Amtshaftung  
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54.001 Untätigkeit
 
  • BGH, U, 29.11.54, - 3_ZR_84/53 -

  • NJW_55,297 -98

  • BGB_§_254, BGB_§_839

 

1) Unter welchen Voraussetzungen kann die Pflicht er weisungsberechtigten Staatsaufsichtsbehörde, in Auftragsangelegenheiten tätig zu werden, zu einer einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht werden?

 

2) Die Untätigkeitsklage des Verwaltungsgerichtsverfahrens braucht im Hinblick auf § 839 Abs.3 BGB nicht immer, sobald sie zulässig wird, erhoben werden. Erst wenn alle anderen "Rechtsmittel" nicht zum Erfolg führen, muß erforderlichenfalls zur Vermeidung der Nachteile aus § 839 Abs.3 BGB auch von der Untätigkeitsklage Gebrauch gemacht werden.

 

3) Dem geschädigten Staatsbürger kann es im Hinblick auf seine Verpflichtung zur Minderung des Schadens im allgemeinen nicht zum Verschulden im Sinne des § 254 BGB gereichen, wenn er einen anderen als den eingeschlagenen Weg, schnell zum erstrebten Ziele zu kommen, ebensowenig wie die mit der Sache befaßten Beamten erkennt und deshalb von ihm keinen Gebrauch macht.

§§§


63.001 Prüfingenier für Baustatik
 
  • BGH , U, 27.05.63, - 3_ZR_48/62 -

  • NJW_63,1821 -1823

  • GG_Art.34; BGB_§_839

 

1) Die Haftung für Fehler eines - auf den Bezug von Gebühren angewiesene, im übrigen freiberuflich tätigen- Prüfingenieur für Baustatik, den die Baugenehmigungsbehörde mit der Prüfung der statischen Berechnung eines Baugesuchs beauftragt hat, trifft im Verhältnis zu dem geschädigten Dritten den Träger der Baugenehmigungsbehörde.

 

2) Die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde, die statische Berechnung eines Bauvorhabens ordnungsgemäß zu prüfen, ist entsprechend ihrem Schutzzweck - den Gefahren vorzubeugen, die der Allgemeinheit oder ihren Gliedern durch den Einsturz standunsicherer Bauwerke drohen - grundsätzlich eine einem Dritten gegenüber obliegende und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche dieses Dritten begründende Amtspflicht; das gilt jedoch nicht nach der Richtung, daß der Bauherr davor bewahrt werden soll, durch einen statisch falsch berechneten Bau nutzlose finanzielle Aufwendungen zu machen.

§§§


67.001 Öffentliche Straße
 
  • BGH, B, 09.11.67, - 3_ZR_98/67 -

  • NJW_68,443

  • BGB_§_823; BGB_§_839; GG_Art 34

 

Der Senat hält an der Auffassung fest ( BGHZ_9,373 = NJW_53,1297 ua ), daß die Verletzung der Verkehrsicherungspflicht für öffentliche Straßen nach § 823 BGB und nicht nach Art.34 GG iVm § 839 BGB zu beurteilen ist.

§§§


67.002 TÜV-Sachverständiger I
 
  • BGH, B, 30.11.67, - 7_ZR_34/65 -

  • NJW_68,443 -446 = DÖV_68,133 -135

  • BGB_§_839 ; GG_Art.34; StVZO_§_21

 

1) Der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr übt bei der ihm durch die StVZO übertragenen Tätigkeit hoheitliche Befugnisse aus.

 

2) Für Amtspflichtverletzungen, die er bei Ausübung dieser Tätigkeit begeht, haftet nicht der Technische Überwachungsverein, der ihn angestellt das hat, sondern Land, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat.

§§§


71.001 Aufsichtsbehörde
 
  • BGH, U, 28.06.71, - 3_ZR_111/68 -

  • NJW_71,1699 -1701 = VN-71.001

  • GG_Art.34; BGB_§_839

 

1) Verwaltungserlasse, die der nachgeordneten Verwaltung allgemein eine bestimmte Gesetzesauslegung vorschreiben, begründen regelmäßig keine Amtspflicht der vorgesetzten Behörde gegenüber dem Bürger.

 

2) Zur Amtspflicht der Dienstaufsichtsbehörde gegenüber einem Beschwerdeführer, ihr Weisungs- und Leitungsrecht gegenüber den nachgeordneten Behörden richtig zu handhaben.

* * *

T-71-01Aufsichtspflichten

1700  

"... Die in § 839 BGB vorausgesetzte besondere Beziehung zwischen der Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" (BGH, NJW_71,1172, 1174; BGB-RGRK 11.Aufl., § 839 Anm.40) kann auch bei Aufsichtspflichten, die regelmäßig nur im allgemeinen staatlichen Interesse bestehen, dadurch hergestellt werden, daß der einzelne Bürger sich unmittelbar an die Aufsichtsbehörde wendet (BGHZ_35,44, 50 = NJW_61,1347; Urt. des Senats vom 30.03.67 - 3_ZR_185/64 = VersR_67,471/3 mwN ) Diese Amtspflicht schließt die Verpflichtung ein, den betreffenden Bürger vor gesetzwidrigen Maßnahmen zu bewahren und - soweit ein Eingriff in seine Rechtssphäre bereits erfolgt ist - für ihre Beseitigung zu sorgen (BGH, NJW_56,1028 ). Diese vom Senat für den Bereich der Staatsaufsicht entwickelten Rechtsgrundsätze lassen sich auch auf die Dienstaufsicht übertragen, zumal sie ein unbeschränktes Weisungs- und Leitungsrecht gewährt (Forsthoff, Verwaltungsrecht, Allg Teil, 9.Aufl, § 24 I b). Die Dienstaufsichtsbeschwerde dient nicht nur behördeninternen Interessen . Sie ist dem Bürger (auch) zu dem Zweck an die Hand gegeben, im Einzelfall eine gerechte Entscheidung der Verwaltung herbeizuführen. Sie soll die Aufmerksamkeit der vorgesetzten Behörde auf eine bereits eingetretene konkrete Rechtsverletzung lenken und sie veranlassen, gegebenenfalls die Angelegenheit an sich zu ziehen und in der Sache selbst zu entscheiden (zu dieser Befugnis vgl OVG Berlin JR_52,252, 253; vgl auch Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 3.Aufl, § 171 Anm.IX 2; Bochalli, Bundesbeamtengesetz, 2.Aufl. § 171 Anm.2). Dem Recht des Bürgers, die vorgesetzte Behörde auf ein Fehlverhalten der nachgeordneten Stellen hinzuweisen, entspricht die ihm gegenüber bestehende Amtspflicht der Dienstaufsichtsbehörde, seine im Beschwerdeweg an sie herangetragene Beanstandung auf ihre Berechtigung zu prüfen und sie sachgerecht zu bescheiden (BGHZ_35,44, 51 = NJW_61,1347 ). Diese Pflicht wird verletzt, wenn die Dienstaufsichtsbehörde die Einleitung geeigneter Schritte unterläßt, obwohl die bei Ausübung der Diestaufsicht oder sonstwie zutage getretenen Umstände Anlaß zum Eingreifen hätten geben müssen (aaO S.53; BGH, NJW_56,1028 ). ..."

Auszug aus BGH U, 28.06.71, - 3_ZR_111/68 -,

* * *

A-71-01 HG Schmolke - Zustimmende Anmerkung
 
Seltsamerweise gibt es keine neuere Entscheidung ähnlichen Inhalts. Der Entscheidung kommt erhebliche Bedeutung für die Dienstaufsichtsbeschwerde zu. Würde ihr Inhalt von den Aufsichtsbehörde Ernst genommen, würde vielfach nicht so schlammpig mit Dienstaufsichtsbeschwerden umgegangen. Leider spricht auch meine Erfahrung dafür, dass der bekannte Satz "Dienstaufsichtsbeschwerden seinen form- frist- und zwecklos" nur alzu oft den Tatsachen entspricht. Deshalb verdient diese Entscheidung des BGH, dass sie bekannter wird. Vielleicht geht man dann etwas sorgfältiger mit Dienstaufsichtsbeschwerden um. Inhaltlich ist der Entscheidung in vollem Umfang zuzustimmen.
 

§§§


74.001 Metallveredelungsbetrieb
 
  • BGH, U, 03.05.74, - 3_ZR_190/71 -

  • SKZ_74,274

  • WHG_§_22

 

1) Zu den Haftungsvoraussetzungen nach § 22 Abs.1 und 2 WHG.

 

2) Ein haftungsbegründendes "Einleiten" oder "Hineingelangen" von Schadstoffen in ein Gewässer aus einer Kläranlage liegt nicht vor, wenn die Kläranlage die ihr zugewiesene Aufgabe erfüllt und dem Gewässer nicht neuerdings Schadstoffe zuführt.

§§§


75.001 Einvernehmensversagung
 
  • BGH, U, 29.09.75, - 3_ZR_40/73 -

  • SKZ_76,309

  • GG_Art_34; BGB_§_839; BBauG_§_36 Abs.1

 

1) Im Baugenehmigungsverfahren ist eine Amtspflichtverletzung der Beamten der beteiligten Gemeinde gegenüber dem Baubewerber dann anzunehmen, wenn sie das nach § 36 Abs.1 BBauG erforderliche Einvernehmen der Gemeinde versagen, obwohl das Bauvorhaben nach den 33-35 BBauG zulässig ist.

 

2) Im Rahmen des § 36 BBauG gilt jedes Mitglied des Gemeinderats / Bauausschusses als "Beamter" der Gemeinde im haftungsrechtlichen Sinne.

§§§


79.001 Mittelwert
 
  • OVG Münst, B, 29.03.79, - 7_A_1927/77 -

  • NJW_79,2061 = GewArch_79,301 = ESGG_Art.34 - 1 DÖV_79,801 = BayVBl_79,540 = Juris = ESAtG_§_7-4 GewArch_79,227 = EuGRZ_79,365 = BVerfGE_51,166

  • BGB_§_839; GG_Art.34 AtG_§_7; VwGO_§_2, VwGO_§_3 BzAngabVO_§_2, BzAngabVO_§_4, BzAngabVO_§_5; GG_Art.12 ; DIN:51600

 

1) Dem Kläger fehlt das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes, wenn eine beim Zivilgericht anhängige Schadensersatz - bzw Entschädigungsklage gegen den Träger öffentlicher Gewalt offensichtlich aussichtslos erscheint.

 

2) Allein mit der Begründung, ein Amtswalterverschulden liege offensichtlich nicht vor, kann ein Feststellungsinteresse noch nicht verneint werden. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, daß durch richterliche Rechtsfortbildung der Institute des enteignungs - und aufopferungsgleichen Eingriffs für weite Bereiche eine verschuldensunabhängige Staatsunrechtshaftung entwickelt worden ist.

 

3) Bei der verwaltungsrechtlichen Beurteilung eines Feststellungsinteresses ist die zivilgerichtliche Judikatur zu den Voraussetzungen eines Amtspflichtverstoßes bei Ermessensentscheidungen zugrunde zu legen, nach der willkürliches oder evident ermessensfehlerhaftes Verhalten gegeben sein muß.

 

4) Zu den Sorgfaltspflichten eines Amtsträgers gehört zwar die Beachtung der höchstrichterlichen Judikatur. Der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme und das Verbot einer schematischen Anwendung der Immissionsrichtwerte der TALärm beim Aufeinandertreffen unterschiedlicher Nutzungsarten bedeuten jedoch noch nicht, daß die behördliche Festlegung eines anderen Wertes als eines solchen Mittelwertes eine schuldhafte Amtspflichtverletzung darstellt.

§§§


79.002 Genehmigungsversagung
 
  • BGH, U, 26.04.79, - 3_ZR_100/77 -

  • DÖV_79,867 = NJW_80,387 -89 = BRS_34_Nr.17 = JuS_80,222 = GewArch_80,124 = MDR_79,1003

  • BauGB_§_36 Abs.1

 

1) Die Versagung der bauaufsichtlichen Genehmigung für einen zulässigen Anbau kann einen enteignungsgleichen Eingriff in den Gewerbebetrieb bilden, wenn sie zur vorübergehenden Einstellung eines zum Betrieb gehörigen Fleischverkaufs zwingt, den der Betriebsinhaber bei rechtzeitiger Genehmigung ohne Unterbrechung in dem Anbau fortgeführt hätte.

 

2) Beteiligt die Bauaufsichtsbehörde eine Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren, weil sie deren Einvernehmen für erforderlich hält, so verletzt die zuständigen Amtsträger der Gemeinde ihre Amtspflicht gegenüber dem Bauwilligen, wenn sie die Erteilung der Baugenehmigung durch eine unberechtigte Verweigerung des für erforderlich gehaltenen Einvernehmens hindern, mag dieses auch nach einer späteren Klärung der Rechtslage nicht erforderlich gewesen sein (Ergänzung BGH, Urt v 29.09.75 - 3_ZR_40/73 - BGHZ_65,182 ).

§§§


80.001 Auskunft-Nutzungsmaß
 
  • BGH, U, 17.04.80, - 3_ZR_167/78 -

  • DVBl_81,88 -90 = NJW_80,2576 -78

  • GG_Art.34; BGB_§_839, BGB_§_254

 

1) Zur Haftung einer Gemeinde für eine unrichtige mündliche Auskunft über die (künftige) bauliche Nutzung von Grundstücken nach dem derzeitigen Stand der Bauleitplanung.

 

2) Zur Mitverantwortung eines Architekten für Schäden (nutzlose Planungsaufwendungen), die ihm infolge einer amtspflichtwidrig erteilten Falschauskunft einer Gemeinde über die zulässige Geschoßzahl eines Wohngebäudes entstehen.

§§§


80.002 Baunternehmer
 
  • BGH, U, 08.05.80, - 3_ZR_27/78 -

  • NJW_80,2578 = DVBl_81,93

  • BGB_§_839; (NS) LBO_§_29 S.2

 

1) Die Verpflichtung der Bauordnungsbehörde, eine den bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechende Baugenehmigung nicht zu erteilen, besteht nicht gegenüber dem Bauunternehmer ( Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ_60,112, 116 f = NJW_ 73,616; BGH, NJW_69,234, 235 = Warn_68_Nr.271; BGH, NJW_75,1968 = DVBl_76,176 ).

 

2) Zu den Pflichten der Bauordnungsbehörde, wenn im Zuge eines Bauvorhabens eine Grundwasserabsenkung vorgenommen wird.

