abs.1 BadWürttMedienG die Vorlage von Sendemittschnitten ab dem Tag des Verbots bis zum Tag der geplanten Demonstration zu verlangen. Den Sender steht demgegenüber kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 38 Abs.1 S.2 BadWürttMedienG zu.

  

§§§


96.098 Entschuldigung
   
    • OLG Dresd, U, 14.11.96, - 4_U_2271/96 -
    • NJW_97,1379 -80
    • (Ss) PresseG_§_10 Abs.2 Nr.2
 

    LF 1) Zu den tatbestandlichen Anforderungen des Anspruchs auf Abdruck einer Gegendarstellung gemäß § 10 Abs.2 Nr.2 SächsPresseG.

    LF 2) Ein als "Entschuldigung" überschriebener redaktioneller Artikel im Anschluß an eine unwahre Tatsachenberichterstattung ersetzt eine Gegendarstellung nur, wenn deren gesetzlicher Zweck - Schutz des Betroffenen vor der Presse - dadurch ohne Einschränkung erreicht wird.

  

§§§


96.099 Wahlwerbespot
   
    • StGH-Brem, U, 16.11.96, - St_5/96 -
    • DÖV_96,347 (L) = DVBl_97,508 (L)
    • GG_Art.4, GG_Art.21; (Br) LV_Art.76
 

    1) Die durch Art.5 Abs.1 S.2 GG gewährleistete Freiheit des Rundfunks zur Programmgestaltung und die in Art.21 Abs.1 GG garantierte Freiheit und Gleichheit der Parteien müssen im Wege der praktischen Konkordanz einander so zugeordnet werden, daß keine der konkurrierenden Freiheiten einseitig zu Lasten einer anderen durchgesetzt wird.

    2) Ein originärer, dem Grundgesetz unmittelbar zu entnehmender Anspruchs auf Zuteilung von Sendezeiten läßt sich für die politischen Parteien weder aus ihrer Mitwirkungsbefugnis bei der politischen Willensbildung (Art.21 Abs.1 GG) noch aus dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung und -verbeitung (Art.5 Abs.1 S.1 GG) noch aus der der Freiheit der Meinungsbildung dienenden Funktion der Rundfunkfreiheit (Art.5 Abs.1 S.2 GG) ableiten (Anschluß an BVerfGE_47,198 (237); BVerfG NJW_94,40; BVerfGE_75,67 (70); BVerfGE:_87,270 (272)).

    3) Auch soweit die Rundfunkanstalten Entscheidungen darüber treffen, ob politische Parteien als Veranstalter eigener Wahlwerbespots zugelassen werden, handeln sie im Rahmen der Rundfunkfreiheit. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, für diese Entscheidungen eine rechtliche Ordnung vorzugeben, durch die sichergestellt wird, daß die Vielfalt der bestehenden Meinungen im Rundfunk möglichst breit und vollständig Ausdruck findet.

    4) Das Grundrecht aus Art.5 Abs.1 S.2 GG umfaßt auch das Recht der Rundfunkanstalt, selbst zu bestimmen, wenn sie als Diskussionspartner zu einer redaktionell gestalteten Fernsehdiskussion einladen will. Soweit solche Sendungen wahlwerbende Wirkung haben, hat die Rundfunkanstalt das Recht der Parteien auf gleiche Chancen im Wettbewerb um Wählerstimmen zu beachten. Dabei darf der Begriff der wahlwerbenden Wirkung nicht zu eng bestimmt werden.

    5) Die Fraktionen haben als parlamentarische Repräsentanten der politischen Parteien eine Doppelfunktion. Sie sind einerseits Teile des Parlaments und damit Teile des staatsorganschaftlichen Bereichs, andererseits Repräsentanten einer Partei. Anders als rein staatliche Organe unterliegen die Fraktionen aufgrund ihrer Doppelstellung keinem Neutralistätsgebot. Allderdings erfordert die Tatsache, daß die Fraktionen nicht nur Vertreter der Parteien im Parlament, sondern in dieser Eigenschaft auch gleichzeitig Teil eines staatlichen Organs sind, daß ihre Öffentlichkeitsarbeit von Sachlichkeit und Objektivität getragen wird.

