1987  
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87.001   Tanzbar
   
    • BVerwG , U, 23.11.83, - 4_C_64/79 -
    • BVerwGE_68,207 = NJW_84,1572 = BauR_84,142 = ZfBR_84,93 = DVBl_84,340 = UPR_84,198
    • BauGB_§_34 Abs.1, BauGB_§_34 Abs.3; BauNVO_§_6 Abs.2 Nr.
 

    1) Im unbeplanten Innenbereich ist ein Vorhaben nicht zulässig, wenn die Eigenart seiner näheren Umgebeung einem der in der BauNVO bezeichneten Baugebiete entspricht und das Vorhaben nach dieser Verordnung nicht zulässig wäre (§ 34 Abs.3 BauGB); der weiteren Prüfung, ob sich das Vorhaben gleichwohl iSd § 34 Abs.1 BauGB einfügt, bedarf es grundsätzlich nicht (Fortführung BVerwG, Urt 15.01.82 - 4_C_58/79 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr.87 ).

    2) Eine Vergnügungsstätte kann unter besonderen Voraussetzungen als sonstiger Gewerbebetrieb iSd § 6 Abs.2 Nr.4 BauNVO in einem Mischgebiet zulässig sein; dies wird nicht schlechthin dadurch ausgeschlossen, daß Vergnügungsstätten ausdrücklich in Kerngebieten und besonderen Wohngebieten für zulässig erklärt werden.

    3) Eine größere Tanzbar mit Striptease-Aufführungen in Verbindung mit einem Spielkasino ist in einem Mischgebiet nicht zulässig, weil sie das Wohnen wesentlich stört.

  

§§§


87.002 Kellerausbau
Renzension:
Robert Knöpfle,  
 
    • BGH, U, 23.03.87, - 5_ZR_27/86 -
    • NJW_87,2511 -12
    • BGB_§_459 Abs.1 S.1, BGB_§_276
 

    1) Die Eignung eines im Keller ausgebauten Appartements zur Vermietung als Wohnung kann vertraglich vorausgesetzter Zweck des Kaufes iS des § 459 Abs.1 S.1 BGB sein.

    2) Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Ehegatten aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen , die er als Vertreter des anderen Ehegatten führt.

  

§§§


87.003 Bauvorbescheid
   
    • BVerwG, U, 03.04.87, - 4_C_41/84 -
    • DVBl_87,903 = BauR_87,538 = ZfBR_87,260 = BRS_47_Nr.63
    • BauGB_§_34 Abs.1; BImSchG_§_22; (SL) LBO_§_65
 

    1) Ein Bauvorhaben kann auch über die grundsätzliche Zulässigkeit der Bebauung eines Grundstücks mit einem Vorhaben ergehen, dessen Ausführung im einzelnen der Prüfung in einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten bleibt.

    2) Die Bestimmung des Rahmens, in den sich ein Vorhaben nach § 34 Abs.1 BBauG einfügen muß, richtet sich grundsätzlich nach den in der BauNVO für die einzelnen Baugebiete typisierenden Nutzungsarten, soweit diese in der näheren Umgebung tatsächlich vorzufinden sind.

    3) Ob ein Vorhaben so errichtet und betrieben werden kann, daß es den Anforderungen des § 22 BImSchG genügt, ist von der Baugenehmigungsbehörde zu prüfen.

  

§§§


87.004 Nutzungsverbot
   
    • OVG Lüneb, B, 08.05.87, - 6_B_10/87 -
    • NVwZ_89,170
    • VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4; (Ns) LBO_§_89 Abs.1
 

    Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Nutzungsverbots, das auf formelle und materielle Baurechtswidrigkeit gestützt wird, rechtfertigt sich in aller Regel bereits aus dem Fehlen der Baugenehmigung. Die materielle Legalität bleibt grundsätzlich der Prüfung im Verfahren der Hauptsache vorbehalten.

  

§§§


87.005 Werbeanlage
   
    • BVerwG, B, 22.05.87, - 4_N_4/86 -
    • BVerwGE_77,308 = DVBl_87,1001 = ZfBR_87,249 = BauR_87,520 = BRS_47_Nr.54 = NVwZ_87,1072
    • VwGO_§_47 Abs.5; (77) BauNVO_§_1 Abs.5
 

    1) Zur Zulässigkeit einer Vorlage nach § 47 Abs.5 VwGO und zur Erheblichkeit der Vorlagefrage.