§§§


80.003 Stationierungsstreitkräfte
 
  • BGH, B, 22.05.80, - 3_ZR_121/79 -

  • DÖV_81,768/93 (L) = VN-80.004

  • BGB_§_839 Abs.1 S.2

 

Die Vorschrift des § 839 Abs.1 S.2 BGB ist auch dann nicht anwendbar, wenn ein Angehöriger der Stationierungsstreitkräfte bei einer dienstlichen Fahrt mit einem Militärfahrzeug, für das die deutsche Zulassungsvorschriften grundsätzliche nicht gelten, im Straßenverkehr einen Verkehrsunfall verursacht.

§§§


80.004 Bürgermeisterauskunft
 
  • BGH, U, 10.07.80, - 3_ZR_23/79 -

  • DVBl_81,96 = NJW_80,2573 = DÖV_81,768 Nr.95 (L)

  • BGB_§_839; GG_Art.34

 

1) Zu den Pflichten eines Gemeindebeamten bei der Erteilung einer Auskunft über die Bebauubarkeit eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks.

 

2) Der Beamte muß die Auskunft, die er erteilt, richtig, klar, unmißverständlich und vollständig geben, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann. Eine Verpflichtung der Beamten, den Antragsteller, der die Rechtslage verkennt, über seinen Irrtum aufzuklären, kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände anerkannt werden.

 

3) Wenn der Beamte es mit einer besonders schutzwürdigen Person zu tun hat, muß er bei der Erteilung der Auskunft besondere Vorsicht und Sorgfalt beobachten.

 

4) Durch Erteilung einer unvollständigen und mißverständlichen Auskunft macht sich der Beamte einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung schuldig.

T-80-01Auskunftserteilung: Amtspflichten

S.96  

"... Zur Amtspflicht von Beamten bei der Erteilung von Auskünften hat der Senat in st Rspr folgende Grundsätze aufgestellt: Der Beamte muß die Auskunft, die er erteilt, richtig, klar, unmißverständlich und vollständig geben, so daß der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (LM_BGB_§_839_Ca_Nr.20; LM_BGB_§_839_Fc_Nr.19; je mwN). Diese Amtspflicht besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird. Für die Frage, ob eine amtliche Auskunft richtig und sachgerecht ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sie von dem Empfänger aufgefaßt wird und werden kann und welche Vorstellungen zu erwecken sie geeignet ist (LM_BGB_§_839_Fc_Nr.19)."

Auszug aus BGH U, 10.07.80, - 3_ZR_23/79 -, DVBl_81,96,  S.96

* * *

T-80-02Belehrungspflicht

S.96  

"... Der Senat hatte sich bereits in früheren Entscheidungen mit der Frage zu befassen, ob und inwieweit ein Beamter verpflichtet ist, einen Gesuchsteller über Rechtslage und sonstige Umstände zu belehren. ... Der Senat hat eine solche Amtspflicht bejaht und ausgeführt, der Beamte solle seine Amtstätigkeit nicht "beziehungslos" zu dem ihm vorgebrachten Anliegen ausüben inbesondere nicht "sehenden Auges" zulassen, daß der bei ihm vorsprechende Bürger einen Schaden erleide, den zu vermeiden der Beamte durch einen kurzen Hinweis oder eine entsrechende Aufklärung in der Lage sei. ... Aus den in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätzen kann jedoch wie der Senat im Urteil vom 21.10.77 3_ZR_142/75 -, WM_78,37, dargelegt hat, nicht der Schluß gezogen werden, ein Beamter habe einen Antragsteller der die Rechtslage verkennt, unter allen Umständen über seinen Irrtum aufzuklären. Eine solche Verpflichtung kann vielmehr nur bei Vorliegen besonderer Umstände anerkannt werden.

Auszug aus BGH U, 10.07.80, - 3_ZR_23/79 -, DVBl_81,96,  S.96

* * *

§§§


80.005 eidesstattl-Versicherung
 
  • BGH, U, 25.09.80, - 3_ZR_74/78 -

  • DVBl_81,365 = DÖV_81,768/96 (L) = VN-80.006

  • BGB_§_839; VwGO_§_40

 

1) Der ordentliche Rechsweg ist eröffnet, wenn Ansprüche auf Auskunftserteilung und Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung lediglich als Hilfs- und Nebenanspüche eines auf Geldersatz gerichteten Amtshaftungsanspruchs geltend gemacht werden.

 

2) Zur Frage, ob amtspflichtwidrig in das Persönlichkeitsrecht eines Dritten eingegriffen wird, wenn nicht gesicherte amtliche Erkenntnisse über ehrenrühriges oder strafbares Verhalten des Dritten an Behörden und Stellen außerhalb der öffentlichen Hand weitergegeben werden und auf diesem Wege an die Öffentlichkeit gelangen.

§§§


80.006 Ausländer
 
  • BGH, U, 30.10.80, - 3_ZR_174/79 -

  • NJW_81,518 = DÖV_81,768/94 (L)

  • BGB_§_839; GG_Art.34

 

Das Erfordernis der Verbürgerung der Gegenseitigkeit bei der Amtshaftung des Staates ( oder sonstigen Körperschaften, in deren Dienst der seine Amtspflicht verletzende Amtsträger steht ) gegenüber Ausländern verstößt nicht gegen das GG (vgl BGHZ_76,376 ). Es gilt auch dann, wenn der Ausländer seinen Aufenthalt mehrere Jahre, jedoch nur zu einem vorübergehenden Zweck, in der Bundesrepublik Deutschland hatte.

§§§


80.007 Fußgängerverletzung
 
  • BGH, U, 30.10.80, - 3_ZR_80/79 -

  • DÖV_81,383 = VN-80.008

  • BGB_§_839 Abs 1 S.2

 

Die Vorschrift des § 839 Abs.1 S.2 BGB ist nicht anwendbar, wenn ein Amtsträger durch Verletzung der ihm als hoheitliche Aufgabe obliegenden Streupflicht die Verletzung eines Fußgängers schuldhaft verursacht (Ergänzung zu BGHZ_75,134).

§§§


81.001 Bauaufsichtsbehörde
 
  • BGH, U, 15.01.81, - 3_ZR_18/80 -

  • DÖV_81,383

  • GG_Art.34

 

In Rheinland - Pfalz haftet für Amtspflichtverletzungen der bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung) tätigen Bediensteten nicht das Land, sondern der Landkreis.

§§§


81.002 Rheinland-Pfalz
 
  • BGH, U, 15.01.81, - 3_ZR_18/80 -

  • DÖV_81,583 -84

  • GG_Art.34

 

In Rheinland-Pfalz haftet für Amtspflichtverletzungen der bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung) tätigen Bediensteten nicht das Land, sondern der Landkreis.

§§§


81.003 Schwierige Rechtsfrage
 
  • BGH, U, 11.06.81, - 3_ZR_34/80 -

  • NJW_82,36 = DVBl_81,825 = BauR_81,566 = MDR_82,35 = BRS_38_Nr.169 = ZBR_92,211 = VersR_81,851

  • GG_Art.34; BGB_§_839

 

1) Der Grundsatz, daß ein Beamter, der eine schwierig zu lösende Rechtsfrage falsch beantwortet, im allgemeinen nicht schuldhaft handelt, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht sein Verhalten später als objektiv gerechtfertigt ansieht, findet keine Anwendung, wenn das Kollegialgericht das Vorgehen des Beamten aus Rechtsgründen billigt, die der Beamte selbst nicht erwogen hat (Ergänzung BGH 14.12.78, 3_ZR_77/76, BGHZ_73,161; Ergänzung BGH, Urt v 27.11.89 - 3_ZR_95,79 - VersR_81,256 ).

 

2) Die Verjährung des § 852 BGB beginnt, wenn der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen soweit Kenntnis erlangte, daß er eine Klage gegen diese Person zu begründen vermag. Bei einem Amtshaftungsanspruch gehört dazu die Kenntnis, daß das Verhalten des Beamten widerrechtlich und schuldhaft ist (vgl BGH, Urt v 15.04.76 3_ZR_69/74 - LM, Nr.55 zu § 852 BGB).

 

3) Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist ist jeweils, ob die Klageerhebung dem Verletzten im Hinblick auf eine hinreichende Erfolgsaussicht zumutbar ist (vgl BGH, Urt v 21.09.76 - 6_ZR_69/75 - LM, Nr.57 zu § 852 BGB; vgl BGH, Urt v 13.06.60 - 3_ZR_111/59, LM, Nr.14 zu § 852 BGB). Bei einem Amtshaftungsanspruch bedarf es dazu der Feststellung der Schadensursächlichkeit der Amtspflichtverletzung. Diese setzt ihrerseits die vorherige Klärung der Frage, wie der Beamte richtigerweise hätte handeln müssen voraus.

 

4) Wenn ein Schadensersatzanspruch davon abhängt, wie eine behördliche Entscheidung (hypothetisch ausgefallen wäre, kommt es nicht darauf an, wie die Behörde tatsächlich entschieden hätte, sondern wie sie nach Auffassung des über den Ersatzanspruch urteilenden Gerichts richtigerweise hätte entscheiden müssen (vgl BGH, Urt v 27.11.80 - 3_ZR_95/79 -).

 

5) Eine außerhalb des BauGB von der Gemeinde beschlossene allgemeine Beschränkung der bebaubaren Flächen und der Wohneinheiten ist unwirksam.

§§§


82.001 Staatshaftungsgesetz
 
  • BVerfG, U, 19.10.82, - 2_BvF_1/81 -

  • DVBl_82,1135 -44

  • GG_Art.30, GG_Art.31, GG_Art.34, GG_Art.70, GG_Art.74; BGB_§_839; StHG

 

1) Art.34 GG leitet die durch § 839 BGB begründete persönliche Haftung des Beamten auf den Staat über: § 839 BGB ist die haftungsbegründende Vorschrift, während Art.34 GG die haftungsverlagernde Norm darstellt.

 

2) Aus dem Grundgesetz läßt sich die Forderung nach einer Ablösung der Amtshaftung durch eine unmittelbare Staatshaftung nicht ableiten. Art.34 GG steht der Einführung einer unmittelbaren Staatshaftung andererseits auch nicht entgegen. Die Vorschrift enthält nur eine "Mindesgarantie", die der zuständige Gesetzgeber zwar nicht unterschreiten, über die er aber hinausgehen darf.

 

3) Art.34 GG hat die mittelbare Staatshaftung nicht zum lückenlosen Prinzip verdichtet, sondern läßt Raum für Regelungen, die den Umfang der öffentlich-rechtlichen Haftungsübernahme modifizieren.

 

4) Art.34 verleiht weder dem Bund noch den Ländern Gesetzgebungsbefugnisse.

 

5a) Ein Gesetzgebungsrecht des Bundes für das Staatshaftungsgesetz ergibt sich nicht aus seiner konkurrierenden Zuständigkeit für das Gebiet des bürgerlichen Rechts (Art.74 Nr.1 GG). Die im Staatshaftungsg esetz geregelte Haftung des Staates oder anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts für durch hoheitliches Unrecht verursachte Schäden kann weder in heutiger Sicht noch kraft Tradition kompetenzrechtlich als "bürgerliches Recht" begriffen werden.

 

5b) Auf andere Kompetenzvorschriften des Grundgesetzes kann der Bund eine Befugnis zur umfassenden Regelung des Staatshaftungsrechts ebenfalls nicht stützen.

 

6) Dem Gestaltungsspielraum des Bundes, unter Inanspruchnahme seiner Kompetenz zur Regelung der persönlichen Haftung des "Beamten" über Art.34 in das ihm sonst grundsätzlich verschlossene Gebiet des Staatshaftungsrechts der Länder hineinzuwirken, sind in Rücksicht auf Art.30, 70 Abs.1 GG verhältnismäßig enge Grenzen gezogen. Die dem Bund verfassungsrechtlich abverlangte Rücksichtnahme auf die Rechte der Länder verwehrt es ihm jedenfalls, an der Leine des § 839 BGB über Art.34 GG in Wahrheit umfassend die Staatshaftung zu regeln. 7) Gewohnheitsrecht ist dem Kompetenzbereich zuzuordnen, den es durch seine Übung aktualisiert. Wächst es auf dem Felde, das dem Gesetzgebungsrecht der Länder unterliegt, so verbleibt es auch dort, unbeschadet dessen, ob es bundesweit gilt.

§§§


82.002 Einschaltung Regierung
 
  • BGH, U, 18.11.82, - 3_ZR_34/80 -

  • VersR_83,86

  • GG_Art.34; BGB_§_839; BBauG:§_34

 

Die Bediensteten der Stadt haben die Beantwortung der Bauvorangfrage nicht pflichtwidrig verzögert, wenn sie im Rahmen der Prüfung nach § 34 BBauG die Regierung als höhere Planungsbehörde eingeschaltet haben.

§§§


83.001 Schadensersatzanspruch
 
  • BGH, U, 27.01.83, - 3_ZR_131/81 -

  • DVBl_83,628 -30 = VersR_83,86

  • GG_Art.34; BGB_§_839; BBauG:§_34

 

Beruht die Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung auf der Verletzung baurechtlicher Vorschriften, die keinen nachbarschützenden Charakter haben, so kann der "betroffene" Nachbar Schadensersatz weder nach§ 41 Abs.1b OBG NW (heute § 39 OBG NW) noch nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art.34 GG) verlangen (Abgrenzung BGH, Urt v 12.10.78 - 3_ZR_162/76 - NJW_79,34 ).

§§§


84.001 Aufrechnung
 
  • OVG Saarl, U, 07.03.84, - 1_R_238/82 -

  • SKZ_84,253/21(L)

  • VwGO_§_40, VwGO_§_94, VwGO_§_173; ZPO_§_322

 

1) Im Verwaltungsrechtsstreit kann mit einer Schadensersatzforderung aus Amtspflichtverletzung, die nicht rechtskräftig festgestellt und die bestritten wird, nicht aufgerechnet werden.

 

2) Eine Aussetzung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bis zur rechtskräftigen zivilgerichtlichen Entscheidung über die Forderung aus Amtspflichtverletzung ist nicht unbedingt geboten, wenn ein entsprechender Zivilprozeß noch nicht anhängig ist.

§§§


84.002 Rückgriffsanspruch
 
  • BayOLG, U, 19.03.84, - 2_Z_361/82 -

  • DÖV_84,1033/206 (L)

  • GG_Art.34 S.3; BGB_§_839

 

1) Der ordentliche Rechtsweg ist nicht nur für den beamtenrechtlichen Rückgriffsanspruch des Dienstherrn, sondern auch für dessen Anspruch auf Erstattung der Kosten gegeben, die entstanden sind, weil er aus Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen wurde.