    6) Wahlwerbende Annoncen dürfen nicht mit Mitteln finanziert werden, die den Fraktionen aus der Staatskasse zugeflossen sind.

    7) Wähler, Gruppen oder Vereinigungen von Wählern, die sich in ihrer Wahlfreiheit oder Chancengleichkeit verletzt fühlen, müssen die vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpfen, um einen Wahlfehler zu vermeiden. Erst wenn dieser zumutbare Eigenschutz erfolglos geblieben ist, kann die entsprechende Wahlrechtsverletzung erfolgversprechend in einem Wahlanfechtungsverfahren gerügt werden. Dies ergibt sich in erster Linie aus der Verantwortung des Aktivbürgers für den das Parlament konstituierenden Wahlakt und dem Respekt vor der zu treffenden Entscheidung des Wahlvolkes.

  

§§§


96.100 Titanic
   
    • LG Berlin, U, 19.11.96, - 27_O_381/96 -
    • NJW_97,1371 -73
    • GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1, GG_Art.5 Abs.3; BGB_§_823 Abs.1, BGB_§_823 Abs.2, BGB_§_1004; StGB_§_185 ff, StGB_§_193
 

    LF 1) Der Nachdruck eines bereits rechtskräftig (hier: vom LG Berlin) als Schmähkritik eingestuften Cartoons in einem Satiremagazin ist jedenfalls dann von dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Art.5 Abs.1 GG gedeckt, wenn diese Maßnahme ein redaktionelles Mittel darstellt, um die Kritik an dem vorangegangenen Urteil zu thematisieren. Die besonders kritische Betrachtung und zusätzliche Kommentierung eines letztlich die Pressefreiheit einschränkenden Urteils druch ein Satiremagazin (hier: Titanic) ist nicht zu beanstanden, da solche Gerichtsentscheidung unmittelbaren und begrenzenden Einfluß auf die eigene zukünftige journalistische Tätigkeit der Zeitschrift haben können.

    LF 2) Bei der im Einzelfall erforderlichen Abwägung zwischen der Meinungsäußerungsfreiheit des Art.5 Abs.1 GG und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Art.1 Abs.1, 2 Abs.1 GG ist zu beachten, daß in Anbetracht der heutigen Reizüberflutung auch starke Formulierungen - scharfe und abwertende Kritik, Ironie und übersteigerte Polemik - zulässig sein können, wenn der Äußernde damit keine eigennützige Ziele verfolgt und nicht lediglich die betroffene Person herabsetzen, sondern sich im geistigen Meinungskampf in der Öffentlichkeit Gehör verschaffen will.

  

§§§


96.103 Patientendatenübermittlun
   
    • VGH Mannh, U, 22.11.96, - 10_S_15/96 -
    • NJW_97,3110 -11 = DVBl_97,660 -61
    • (BW) ÖGDG_§_14; LDSG_§_13 Abs.1; VwVfG_§_5, SGB-VII_§_203; SGB-X_§_4 Abs.2
 

    1) Die Gesundheitsämter dürfen im Rahmen der Amtshilfe Patientendaten iS von § 14 Gesundheitsdienstgesetz - BadWürttÖGDG - an Stellen innerhalb des öffentlichen Bereichs (hier: Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) nur unter den in § 16 Abs.1 BadWürrttDSG genannten Voraussetzungen übermitteln.

    2) § 13 Abs.1 BadWürttDSG ist keine die Übermittlung von Patientendaten erlaubende Rechtsvorschrift iS von § 16 Abs.1 Nr.1 BadWürttÖGDG; die Regelung in § 13 Abs.1 BadWürttDSG wird vielmehr durch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Gesundheitsdienstegesetzes für den Bereich der Patientendaten derogiert.