    2) Nach § 1 Abs.5 BauNVO 1977 können im Bebauungsplan auch einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der BauNVO zusammengefaßte Nutzungen ausgeschlossen werden.

  

§§§


87.006 Einzelhandelsbetrieb
   
    • BVerwG, U, 22.05.87, - 4_C_6/85 -
    • NVwZ_87,1078 = ZfBR_87,257 = BauR_87,531 = BRS_47_Nr.67 = GewArch_88,37
    • (77) BauNVO_§_11 Abs.3 S.1 Nr.1; BauGB_§_34 Abs.1; BImSchG_§_5 Nr.1
 

    Ob ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb sich iS des § 34 Abs.1 BauGB in die Eigenart seiner diffus geprägten Umgebung einfügt, ist nach den Merkmalen Nutzungsart, Nutzungsmaß, Bauweise und Grundstücksüberbauung zu beurteilen. Die in § 11 Abs.3 BauNVO 1977 bezeichneten, über die nähere Umgebung hinausreichenden städtbaulichen Auswirkungen sind für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs.1 BBauG nicht maßgebend. In einer Umgebung, in der bisher ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb nicht vorhanden ist, würde ein entsprechendes Vorhaben den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreiten. Würde der zu erwartende Kundenverkehr Anwohner mit höherem Verkehrslärm belasten, so verursacht das Vorhaben Spannungen (BVerwGE_55,369 ) mit der Folge seiner Unzulässigkeit nach § 34 Abs.1 BBauG, ohne daß es auf die Frage der Zumutbarkeit des erhöhten Verkehrslärms iS des § 5 Nr.1 BImSchG ankäme.

  

§§§


87.007 Verbrauchermarkt
   
    • BVerwG, U, 22.05.87, - 4_C_77/84 -
    • BVerwGE_77,317 = NVwZ_87,1074 = ZfBR_87,251 = BauR_87,524 = BRS_47_Nr.58 = GewArch_88,34 = DÖV_87,1011 = DVBl_87,1004 = BayVBl_88,52
    • (77) BauNVO_§_1 Abs.4, BauNVO_§_1 Abs.5, BauNVO_§_1 Abs.9;
 

    1) Nach § 1 Abs.5 BauNVO 1977 können im Baugebiet auch einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der BauNVO zusammengefaßten Nutzungen ausgeschlossen werden.

    2) § 1 Abs.9 BauNVO 1977 gestattet, über § 1 Abs.5 BauNVO 1977 hinausgehend, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Festsetzungen, die auf die Größe von Anlagen abstellen (hier: Verkaufsfläche von Handelbetrieben), sind jedoch nur zulässig, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen Anlagen oder sonstigen Anlagen (Anlagetypen) - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Gemeinde - zutreffend gekennzeichnet werden.

    3) Mit der erforderlichen Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe nach § 1 Abs.4 BauNVO 1977 sind Festsetzung nicht notwendig von erschwerten Voraussetzungen abhängig. Vielmehr ist hiernach erforderlich, aber auch ausreichend, daß es spezielle städtebauliche Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs.5 BauNVO 1977 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung gibt.

    4) Zur Zulässigkeit eines erst in der Berufungsinstanz gestellten hilfsweisen Fortsetzungsfeststellungsantrags.

  

§§§


87.008 Einzelhandelsbetrieb
   
    • BVerwG, U, 22.05.87, - 4_C_10/85 -
    • DVBl_87,1006 = BauR_87,528 = NVwZ_87,1076 = DÖV_87,1013 = BRS_47_Nr.56 ZfBR_87,254 = GewArch_88,35
    • (77) BauNVO_§_11 Abs.3 S.1 Nr.2,
 

    Auch ein Einzelhandelsbetrieb mit weniger als 1000 m² Verkaufsfläche kann ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb iS des § 11 Abs.3 S.1 Nr.2 BauNVO 1977 sein (hier bejaht für Verkaufsflächen von 951 m² und 838 m² ).