 

2) Im Rückgriffsprozeß kann der Beamte nicht geltend machen, der Dienstherr dürfe sich auf die Bindungswirkung aus Streitverkündung nicht berufen, weil er entgegen seiner Fürsorgepflicht den Vorprozeß nachlässig geführt habe.

§§§


84.003 Aufwendungsersatz
 
  • BGH, U, 11.10.84, - 3_ZR_27/83 -

  • NJW_85,1338 = DVBl_85,109 = UPR_85,125

  • GG_Art.34; BGB_§_839; BBauG:§_34

 

Zur Haftung einer Gemeinde gegenüber einem Bauwilligen, der im Vertrauen auf die Gültigkeit einer rechtswidrigen Teilungsgenehmigung nutzlose Aufwendungen macht.

§§§


84.004 Rücknahme Baugenehmigung
 
  • BGH, U, 25.10.84, - 3_ZR_27/83 -

  • UPR_85,412

  • GG_Art.34; BGB_§_839;

 

Zur Mitverantwortung eines Architekten und eines Bauherrn für Schäden, die durch einen voreiligen Baubeginn entstanden sind (hier: Rücknahme der Baugenehmigung, der eine widersprüchliche Auflage beigefügt war).

§§§


84.005 Einvernehmen
 
  • BGH, U, 15.11.84, - 3_ZR_70/83 -

  • BGHZ_93,87 = DÖV_85,793 = UPR_85,413

  • BauGB_§_36 Abs.1

 

Im Baugenehmigungsverfahren besteht die Amtspflicht der Beamten der beteiligten Gemeinde, das nach § 36 Abs.1 BBauG erforderliche Einvernehmen nicht gesetzwidrig zu versagen, auch gegenüber demjenigen, der, ohne am Verfahren formell beteiligt zu sein, aufgrund eines vor Antragstellung mit dem Eigentümer abgeschlossenen notariellen Vertrages befugt ist, das Grundstück zu bebauen und dem ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums eingeräumt worden ist.

§§§


85.001 Rücknahme Baugenehmigung
 
  • BGH, U, 07.02.85, - 3_ZR_212/83 -

  • UPR_85,417

  • GG_Art.34; BGB_§_839;

 

Die Schadensursächlichkeit der in der rechtswidrigen Rücknahme einer Baugenehmigung liegenden Amtspflichtverletzung wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Rücknahmebescheid im Widerspruch bestätigt wird.

§§§


85.002 Ablehnung Baugenehmigung
 
  • BGH, U, 30.05.85, - 3_ZR_198/84 -

  • VersR_85,887

  • GG_Art.34; BGB_§_839; BBauG_§_34

 

Für einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung einer Baubehörde bei Ablehung eine Baugnehmigungsantrages ist kein Raum, wenn nicht ausgeschlossen werden, daß die Behörde bei fehlerfreier Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens zu denselben Ergebnis gelangt wäre (Festhaltung BGH, Urt v 17.02.85 - 3_TR_212/83 - VersR_85,588; Urt v 21.01.82 3_ZR_3/37/81 - VersR_82,275 ).

§§§


85.003 Mindermeinung
 
  • BGH, U, 28.11.85, - 3_ZR_24/85 -

  • RzB_Nr.550

  • BauGB_§_36 Abs.1

 

Verzögert eine Gemeinde durch ihren auf die Versagung des Einvernehmens gemäß § 36 BBauG gestützten Widerspruch die Erteilung einer Baugenehmigung, weil sie einer von zwei Bundesgerichten abgelehnten Mindermeinung folgt, muß sie die daraus entstehenden Haftungsrisiken unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung tragen.

§§§


86.001 Einvernehmenserteilung
 
  • OLG Saarb , U, 17.01.86, - 4_U_174/83 -

  • NVwZ_87,170 -171

  • GG_Art.34; BGB_§_839; BBauG_§_34, BBauG_§_36 (BauGB_§_36)

 

LF: Die rechtwidrige Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde gemäß 34, 36 BBauG stellt keine von der Gemeinde dem Bauherrn gegenüber begangene Amtspflichtverletzung dar.

§§§


86.002 Granulat
 
  • OLG Hamm, U, 14.03.86, - 9_U_228/85 -

  • NJW-RR_86,1406 = NVwZ_87,171 (L)

  • GG_Art.34; BGB_§_839

 

LF: Wird in einer Gemeinde bei Schnee- und Eisglätte statt Salz Granulat gestreut, ist das Granulat so sorgfältig aufzubringen, daß die abstumpfende Wirkung in den Zeiten des normalen Tagesverkehrs anhält.

§§§


86.003 Bebauungsplan
 
  • BGH, U, 10.04.86, - 3_ZR_209/84 -

  • NVwZ_87,168 -169

  • GG_Art.34; BGB_§_839; BauNVO_§_10, BBauG_§_9

 

1) Der Inhalt eines Bebauungsplans bestimmt sich allein nach den in ihm getroffenen Festsetzungen, den ihm beigegebenen Erläuterungen und der maßgebenden Baunutzungsverordnung.

 

2) Zur Abgrenzung zwischen einem Wochenendhaus und einem Ferienhaus.

 

3) Zu den Amtspflichten der Bediensteten einer Baugenehmigungsbehörde bei Nichtigkeit eines Bebauungsplans.

* * *

T-86-01Bebauungsplan: unwirksamer

S.169  

"... Die Bediensteten der Genehmigungsbehörde handeln amtspflichtwidrig, wenn sie einen unwirksamen Bebauungsplan anwenden. Sie haben einen Bauwilligen auf die Bedenken, die gegen die Wirksamkeit eines Bebauungsplans bestehen, hinzuweisen (Senat WM_78,37). Wie sie sich weiter zu verhalten haben, insbesondere was der Planungsträger - die Gemeinde - zu veranlassen hat, ist umstritten (vgl dazu Gierke, ZfBR_85,14 ff und 62 ff mwN; Jung, NVwZ_85,790 ). Der Senat hat dazu bislang nicht Stellung genommen (auch nicht im Urteil vom 24.06.82, BGHZ_84,292 = NJW_83,215 ). Eine abschließende Stellungnahme ist auch jetzt nicht veranlaßt. Nach Nr.40.3.2 des Runderlasses des Nds Sozialministers vom 31.10.80, NdsMBl_80,1513) ist die Genehmigungsbehörde von sich aus nicht befugt, die Rechtsunwirksamkeit des betreffenden Bauleitplans anzunehmen und diese Annahme ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Hält sie einen Bebauungsplan für unwirksam, so hat sie vielmehr die Gemeinde und die Kommunalaufsicht zu unterrichten (Nr.40.3.1). Gegen diese Regelung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Diese Regelung ist zwar zeitlich erst nach der Ablehnung des Bauanträge durch den Beklagten erlassen worden. Doch ist eine Pflicht, in dieser Weise zu verfahren, auch schon für die vorhergende Zeit anzuerkennen. Das bedeutet hier, daß die Bediensteten des Beklagten erst nach Anhörung der Gemeinde und der Kommunalaufsicht über die Anträge der Kläger hätte entscheiden dürfen. ..."

Auszug aus BGH U, 10.04.86, - 3_ZR_209/84 -, NVwZ_87,168,  S.169

* * *

§§§


86.004 Parkplatz
 
  • OLG Frank, U, 10.07.86, - 1_U_17/85 -

  • NJW-RR_86,1405 = NVwZ_87,171 (L)

  • BGB_§_823 Abs.1; (He) StrG_§_10 Abs.4

 

Eine Gemeinde ist verpflichtet, auf einem von ihr betriebenen öffentlichen Parkplatz bei winterlichen Verhältnissen zumindest einen Fußpfad bis zum nächsten Bürgersteig zu räumen und zu streuen. Diese Verpflichtung besteht auch bei leichtem Schneefall, falls gleichzeitig an an anderen, weniger vorrangigen Stellen Winterdienst verrichtet wird.

§§§


86.005 Enteignungsgleichr Eingriff
 
  • BGH, U, 30.10.86, - 3_ZR_208/85 -

  • BGH-DAT-Zivil = RzB_Nr.1000

  • GG_Art.34; BGB_§_839; BBauG: _34

 

1) Hat ein Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt, daß die Ablehnung eines Bauvorbescheids rechtswidrig war, ist der Zivilrichter im Entschädigungsrechtsstreit an diese Beurteilung gebunden. Dies gilt auch im Verhältnis zu der im Verwaltungsrechtsstreit beigelandenen Gemeinde.

 

2) Die rechtswidrige Ablehnung eines Bauvorbescheides stellt auch eine zur Entschädigung verpflichtende "Maßnahme" iSd § 39 Abs.1b OBG NW dar (so auch BGH, Urt v 12.10.78 - 3_ZR_9/77 - BGHZ_72,273 ). Diese Beurteilung wird durch die neuere Rechtsprechung des BVerfG nicht in Frage gestellt (vgl BVerfG, 15.07.81, 1_BvL_77/78, BVerfGE_58,300 ).

 

3) In der rechtswidrigen Versagung des Einvernehmens nach § 36 BBauG ist ein entschädigungspflichtiger enteignungsgleicher Eingriff zu sehen. Dabei hat grundsätzlich die öffentliche Hand das Risiko der objektiv falschen Rechtsanwendung zu tragen; es kommt also nicht darauf an, ob die Ablehnung der Bauvoranfrage vertretbar war (so auch BGH Urt v 29.09.75 - 3_ZR_40/73 - BGHZ_65,182 ).

 

4) Während der zeitweisen Verhinderung der baulichen Nutzung gebührt dem Grundstückseigentümer eine Bodenrente. Diese ist zu berechnen ab dem Zeitpunkt, ab dem der bauwillige Eigentümer bei richtiger Sachbehandlung hätte bauen können, bis zu dem Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung.

§§§


86.006 Enteignungsgleicher Eingriff
 
  • BGH, U, 30.10.86, - 3_ZR_208/85 -

  • BGH-DAT-Zivil = RzB_Nr.1000

  • GG_Art.34; BGB_§_839; BBauG:§_34

 

1) Hat ein Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt, daß die Ablehnung eines Bauvorbescheids rechtswidrig war, ist der Zivilrichter im Entschädigungsrechtsstreit an diese Beurteilung gebunden. Dies gilt auch im Verhältnis zu der im Verwaltungsrechtsstreit beigelandenen Gemeinde.

 

2) Die rechtswidrige Ablehnung eines Bauvorbescheides stellt auch eine zur Entschädigung verpflichtende "Maßnahme" iSd § 39 Abs.1b OBG NW dar (so auch BGH, Urt v 12.10.78 - 3_ZR_9/77 - BGHZ_72,273 ). Diese Beurteilung wird durch die neuere Rechtsprechung des BVerfG nicht in Frage gestellt (vgl BVerfG, 15.07.81, 1_BvL_77/78, BVerfGE_58,300 ).

 

3) In der rechtswidrigen Versagung des Einvernehmens nach § 36 BBauG ist ein entschädigungspflichtiger enteignungsgleicher Eingriff zu sehen. Dabei hat grundsätzlich die öffentliche Hand das Risiko der objektiv falschen Rechtsanwendung zu tragen; es kommt also nicht darauf an, ob die Ablehnung der Bauvoranfrage vertretbar war (so auch BGH Urt v 29.09.75 - 3_ZR_40/73 - BGHZ_65,182 ).

 

4) Während der zeitweisen Verhinderung der baulichen Nutzung gebührt dem Grundstückseigentümer eine Bodenrente. Diese ist zu berechnen ab dem Zeitpunkt, ab dem der bauwillige Eigentümer bei richtiger Sachbehandlung hätte bauen können, bis zu dem Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung.

§§§


87.001 Polizeiliche Erkenntnisse
 
  • OLG Oldenb, U, 06.02.87, - 6_U_183/86 -

  • NVwZ_88,1161

  • GG_Art_34; BGB_§_839; GewO_§_34a

 

LB: Sogenannte "polizeiliche Erkenntnisse" dürfen im Regelfall nicht ohne sorgfältige Überprüfung und Abwägung an Firmen weitergegeben werden.

* * *

T-87-01Auskunftserteilung: Amtspflicht

S.1161  

"... Die durch § 34a GewO begründeten gesetzlichen Aufgaben haben die dafür zuständigen Stellen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten in erster Linie zum Schutz der Allgemeinheit wahrzunehmen. Erteilt eine Behörde dabei einem Bewachungsunternehmen auf die nach § 5 der Verordnung über das Bewachungsgewerbe für die Beschäftigung von Wachpersonen vorgeschriebene Meldung eine Auskunft über eine für die Beschäftigung in Aussicht genommene Person, dann geschieht das nicht "auf Antrag oder im Interesse dieser Person" und ist diese insoweit mithin nicht Dritter iS § 839 BGB (zur Drittbezogenheit im Falle unrichtiger behördlicher Auskunft ua BGH NJW_80,2573 ff). Unabhängig davon, ob dem Beamten einem Dritten gegenüber die Amtspflicht zur Erteilung einer wahrheitsgemäßen Auskunft im Einzelfall obliegt oder nicht, hat er aber in jedem Fall, in dem er als Verwaltungshandlung eine Auskunft erteilt, die ihm jedem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, nicht unnötig in dessen Rechte einzugreifen (BGHZ_14,319, 323 = NJW_55,97; BVerfG_19,394, 396 = NJW_66,771 )."

Auszug aus OLG Oldenb U, 06.02.87, - 6_U_183/86 -, NVwZ_88,1161,  S.1161

* * *

§§§


87.002 Vertiefung-Nachbargrundstück
 
  • BGH, U, 27.05.87, - 5_ZR_59/86 -

  • NJW_87,2810 -12 = JuS_88,313

  • BGB_§_830 Abs.1 S.2, BGB_§_906 Abs.2 S.2

 

Sind mögliche Ursachen der Beeinträchtigung eines Grundstücks die Vertiefung mehrerer Nachbargrundstücke oder von diesen ausgehende Bodenerschütterungen, so greift die Risikoverteilung (Verursachungsvermutung) nach § 830 Abs.1 S.2 BGB auch dann ein, wenn einer der möglichen Schadensverursacher aus unerlaubter Handlung haftet und ein anderer aufgrund eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs angemessen Ausgleich schuldet oder wegen enteignender oder enteignungsgleichen Eingriffs zur Entschädigung verpflichtet ist.