  

§§§


96.104 Kontrollmitteilung
   
    • FG BW, B, 25.11.96, - 3_V_37/96 -
    • NJW_97,2406 -08
    • FGO_§_30, FGO_§_40, FGO_§_114; (77) AO_§_30a, AO_§_194 Abs.3, AO_§_208 Abs.1 Nr.3
 

    LF 1) Bei der Erstellung und Weitergabe von Kontrollmaterial, das die Steuerfahndung bei der Durchsuchung einer Bank gefertigt hat, handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit, für die der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben ist.

    LF 2) Die Fertigung und Weitergabe solcher Kontrollmitteilungen erfordert eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der jeweils Betroffenen.

  

 Z-104  Bankgeheimnis: Verletzung, Auszug aus: NJW_97,2406,  2407

    ".. Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden in Form des sogenannten Bangeheimnisses ist privatrechtlicher Natur. Im Verhältnis zur Finanzbehörde besteht ein Bankgeheimnis weder in strafrechtlicher noch in steuerverfahrensrechtlicher Hinsicht (vgl Kohlmann, SteuerstrafR, § 385 AO Rdnr.119; Bruschke, BB_90,392; Scholz, DStZ_89,263 (266); Weyand, StB_94,135 ff; Streck/Mack, BB_95,2137 (2139). Geschützt durch § 30a AO sind ausschließlich die Bankkunden, nicht die Banken (vgl Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 30a Rdnr.6,19; Juncker, DStrR_96,224 (227)); eine Einschränkung der der Verwaltung obliegenden Ermittlung der steuerlich erheblichen Sachverhalte im Interesse der Bank beinhaltet die Vorschrift nicht (vgl Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 30a Rdnr.3). Dementsprechend können in bezug auf von der Steuerfahndung gefertigte Kontrollmitteilungen nur die Kunden, nicht aber Banken die Rechtswidrigkeit im finanzgerichtlichen Verfahren geltend machen (vgl Weyand, wistra_90,294; Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 30a Rdnr.13; Bruschke, BB_90,392 (395)...."

  

 Z-105  Steuergeheimnis: Verletzung, Auszug aus: NJW_97,2406,   2407

    "... Schließlich hält der Senat auch die Bezugnahme auf das grundgesetzlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung für die Bejahung eines Antragsrechts nicht für durchschlagend. Dabei kann dahinstehen, ob der Ast ein solches Recht zusteht (offengelassen in BVerfG, HFR_95,342). Jedenfalls wird hier durch die beabsichtigte Weitergabe des Kontrollmaterials nicht das auch von der Verwaltung zu beachtende Steuergeheimnis (§ 30 AO 1977) verletzt. Die interne Weitergabe von Finanzbehörde zur Finanzbehörde zum Zwecke der Überprüfung der ordnungsgemößen Versteuerung ist kein Verstoß gegen das Steuergeheimnis. Insoweit liegt keine "Weitergabe" im eigentlichen Sinne vor (vgl BFH, BStBl_II_94,210 (212) = NJW_94,2246). Dem § 30 AO 1977 kommt eine andere Schutzfunktion zu, die mit der des § 30a AO 1977 nicht gleichgesetzt werden kann. Im übrigen ist hier zu beachten, daß das Kontrollmaterial in einer gerichtlich angeordneten und rechtmäßig durchgeführten Durchsuchung und Beschlagnahmeaktion zur Kenntnis der Steuerfahndung gelangt ist. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung würde zu sehr ausgedehnt, wollte man der Antragstellerin ein Bestimmungsrecht dahingehend einräumen, wie diese zulässigerweise gewonnenen Erkenntnisse intern in der Finanzverwaltung ausgewertet werden... "

  

§§§


96.105 Berlins gierigster Lehrer
   
    • LG Berlin, U, 26.11.96, - 27_O_451/96 -
    • NJW_97,1373 -75
    • GG_Art.1, GG_Art.2; BGB_§_823 Abs.1, BGB_§_823 Abs.2; KUG_§_22, KUG_§_23; StGB_§_185 ff
 

