1989   (3)  
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89.061 Abstandsflächenregelung
   
    • BVerwG, B, 22.09.89, - 4_NB_24/89 -
    • NJW_90,1379 = DVBl_90,364 = NVwZ_90,361 = UPR_90,182 = ZfBR_90,100
    • BauGB_§_6, BauGB_§_13 Abs.1; (NW) LBO_§_6 Abs.15
 

    1) Die Gemeinde hat als Ortsgesetzgeber bei der Bauleitplanung neben bundesrechtlichen Vorschriften auch landesrechtliche Bestimmungen zu beachten. Das Landesrecht kann insoweit selbst die Reichweite seiner Regelungen bestimmen und nur subsidiäre Geltung beanspruchen. Das ist für bauordnungsrechtlich vorgesehene Abstandsflächen in Nordrhein-Westfahlen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts geschehen (§ 6 Abs.15 BauO NW 1984 ) (nur Leitsatz).

    2) Das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs.1 BauGB kann auch dazu benutzt werden, einen erkannten inhaltlichen Rechtsfehler des Bebauungsplanes "heilend" zu beseitigen. Das setzt aber voraus, daß die vorhandene Rechtswidrigkeit und die vorgesehene Änderung keine Grundzüge der Planung berühren und der ursprüngliche Bebauungsplan jedenfalls nur teilweise nichtig sein kann.

  

§§§


89.062 Diskothek-Sperrzeit
   
    • HessVGH, U, 02.10.89, - 8_UE_3318/88 -
    • GewArch_90,70 -72
    • GastG_§_18 Abs.1 S.2; HessSperrzVO_§_4; BauNVO_§_8
 

    1) Anders als bei dem regelmäßig bis zum Beginn der allgemeinen Sperrzeit als befriedigt anzusehenden Bedürfnis der Allgemeinheit an Bewirtung und Aufenthalt in Schank- und Speisewirtschaft sowie in anderen Vergnügungsstätten (so BVerwG, Urt vom 23.09.76 - 1_C_7/75 -, GewArch_77,24, 26) kann den Interessen von Besuchern einer Diskothek in aller Regel nicht innerhalb der allgemeinen Öffnungszeit Rechnung getragen werden.

    2) Bei der Prüfung, ob Gründe des Gemeinwohls dem typischerweise bestehenden Interesse an einer über den allgemeinen Sperrzeitbeginn hinausgehenden Öffnungszeiten von Diskotheken entgegenstehen, ist auch der bauplanungsrechtliche Charakter des Gebiets, in dem die Diskothek betrieben wird, mitzuberücksichtigen.

  

§§§


89.063 Diskothek-Sperrzeit
   
    • HessVGH, U, 02.10.89, - 8_UE_68/86 -
    • GewArch_90,72 -73
    • GastG_§_18 Abs.1 S.2; HessSperrzVO_§_4; BauNVO_§_4
 

    An einer Verkürzung der Sperrzeit für eine Diskothek, die in einem allgemeinen Wohngebiet liegt, besteht ein öffentliches Interesse nicht.

  

§§§


89.064 Regenwasserkanalisation
   
    • BGH, U, 05.10.89, - 3_ZR_66/88 -
    • DÖV_90,209 = DVBl_90,431 = UPR_90,212
    • GG_Art.34; BGB_§_839;
 

    1) Eine gemeindliche Regenwasserkanalisation ist unzureichend, wenn sie lediglich auf einen einjährigen Berechnungsregen ausgelegt ist.

    2) Die "Wirkungshaftung" für Flüssigkeiten, die von einer Rohrleitungsanlage ausgehen, setzt nicht voraus, daß die Anlage schadhaft ist.

    3) Zur Frage, ob in den Schutzbereich der Wirkungshaftung bei einer Regenwasserkanalisation auch solche Schäden einzubeziehen sind, die darauf beruhen, daß das Regenwasser infolge unzureichender Kapazität der Kanalisation erst gar nicht in die Rohrleitung gelangt, sondern ungefaßt in die anliegenden Häuser eindringt.

  

§§§


89.065 Ehrenamtlicher Richter
   
    • BVerwG, B, 06.10.89, - 4_CB_23/89 -
    • NVwZ_90,460 = DVBl_90,383 (L) = ZfBR_90,47 = ZfBR_89,39 = BRS_48_Nr.144
    • VwGO_§_54 Abs.2, VwGO_§_54 Abs.3; BauGB_§_36 Abs.1
 

    1) Der in § 54 Abs.3 VwGO gesetzlich vermutete Befangenheitsgrund muß durch ein rechtzeitig gestelltes Ablehnungsgesuch geltend gemacht werden.