§§§


87.003 Vertiefung-Nachbargrundstück
 
  • BGH, U, 10.07.87, - 5_ZR_285/85 -

  • NJW_87,2808 -10 = JuS_88,229

  • BGB_§_823, BGB_§_909

 

Ist ein Grundstücksnachbar im Rahmen des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses nach Treu und Glauben ausnahmsweise zur Duldung einer nach § 909 BGB an sich unzulässigen Vertiefung durch den anderen Nachbarn verpflichtet, so handelt der Architekt, der im Auftrag dieses anderen Nachbarn die Vertiefung plant und durchführt, nicht rechtswidrig.

§§§


87.004 Bauvoranfrage Ablehnung
 
  • BGH, U, 17.09.87, - 3_ZR_200/86 -

  • BGH-DAT-Zivil = RzB_Nr.1002

  • GG_Art.34; BGB_§_839; BBauG:§_34 Abs.1

 

1) Liegt ein Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils einer Gemeinde und besteht ein Bebauungsplan nicht, so ist es nach § 34 Abs.1 BBauG dann zulässig, wenn es sich nach Art. und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung unter Berücksichtigung der für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur einfügt, die Erschließung gesichert ist und wenn sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.

 

2) Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn ein Bauvorhaben ein Nachbargebäude "vollständig erdrücken" würde und so das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verletzt. Ein Vorhaben, das es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen läßt, fügt sich nicht in der Weise in seine Umgebung ein, wie sie § 34 Abs.1 BBauG verlangt (vgl BVerwG, 26.05.78, 4_C_9/77, BVerwGE_55,369 ). Vorliegend würde zudem ein zum Ortsbild gehöriger Hügel entweder abgetragen oder überbaut werden müßte.

 

3) Bei derartigen Gegebenheiten ist von einer Unzulässigkeit des Bauvorhabens auszugehen, so daß die Ablehnung einer Bauvoranfrage nicht geeignet ist, Amtshaftungsansprüche auszulösen.

§§§


87.005 Einvernehmensversagung
 
  • BGH, U, 29.10.87, - 3_ZR_251/86 -

  • BGH-DAT-Zivil = RvB_Nr.551

  • GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_36 Abs.1

 

1) Aus der Tatsache allein, daß das Verwaltungsgericht in erster Instanz die planungsrechtliche Unzulässigkeit eines Bauvorhabens bestätigt hat, folgt nicht, daß ein Verschulden von Gemeinderatsmitgliedern an der Verweigerung des Einvernehmens nach § 36 BBauG (und damit ein Amtshaftungsanspruch des Antragstellers gegen die Gemeinderatsmitglieder) entfiele.

 

2) Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, daß das Verschulden der Amtsträger entfällt, wenn ein Kollegialgericht das amtliche Verhalten als rechtmäßig beurteilt hat (vgl BGH Urt v 14.12.78 - 3_ZR_77/76 - BGHZ_73,161 ); bei dieser Regel handelt es sich jedoch nur um eine allgemeine Richtlinie. Sie greift nicht ein, wenn das Kollegialgericht das Verhalten des Amtsträgers aus Gründen billigt, die diese selbst nicht erwogen hat (vgl BGH, Urt v 11.06.81 - 3_ZR_34/80 - NJW_82,36 ).

§§§




87.006 Waldschäden
 
  • BGH, U, 10.12.87, - 3_ZR_220/86 -

  • NJW_88,478 = DÖV_88,341 = DVBl_88,232 = MDR_88,294 = NuR_88,98 = UPR_88,96 ESBImSchG_§_14-3

  • GG_Art_14; BGB_§_839; BImSchG_§_14 S.2

 

Die öffentliche Hand haftet nach geltendem Recht nicht für die neuartigen ( emittentenfernen ) Waldschäden.

* * *

T-87-02Schadensersatz nach § 14 S.2 BImSchG

S.479  

"... Die Ersatzvorschrift des § 14 S.2 BImSchG, die auf die Regelung der Rechtsbeziehungen der Rechtsbeziehungen in der Nachbarschaft angelegt ist und individualisierbare Kausalbeziehungen zu einem oder mehreren bestimmten Emittenten voraussetzt, bietet jedenfalls keine geeignete Grundlage für den Ausgleich emittentenferner, auf summierten Immissionen beruhenden Waldschäden. Eine derartige Ausdehnung des Tatbestandes der Schadensersatzvorschrift würde die Grenzen einer methodisch zulässigen Analogie überschreiten...."

Auszug aus BGH U, 10.12.87, - 3_ZR_220/86 -, NJW_88,478,  S.479

* * *

T-87-03Enteignungsgleicher Eingriff

S.479  

"... Die öffentliche Hand haftet für die neuartigen Waldschäden den betroffenen Eigentümern auch nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des enteignungsgleichen oder des enteigenden Eingriffs ( zum Fortbestand dieses Rechtsinstitute Senat, BGHZ_90,17 = NJW_84,1169 Und BGHZ_91,20 = NJW_84,1876 ) Beide Haftungsinstitute, die aus dem allgemeinen Aufopferungsgedanken der 74, 75 Einl: ALR hergeleitet werden, setzen einen umittelbaren hoheitliche Eingriff in eine als Eigentum geschützte Rechtspositionvoraus voraus. ... Bedenken bestehen insoweit schon deshalb, weil die Unmittelbarkeit voraussetzt, daß schädigende Auswirkungen des Eingriffs vorliegen, die für die konkrete Betätigung der Hoheitsgewalt typisch sind und aus der Eigenart der hoheitlichen Maßnahme folgen ( Senat, BGHZ_92,34, 41 f = NJW 84,2516 ; NJW 87,2573 = BGHR GG vor Art.1 / enteignungsgleicher Eingriff)" ...

Auszug aus BGH U, 10.12.87, - 3_ZR_220/86 -, NJW_88,478,  S.479

* * *

§§§


88.001 Bebauungsgenehmigung
 
  • BGH , U, 30.06.88, - 3_ZR_232/86 -

  • BauR_88,712 = BRS_48

  • GG_Art.34; BGB_§_839;

 

Werden im Vertrauen auf die Richtigkeit eines ihm amtspflichtwidrig erteilten, von Anfang an fehlerhaften Vorbescheid (Bebauungsgenehmigung) Aufwendungen für den Erwerb vermeintlichen Baugeländes gemacht, kann deren Ersatz verlangen, wenn später die Bebauung des Geländes aus Gründen scheitert, die schon zu Versagung des Bescheides hätten führen können.

§§§


88.002 Streugut
 
  • BGH, U, 05.07.88, - 4_ZR_346/87 -

  • SKZ_88,237

  • StVG_§_7 Abs.2

 

LB 1) Schäden, die durch das Auswerfen von Streugut aus einem Streukraftfahrzeug entstehen, werden von der Halterhaftung erfaßt.

 

LB 2) Für Schäden, die sich nach dem Schadensbild auch bei vorsichtigem Streuen nicht vermeiden lassen, ist gem § 7 Abs.2 StVG die Haftung demgegenüber ausgeschlossen.

§§§


88.003 Baugenehmigung-Rücknahme
 
  • BayObLG, U, 07.12.88, - 2_Z_32/88 -

  • NVwZ_89,692 -93

  • BGB_§_839 Abs.3; BGB_§_249, BGB_§_254; (By) LBO_§_96; (By) VwVfG_§_48

 

1) Die Bestimmungen des Art.96 BayBauO 1974 gehen als Sondervorschriften über die Zurücknahme einer Baugenehmigung den allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte in Art.48 BayVwVfG vor.

 

2) Wird gegen die Zurücknahme einer bestandskräftigen Baugenehmigung Anfechtungsklage erhoben und sodann die Bauabsicht aufgegeben und das Grundstück verkauft, bevor der Bescheid über die Zurücknahme für rechtswirdig erklärt wird, ist die nicht für sofort vollziehbar erklärte Zurücknahme nicht unmittelbar ursächlich für den Schaden in Form von nutzlos gewordenen Aufwendungen zu Durchführung des Bauvorhabens.

 

3) der Zurücknahmebescheid kann aber in zurechenbarer Weise mitursächlich für den Schaden sein, wenn der Grundstücksverkauf durch ihn herausgefordert wurde und nicht als ungewöhnliche Reaktion angesehen werden kann. In diesem Fall kann eine schuldhafte Mitverursachung seitens des Geschädigten wegen des Grundstücksverkaufs bei einer Abwägung nach § 254 BGB unter Berücksichtigung des in § 839 Abs.3 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens einen Schadensersatzanspruch ganz oder teilweise ausschließen.

§§§


88.004 TÜV-Sachverständiger II
 
  • OLG Köln, U, 16.12.88, - 6_U_83/88 -

  • NJW_89,2065

  • GG_Art_34; BGB_§_839; StVZO_§_29

 

Der Sachverständige des Technischen Überwachungsvereins übt im Rahmen der Untersuchung eines Fahrzeugs nach § 29 StVO hoheitliche Tätigkeit aus. Für Amtspflichtverletzungen des Sachverständigen bei dieser Tätigkeit hat daher nicht der technische Überwachungsverein, sondern der Staat einzustehen.

§§§


88.005 Gewässerunterhaltung
 
  • OLG Bamb, U, 19.12.88, - 4_U_173/88 -

  • NuR_90,95

  • (By) WG_§_42; BGB_§_839, BGB_§_823

 

1) Die Gewässerunterhaltspflicht ( Art.42 BayWG ) begründet keine einem Dritten gegenüber bestehende Amtspflicht, sondern obliegt dem Pflichtigen nur gegenüber der Allgemeinheit.

 

2) Die Verletzung der Gewässerunterhaltspflicht begründet für sich allein noch keine Haftung wegen Verletzung der Verkehrsicherungspflicht.

§§§


89.001 Privatdetektiv
 
  • BGH , U, 19.01.89, - 3_ZR_243/87 -

  • NJW_89,1924

  • GG_Art.34; BGB_§_839

 

Zur Frage, ob ein Polizeibeamter als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft amtspflichtwidrig handelt, wenn er dem Auftraggeber eines Privatdetektivs empfiehlt, den Ermittlungsauftrag wegen angeblicher Störung staatsanwaltlicher Ermittlungen zu kündigen.

§§§


89.002 Altlast
 
  • BGH, U, 26.01.89, - 3_ZR_194/87 -

  • BGHZ_106,323 = DVBl_89,504 -508 = NJW_89,976

  • GG_Art.34; BGB_§_839; BBauG_§_1

 

1) Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gesundheitsgefährdungen zu verhindern, die den zukünftigen Bewohnern des Plangebiets aus dessen Bodenbeschaffenheit (drohen hier: Verunreinigung des Bodens durch "Altlasten" aus einer ehemaligen Nutzung einer Mülldeponie ).

 

2) Diese Amtspflicht besteht jedenfalls gegenüber demjenigen als "Dritten", der ein nach der planerischen Ausweisung dem Wohnen dienendes Grundstück mit noch zu errichtendem Wohnhaus erwirbt.

 

3) Die Haftung wegen einer Verletzung dieser Amtspflicht umfaßt auch Vermögensschäden, die die Erwerber dadurch erleiden, daß sie im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Planung Wohnungen errichtet oder kaufen, die nicht bewohnbar sind.

§§§


89.003 Bodenschwellen I
 
  • OLG Hamm, B, 11.04.89, - 9_W_91/88 -

  • NJW_90,2473 -2474

  • GG_Art.34; BGB_§_839, BGB_§_847

 

LF: Eine Gemeinde verletzt ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn sie bei der Verlegung von Bodenschwellen zum Zwecke der Verkehrsberuhigung zwischen den Bodenschwellen und Bordstein einen Zwischenraum von lediglich 50 cm läßt.

§§§


89.004 Bauvoranfrage Ablehnung
 
  • BGH, U, 11.05.89, - 3_ZR_88/87 -

  • NJW_90,245 = DVBl_89,1094 -1097

  • GG_Art.34; BGB_§_839, BGB_§_852

 

1) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gemeinde von der vertraglich übernommenen Haftung für die Bebaubarkeit eines noch zu beplanenden Geländes durch Zeitablauf und durch Veränderung dr Planungskonzeption befreit werden kann (Ergänzung zu BGHZ_76,16 ).

 

2) Die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs beginnt nicht, solange dem Geschädigten die Erhebung der Klage deswegen nicht zumutbar ist, weil die aussichtsreiche Möglichkeit besteht, durch Verhandlungen mit der Behörde zwar nicht Schadensersatz im engeren Sinne zu erlangen, wohl aber eine anderweitige Kompensation, durch die die Vermögenseinbuße ohne Prozeß ausgeglichen wird, ohne daß es eines Schadensersatzprozesses bedürfte.

§§§


89.005 Antragsbehandlung
 
  • OLG Saarb, U, 30.06.89, - 4_U_107/88 -

  • nicht veröffentlicht

  • BGB_§_839; BImSchG_§_15 Abs.1

 

LB 1) Unabhängig von der Frist des § 15 Abs.1 S.2 BImSchG obliegt der Behörde die Amtspflicht den zur Entscheidung gestellten Antrag in angemessener Frist ohne Verzögerung zu behandeln und zu bescheiden.

 

LB 2) Die Frist des § 15 Abs.1 BImSchG beginnt erst zu laufen, wenn der Antrag in vollständiger und prüffähiger Form vorliegt.

* * *

Z-228Änderungsgenehmigung - Prüfumgang

S.22  

"... Dagegen darf das Verfahren auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung grundsätzlich nicht zum Anlaß genommen werden, die gesamte Anlage im Hinblick auf inzwischen gewonnene neue Erkenntnisse zu überprüfen (Boisseree-Oels-Hansmann-Schmitt, Komm. zum BImSchG, Stand Februar 1986, § 15 Rdnr.4; Jarass, aaO; Ule, Komm zum BImSchG, Stand März 1989, § 15 Rdnr.6 unter Hinweis auf Wortlaut und Zweck des § 15 BImSchG ). Abweichungen von diesem Grundsatz kommen in Betracht, wenn und soweit die vorgesehenen Änderungen Auswirkungen auf andere unverändert bleibende Anlagenteile oder auf die Gesamtanlage haben kann ( vgl Stich/Porger, aaO, § 15 Rdnr.12; Boisseree-Oels-Hansmann-Schmitt, aaO, § 15 Rdnr.4 ), oder - im Falle quantitativer Änderungen, dh reiner Erweiterungen - wenn durch die Änderung unter Berücksichtigung der von den unberührt beleibenden Teilen der Anlage ausgehenden Immissionen die genehmigten bzw zulässigen Werte überschritten werden (vgl Jarass, aaO, § 15 Rdnr.16; Stich/Porger, aaO, § 15 Rdnr.12; BVerwG DVBl_77,771; VG Köln v 29.04.76 in Ule-Laubinger, BImSchG-Rspr, § 15 /8 ). Darüberhinaus sind nach der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei qualitativen Änderungen, etwa dann, wenn Anfall und Abgabe von Schadstoffen völlig anders verlaufen als bisher, "in der Reichweite der Änderung sämtliche von der Anlage ausgehenden Emissionen" unmittelbar Prüfungsgegenstand (BVerwG DVBl_77,770) . ..."