    LF 1) Sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch dessen besondere Ausprägung in Gestalt des Rechts am eigenen Bild sind verletzt, wenn in zwei mit Fotos versehenen Zeitungsartikeln über eine Person der nicht erweisliche Eindruck erweckt wird, diese spiegele eine dauerhafte Erkrankung lediglich vor, um so neben der Gehaltsfortzahlung auch weitere persönliche Vorteile (hier: das Erstellen einer Dissertation) auf Kosten der Allgemeinheit zu erreichen.

    LF 2) Das Verständnis eines unbefangenen Durchschnittslesers ist maßgeblich bei der Beurteilung, ob eine solche Berichtserstattung noch als zulässige Information der Leser oder bereits als rechtswidriges Anprangern des Betroffenen einzuschätzen ist.

    LF 3) Auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB kann sich ein Presseorgan nicht berufen, wenn unzureichende Recherchen vor der Veröffentlichung der Behauptungen über den Betroffenen einen Verstoß gegen die pressemäßigen Sorgfaltsanforderungen begründen.

    LF 4) Zu den Kriterien für die Höhe des Geldentschädigungsanspruchs bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Anschluß an BGHZ_128,1 = NJW_95,861 = LM H.5/1995 § 823 (Ah) BGB Nr.119).

  

§§§


96.106 Stern-TV
   
    • BGH, U, 26.11.96, - 6_ZR_323/95 -
    • NJW_97,1148 -50 = ZfS_97,85 -89
    • GG_Art.5 Abs.1; BGB_§_823, BGB_§_1004
 

    1) Zur Haftung für unwahre Tatsachenbehauptungen im Fernsehenberichten.

    2) Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten obliegt Medienvertretern die Pflicht zur Überprüfung des zur Veröffentlichung vorgesehenen Tatsachenmaterials; dies gilt umso mehr, wenn Zweifel an der Echtheit bestehen. Namentlich die Gefahr einer unzutreffenden Verbreitung von Informationen über eine andere Person muß weitestgehend ausgeschlossen werden mit der Folge, daß von einer Veröffentlichung insgesamt Abstand zu nehmen ist, wenn nicht ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt (Fortführung von BGH, NJW_77,1288).

    3) Bei der bloßen Übernahme von Tatsachenbehauptungen Dritter durch die Medien ist diesen die Äußerung jedenfalls dann als eigene zuzurechnen, wenn es an einer ausdrücklichen und ernsthaften Distanzierung von den weiterverbreiteten Informationen durch die verantwortlichen Medienvertretern fehlt (Anschluß an BGH, NJW_96,1131).

    4) Kriterien für die Bemessung der Geldentschädigung bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Fortführung von BGHZ_128,1 = NJW_95,861). Leitätze 2-4 von der Redaktion)

  

§§§


96.109 Hepolis-Daten
   
    • VG Frankf, U, 28.11.96, - 5_E_1632/96 -
    • NJW_97,3185 = NJW-CoR_98,51 (L)
    • GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.20 Abs.1, GG_Art.28 Abs.1; (he) SOG_§_20; StPO_§_153, StPO_§_153a, StPO_§_170 Abs.2
 

    1) Es ist verfassungsrechtlich geboten, die Umstände, die dazu geführt haben, ein gegen eine bestimmte Person gerichtetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren einzustellen, in die Prognoseentscheidung über die weitere Notwendigkeit, personenbezogene Daten im Hessischen Polizeiinformationssystem (Hepolis) zu speichern, einzubeziehen.

    2) Es begegnet - zumindest dem Grundsatz nach - keinen rechtlichen Bedenken, personenbezogene Daten wegen eines gemäß § 153a StPO eingestellten Ermittlungsverfahren zu speichern, sofern die Besorgnis besteht, daß die Person in Zukunft weitere Straftaten begehen wird.