  

§§§


87.009 Einzelhandelsbetrieb
   
    • BVerwG, U, 22.05.87, - 4_C_30/86 -
    • BVerwGE_68,352 = DVBl_84,637 = BauR_84,377 = ZfBR_87,256 = NVwZ_87,969
    • (77) BauNVO_§_8, BauNVO_§_11 Abs.3 S.1 Nr.1, BauNVO_§_11 Abs.3 S.1 Nr.2 BauNVO_§_11 Abs.3 S.2; (62) BauNVO_§_8, BauNVO_§_9, BauNVO_§_15 BauGB_§_34 Abs.1; VwVfG_§_35
 

    1) Lehnt die Verwaltungsbehörde nach Erhebung einer Untätigkeitsklage den beantragten Verwaltungsakt ab, so hat die Widerspruchsbehörde trotz Rechtshängigkeit unverzüglich über den rechtzeitig eingelegten Widerspruch zu entscheiden. Hat das Verwaltungsgericht versäumt, der Widerspruchsbehörde gemäߧ 75 VwGO eine Frist zur Entscheidung über den Widerspruch zu setzen, so darf es die Klage nicht mangels eines Vorverfahrens als unzulässig abweisen. Für die inzwischen eingetretene Verzögerung de Widerspruchsverfahrens gibt es dann in der Regel keinen zureichenden Grund mehr.

    2) Auch ein Einzelhandelsbetrieb mit weniger als 1000 m² Verkaufsfläche kann ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb iS des § 11 Abs.3 S.1 Nr.2 BauNVO 1977 sein (bejaht für eine Verkaufsfläche von 991 m² - wie im Urt v 22.05.87 - 4_C_10/85 -).

  

§§§


87.010 Vertiefung-Nachbargrundstück
   
    • BGH, U, 27.05.87, - 5_ZR_59/86 -
    • NJW_87,2810 -12 = JuS_88,313
    • BGB_§_830 Abs.1 S.2, BGB_§_906 Abs.2 S.2
 

    Sind mögliche Ursachen der Beeinträchtigung eines Grundstücks die Vertiefung mehrerer Nachbargrundstücke oder von diesen ausgehende Bodenerschütterungen, so greift die Risikoverteilung (Verursachungsvermutung) nach § 830 Abs.1 S.2 BGB auch dann ein, wenn einer der möglichen Schadensverursacher aus unerlaubter Handlung haftet und ein anderer aufgrund eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs angemessen Ausgleich schuldet oder wegen enteignender oder enteignungsgleichen Eingriffs zur Entschädigung verpflichtet ist.

  

§§§


87.011 Raumordnungsprogramm
   
    • BVerfG, B, 23.06.87, - 2_BvR_826/83 -
    • DVBl_88,41 = UPR_88,19 = BRS_47_Nr.21
    • VwGO_§_47
 

    Angriffsgegenstand einer Kommunalverfassungsbeschwerde können alle Arten vom Staat erlassener Rechtsnormen sein, die Außenwirkungen gegenüber Gemeinden entfalten.

  

§§§


87.012 Vertiefung-Nachbargrundstück
   
    • BGH, U, 10.07.87, - 5_ZR_285/85 -
    • NJW_87,2808 -10 = JuS_88,229
    • BGB_§_823, BGB_§_909
 

    Ist ein Grundstücksnachbar im Rahmen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses nach Treu und Glauben ausnahmsweise zur Duldung einer nach § 909 BGB an sich unzulässigen Vertiefung durch den anderen Nachbarn verpflichtet, so handelt der Architekt, der im Auftrag dieses anderen Nachbarn die Vertiefung plant und durchführt, nicht rechtswidrig.

  

§§§


87.013 KFZ-Reparaturarbeiten
   
    • VGH BW, B, 30.07.87, - 5_S_2906/86 -
    • DVBl_88,704 (L) = ZfBR_88,53
    • VwGO_§_47; BauGB_§_1, BauGB_§_9; (BW) LBO_§_73
 

    1) Es kann einen Nachteil iS von § 47 Abs.2 S.1 VwGO darstellen, wenn die durch die Festsetzungen eines Bebauungsplanes bislang gewährleistet freie Aussicht von einem Wohngrundstück durch die Änderung dieses Bebauungsplans beeinträchtigt wird.

    2) Die Festsetzung von Dachformen und Dachneigungen in einem Bebauungsplan ist zulässig.