Auszug aus OLG Saarb U, 30.06.89, - 4_U_107/88 -, Orginal,  S.22

* * *

§§§


89.006 Altlastenüberplanung
 
  • BGH, U, 06.07.89, - 3_ZR_251/87 -

  • DVBl_90,354

  • GG_Art.34; BGB_§_839

 

Zur näheren Bestimmung des Kreises der geschützten "Dritten" bei der Haftung einer Gemeinde für die Überplanung von "Altlasten" (Ergänzung zu dem Senatsurteilen vom 26.01.89 - 3_ZR_194/87 -, BGHZ_106,323 (= DVBl_89,504).

§§§


89.007 Wohngebietsausweisung
 
  • OLG Düssel, U, 13.07.89, - 18_U_42/89 -

  • NVwZ_89,993 = JuS_90,240

  • BauGB_§_9, BauGB_§_29, BauGB_§_36

 

Die Mitglieder des Rates einer Gemeinde verletzen die ihnen gegenüber einem Grundstückserwerber obliegenden Amtshaftungspflicht, wenn sie das Grundstück ohne Prüfung des Vorhandenseins sogenannter Altlasten als Wohngebiet einzonen.

§§§


89.008 Wildschutzzaun
 
  • BGH, U, 13.07.89, - 3_ZR_122/88 -

  • NuR_90,94

  • BGB_§_823, BGB_§_839

 

Der Straßenverkehrssicherungspflichtige ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Wildschutzzäune anzubringen.

§§§


89.009 Tuberkuloseerkrankung
 
  • OLG Karlsr, U, 19.07.89, - 7_U_50/86 -

  • NJW_90,2319

  • GG_Art.34; BGB_§_839, BGB_§_847; BSeuG_§_31

 

LF: Das Gesundheitsamt verletzt seine Amtspflicht, wenn es sich bei Auftreten eines Tuberkulosefalles in einer Schulklasse darauf beschränkt, Röntgenuntersuchungen durchzuführen , nicht aber Tuberkulinproben vornimmt und über eventuelle Syntome der Krankheit aufklärt.

§§§


89.010 Ortsgericht
 
  • OLG Frankf, U, 21.07.89, - 25_U_96/88 -

  • NJW_90,1486 = NVwZ_90,693 (L)

  • GG_Art.34; BGB_§_823, BGB_§_826, BGB_§_839 Abs.1; ZVG_§_74; OrtsgerichtsG § 6, 20, 27

 

Mitglieder eines Ortsgerichts verletzen nur dann eine ihnen gegenüber Ersteigerern von Grundstücken im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens obliegende Amtspflicht durch eine fehlerhafte Schätzung des versteigerten Grundstücks, wenn die beanstandete Schätzung eine sittenwidrige Schädigung iS des § 826 BGB darstellen würde.

§§§


89.011 Baugenehmigung Versagung
 
  • BGH, U, 21.09.89, - 3_ZR_219/88 -

  • BGHR BGB § 852 I Fristbeginn = RzB_Nr.1006

  • GG_Art.34; BGB_§_839, BGB_§_852

 

1) Die dreijährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB für einen Amtshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Versagung einer Baugenehmigung beginnt mit der Zustellung des rechtskräftigen Verwaltungsgerichtsurteils, durch das der Geschädigte Kenntnis von der Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Gemeinde sowie der den Vorwurf der Fahrlässigkeit begründenden Tatsachen und des Schadens erhält. Der Fortgang des Baugenehmigungsverfahrens - in dem es darum geht, ob die Baugenehmigung aus anderen - bauordnungsrechtlichen - Gründen zu versagen ist, hat nicht die Folge, daß die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs weiter unterbrochen ist.

 

2) Der Antragsteller, der den - begründeten - Rechtsstandpunkt einnimmt, daß seinem Bauantrag bauordnungsrechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen, kann und muß daher zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bereits vor der Entscheidung über seinen Bauantrag und vor Ablauf des dreijährigen Verjährungsfrist nach § 852 BGB eine Amtshaftungsklage erheben.

§§§


89.012 Nachtragsbaugesuch
 
  • BGH, U, 21.09.89, - 3_ZR_41/88 -

  • BRS_53_nr.45

  • GG_Art.34; BGB_§_839; BBauG_§_15

 

Die Verzögerung der Entscheidung über ein (Nachtrags-) Baugesuch kann den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung erfüllen, wenn die Baubehörde das Baugesuch wegen des Bestehens der Voraussetzungen für eine Veränderungssperre nicht bearbeitet, eine solche tatsächlich aber noch nicht beschlossen war, die Gemeinde auch nicht die Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BBauG beantragt hatte und das Bauvorhaben bauplanungsrechtlich zulässig war (vgl Urt v 24.01.72 - 3_ZR:9/70 - WM-IV_72,743 ).

§§§


89.013 Regenwasserkanalisation
 
  • BGH, U, 05.10.89, - 3_ZR_66/88 -

  • DÖV_90,209 = DVBl_90,431 = UPR_90,212

  • GG_Art.34; BGB_§_839;

 

1) Eine gemeindliche Regenwasserkanalisation ist unzureichend, wenn sie lediglich auf einen einjährigen Berechnungsregen ausgelegt ist.

 

2) Die "Wirkungshaftung" für Flüssigkeiten, die von einer Rohrleitungsanlage ausgehen, setzt nicht voraus, daß die Anlage schadhaft ist.

 

3) Zur Frage, ob in den Schutzbereich der Wirkungshaftung bei einer Regenwasserkanalisation auch solche Schäden einzubeziehen sind, die darauf beruhen, daß das Regenwasser infolge unzureichender Kapazität der Kanalisation erst gar nicht in die Rohrleitung gelangt, sondern ungefaßt in die anliegenden Häuser eindringt.

§§§


89.014 Bodenschwellen II
 
  • OLG Hamm, U, 21.11.89, - 9_U_106/89 -

  • NJW_90,2474

  • GG_Art.34; BGB_§_839

 

LF: Wird ein tiefergelegtes Kraftfahrzeug durch zur Verkehrsberuhigung verlegte Bodenschwellen beschädigt, besteht kein Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde wegen Verletzung der Verkehrsicherungspflicht.

§§§


89.015 Grundstücksverkäufer
 
  • BGH, U, 23.11.89, - 3_ZR_161/88 -

  • NVwZ_90,501

  • GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_36

 

Das mittelbare Interesse eines Grundstückseigentümers an der Erteilung eines positiven Bauvorbescheides an einen Bauherrn und damit an der Aufrechterhaltung eines zwischen ihm und dem Bauherrn abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages reicht nicht aus, um den Grundstückseigentümer in den Schutzbereich der der Gemeinde nach § 36 BauGB im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahren dem Bauherrn gegenüber obliegenden Amtspflichten einzubeziehen.

§§§


89.016 Erstattungsbescheid
 
  • VGH Mannh, U, 13.12.89, - 5_S_3807/88 -

  • NVwZ_90,684

  • VwGO_§_113 Abs.1 S.4

 

Trotz der Aufrechnung mit einem Amtshaftungsanspruch kann eine Klage gegen einen Erstattungsbescheid ohne Vorbehalt und Fristsetzung für die Erhebung einer zivilgerichtlichen Amtshaftungsklage als unbegründet abgewiesen werden, wenn der Amtshaftungsanspruch offensichtlich nicht besteht.

§§§


89.017 Altlastenüberplanung
 
  • BGH, U, 21.12.89, - 3_ZR_118/88 -

  • DVBl_90,358 -362 = UPR_90,148 -152

  • GG_Art.34; BGB_§_839; (NW) OBG_§_39

 

Zu Drittgerichtetheit und Schutzzweck der Amtspflichten einer Gemeinde bei der Überplanung von "Altlasten" und bei der Erteilung der Baugenehmigung für ein "altlastenverdächtiges" Grundstück (Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ_106,323 (= DVBl_89,504) und vom 06.07.89 - 3_ZR_251/87 - abgedruckt DVBl_90,354 ).

§§§


89.018 Asbestverarbeitung
 
  • BGH, U, 21.12.89, - 3_ZR_49/88 -

  • BGHZ_110,1 = DVBl_90,355 -358 = NJW_90,1042 = DÖV_90,438 = NVwZ_90,500 (L) UPR_90,144 -148

  • BauGB_§_1 ff, BauGB_§_29 ff, BauGB_§_38 Abs.1 S.3;

 

1) Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstellung eines Bebauungsplans den Grundsatz der Trennung von unverträglichen Nutzungen zu beachten.

 

2) Diese Amtspflicht besteht jedoch nur dann gegenüber einzelnen Planbetroffenen, wenn diesen bei der Ausübung der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzung nicht zu beseitigende Gefahren für Leben oder Gesundheit drohen, die das Wohnen auf den betroffenen Grundstück ausschließen (hier: Ausweisung eines Wohngebietes neben einem Asbest verarbeitenden Betrieb ).

§§§


89.019 Wohngebietsausweisung
 
  • BGH, U, 21.12.89, - 3_ZR_49/88 -

  • DVBl_90,355 = UPR_90,144

  • BGB_§_839; BBauG_§_1; BBauG_§_39j; BBauG_§_39; VwVfG_§_48_Abs.3

 

Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes den Grundsatz der Trennung von unverträglichen Nutzungen zu beachten. Diese Amtspflicht besteht jedoch nur dann gegenüber einzelnen Betroffenen, wenn diesen bei der Ausübung der im Bebaungsplan vorgesehenen Nutzung nicht zu beseitigende Gefahren für Leben und Gesundheit drohen, die das Wohnen auf dem bertroffenen Grundstück ausschließen. (hier Ausweisung eines Wohngebietes neben einem Asbest verarbeitenden Betrieb ).

§§§


89.020 Bebauungsplanaufstellung
 
  • BGH, U, 21.12.89, - 3_ZR_49/88 -

  • DVBl_90,355 = UPR_90,144

  • BGB_§_839; BBauG_§_1; BBauG_§_39j; BBauG_§_39; VwVfG_§_48_Abs.3

 

Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes den Grundsatz der Trennung von unverträglichen Nutzungen zu beachten. Diese Amtspflicht besteht jedoch nur dann gegenüber einzelnen Betroffenen, wenn diesen bei der Ausübung der im Bebaungsplan vorgesehenen Nutzung nicht zu beseitigende Gefahren für Leben und Gesundheit drohen, die das Wohnen auf dem bertroffenen Grundstück ausschließen. (hier Ausweisung eines Wohngebietes neben einem Asbest verarbeitenden Betrieb ).

§§§


90.001 TÜV-Hauptuntersuchung III
 
  • OLG Braun , U, 10.01.90, - 3_U_135/89 -

  • MJW_90,2629 -2630

  • GG_Art_34; BGB_§_839; StVZO_§_29

 

LF: Auch wenn die Prüf- und Gutachtertätigkeit eines anerkannten Sachverständigen für die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO als hoheitliche Tätigkeit aufgefaßt wird, bedeutet dies nicht zwangsläufig, daß der hoheitliche Bereich iS des § 839 BGB iV mit Art.34 GG betroffen ist, sobald der Halter eines Kraftfahrzeugs das Gelände des TÜV betritt, um die Hauptuntersuchung durchführen zu lassen.

§§§


90.002 Razzia
 
  • LG Göttin, U, 30.01.90, - 2_O_322/89 -

  • NJW_91,236 -237

  • BGB_§_839, BGB_§_847; GG_Art_8, GG_Art_34

 

LF: Zum Anspruch auf Schmerzensgeld bei rechtswidriger Freiheitsentziehung und erkennungsdienstlicher Behandlung durch Polizeibeamte anläßlich einer Razzia.

§§§


90.003 Konkursantrag
 
  • BGH, U, 15.02.90, - 3_ZR_293/88 -

  • DÖV_90,841 -842 = DVBl_90,770 = VN-90.003

  • BGB_§_839

 

1) Der Konkursantrag einer Gemeindefinanzbehörde wegen rückständiger Gemeindesteuern ist eine Amtshandlung, deren Pflichtmäßigkeit nach § 839 BGB zu beurteilen ist. Er ist amtspflichtwidrig, wenn ein Konkursgrund nicht vorliegt.

 

2) Im Amtshaftungsprozeß trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvorliegen eines Konkursgrundes der säumige Steuerschuldner.

§§§


90.004 Lichtzeichenanlage
 
  • BGH, U, 15.03.90, - 3_ZR_149/89 -

  • NVwZ_90,898 = VN-90.007

  • BGB_§_839

 

1) Zu den Amtspflichten der Straßenverkehrsbehörde bei der Programmierung von Lichtzeichenanlagen an Fußgängerüberwegen (hier: zeitversetzte Phasierung der für den Kraftfahrzeugverkehr maßgebenden Ampeln ).

 

2) Zur Anbringung von Warnzeichen bei Änderung der Verkehrsregelung.

§§§


90.005 Regenabfallrohr
 
  • BGH, U, 05.04.90, - 3_ZR_4/89 -

  • UPR_91,38 = VN-90.002

  • BGB_§_836, BGB_§_839; <1978> HaftpflG_§_2

 

1) Das Regenfallrohr einer Autobahnbrücke ist keine Rohrleitungsanlage iS des § 2 HpflG.

§§§


90.006 Mindermeinung
 
  • BGH, U, 26.04.90, - 3_ZR_9/90 -

  • BGHR BGB § 839 I 1 Dritter 25

  • GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_1 Abs.5 S.6, BauGB_§_2 Abs.3

 

1) Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Rechtsmäßigkeit bzw Rechtswidrigkeit der Verweigerung des Einvernehmens zur Erteilung einer beantragten Baugenehmigung ist für den Amtshaftungsprozeß bindend.

 

2) War die beantragte Baugenehmigung aus baurechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig, so ist die Verweigerung des Einvernehmens für die Ablehnung des Bauantrages nicht ursächlich.