    3) Personenbezogene Daten aus einem gemäß § 153a StPO eingestellten Ermittlungsverfahren dürfen nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles dann gespeichert werden, wenn die begangene Straftat nicht ein einmaliges Fehlverhalten war und eine Besorgnis, daß künftig weitere Staftaten begangen werden, fortbesteht.

    4) Eine Speicherung personenbezogener Daten aus einem gemäß § 170 Abs.2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahren darf allenfalls ausnahmsweise und dann auch nur unter strengen Voraussetzungen erfolgen.

  

§§§


96.113 Sendeprotokoll
   
    • BGH, B, 03.12.96, - 9_ZB_20/96 -
    • NJW_97,948
    • ZPO_§_233
 

    LF: Der Anwalt hat für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet.

  

§§§


96.114 Yellow Phone
   
    • BGH, U, 05.12.96, - 1_ZR_157/94 -
    • NJW-CoR_97,306 (L) = NJW-RR_97,614
    • UWG_§_1
 

    Die in "Yellow Phone" als Kennzeichen eines Unternehmens, das Auskünfte über Gewerbetreibende anbietet, dem Verkehr erkennbare Bezugnahme auf die Branchen-Fernsprechbücher "Gelbe Seiten" ist nicht als eine unlautere Ausbeutung eines fremden guten Rufs zu beanstanden.

  

§§§


96.115 Auskunftsanspruch
   
    • LAG Brem, U, 06.12.96, - 4_Sa_174/96 -
    • CR_97,746
    • BDSG_§_34
 

    LF 1) Ein Anspruch auf Auskunftserteilung bzw Einsicht in die Personalakten steht einem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur zu, wenn er sich auf ein anzuerkennendes Rechtsschutzbedürfnis berufen kann; fehlt es, so ist seine Auskunftsklage bereits unzulässig.

    LF 2) Die Nichtanwendbarkeit des § 34 BDSG - Auskunft an den Betroffenen - auf Akten ist für den Bereich des Arbeitsrechts nicht verfassungswidrig.

  

§§§


96.116 Personalakte
   
    • LAG Brem, U, 06.12.96, - 4_Sa_174/96 -
    • NJW-CoR_98,112 (L) = CR_97,746
    • BDSG_§_34; BGB_§_242
 

    1) Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch gegen seinen alten Arbeitgeber auf Auskunft über die Weitergabe von Daten, die aus seinen Personalakten stammen, an dritte Personen geltend machen kann.

    LF 2) Die Personalakte ist keine Datei im Sinne des BDSG.

  

§§§


96.118 Telefonauskunft
   
    • LG Hannov, U, 12.12.96, - 21_O_158/96 -
    • NJW-CoR_97,498 (L) = CR_97,614
    • UWG_§_1; GWB_§_26 Abs.4, GWB_§_35
 

    LF: Das Angebot der DeTeMedien GmbH einer kostenlosen Telefonauskunft in T-Online ist wettbewerbsrechtlich unzulässig.

  

§§§


96.121 kerpen.de
   
    • LG Köln, U, 17.12.96, - 3_O_477/96 -
    • NJW-CoR_97,304 (L)
    • BGB_§_12
 

    LF 1) Die Bezeichnung "kerpen.de" im Internet erfüllt keine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB. Die Zahlen- und Buchstabenkombination ist frei wählbar, ohne zwingenden Zusammenhang zum Benutzer und daher vergleichbar mit einer Telefonnummer oder Postleitzahl.

    LF 2) Nur wenn vorgegeben wäre, daß den Adressen ans Internet angeschlossene Städte oder Gemeinden eine bestimmte Kennung voranzugehen hätte, dürfte der Nutzer erwarten, hinter der entsprechenden Namenskennung den städtischen Namensträger zu finden.