    3) Die Erfahrungen der letzten Jahrzehnte, daß Flachdächer in Mitteleuropa gegen die Einflüsse der Witterung nur mit hohem Aufwand gesichert werden können, ist eine genügende planerische Rechtfertigung für die Änderung eines Bebauungsplans, die an Stelle von Flachdächern geneigte Dächer vorschreibt.

  

§§§


87.014 Werbeanlage
   
    • BayVGH, B, 18.08.87, - 20_B_87/01194 -
    • DÖV_88,841 -42
    • VwGO_§_113; BauGB_§_35, BauGB_§_36; (By) LBO_§_13 <= LBO_§_15>
 

    Legt (nur) die Gemeinde, die nicht Baugenehmigungsbehörde ist, Berufung ein, so beschränkt sich die gerichtliche Prüfung auf das Bauplanungsrecht; inbesondere ist bei Werbeanlagen nicht auf Art.13 BayBO abzustellen.

  

§§§


87.015 B-Plan-Projektentwurf
   
    • BVerwG, B, 28.08.87, - 4_N_1/86 -
    • DVBl_87,1273 = ESBBauG_§_1 - 10 UPR_88,71 = ESFStrG_§_17-14
    • BBauG_§_1 Abs.7 Nr.; BauGB_§_1 Abs.6 Nr.; BImSchG_§_41; StVO_§_45 Abs.1 S.2 Nr.3 FStrG_§_17; VwGO_§_132 Abs.2 Nr.1
 

    1) Ein Bebauungsplan ist nicht schon deswegen abwägungsfehlerhaft, weil die Gemeinde ihn auf der Grundlage eines vom künftigen Bauherrn vorgelegten Projektentwurfs für ein Großvorhaben aufgestellt hat, das im Geltungsbereich des Planes verwirklicht werden soll. Das gilt auch, wenn die Gemeinde weder vom künftigen BAuherrn alternative Projektentwürfe sich hat vorlegen lassen noch solche selbst angefertigt hat.

    2) Ein auf der Grundlage eines - einzigen - Projektentwurfs des künftigen Bauherrn aufgestellter Bebauungsplan ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, wiel die Gemeinde über die Erforderlichkeit alternativer Projektentwürfe keine selbständige Entscheidung getroffen hat, obgleich Dienststellen oder Gremien der Gemeinde solche Alternativen "gefordert" haben.

    3) Die unter Nrn. 1 und 2 genannten Umstände können im Einzelfall auf einen Abwägungsfehler hindeuten.

    4) Ein Bebauungsplan, der ein (Groß - )Vorhaben mit hohem Verkehrsaufkommen zuläßt und zugleich Festsetzungen trifft, die straßenbauliche und verkehrslenkende Maßnahmen zur Vermeidung von unzumutbaren Verkehrslärm für die Umgebung ermöglichen, ist nicht schon deshalb abwägungsfehlerhaft, weil er die Durchführung der Maßnahmen künftigem Verwaltungshandeln überläßt.

  

§§§


87.016 Stadtteilpark + Bolzplatz
   
    • BVerwG, B, 28.08.87, - 4_N_3/86 -
    • JuS_88,576 = NJW_88,839 = DÖV_88,32 = NVwZ_88,348 =
    • VwGO_§_42, VwGO_§_47 Abs.2, VwGO_§_58 Abs.2, VwGO_§_70; BGB_§_242
 

    LF 1) Wer geltend macht, durch eine Baugenehmigung, die ihm zwar nicht vorschriftsmäßig bekanntgegeben worden ist, von der er aber in anderer Weise sichere Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, in seinen Rechten verletzt zu verliert nach Maßgabe der im Urteil BVerwGE 44,294 = JuS_74,806 Nr.14 aufgestellten Grundsätze seine Anfechtungsbefugnis, wenn er nicht innerhalb der Frist des § 70 iV mit § 58 Abs.2 VwGO Widerspruch einlegt; dies gilt nicht nur für den unmittelbaren Grenznachbarn.

    LF 2) Im Einzelfall sind für den Verlust der Anfechtungsbefugnis des Nachbarn des Nachbarn nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die jeweiligen Umstände und Gegenbenheiten auf beiden Seiten des nachbarlichen Gemeindschaftsverhältnisses maßgebend

    3) Richtet sich ein Normenkontrollantrag gegen Festsetzungen eines Bebauungplans, zu deren Verwirklichung schon eine unanfechtbare Genehmigung erteilt worden ist, so fehlt dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller dadurch, daß der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird, seine Rechtsstellung derzeit nicht verbessern kann.