    2) Ein ehrenamtlicher Richter, der bei der Entschädigung über das für die angefochtene Baugenehmigung erforderliche gemeindliche Einvernehmen (§ 38 BauGB) nur vorbereitend und beratend, nicht aber als Mitglied des gemeindlichen Beschlußorgans mitgewirkt hat, ist nicht nach § 54 Abs.2 VwGO ausgeschlossen.

  

§§§


89.066 Grunddienstbarkeit
   
    • BGH, U, 06.10.89, - 5_ZR_127/88 -
    • NVwZ_90,192
    • (He) LBO_§_9; BGB_§_
 

    Zum Anspruch auf Bestellung einer Baulast aus dem durch eine deckungsgleiche Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis.

  

§§§


89.067 Verstoß B-Planfestsetung
   
    • BVerwG, U, 06.10.89, - 4_C_14/87 -
    • BVerwGE_82,343 = NJW_90,1192 = DVBl_90,364 -366 = BayVBl_90,154 = = UPR_90,28 = BauR_89,710 DÖV_90,205 = ZfBR_90,34
    • BauGB_§_§ 31 Abs.2; BauNVO_§_15 Abs.1
 

    Gegen eine unter Verstoß gegen nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung kann Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs.1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs.2 BauGB gegeben sein.

  

§§§


89.068 Einvernehmen
   
    • HessVGH, B, 09.10.89, - 8_TH_2582/89 -
    • ESBImSchG_§_13-1 = GewArch_90,36 = NVwZ_90,346 = (He) Städte- und Gemeindezeitung_90,182 mit Anmerkungen von Höfler
    • BImSchG_§_4, BImSchG_§_10 Abs.5, BImSchG_§_13; BBauG_§_36 Abs.1 S.1, BBauG_§_36 Abs.1 S.2
 

    1) Eine gemeindliche Beteiligung in der Form des Einvernehmens ist in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht erforderlich (Übernahme der Auffassung des BVerwG zur Anwendbarkeit des § 36 Abs.1 S.1 BBauG, Urteil vom 11.02.77 - 4_C_9/75 - ).

    2) Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren gehört nicht zu den "anderen Verfahren" im Sinne des § 36 Abs.1 S.2 BBauG.

  

§§§


89.069 Gaststättenerlaubnis
   
    • BVerwG, U, 17.10.89, - 1_C_18/87 -
    • DVBl_90,206
    • BauGB_§_29
 

    Das Antrags- oder Sachbescheidungsinteresse für einen gaststättenrechtlichen Erlaubnisantrag fehlt nicht ohne weiteres deswegen, weil die Erteilung der entsprechenden Baugenehmigung bestandskräftig abgelehnt worden ist. Ein Gaststättenbetrieb widerspricht ua dann im Hinblick auf seine örtliche Lage dem öffentlichen Interesse iS des § 4 1 Nr.3 GastG, wenn er mit Vorschriften des Bauplanungsrechts unvereinbar ist. Ob ablehnende Baubescheide - entsprechend dem Regelungsgehalt von Baugenehmigungen - für das gaststättenrechtliche Erlaubnisverfahren Bindungswirkung dahin entfalten, daß das Vorhaben als mit bestimmten Baurechtsnormen vereinbar oder unvereinbar einzusehen ist, beurteilt sich in erster Linie nach dem Bauordnungsrecht der Länder. Aus Bundesrecht läßt sich eine solche Bindungswirkung nicht herleiten. Das GastG verbietet nicht, die Gaststättenerlaubnis vor einer etwa erforderlichen Baugenehmigung zu erteilen.

  

 Z-224   Baugenehmigung-Erlaubnis-GastG, Auszug aus: DVBl_90,206, 

    Die (positive) bauaufsichtliche Genehmigung regelt nach dem Bauordnungsrecht der Länder nicht nur, daß ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführt werden darf, neben diesem gestattenden Teil (Baufreigabe) hat die Baugenehmigung vielmehr eine umfassende Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens einschließlich der ihm zu gedachten Nutzung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Inhalt, soweit sie für die baurechtliche Prüfung einschlägig sind (Urt v 11.05.89 - 4_C_1/88 - DVBl_89,1055 ). Diese feststellende Regelung entfaltet im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren insoweit Bindungswirkung, als es um Rechtsfragen geht, deren Beurteilung in die originäre Regelungskompetenz der Bauaufsichtsbehörde fällt oder zu ihr zumindest den stärkeren Bezug hat (BVerwGE_80,259 ). Eine entsprechende Bindungswirkung kommt einem ablehnenden Bescheid, mit dem die baurechtliche Genehmigung für eine über 22.00 Uhr hinausgehende Nutzung abgelehnt wird, nicht zu, wenn dies nicht so im Landesrecht geregelt ist.