  

§§§


96.122 pulheim.de
   
    • LG Köln, B, 17.12.96, - 3_O_507/96 -
    • NJW-CoR_97,304 (L) = CR_97,291
    • BGB_§_12
 

    Domain-Names sind frei wählbare Zeichenkombinationen - verleichbar mit Telefonnummern - und werden nicht durchgängig zur Kennzeichnung ihres Benutzers verwendet, daher ist bei ihnen keine namensrechtliche Kennzeichnungskraft anzunehmen.

  

§§§


96.123 hürth.de
Renzension:
Peter Volle, NJW-CoR_97,304
 
 
    • LG Köln, U, 17.12.96, - 3_O_478/96 -
    • NJW-CoR_97,304 (L) = GRUR_97,377
    • BGB_§_12
 

    Domain-Names im Internet (hier: "hürth.de") genießen mangels Kennezeichnungskraft keinen namensrechtlichen Schutz.

  

§§§


96.124 Landesmedienanstalten-DSF
   
    • BVerfG, B, 18.12.96, - 1_BvR_748/93 -
    • NJW_97,1147
    • GG_Art.5 Abs.1 S.2
 

    LF 1) Die Verhinderung vorherrschender Meinungsrecht ist ein aus Art.5 Abs.1 S.2 GG folgendes objektives Gebot, das bei Folgenabwägungen im Rahmen von Entscheidungen über den vorläufigen Rechtsschutz gegen Genehmigungen der Landesmedienanstalten als wichtiger Gemeinwohlbelang berücksichtigt werden muß.

    LF 2) Zur Bedeutung des Grundsatzes der Subsidiarität von Verfassungsbeschwerden gegen Eilentscheidungen im verwaltungsgerichtlichen und ausschließlichen landesverfassungsgerichtlichen Verfahren.

  

§§§


96.125 Datenschutzbeauftragter
   
    • LAG Berli, B, 19.12.96, - 16_TaBV_1/96 -
    • NJW-CoR_97,431 (L) = DuD_97,543
    • BDSG_§_37, BDSG_§_36 Abs.4, BDSG_§_36 Abs.5; ZPO_§_253 Abs.2 Nr.2, ZPO_§_256
 

    1) Die Unterrichtungs- und Kontrollbefugnisse des betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach § 37 BDSG besteht auch gegenüber dem Gesamtbetriebsrat (und dem Betriebsrat).

    2) In einem Beschlußverfahren, in dem die Befugnisse des betrieblichen Datenschutzbeauftragten gegenüber dem Gesamtbetriebsrat (Betreibsrat) geht, ist der betriebliche Datenschutzbeauftragte nicht Beteiligter.

  

§§§


96.127 Fotoverwechselung
   
    • OLG Koble, U, 20.12.96, - 10_U_1667/95 -
    • NJW_97,1375 -76
    • BGB_§_823; KUG_§_22, KUG_§_23; GG_Art.1 Abs.1, GG_Art.2 Abs.1, GG_Art.5 Abs.1
 

    1) Eine zur Geldentschädigung verpflichtende schwerwiegende Verletzung des Rechts am eigenen Bild ist nicht nur auf Fälle des Vorsatzes beschränkt, sie kann auch bei einer groben Fahrlässigkeit des Verletzers vorliegen (im Anschluß an BGH, NJW_96,985 f).

    2) Wird aufgrund einer grobfahrlässigen Fotoverwechslung das Bild eines unbeteiligten und unbescholtenen katholischen Pfarrers in einem Zeitschriftenartikel über sexuelle Verfehlungen katholischer Priester gegenüber Minderjährigen bundesweit mit einer Auflage von über 1,5 Mio Exemplaren veröffentlicht, löst diese Verletzung des Persönlichskeitsrechts einen Anspruch des Betroffenen aus.

    3) Die für die Bemessung der Geldentschädigung im Vordergrund stehenden Gesichtspunkte der Genugtuung des Opfers und der Prävention führen in einem solchen Fall zu einer Geldentschädigung von 20000 DM.

  

§§§


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