  

§§§


87.017 KFZ-Reparaturarbeiten
   
    • OVG Bremen, U, 08.09.87, - 21_A_1743/86 -
    • DVBl_88,705 (L) = BauR_88,63
    • BauGB_§_19 Abs.1 Nr.3, BauGB_§_5 Abs.2 Nr.5, BauGB_§_9 Abs.1 Nr.15; BKleingG_§_1 Abs.2 Nr.1
 

    1) Der Begriff der "kleingärtnerischen Dauernutzung" in § 19 Abs.1 Nr.3 BauGB entspricht dem auch in § 5 Abs.2 Nr.5 BauGB und § 9 Abs.1 Nr.15 BauGB verwendeten rechtstechnischen Begriff des "Dauerkleingartens" iS des Bundeskleingartengesetzes.

    2) Die Teilung eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, die zum Zwecke der Nutzung als Eigentumergarten iS des § 1 Abs.2 Nr.1 BKleingG vorgenommen wird, unterliegt nicht der Genehmigungspflicht nach § 19 Abs.1 Nr.3 BauGB.

  

§§§


87.018 Bauvoranfrage Ablehnung
   
    • BGH, U, 17.09.87, - 3_ZR_200/86 -
    • BGH-DAT-Zivil = RzB_Nr.1002
    • GG_Art.34; BGB_§_839; BBauG:§_34 Abs.1
 

    1) Liegt ein Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils einer Gemeinde und besteht ein Bebauungsplan nicht, so ist es nach § 34 Abs.1 BBauG dann zulässig, wenn es sich nach Art. und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung unter Berücksichtigung der für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur einfügt, die Erschließung gesichert ist und wenn sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.

    2) Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn ein Bauvorhaben ein Nachbargebäude "vollständig erdrücken" würde und so das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzt. Ein Vorhaben, das es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen läßt, fügt sich nicht in der Weise in seine Umgebung ein, wie sie § 34 Abs.1 BBauG verlangt (vgl BVerwG, 26.05.78, 4_C_9/77, BVerwGE_55,369 ). Vorliegend würde zudem ein zum Ortsbild gehöriger Hügel entweder abgetragen oder überbaut werden müßte.

    3) Bei derartigen Gegebenheiten ist von einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens auszugehen, so daß die Ablehnung einer Bauvoranfrage nicht geeignet ist, Amtshaftungsansprüche auszulösen.

  

§§§


87.019 Vollzugsanordnung
   
    • BayBGH, B, 19.09.87, - 26_CS_87/01144 -
    • BayVBl_88,369 -371
    • VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_80 Abs.3 S.1, VwGO_§_113; (By) VwVfG_§_28 Abs.1
 

    1) Unterbleibt die - grundsätzlich erforderliche Anhörung des Nachbarn vor Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmgigung, so ist dies allein kein Grund, auf einen Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben oder die aufschiebende Wirkung des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs wiederherzustellen.

    2) Bei der Abwägung zwischen dem Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der Baugenehmigung und dem Interesse des Nachbarn an der auschiebenden Wirkung seines Hauptsacherechtsbehelfs fällt auch eine bei der summarischen Überprüfung ohne weiteres erkennbare, jedoch nachbarrechtlich irrelevante objektive Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht ins Gewicht.

  

§§§


87.020 Freier Beruf
   
    • VGH BW, U, 21.10.87, - 3_S_2206/87 -
    • BRS_47_Nr.104
    • BauNVO_§_13
 

    Die Voraussetzungen des § 13 BauNVO, wonach ein einem reinen Wohngebiet höchstens die Hälfte der Wohnungen eines Wohngebäudes freiberuflich oder ähnlich genutzt werden darf, kann nicht dadurch geschaffen werden, daß sich der Bauherr unter Übernahme einer Baulast verpflichtet, zum Ausgleich in einem benachbarten Wohngebäude auf eine nach § 13 BauNVO zulässige Nutzung ganz zu verzichten.