 

3) Auf die Aufstellung eines Bebauungsplans besteht kein Rechtsanspruch §§ 2 Abs.3, 1 Abs.3 BBauG. § 1 Abs.3 BBauG verpflichtet die Gemeinde zwar zur Bauleitplanung. Diese Pflicht obliegt der Gemeinde aber nicht im - individuellen - Interesse einzelner Bürger, sondern nur im Interesse der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung und einer sozial gerechten Bodennutzung; ein Anspruch einzelner Bürger auf eine bestimmte Vorhaben ermöglichende oder begünsitgende Planung würde überdies zu einer dem Gesetz nicht entsprechenden Verkürzung der Abwägung (§ 1 Abs.5 S.6 BBauG) führen.

 

4) Auch der Umstand, daß der betroffene Grundbesitz des Klägers im Flächennutzungsplan bereits als reines Wohngebiet ausgewiesen war, verschafft keinen Anspruch auf Erlaß eines entsprechenden Bebauungsplanes.

 

5) Dieser allgemeine Grundsatz schließt allerdings nicht aus, daß den zuständigen Amtsträgern der Gemeinde bei der Entscheidung über die Aufstellung von Bebauungsplänen und über den Inhalt auch Amtspflichten gegenüber einzelnen Bürgern obliegen. Dazu gehört auch die Pflicht, die Planungshoheit nicht zur Verwirklichung zweckfremder Gesichtspunkte zu mißbrauchen (so auch BGH, Urt v 16.06.68 - 3_ZR_32/68 - DVBl_69,209 ).

 

6) Unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs kann der Bauantragsteller aus der Weigerung der Gemeinde, einen Bebauungsplan zu erlassen, keinen Entschädigungsanspruch herleiten, denn das bloße Unterlassen der Aufstellung eines Bauleitplans kann grundsätzlich einen Eingriff in das Grundeigentum nicht darstellen (so auch BGH, Urt v 16.06.68 - 3_ZR_32/68 - DVBl_69,209 ).

§§§


90.007 KFZ-Zulassungsstelle
 
  • BGH, U, 17.05.90, - 3_ZR_191/88 -

  • NJW_90,2615 -2616

  • BGB_§_839; StVZO_§_29d

 

Verletzt ein Bediensteter der Kraftfahrzeugzulassungsstelle die Amtspflicht, den Fahrzeugschein eines Fahrzeugs, für das keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, unverzüglich einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln, so haftet, wenn der Fahrer des nicht vorschriftsmäßig versicherten Fahrzeugs einen Unfall versacht, die zuständige Körperschaft dem Geschädigten nur bis zur Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen.

§§§


90.008 Baugenehmigungserteilung
 
  • BGH, U, 05.07.90, - 3_ZR_145/88 -

  • VersR_90,789 = BRS_53_Nr.58

  • GG_Art.34; BGB_§_839;

 

Der Bauaufsichtsbehörde obliegt auch gegenüber dem Bauherrn als geschützten "Dritten" die Verpflichtung, eine den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften widersprechende Baugenehmigung nicht zu erteilen (vgl BGH, Urt v 25.01.73 - 3_ZR_256/68 - BGHZ_60,112 und BGH, Urt v 30.06.88 - 3_ZR_232/86 - BGHZ_195,52 ).

§§§


90.009 BImSchG-Belange
 
  • BGH, U, 05.07.90, - 3_ZR_190/88 -

  • DVBl_90,1106 -08 = BayVBl_91,285

  • GG_Art.34; BGB_§_839;

 

Die dem zur Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange im Baugenehmigungsverfahren berufenen staatlichen Gewerbeaufsichtamt obliegenden Amtspflichten bestehen nicht auch gegenüber den Beteiligten des Baugenehmigungsverfahrens als "Dritten".

§§§


90.010 Sofortvollzug
 
  • BVerwG, B, 09.08.90, - 1_B_94/90 -

  • DÖV_91,77 = NVwZ_91,270

  • VwGO_§_80 Abs.2 Nr.4; VwGO_§_113 Abs.1 S.2; VwGO_§_1232; ZPO_§_717 Abs.2 ZPO_§_945; BGB_§_839; GewO_§_149 Abs.2 Nr.1; HeimG_§_6 Abs.3, HeimG_§_15

 

1) Zum berechtigten Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit.

 

2) Hat die Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, der sich im Anfechtungsprozeß als rechtswidrig erweist, so ist sie nicht augrund des Rechtsgedankens der 117 Abs.2, 945 ZPO schadensersatzpflichtig.

 

3) Hat das Verwaltungsgericht ein Verwaltungshandeln für rechtmäßig erklärt, so scheidet ein Verschulden der handelnden Bedienteten regelmäßig aus. Dies gilt jedoch nicht ohne weiteres, wenn das Verwaltungsgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist (wie Urteil vom 15.12.72, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr.64).

* * *

T-90-01Rehabilitationsinterresse

S.270  

"Ein wegen Unzuverlässigkeit erfolgender Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis kann auch dann, wenn seine Begründung keine "ehrenrührige Formulierungen" aufweist, nach seiner Erledigung noch geeignet sein, den Betroffenen in nach seinem beruflichen Fortkommen zu beeinträchtigen; dies gilt um so mehr, als eine solche Entscheidung, wie die Beschwerde zutreffend hervorzuhebt, gem. § 149 Abs.2 Nr.1 GewO in das Gewerbezentralregister einzutragen ist (vgl BVerwGE_81,74 (76) = NVwZ_89,453; BVerwG, Buchholz § 113 VwGO Nr.51). Ein darauf gestütztes berufliches Rehabilitierungsinteresse, entfällt aber, wenn der Betroffene ohnehin aus dem Berufsleben ausgeschienden ist." Unabhängig vom etwaigen beruflichen Auswirkungen besteht ein Rehabilitierungsinteresse, wenn der Erlaubniswiderruf ehrenrührig, dem Ansehen des Betroffenen abträglich ist (vgl dazu BVerwGE_53,134 (138 f); BVerwG, Buchholz 232 § 8 BGB Nr.21). Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist dies beim Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit jedoch nicht stets und ohne weiteres der Fall. Insbesondere enthält ein derartiger Widerruf, wie gerade der angefochtene Bescheid zeigt nicht notwendig den Vorwurf eines Verschuldens oder eines Charaktermangels. Ob dennoch eine Rufschädigung eingetreten ist, beurteilt sich nach den besonderen Umständen des konkreten Falles. ..."

Auszug aus BVerwG B, 09.08.90, - 1_B_94/90 -, NVwZ_91,270,  S.270

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T-90-02Verschulden

S.271  

"... Danach schließt der Umstand, daß ein Kollegialgericht ein Verwaltungshandeln gebilligt hat, die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung nicht stets, sondern nur in der Regel aus (vgl zB BVerwG, Buchholz 406.16 Nr.47 = NVwZ_89,667). Die Regel ist unanwendbar, wenn besondere Umstände dafür sprechen, daß der Beamte es "besser" als das Kollegialgericht hätte wissen müssen (BVerwG, BUchholz 310 § 113 VwGO Nr.64). Dies kann zB der Fall sein, wenn das Kollegialgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. ..."

Auszug aus BVerwG B, 09.08.90, - 1_B_94/90 -, NVwZ_91,270,  S.271

* * *

§§§


90.011 Schulbuß
 
  • BGH, U, 11.10.90, - 3_ZR_291/89 -

  • NJW_92,821 (L) = NVwZ_92,92

  • BGB_§_839, BGB_§_631; (NW) SchFG_§_7; SchfkVO_§_11, SchfkVO_§_12

 

1) Die öffentlichrechtliche Verpflichtung des Schulträgers, die Fahrtkosten der Schüler einer von ihm getragenen Schule zu übernehmen, begründet gegenüber dem durch Beförderungsvertrag berufenen privaten Unternehmer nicht die Amtspflicht, dafür Sorge zu tragen, daß der gestellte Schulbus nicht durch die beförderten Schüler beschädigt wird.

 

2) Zum Inhalt der sich aus einem solchen Beförderungsvertrag ergebenden Pflichten, Beschädigungen des Schulbusses durch mitfahrende Schüler zu verhindern.

§§§


90.012 Weisung-rechtswidrige
 
  • BGH, U, 18.10.90, - 3_ZR_260/88 -

  • BauR_91,69

  • GG_Art.34; BGB_§_839;

 

Zur rechtlichen Beurteilung von Amtspflichtverletzungen, die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens durch Amtsträger einer übergeordneten weisungsbefugten Fachbehörde begangen worden sind (hier: unrichtige Erklärung über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens und rechtswidrige Weisungen an die Baugenehmigungsbehörde, einen Bauvorbescheid zu erteilen).

§§§


90.013 Standsicherheit
 
  • BGH, U, 25.10.90, - 3_ZR_102/88 -

  • RzB_Nr.1010

  • GG_Art.34; BGB_§_839;

 

Die Pflicht der Baugenehmigungsbehörde zu verhindern, daß Bauten errichten werden, die in iherer Standsicherheit gefährdet sind, hat nicht die Schutzrichtung, den Bauherrn davor zu bewahren, durch einen statisch falsch berechneten Bau nutzlose finanzielle Aufwendungen zu machen. Im Grundsatz gilt dies für die Bauleitplanung entsprechend (vgl BGH, Urt v 26.01.89 - 3_ZR_194/87 - BGHZ_106,323 ).

§§§


90.014 Rechtsänderung
 
  • BGH, B, 25.10.90, - 3_ZR_167/89 -

  • NVwZ_91,298

  • BGB_§_839; GewO_§_33i, GewO_§_33c Abs.1

 

LB 1) Ist ein Antrag auf eine gewerberechtliche Erlaubnis entscheidungsreif, dann, handelt die Behörde pflichtwidrig wenn sie die Entscheidung bis zum Inkraftreten einer Rechtsänderung die dem Antrag seine Genehmigungsfähigkeit nimmt, hinauszögert.

 

LB 2) Auch bei sich abzeichnender die Genehmigungsfähigkeit ausschließender Rechtsänderung hat der Antragsteller ein rechtlich geschütztes Interesse daran, daß seinem Begehren zum Erfolg verholfen wird. Die Amtsträger sind deshalb verpflichtet alles erforderliche dazu beizutragen, damit der Antragsteller sein Ziel noch erreicht.

 

LB 3) Sind in einem sochen Fall Auskünfte von einem anderen Amt einzuholen ist besonders auf die Eilbedürftigkeit hinzuweisen.

§§§


90.015 Einvernehmensversagung
 
  • BGH, U, 25.10.90, - 3_ZR_249/89 -

  • BGHR BGB § 839 I 1 Gemeinderat 4 = BRS_53_Nr.40

  • BauGB_§_36 Abs.1

 

1) Die Gemeinde ist an ihr früheres, im Rahmen einer Bauvoranfrage erteiltes Einvernehmen gebunden und darf daher dem Bauvorhaben nicht mehr mit der Begründung widersprechen, daß sich der Bau in Bebauung der Umgebung und in das Landschaftsbild nicht einfüge.

 

2) Daß eine rechtswidrige Versagung des Einvernehmens unmittelbare Amtshaftungsansprüche des Bauherrn gegen die Gemeinde begründen kann, ist anerkannt (so auch BGH, Urt v 26.04.79 - 3_ZR_100/77 - NJW_80,387 ).

 

3) Dabei ist unerheblich, ob das Einvernehmen der Gemeinde überhaupt erforderlich gewesen war; es genügt vielmehr, daß die Bauaufsichtsbehörde die Gemeinde am Baugenehmigungsverfahren beteiligt hat, weil sie deren Einvernehmen für erforderlich hielt.

 

4) Die zuständigen Amtsträger der Gemeinde haben auch in einem solchen Fall die Amtspflicht gegenüber dem Bauwilligen, die Erteilung der von ihm begehrten Baugenehmigung, auf die er einen Anspruch hat, nicht durch ein Verhalten, zu hindern, das die Bauaufsichtsbehörde als (unberechtigte) Verweigerung des für erforderlich gehaltenen Einvernehmens nach § 36 BBauG werten muß. Dabei macht es keinen Unterschied, auch welchem Rechtsgrund das Einvernehmen der Gemeinde im konkreten Fall entbehrlich war (vgl BGH, Urt v 26.04.79 - 3_ZR_100/77 - NJW_80,387 ).

§§§


90.016 VA-bestandskräftiger
 
  • BGH, U, 15.11.90, - 3_ZR_302/89 -

  • DÖV_91,330 = DVBl_91,379

  • GG_Art.34; BGB_§_839, BGB_§_839 Abs.3; VwVfG_§_35

 

1) Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht, so haben die Zivilgerichte die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Bestandskraft zu prüfen. Dies gilt auch für Verwaltungsakte, die öffentliche Abgaben festsetzen (Bestätigung BGH, Urt v 30.05.83 -3_ZR_76/82 - NJW_83,2823 ).

 

2) Der Schadensersatzanspruch wird nicht durch den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts ausgeschlossen. Ein Ausschluß kommt gemäß § 839 Abs.3 BGB nur dann in Betracht, wenn der Verletzte es vorwerfbar (iS eines Verschulden gegen sich selbst) versäumt hat, den Verwaltungsakt mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen anzufechten.

§§§


90.017 Ölheizungsanlage
 
  • OLG Olden, U, 18.12.90, - 12_U_76/90 -

  • NVwZ-RR_92,284 -285

  • GG_Art_34; BGB_§_839; WHG_§_19i

 

Die turnusmäßige Überwachung einer Ölheizungsanlage durch Angestellte eines Technischen Überwachungsvereins ist hoheitliche Tätigkeit und führt zur Amtshaftung des Landes.

§§§


90.018 Baustelle
 
  • BGH, U, 20.12.90, - 3_ZR_21/90 -

  • NJW_92,1044 (L) = NVwZ_91,1212

  • BGB_§_839

 

Zum Umfang der Streupflicht einer Gemeinde gegenüber Fußgängern (hier: Gehwegsperrung durch Baustelle).

§§§


90.019 Gehwegsperrung
 
  • BGH, U, 20.12.90, - 3_ZR_21/90 -

  • NJW_92,1044 (L) = NVwZ_91,1212

  • BGB_§_839

 

Zum Umfang der Streupflicht einer Gemeinde gegenüber Fußgängern (hier: Gehwegsperrung durch Baustelle).