  

§§§


89.070 Befreiung
   
    • BVerwG, B, 20.11.89, - 4_B_163/89 -
    • DVBl_90,383 (L) = DÖV_90,746 = NVwZ_90,556 = BaVbl_90,313 = UPR_90,152 = ZfBR_90,148
    • BauGB_§_31 Abs.2 Nr.2; BauNVO_§_23
 

    1) Die Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 31 Abs.2 Nr.2 BauGB setzt voraus, daß ein atypischer Sachverhalt besteht.

    2) Ein atypischer Sachverhalt liegt jedenfalls nicht vor, wenn die Gründe, die für eine Befreiung streiten, für jedes oder für nahezu jedes Grundstück im Planbereich gegeben sind.

  

§§§


89.071 Dorfgebiet-Gliederung
   
    • BVerwG, B, 22.11.89, - 4_NB_32/89 -
    • NVwZ_90,171 = UPR_90,102 = ZfBR_90,98
    • BauNVO_§_1 Abs.4
 

    1) Auch bei Festsetzungen in einem Bebauungsplan, die ein Baugebiet gemäß § 1 Abs.4 BauNVO gliedern, muß die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleiben.

    2) Zur räumlichen Gliederung von Dorfgebieten.

  

§§§


89.072 Grundstücksverkäufer
   
    • BGH, U, 23.11.89, - 3_ZR_161/88 -
    • NVwZ_90,501
    • GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_36
 

    Das mittelbare Interesse eines Grundstückseigentümers an der Erteilung eines positiven Bauvorbescheides an einen Bauherrn und damit an der Aufrechterhaltung eines zwischen ihm und dem Bauherrn abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages reicht nicht aus, um den Grundstückseigentümer in den Schutzbereich der der Gemeinde nach § 36 BauGB im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahren dem Bauherrn gegenüber obliegenden Amtspflichten einzubeziehen.

  

§§§


89.073 Baugrundstücksverkauf
   
    • VG Freib, U, 23.11.89, - 6_K_259/88 -
    • DVBl_90,1121
    • (BW) LBO_§_59 Abs.2
 

    1) Der Übergang der Baugenehmigung auf den Grundstückserwerber bedarf keiner besonderen, zB vertraglichen, Übertragung (§ 59 Abs.2 LBO).

    2) Soll der Veräußerer eines - noch nicht (fertig) bebauten Baugrundstücks weiterhin Bauherr und Inhaber der erteilten Baugenehmigung bleiben, so muß dies als Abweichung von § 59 Abs.2 LBO ausdrücklich vereinbart werden.

  

§§§


89.074 Sperrzeitverkürzung
   
    • HessVGH, B, 24.11.89, - 8_/H_3414/89 -
    • GewArch_90,74 -76
    • GastG_§_18 Abs.1 S.2; SperrzVO_§_4; VwGO_§_68 Abs.1 S.1, VwGO_§_80 Abs.1 S.1, VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4, VwGO_§_80 Abs.5
 

    1) Zu den Voraussetzungen, unter denen der Gaststätteninhaber das Gebrauchmachen einer mit Widerspruch des Nachbarn angegeriffenen Sperrzeitverkürzung erwirken kann.

    2) Dem Widerspruch des Gaststättennachbarn gegen eine dem Gaststätteninhaber gewährte Sperrzeitverkürzung hat aufschiebende Wirkung.

    3) Dem Gaststätteninhaber steht vorläufiger Rechtschutz in entsprechender Anwendung des § 80 Abs.5 VwGO offen.

    4) Die Interessen des durch die Erteilung einer Sperrzeitverkürzung begünstigten Gaststätteninhabers und diejenigen des dadurch betroffenen Gaststättennachbar stehen sich gleichrangig gegenüber; für die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Sperrzeitverkürzung ist keine über das üblicherweise zu fordernde und bestehende Verwirklichungsinteresse eines Begünstigten hinausgehende besonders dringliche Rechtsposition zu verlangen, nur weil sich die Erteilung der Sperrzeitverkürzung selbst als Ausnahme von einem repressiven Verbot darstellt.