  

§§§


87.021 Einvernehmensversagung
   
    • BGH, U, 29.10.87, - 3_ZR_118/87 -
    • RzB_Nr.552
    • BauGB_§_36 Abs.1
 

    Die Baugenehmigungsbehörde ist an die - auch rechtswidrige - Versagung des Einvernehmens nach § 36 BBauG nur gebunden, wenn das Einvernehmen erforderlich ist. Nimmt die Gemeinde irrig an, ihr Einvernehmen sei erforderlich, so kann - und muß - die Baugenehmigungsbehörde sich über die Versagung hinwegsetzen. Eine Ersetzung des Einvernehmens im Wege der Rechtsaufsicht kommt in diesem Falle nicht in Betracht.

  

§§§


87.022 Einvernehmensversagung
   
    • BGH, U, 29.10.87, - 3_ZR_251/86 -
    • BGH-DAT-Zivil = RvB_Nr.551
    • GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_36 Abs.1
 

    1) Aus der Tatsache allein, daß das Verwaltungsgericht in erster Instanz die planungsrechtliche Unzulässigkeit eines Bauvorhabens bestätigt hat, folgt nicht, daß ein Verschulden von Gemeinderatsmitgliedern an der Verweigerung des Einvernehmens nach § 36 BBauG (und damit ein Amtshaftungsanspruch des Antragstellers gegen die Gemeinderatsmitglieder) entfiele.

    2) Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Verschulden der Amtsträger entfällt, wenn ein Kollegialgericht das amtliche Verhalten als rechtmäßig beurteilt hat (vgl BGH Urt v 14.12.78 - 3_ZR_77/76 - BGHZ_73,161 ); bei dieser Regel handelt es sich jedoch nur um eine allgemeine Richtlinie. Sie greift nicht ein, wenn das Kollegialgericht das Verhalten des Amtsträgers aus Gründen billigt, die diese selbst nicht erwogen hat (vgl BGH, Urt v 11.06.81 - 3_ZR_34/80 - NJW_82,36 ).

  

§§§


87.023 Bushaltestelle
   
    • VGH Kasse, B, 23.11.87, - 2_TG_3079/87 -
    • NVwZ_89,171 -72
    • BauGB_§_125; (He) StrG_§_9 Abs.1
 

    1) Straßenbaumaßnahmen, die mit dem Ziel der Verkehrslenkung vorgenommen werden und die abwägungserhebliche Belange der Straßenanlieger oder sonstiger Betroffener berühren, unterliegen auch dann den Schranken des materiellen Planungsrechts, wenn sie nicht auf einer förmlichen planerischen Entscheidung beruhen, sondern lediglich eine verwaltungsinterne Planung tatsächlich umsetzen.

    2) Zu den Anforderungen des Abwägungsgebots bei der Verlegung einer Bushaltestelle und der Herstellung eines Fußgängerüberwegs im Zuge einer Radwegeplanung.

  

§§§


87.024 Fischzuchtanlage
   
    • VGH Mannh, U, 26.11.87, - 5_S_721/87 -
    • NuR_89,38 -40
    • BauGB_§_35 Abs.1 Nr.1; (BW) NatSchG_§_39; LBO_§_51, LBO_§_52 Abs.1 Nr.28; FischG_§_14
 

    1) Eine Fischzuchtanlage ist kein landwirtschaftlicher Betrieb, wenn der Fischbesatz ohne die nach § 14 Fischereigesetz erforderliche Genehmigung erfolgt ist.

    2) Eine als Einfriedigung dienende Hecke ist nach § 51 LBO genehmigungspflichtig, sofern die Voraussetzungen des § 52 Abs.1 Nr.28 LBO für eine Genehmigungsfreiheit nicht vorliegen.

    3) Eine mehrere Meter breite Hecke an der Grundstücksgrenze stellt eine Einfriedigung iSd Bauordnungs- und des Naturschutzrechts (§ 39 Abs.1 NatSchG) dar.

  

§§§


87.025 Beherbergungsbetrieb
   
    • BVerwG, U, 27.11.87, - 4_B_230/87 -
    • BauR_88,184 = UPR_88,149 = ZfBR_88,143 = BRS_47_Nr.36
    • BauNVO_§_3
 

    Zu den Merkmalen eines Betriebes im bebauungsrechtlichen Sinne gehört die organisatorische Zusammenfassung von Betriebsanlagen und Betriebsmitteln zu einem bestimmten Betriebszweck. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Zum Begriff des kleinen Beherbergungsbetriebs.