§§§


91.001 Architektenkammer
 
  • BGH, U, 31.01.91, - 3_ZR_184/89 -

  • JuS_92,801

  • GG_Art.34; BGB_§_839

 

Die Amtshaftung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts setzt nicht voraus, daß diese die beamtenrechtliche Dienstherrnfähigkeit besitzt.

§§§


91.002 Drittschadensliquidation
 
  • BGH, U, 06.06.91, - 3_ZR_221/90 -

  • DVBl_91,1140 -42

  • GG_Art.34; BGB_§_839

 

1) Zur Drittgerichtetheit von Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde (hier: Schädigung von Grundstückseigentümer und -käufer durch verzögerliche Bearbeitung einer von einem Architekten im eigenen Namen gestellten Bauvoranfrage).

 

2) Zur Anwendbarkeit der Grundsätze der Drittschadensliquidation im Amtshaftungsrecht.

* * *

Z-218Amtshaftung: Drittschadensliquidation

S.1142  

"... Einen Anknüpfungspunkt für die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation erblickt die Revision drin, daß der Kläger als mittelbarer Stellvertreter der Grundstückseigentümer gehandelt habe. Dafür feht es indessen im Vorbringen der Klägers in den Tatsacheninstanzen an hinreichend konkreten Anhaltspunkten. Mittelbare Stellvertretung liegt vor, wenn jemand ein Rechtsgeschäft in eigenem Namen, aber in fremdem Interesse und für fremde Rechnung abschließt (MünchKomm/Tiele, BGB, 2.Aufl 1984, Rdnr.13 vor § 164 ). Eine den Erfordernissen der mittelbaren Stellvertretung genügende Wahrung von Fremdinteressen der Zedenten läßt sich dem Sachvortrag der Klägers ebensowenig entnehmen wie ein Handeln für fremde Rechnung. Im übrigen weist Hagen (Die Drittschadensliquidation im Wandel der Rechtsdogmatik, 1971, S.230) zu Recht darauf hin, daß im Amtshaftungsrecht bereits die Bestimmung des Kreises der geschützten "Dritten" ein taugliches Instrument für einen interessengerechten Schadensausgleich bietet. Zumindest für Fälle der vorliegenden Art folgt aus dieser Erwägung, daß dann, wenn ein Geschädigter nicht zum Kreis der geschützten Dritten zählt, eine innere Rechtfertigung dafür fehlt, ihm über den Umweg der Drittschadensliquidation letztlich doch einen Ersatzanspruch zuzuerkennen. Die allgemeine Frage, ob damit im Amtshaftungsrecht - abgesehen vom Sonderbereich der Notarhaftung (vgl dazu BGH, Urteil vom 22.11.66 - 6_ZR_49/65 -, NJW_67,930 ) - für die Drittschadensliquidation überhaupt noch Raum bleibt, ist vom Senat bisher nicht entschieden worden (vgl Senatsurteil BGHZ_93,87, BGHZ_95,96 mwN) und bedarf auch hier keiner abschließenden Klärung. ..."

Auszug aus BGH U, 06.06.91, - 3_ZR_221/90 -, DVBl_91,1140,  S.1142

* * *

§§§


91.003 Einvernehmensversagung
 
  • BGH, U, 26.09.91, - 3_ZR_39/90 -

  • BRS_53_Nr.42 = UPR_92,105

  • GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_36

 

1) Dem Nutzungsberechtigten eines Grundstücks steht gegen die Gemeinde kein Amtshaftungsanspruch deswegen zu, weil sie in rechtswidriger Weise ihr Einvernehmen mit einem geplanten Bauvorhaben versagt hat, wenn die Baugenehmigung auch dann nicht erteilt worden wäre, wenn die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt hätte.

 

2) Dies ist dann der Fall, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine eingehende eigene Sachprüfung vorgenommen hat, aufgrund derer sie zu dem Ergebnis gelangt ist, daß das Bauvorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, und wenn sie in ihrem Ablehnungsbescheid deutlich macht, daß es nicht darauf ankomme, ob die Gemeinde das Einvernehmen mit zutreffenden Erwägungen verweigert habe oder nicht, da das Einvernehmen ein Behördeninternum sei, dem sich mangels Außenwirkung keinerlei Rechtsfolgen für Dritte ergäben. Die Bauaufsichtsbehörde hat dann die Verantwortung für eine - etwaige - Rechtswidrigkeit der Ablehnung im Außenverhältnis allein übernommen; aus diesem Grunde kann die Versagung der Baugenehmigung der Gemeinde haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden.

§§§


91.004 Pausenaufsicht
 
  • LG Achen, U, 15.11.91, - 4_O_319/91 -

  • NJW_92,1051

  • BGB_§_939, BGB_§_832; GG_Art.34

 

LF: Zur Aufsichtspflicht von Lehrern über Schüle einer Hauptschule während der Pausenzeit.

§§§


91.005 Bürgersteigaufkanntung
 
  • OLG Köln, E, 21.11.91, - 7_U_52/91 -

  • ZfS_92,75 -76

  • BGB_§_823

 

1) Eine Aufkantung von 2,5 cm an oder nahe am Ende einer muldenförmigen Vertiefung in einer nur für den Fußgängerverkehr zugelassenen Straße stellt eine nicht hinnehmbare Gefahrenstelle dar.

 

2) Hindert eine Gemeinde einen Sturz auf einem Bürgersteig Verletzten an der durch Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens bereits eingeleiteten Beweisführung über Art und Ausmaß der Höhendifferenz dadurch, daß sie den Bürgersteig ausbessern läßt, ohne den Gutachter, das Gericht oder den Geschädigten zu informieren, liegt eine Beweisvereitelung mit der Folge der Umkehr der Beweislast vor.

§§§


91.006 Abrundungssatzung
 
  • BGH, U, 05.12.91, - 3_ZR_167/90 -

  • BGHZ_116,215 = NJW_92,431 = NVwZ_92,298 = MDR_92,261 = DVBl_92,558 -560 BauR_92,201 = DÖV_92,361 -363 = VersR_92,574 = ZfBR_92,134 = JZ_92,1072 BRS_53_Nr.25

  • BGB_§_839; BBauG_§_34 Abs.4;

 

Zur Frage der Drittgerichtetheit der Amtspflicht einer Gemeinde, bei Erlaß einer Abrundungssatzung die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, wenn das in den Innenbereich einbezogener Grundstück wegen vom Nachbargrundstück ausgehender Gefahren (Steinschlag, umgestürzende Bäume) zur Wohnbebauung ungeeignet und dies den Umständen nach ohne weiteres erkennbar ist.

§§§


91.007 Erbscheinserteilung
 
  • BGH, U, 05.12.91, - 3_ZR_28/91 -

  • NJW_92,2758 -59

  • GG_Art.34; BGB_§_839, BGB_§_2353

 

Zur Drittbezogenheit der Amtspflicht des Nachlaßrichters bei der Erteilung eines Erbscheins

§§§


91.008 Gehwegreinigung
 
  • BGH, U, 05.12.91, - 3_ZR_31/90 -

  • NVwZ-RR_92,604 -606

  • BGB_§_823, BGB_§_839; (NW) StrReinG_§_4

 

1) Zur Befugnis einer nordrhein-westfälischen Gemeinde, die Reinigung der Gehwege den Eigentümern der Anliegergrundstücke zu übertragen.

 

2) Im Falle einer derartigen Übertragung haftet die Gemeinde, soweit sie selbst Eigentümer eines Anliegergrundstücks ist, für eine Verletzung der Verkehrsicherungspflicht nicht nach Amtshaftungsgundsätzen, sondern nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen.

§§§


91.009 Rentenantrag
 
  • BGH, U, 12.12.91, - 3_ZR_18/91 -

  • NJW_92,972 -974

  • BGB_§_939; RVO_§_317 Abs.4 Nr.2; SGB-V_§_201 Nr.3

 

Die Amtspflicht des Bediensteten eines Rentenversicherungsträgers, der zuständigen Krankenkasse den Zeitpunkt der verbindlichen Ablehnung eines Rentenantrages unverzüglich mitzuteilen, besteht nicht gegenüber der Krankenkasse als einem Dritten iS von § 839 BGB.

§§§


92.001 Seminarkopien
 
  • BGH , U, 16.01.92, - 1_ZR_36/90 -

  • NJW_92,1310 -1312

  • GG_Art.34; BGB_§_839; UrhG_§_97 Abs.1, UrhG_§_100

 

1) Für Urheberrechtsverletzungen, die ein im Landesdienst stehender Professor einer Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen in Ausübung des Ihm anvertrauten Amtes begeht, haftet nicht dieser selbst, sondern das Land.

 

2) Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs.1 UrhG wird durch die Amtshaftung nach § 839 BGB iVm Art.34 GG nicht verdrängt.

 

3) Der weit auszulegende Begriff des Arbeitnehmers iSd § 100 UrhG erfaßt alle Personen, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses in einem Unternehmen zu Dienstleistungen verpflichtet sind.

§§§


92.002 Bauvoranfrage
 
  • BGH, U, 16.01.92, - 3_ZR_18/90 -

  • DVBl_92,560 -563 = DÖV_92,452 -54

  • BGB_§_839; (NW) OBG_§_39

 

1) Die im Rahmen eines förmlichen Bauvoranfrageverfahrens abgegebene mündliche Erklärung eines Sachbearbeiters, der zuständige Beamte des Bauamtes werden den beantragten Vorbescheid erlassen, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, daß der Vorbescheid entsprechend erlassen werde. Dies gilt auch dann, wenn dem Antragsteller der nicht unterzeichnete Entwurf des Vorbescheides von dem Sachbearbeiter bereits ausgehändigt worden ist.

 

2) In derartigen Erklärungen und in der Übergabe eines solchen Entwurfs liegt auch keine "Maßnahme" iS des 39 Abs.1 Buchst.b OBG NW, die - bei Rechtswidrigkeit - den Antragsteller zum Ersatz von Aufwendungen berechtigen würde, wenn der Vorbescheid schließlich nicht erlassen wird.

§§§


92.003 Verspätete Bescheidung
 
  • BGH, B, 23.01.92, - 3_ZR_191/90 -

  • NVwZ_93,299 -300

  • GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_14, BauGB_§_15, BauGB_§_34

 

Zur Amtshaftung bei verspäteter positiver Bescheidung einer Bauvoranfrage.

§§§


92.004 Einvernehmensversagung
 
  • BGH, U, 23.01.92, - 3_ZR_191/90 -

  • NJW_93,1791 = UPR_92,233 = BayVBl_92,444 = BRS_53_Nr.66

  • GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_14, BauGB_§_15

 

1) Eine Gemeinde handelt amtspflichtwidrig, wenn sie ein entscheidungsreifes Baugesuch oder eine entscheidungsreife Bauvoranfrage bewußt nicht bearbeitet, weil sich nach Eintritt der Entscheidungsreife ihre Planungsabsichten geändert haben und sie das gesetzlich vorgesehene planerische Instrumentarium zur Sicherung der Planungsänderung in Funktion setzen will.

 

2) Zulässig ist dagegen, daß die Gemeinde einen Bauantag, der nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden muß, zum Anlaß nimmt, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die ordnungsgemäße, ermessensfehlerfreie und zügige Bearbeitung des Gesuchs abgeschlossen sein muß, die geänderte Planung nach Maßgabe der §§ 14, 15 BBauGB (= BauGB) sichert.

§§§


92.005 Streupflicht
 
  • OLG Schle, U, 12.02.92, - 9_U_141/90 -

  • NVwZ-RR_93,60 -61

  • GG_Art.34: BGB_§_839; (SH) StrWG § 10 Abs.4, StrWG_§_45 Abs.2

 

LF: Eine besonders gefährliche Fahrbahnstelle iS des § 45 Abs.2 SchlHStrWG ist dort anzunehmen, wo infolge Anlage oder Beschaffenheit der Straße auch für den sorgfältigen Kraftfahrer nicht ohne weiteres erkennbare Gefahren gegeben sind, also Fahrzeuge erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern müssen, was bei Glätte zur Unkontrollierbarkeit des Fahrzeuges führen kann.

§§§


92.006 Cranger Kirmes
 
  • OLG Hamm, B, 11.03.92, - 11_W_70/91 -

  • NVwZ_93,506 -507

  • GG_Art.34, GG_Art.14; BGB_§_839; (NW) OBG_§_39; GewO_§_60b, GewO_§_69, GewO_§_70

 

Zur Haftung der Gemeinde, die einen Bewerber von der Zulassung zu einer als Volksfest festgesetzten Kirmes rechtswidrig ausschließt ("Cranger Kirmes").

§§§


92.007 Altlastenüberplanung
 
  • BGH, U, 19.03.92, - 3_ZR_16/90 -

  • DVBl_92,1093 -1095

  • GG_Art.34; BGB_§_839

 

Zum Schutzbereich der Amtshaftung einer Gemeinde wegen der Überplanung von "Altlasten" (Hier: Schadensausgleich zwischen plangebender Gemeinde und einem Bauträger, der bei der Veräußerung eines überplanten Grundstücks dessen Belegenheit in dem ehemaligen Deponiegelände arglistig verschwiegen hat. - Ergänzung zu den Senatsurteilen BGHZ_108,224 ).

§§§


92.008 Rechtsverfolgungskosten
 
  • LG Hamb, U, 10.04.92, - 303_O_340/9 -

  • NVwZ-RR_92,608 -609

  • GG_Art.34; BGB_§_839; BRAGO_§_120

 

LF: Eine rechtsunkundige Person hat unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten, die sie aufgewandt hat, um sich gegen ungerechtfertigte Mahnungen der Finanzbehörden zur Wehr zu setzen.

§§§


92.009 Verkehrsregelung
 
  • OLG Köln, U, 14.05.92, - 7_U_21/92 -

  • NVwZ-RR_93,59 -60

  • GG_Art.34; BGB_§_839, BGB_§_254

 

1) Der im Rahmen einer Unfallrekonstruktion zur Sicherung des Verkehrs eingesetzte Polizeibeamte handelt pflichtwidrig, wenn er trotz erkennbarer Gefahrenlage einen PKW-Fahrer zur Weiterfahrt auffordert. Für einen hierdurch verursachten Unfall haftet die Anstellungskörperschaft nach § 839 BGB iVm Art.34 GG.

 

2) Einen durch Zeichen des Polizeibeamten zur Weiterfahrt aufgeforderten Verkehrsteilnehmer kann unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr seines KFZ ein hälftiges Mitverschulden treffen, wenn er erkennen konnte, daß die Lichtzeichen der Verkehrssignalanlage den Verkehr abweichend regelten.