    5) Unsicherheiten darüber, ob durch eine mit Widerspruch angegriffene Sperrzeitverkürzung die Nachbarn in unzumutbarer Weise gestört werden, gehen nach Erteilung einer solchen Begünstigung - anders als wenn sie erst erstritten werden soll - im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu Lasten der Widerspruchsführer.

    6) Einzelfall, in dem die Behörde zur teilweisen Anordnung des Sofortvollzugs einer Sperrzeitverkürzung verpflichtet worden ist.

  

§§§


89.075 Teilungsgenehmigung
   
    • BVerwG, U, 24.11.89, - 4_C_54/87 -
    • DVBl_90,369 -370
    • BauGB_§_21
 

    Änderungen der für die Erteilung einer Teilungsgenehmigung maßgebenden rechtlichen oder tatsächlichen Voraussetzungen können der Bindungswirkung dieser Genehmigung für spätere Baugenehmigungsanträge auch dann entgegenstehen, wenn sie erst nach der Stellung des Genehmigungsantrages eintreten (Änderung der noch zu § 21 BBauG 1960/1976 ergangenen Rspr im Urteil vom 12.11.71 - 4_C_53/69 -, Buchholz 406.11 § 21 BBauG Nr.12).

  

§§§


89.076 Rücksichtnahmegebot
   
    • BVerwG, B, 24.11.89, - 4_B_36/89 -
    • RzB_Nr.971
    • BauNVO_§_14; BauNVO_§_23 Abs.5 S.1
 

    Ein Vorhaben kann auch dann, wenn es dem Inhalt eines Bebauungsplans an sich entspricht, im Einzelfall gemäß § 15 Abs.1 BauNVO unzulässig sein, sofern von ihm unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen können; ausnahmsweise können unter bestimmten weiteren Voraussetzungen auch Dritte geltend machen, die Zulassung eines Vorhabens verstoße zu ihrem Nachteil gegen § 15 Abs.1 BauNVO (BVerwG, Urt v 05.08.83 - 4_C_96/79 - BVerwGE_67,334, 337ff; BVerwG, Urt v 06.10.89 - 4_C_14/87 - BVerwGE_82,343, 345ff = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr.93 ). Das in § 15 Abs.1 BauNVO zum Ausdruck kommenden drittschützende Gebot der Rücksichtnahme kann auch im nachbarlichen Verhältnis zwischen einem Waldeigentümer und einer Wochenendhausbebauung eingreifen.

  

§§§


89.077 B-Plan-Verkehrslärm
   
    • OVG NW, U, 28.11.89, - 10a_NE_16/86 -
    • UPR_90,345
    • BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_1 Abs.5, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.24; VwGO_§_47; VDI-2058; DIN-18005
 

    1) In einem Beabuungsplan können immissionsschutzrechtliche Festsetzungen im Einzelfall auch zum Schutz vor künftigem Verkehrslärm, der von in Aussicht genommenen Straßen befürchtet wird, getroffen werden.

    2) Die Intensität des mit Schutzvorkehrungen verbundenen Eingriffs in die Baufreiheit muß in einem proportionalen Verhältnismäßigkeit zum Grade der Wahrscheinlichkeit von Verkehrsimmissionen stehen. Je einschränkender sich eine immissionsschutzrechtliche Festsetzung auf die bauliche Nutzung des Grundstücks und die Gestaltungsfreiheit des Grundstückseigentümers auswirkt, desto wahrscheilicher muß der Eintritt des durch Verkehrsimmissionen ausgelösten Konflikts sein, dessen Bewältigung die Festsetzung (vorbeugend) dienen soll.

    3) Den technischen Regelwerken (TALärm, VDI - Richtlinie 2058, DIN-18005) kommt hinsichtlich der Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze von Straßenverkehrslärm nur indizielle Bedeutung zu. Für ein von anderen Störfaktoren nicht vorbelastetes Wohngebiet (§ 3 und § 4 BauNVO) liegt die Grenze des noch zumutbaren Straßenverkehrslärms je nach den Umständen des Einzelfalles bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von etwa 55 db(A) am Tage und 45 db(A) in der Nacht.

    4) Die Ausweisung eines WA - Gebietes, das dem Verkehrslärm einer vorhandenen Straße von 57 db(A) - 50 db(A) - Tag - Nacht - ausgesetzt ist, ist jedenfalls dann zulässig, wenn den Grundstückseigentümern Spielraum verbleibt, den Grad der Belästigung durch eigene Maßnahmen zu mindern.