  

§§§


87.026 Fristverlängerung
   
    • OVG NW, U, 02.12.87, - 11_A_1942/87 -
    • DÖV_88,842 -43
    • (NW) LBO_§_66 <= LBO_§_65>, LBO_§_77 <= LBO_§_69 Abs.2>
 

    1) Über den Antrag auf Verlängerung der Geltungsdauer eines Vorbescheides ist nach geltender Sach- und Rechtslage zu entscheiden.

    2) Das der Baugenehmigungsbehörde nach § 72 Abs.2 Satz 1 BauO NW eingeräumte Ermessen bezieht sich nur auf das Verfahren und die Fristlänge.

  

§§§


87.027 Flächennutzungsplanung
   
    • BVerfG, B, 09.12.87, - 2_BvL_16/84 -
    • BVerfGE_77,288 -308 = DVBl_88,482 = NVwZ_88,619 = NJW_88,2032 = DÖV_88,465 = BayVBl_88,720 = ZfBR_88,136 = JuS_89,58
    • (78) KSVG_§_195 Abs.3; (76) BBauG_§_2 Abs.1 (= BauGB_§_2 Abs.1), BBauG_§_1 Abs.2 (= BauGB_§_1 Abs.2), BBauG_§_4 Abs.1, BBauG_§_4 Abs.2, BBauG_§_4 Abs.8 (= BauGB_§_204 ), BBauGB_§_147 Abs.2 (= BauGB_§_203); GG_Art.84 Abs.1
 

    Art.84 Abs.1 Grundgesetz erlaubt dem Bundesgesetzgeber die Zuweisung von Aufgaben an die Gemeinde als Selbstverwaltungsaufgaben, wenn es sich um eine punktuelle Annexkompetenz zu einer zur Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers gehörenden materiellen Regelung handelt und wenn diese Annexregelung für den wirksamen Vollzug der materiellen Bestimmungen des Gesetzes notwendig ist (im Anschluß an BVerfG_22,180 (209 f)).

    2) Der Bund hat in 2 Abs.1, 4 und 147 Bundesbaugesetz von seiner Kompetenz zur Regelung der Trägerschaft der Bauleitplanung umfassend Gebrauch gemacht; die Zuständigkeiten für die Bauleitplanung ist in diesen Vorschriften erschöpfend geregelt.

    3) Ein Zusammenschluß von Gemeinden im Sinne von § 4 Abs.8 Bundesbaugesetz liegt nur vor, wenn die Gemeinden entweder selbst die Mitglieder sind oder jedenfalls diejenigen Mitwirkungsrechte haben, die sie in einem mitgliedschaftlich organisierten Verband hätten.

  

§§§


87.028 Baugrubenaushub
   
    • OVG Berlin, B, 18.12.87, - 2_S_53/87 -
    • DÖV_88,841
    • (Bl) LBO_§_69; VwGO_§_80
 

    Zur Frage der sofortigen Vollziehung einer Baueinstellungsverfügung, mit der der Aushub einer Baugrube für ein noch nicht genehmigtes Bauvorhaben verhindert werden soll.

  

§§§


87.030 Negativattest
   
    • HessVGH, B, 24.08.89, - 4_TG_469/89 -
    • DVBl_90,257 (L-46)
    • (He) LBO_§_7; VwGO_§_121, VwGO_§_123
 

    1) Die grundsätzlich anzunehmende materielle Rechtskraft der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung (Beschluß des Senats vom 06.04.73 - 4_TG_10/73 - VwRspr_25,737) hindert nicht die Wiederholung des Anordnungsantrags, die auf der nachträglichen Herbeiführung der tatsächlichen Betroffenheit des Nachbarn durch die von der Baugenehmigung ausgelöste Rechtsverletzung beruht.

    2) Maßgeblicher Zeitpunkt für den Erfolg der Baunachbarklage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung unter Ausschluß der Berücksichtigung späterer Änderungen zugunsten des Nachbarn wie HessVGH, Beschluß vom 09.11.87 - 4_TG_1913/87 - BRS_47_Nr.146 = HessVGRspr_88,33 = NVwZ-RR_88,3 = UPR_88,153 ). Das gilt auch dann, wenn der Nachbar nach Erteilung der Baugenehmigung für ein Bauvorhaben, das den Bauwich nicht einhält, die zum Zeitpunkt der Baugenehmigung nicht vorhandene tatsächliche Betroffenheit eines angrenzenden ihm gehörenden Garagengrundstücks durch dessen Vereinigung mit einem benachbarten, ebenfalls in seinem Eigentum stehenden Wohnhausgrundstück nachträglich herbeiführt.

  

§§§


87.031 Teilungsgenehmigung
   
    • BVerwG, U, 20.02.91, - 4_B_47/90 -
    • RzB_Nr.270
    • BauGB_§_21 Abs.1
 

    Die Teilungsgenehmigung für ein bebautes Grunstück im Außenbereich führt nicht zur baurechtlichen Legalisierung der vorhandenen ungenehmigten Bebauung. Die Legitimationswirkung der Teilungsgenehmigung besteht vielmehr allein darin, daß ein innerhalb von drei Jahren gestellter Bauantrag für die vorhandene Bebauung nicht aus den nach § 20 Abs.1 BauGB erheblichen Gründen abgelehnt werden kann (vgl BVerwG, Urt v 19.11.87 - 4_C_42/85 - Buchholz 406.11 § 20 BBauG Nr.19)

  

§§§


87.032 Personenaufzug
   
    • OVG Berlin, U, 22.05.92, - 2_B_22/90 -
    • NVwZ_93,593 -594
    • VwGO_§_113 Abs.1 S.1
 

    1) Regelungen des § 6 Abs.5 BauO Bln über die Tiefe der einzuhaltenden Abstandsflächen sind in vollem Umfang nachbarschützend (Aufgabe der im Urteil v 27.03.87 - OVG 2_B_56/86 -, OVGE_18,44 vertretenen Rechtsauffassung).

    2) An der Außenwand von Wohngebäuden errichtete Personenaufzüge sind keine privilegierten Vorbauten, die gemäß § 6 Abs.7 BauO Bln bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleiben.

    3) Mit der Anfechtungsklage kann ein Grundstücksnachbar die Aufhebungen einer Baugenehmigung nur hinsichtlich der Teile des genehmigten Bauvorhabens erreichen, durch die er in seinen Nachbarrechten verletzt wird, ohne daß es darauf ankommt, ob die Baugenehmigung insoweit auch materiell-rechtlich teilbar und die verbleibende Regelung rechtswidrig ist.

  

§§§


87.034 Form- + Verfahrensfehler
   
    • BVerwG, B, 25.02.97, - 4_NB_40/96 -
    • NVwZ_97,893 -96
    • BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_214 Abs.1, BauGB_§_214 Abs.3 S.1, BauGB_§_215 Abs.1, BauGB_§_215 Abs.3 S.1, BauGB_§_244 Abs.2
 

    1) Die Sieben-Jahres-Frist des § 244 Abs.2 S.1 BauGB für die Unbeachtlichkeit eines Abwägungsmangels hat auch dann am 01.07.87 zu laufen begonnen, wenn der vor diesem Datum bekanntgemachte Bebauungsplan an einem gemäß § 215 Abs.3 S.1 BauGB behebbaren Ausfertigungsmangel leidet.

    2) Die Gemeinde hat die Wahl, ob sie einen Verfahrens- oder Fromfehler, der zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führt, nach § 215 Abs.3 S.1 BauGB behebt oder zum Anlaß dafür nimmt, ein neues Bauleitplanungsverfahren einzuleiten.

    3) Ein auf der Grundlage des § 215 Abs.3 S.1 BauGB in Kraft gesetzter Bebauungsplan ist nicht allein deshalb nichtig, weill die Gemeinde trotz nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage keine erneute Abwägungsentscheidung getroffen hat.

    4) Ein wegen eines Form- oder Verfahrensfehlers ungültiger Bebauungsplan kann nicht nachträglich (wirksam) durch Nachholung des Verfahrens gemäß § 215 Abs.3 S.1 BauGB in Kraft gesetzt werden, wenn sich die Verhältnisse so grundlegend verändert haben, daß er inzwischen einen funktionslosen Inhalt hat oder das ursprüngliche unbedenkliche Abwägungsergebnis jetzt unverhältnismäßig und deshalb nicht mehr haltbar ist.

  

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