  

§§§


89.078 Wirtschaftsförderung
   
    • BVerwG, U, 15.12.89, - 7_C_6/88 -
    • NVwZ_90,665 = GewArch_90,351 = JuS_91,159 = UPR_90,156 -159
    • VwVfG_§_54, VwVfG_§_56, VwVfG_§_57; BImSchG_§_1, BImSchG_§_5, BImSchG_§_22
 

    1) Die Gemeinde darf vorbeugenden Immissionsschutz außer durch Bauleitplanung (vgl BVerwG, Urteil vom 14.04.89 - 4_C_52/87 -, NVwZ_90,257 = JuS_90,672 Nr.10) auch mit dem Mittel der standortbezogenen gewerblichen Investitonsförderung (kommunale Wirtschaftsförderung) verfolgen.

    2) Die Gemeinde darf sich in einem öffentlichrechtlichen Vertrag über die Förderung einer Betreibserweiterung als Gegenleistung einen Einvernehmensvorbehalt für Baumaßnahmen zu dem Zwecke einräumen lassen, eine Erhöhung der schon bestehenden Immissionen für die (Wohn-) Nachbarschaft zu vermeiden. Dies setzt nicht eine schon bestehende, so erhebliche Belästigung der Nachbarschaft voraus, daß gemäß § 5 oder § 22 BImSchG eine Genehmigung für die Errichtung und/oder den Betrieb der Anlagen, die die Immissionen erhöhen können, in jedem Falle zu versagen wäre.

  

§§§


89.079 Schlachthof
   
    • BVerwG, U, 15.12.89, - 4_C_36/86 -
    • DVBl_90,427 -431 = DÖV_90,479 = NVwZ_90,464 = UPR_90,216 = ZfBR_90,154
    • BImSchG_§_18, BImSchG§ 13 Abs.1, BImSchG_§_6 Nr.2; BauGB_§_2 Abs.2 (BBauG_§_2 Abs.4), BauGB_§_35, BauGB_§_36; GG_Art.28 Abs.2
 

    1) Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlicht auch dann, wenn der Inhaber auf sie verzichtet.

    2) Die Nachbargemeinde wird in ihren Rechten verletzt, wenn die planende Gemeinde ihre materielle Abstimmungspflicht nach § 2 Abs.2 BauGB (§ 2 Abs.4 BBauG) zum Nachteil der Nachbargemeinde durch einen Verstoß gegen das Abwägungsgebot mißachtet hat (Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 08.09.72 - BVerwG 4_C_17/71 - BVerwGE_40,323 ).

  

§§§


89.080 Einzelhandel-isolierter
   
    • BVerwG, B, 18.12.89, - 4_NB_26/89 -
    • DÖV_90,477 = NVwZ-RR_90,229 = BauR_90,185 = ZfBR_§_90,99 = UPR_90,220
    • BauNVO_§_1 Abs.5, BauNVO_§_1 Abs.9
 

    Der "isolierte Einzelhandel" ist einer besonderen Regelung nach § 1 Abs.9 BauNVO zugänglich.

  

§§§


89.081 Asbestverarbeitung
   
    • BGH, U, 21.12.89, - 3_ZR_49/88 -
    • BGHZ_110,1 = DVBl_90,355 -358 = NJW_90,1042 = DÖV_90,438 = NVwZ_90,500 (L) UPR_90,144 -148
    • BauGB_§_1 ff, BauGB_§_29 ff, BauGB_§_38 Abs.1 S.3;
 

    1) Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstellung eines Bebauungsplans den Grundsatz der Trennung von unverträglichen Nutzungen zu beachten.

    2) Diese Amtspflicht besteht jedoch nur dann gegenüber einzelnen Planbetroffenen, wenn diesen bei der Ausübung der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzung nicht zu beseitigende Gefahren für Leben oder Gesundheit drohen, die das Wohnen auf den betroffenen Grundstück ausschließen (hier: Ausweisung eines Wohngebietes neben einem Asbest verarbeitenden Betrieb ).

  

§§§


89.082 Altlastenüberplanung
   
    • BGH, U, 21.12.89, - 3_ZR_118/88 -
    • DVBl_90,358 -362 = UPR_90,148 -152
    • GG_Art.34; BGB_§_839; (NW) OBG_§_39
 

    Zu Drittgerichtetheit und Schutzzweck der Amtspflichten einer Gemeinde bei der Überplanung von "Altlasten" und bei der Erteilung der Baugenehmigung für ein "altlastenverdächtiges" Grundstück (Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ_106,323 (= DVBl_89,504) und vom 06.07.89 - 3_ZR_251/87 - abgedruckt DVBl_90,354 ).

  

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