§§§


92.010 Bauvoranfrage
 
  • BGH, U, 21.05.92, - 3_ZR_14/91 -

  • BGHZ_118,263 = DVBl_92,1430 -1432

  • GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_36

 

Wird die - rechtswidrige - Ablehnung einer Bauvoranfrage sowohl auf eigene Erwägungen der Bauaufsichtsbehörde als auch darauf gestützt, daß die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen nach § 36 BBauG versagt habe, so können für den durch die Ablehnung verursachten Schaden die Bauaufsichtsbehörde und die Gemeinde nebeneinander verantwortlich sein.

§§§


92.011 Bodenschwellen III
 
  • OLG Hamm, U, 30.06.92, - 9_U_220/89 -

  • NVwZ_93,506 (L) = NJW_93,1015

  • GG_Art.34; BGB_§_839; (NW) StrWG_§_9, StrWG_§_9a

 

LF: Der Verkehrssicherungspflichte verletzt seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er auf der Straße Bodenschwellen zur Geschwindigkeitsdämpfung anbringt, die auch bei verkehrsgerechtem Verhalten der Verkehrsteilnehmer zu Beschädigungen an deren Fahrzeugen führen können. Dies gilt auch für den Fall, daß das Fahrzeug eine besonders geringe Bodenfreiheit aufweist, sofern es so in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist.

§§§


92.012 Baugenehmigung-rechtswidrige
 
  • BGH, B, 09.07.92, - 3_ZR_119/91 -

  • NVwZ_92,602 -603

  • GG_Art.34; BGB_§_635, BGB_§_839 Abs.1 S.2; BauGB_§_31 Abs.2; (He) LBO_§_7

 

Wegen einer rechtswidrigen Baugenehmigung besitzt der Bauherr keinen Schadensersatzanspruch gegen den Staat, wenn sein Architekt bei der Planung des Bauvorhabens schuldhaft gegen Festsetzungen des Bebauungsplanes und gegen Bestimmungen der Bauordnung verstoßen hat.(Leitsätze d Red)

* * *

T-92-01Architekt: vertragliche Pflichten

S.603  

"... Der Architekt war gegenüber dem Kläger vertraglich verpflichtet, die Bauvorlagen so herzustellen, daß der Bauantrag genehmigungsfähig war. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung rechte es nicht aus, daß die Baugenehmigung tatsächlich erteilt wurde; erforderlich war vielmehr, daß sie rechtmäßig und nicht rücknehmbar war. Die zur Lösung dieser Aufgabe notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts muß der Architekt besitzen. Allerdings kann die Klärung schwieriger Rechtsfragen von ihm nicht verlangt werden, da er einem Rechtsberater des Bauherrn nicht gleichgestellt werden darf (BGH, NVwZ_92,911 = NJW_92,3034 (L) = LM § 839 (e) BGB Nr.51 = BB_92,950). Im vorliegenden Fall verstieß das geplante Bauvorhaben sowohl gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans, der eine lediglich zweigeschossige Bebauung vorsah, als auch gegen die Bauwichbestimmungen des § 7 HessBauO. Dabei ging es nicht um schwierige Rechtsprobleme, sondern um elementare Fragen, die jeder Architekt beherrschen muß. Die Befolgung der zwingenden Normen des Bebauungsplans und die Einhaltung der Grenzabstände nach Bauordnungsrecht gehören zu den grundlegenden Anforderungen, die der Architekt bei der Planung zu beachten hat. Jeder Architekt muß wissen, daß das Maß der baulichen Nutzung eines Baugrundstücks durch den Bebauungsplan bestimmt und begrenzt wird und daß bei einem Bauvorhaben Rücksicht auf die Nachbarbebauung zu nehmen ist. Er muß daher in der Lage sein, die Gestaltung des Gebäudes und die Grenzabstände nach diesen Vorgaben zu berechnen. Die erteilte Baugenehmigung enthielt werder eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs.2 BauGB) und der Einhaltung des Bauwichs ( 94 Abs.2 HessBauO), noch vermochte sie bei dem Archtikten ein schutzwürdiges, den Verschuldensvorwurf ausschließendes Vertrauen in ihre Rechtsmäßigkeit und Bestandskraft zu begründen. ..."

Auszug aus BGH B, 09.07.92, - 3_ZR_119/91 -, NVwZ_93,602,  S.603

* * *

T-92-02Befreiung: Voraussetzungen

S.603  

"... Die Voraussetzungen für eine Befreiung lagen nämlich nicht vor. Von den in § 31 Abs.2 BauGB aufgeführten Tatbeständen kann hier allenfalls Nr.3 (offenbar nicht beabsichtigte Härte) in Betracht. Insoweit ist jedoch anerkannt, daß eine "offenbar nicht beabsichtigte Härte" nicht gleichbedeutend mit einer unbilligen oder gar sozialen Härte ist. Solche allgemeinen Härtegründe können nicht gemeint sein, weil es sonst von der Intensität einer Notlage abhinge, von Fall zu Fall die verbindlichen Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu durchbrechen. Mit "Härte" ist also eine vom Bebauungsplan nicht beabsichtigte Härte gemeint. Der Fall muß in "bodenrechtlicher Hinsicht" Besonderheiten aufweisen. In solchen Einzelfällen, in denen das Schutzgut der Norm nicht oder nicht wesentlich in Mitleidenschaft gezogen ist, andererseits aber bei Anwendung der Norm eine sinnvolle Bebauung des Grundstücks unmöglich gemacht oder unverhältnismäßig erschwert würde, soll durch eine Befreiung geholfen werden können. Das Vorliegen einer Härte kann freilich nicht damit begründet werden, daß der Betroffene die dem Bebauungsplan widersprechende Anlage ohne Genehmigung bereits ausgeführt hat und die Beseitigung für ihn mit (wirtschaftlichen) Nachteilen verbunden wäre (Schlichter, in: BerlKomm z BauGB, 1988, § 31 Rdnr.34 mwN)..."

Auszug aus BGH B, 09.07.92, - 3_ZR_119/91 -, NVwZ_93,602,  S.603

* * *

§§§


92.013 Altlasten
 
  • BGH, B, 09.07.92, - 3_ZR_87/91 -

  • NJW_93,384 = NVwZ_93,299 (L)

  • GG_Art.34; BGB_§_839; (NW) OBG_§_39

 

1) Der Arbeitgeber ist im Hinblick auf seine Verpflichtung gegenüber seinen Arbeitnehmern, die Arbeitsräume von Gesundheitsgefahren freizuhalten, in den Kreis der geschützten "Dritten" im Rahmen der Amtshaftung für Altlasten einzubeziehen.

 

2) Der Umstand, daß ein verkauftes Altlastengelände ursprünglich im Eigentum der Gemeinde selbst gestanden hat, erweitert die von der Bauaufsichtsheörde im Baugenehmigungsverfahren zu beobachtenden Amtspflichten nicht. Etwas anderes kann allenfalls bei einem Verhalten der Aufsichtsbehörde in Betracht kommen, das den Tatbestand der Arglist erfüllt.

§§§


92.014 Bodenschwelle IV
 
  • OLG Düsse, U, 15.10.92, - 18_U_171/92 -

  • NVwZ_93,506 (L) = NJW_93,1017

  • GG_Art.34; BGB_§_839

 

Der Fahrer eines tiefergelegten Fahrzeuges kann bei einer Bodenschwelle in einem verkehrsberuhigten Bereich nicht darauf vertrauen, daß er diese ohne Gefahr für sein Fahrzeug passieren kann, sondern muß selbst beurteilen, ob er die Fahrbahnunebenheit überfahren kann.

§§§


92.015 Einvernehmensversagung
 
  • BGH, U, 15.10.92, - 9_ZR_43/92 -

  • NJW_93,648 = VersR_93,1358 = MDR_93,693

  • GG_Art.34; BGB_§_839, BGB_§_852 Abs.1; BauGB_§_19, GrdstVG_§_2

 

1) Die Verjährung gemäß § 852 Abs.1 BGB beginnt nicht, solange nicht der Schadensersatzanspruch entstanden ist. Das setzt im Falle eines Delikts gegen das Vermögen regelmäßig den Eintritt eines Vermögensschadens - nicht nur einer Gefährdung - voraus.

 

2) Beurkundet ein Notar mehrere Kaufverträge desselben Verkäufers mit verschiedenen Käufern über unterschiedliche Teile eines Grundstücks, so beginnt die Verjährung von Amtshaftungsansprüchen grundsätzlich für jeden Vertrag gesondert.

 

3) Die durch § 852 Abs.1 BGB vorausgesetzte Kenntnis muß unter anderem diejenigen Tatumstände erfassen, aus denen sich ein Schaden ergibt.

 

4) Zur Pflicht des Notars, über die Genehmigungsbedürftigkeit nach § 2 GrdstVG und nach § 19 BBauG zu belehren.

 

5) Zur zivilrechtlichen Auswirkungen der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 2 GrdstVG und § 19 Abs.2 BBauG auf Grundstückskaufverträge, wenn die Genehmigung - nur - für andere gleichartige Verträge versagt worden ist.

 

6) Im Rahmen der Beurkundungstätigkeit ist der Notar nicht Erfüllungsgehilfe eines Beteiligten (Abgrenzung BGH, Urt 19.02.74 - 5_ZR_21/72 - BGHZ_62,119, 121ff; Urt v 13.01.84 - 5_ZR_205/82 - NJW_84,1748 ).

 

7) Ein Festsstellungsinteresse für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens besteht regelmäßig nicht, solange der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiß ist und keine Verjährungsfrist läuft.

§§§


92.016 Einvernehmensversagung
 
  • BGH, U, 18.10.92, - 3_ZR_220/90 -

  • BGHZ_119,365 = NJW_93,530 = DVBl_93,105 = UPR_93,96 = MDR_93,238 = VersR_93,187 = ZfBR_93,64

  • BauGB_§_36 Abs.1

 

1) Zum Verschuldensmaßstab bei der Ablehnung eines Bauantrags für den unbeplanten Innenbereich (hier: Ablehnung eines in längeren Verhandlungen mit dem städtischen Planungsamt abgestimmten, nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage durch das Bauordnungsamt genehmigungsreifen Bauantrages aufgrund schuldhafter Versagung des Einvernehmens der Gemeinde).

 

2) Die Verneinung eines Schuldvorwurfs bei objektivem Rechtsirrtums setzt voraus, daß die letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden war.

§§§


92.017 Verkehrszeichen
 
  • OLG Münch, U, 22.10.92, - 1_U_2708/92 -

  • NVwZ_93,505 -506

  • BGB_§_839, BGB_§_840; StVO_§_45 Abs.3, StVO_§_45 Abs.4

 

Fehlt bei einer Kreisstraße ein notwendiges Verkehrszeichen, so haftet bei einem darauf beruhenden Unfall sowohl der Landkreis als Verkehrsicherungspflichtiger wie der Staat als Verkehrsregelungspflichtiger gesamtschulnerisch.

§§§


92.018 Sanitätsoffizier
 
  • LG Kiel, U, 23.10.92, - 6_O_215/92 -

  • ZBR_93,286

  • BGB_§_839; SoldG_§_30

 

Zu den Amtspflichten eines Sanitätsoffiziers im Rahmen der Heilfürsorge nach § 30 Soldatengesetz.

§§§


92.019 Subsidiarität
 
  • BGH, U, 05.11.92, - 3_ZR_91/91 -

  • DÖV_93,570 -71 = DVBl_93,602 -605

  • GG_Art.34; BGB_§_839 Abs.1 S.2

 

Der Staat oder die andere nach § 839 BGB iVm Art.34 haftpflichtige Körperschaft kann den Geschädigten nicht (mehr) auf die Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs.1 Satz 2 BGB verweisen, wenn der Geschädigte einen vollstreckbaren Titel auf anderweitigen Schadensausgleich gegen einen Dritten erwirkt hat, der Anspruch aber wegen Vermögensverfalls des Dritten wirtschaftlich nicht mehr durchsetzbar ist und sich (erst) im Amtshaftungsprozeß ergibt, daß eine andere Ersatzmöglichkeit auch noch gegen einen weiteren Dritten in Betracht kommt.

§§§


92.020 Kauf Altlastengrundstück
 
  • BGH, U, 17.12.92, - 3_ZR_114/91 -

  • NJW_93,933 -935 = DÖV_93,349 -350 = JuS_93,780

  • BGB_§_839, BGB_§_852

 

1) Das bloße Vermögensinteresse, welches darin besteht, daß ein von Altlasten freies Grundstück einen höheren Marktwert hat als ein belastetes, wird durch die Pflicht, bei der Bauleitplanung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, nicht geschützt (Fortführung der "Altlasten"-Rechtsprechung des Senats BGHZ_106,323 = NJW_89,976 = LM § 839 (Ca) BGB Nr.71; BGHZ_109,380 = NJW_90,1038 = LM § 839 (Cb) BGB Nr.75; BGHZ_113,367 = NJW_91,2701 = LM H.1/1992 § 839 (Cb) BGB Nr.77).

 

LB 2) Kommt eine anderweitige Ersatzmöglichkeit iSd § 839 Abs.1 S.2 BGB in Betracht, beginnt die Verjährung erst mit Kenntnis des Betroffenen, daß er auf andere Weise keinen Ersatz verlangen kann, oder in dem Zeitpunkt, in dem er im Prozeßwege oder auf andere Weise sich hinreichende Klarheit verschaffen konnte, ob und in welcher Höhe ihm ein anderer Ersatzanspruch zusteht.

§§§


93.001 Abschleppmaßnahme
 
  • BGH , U, 21.01.93, - 3_ZR_189/91 -

  • DÖV_93,571 -573

  • GG_Art.34; BGB_§_839

 

Zur Frage, ob der Fahrer eines Abschleppfahrzeuges, der aufgrund privatrechtlichen Vertrages zwischen Polizeibehörde und Abschleppunternehmer ein Unfallfahrzeug birgt und dabei durch unsachgemäüße Ausführung der polizeilich angeordneten Bergungsmaßnahme einen anderen Verkehrsteilnehmer schädigt, in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art.34 Satz 1 GG handelt.

* * *

T-93-01Öffentliches Amt im Sinne des Art.34 S.1 GG

S.572  

"... Ob ein Abschleppunternehmer, der von der Polizeibehörde durch privatrechtlichen Vertrag mit der Bergung und/oder dem Abschleppen eines (Unfall-)Fahrzeuges beauftragt wird, bei Durchführung der polizeilich angeordneten Bergungs- und Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handelt ist in Rspr und Schrifttum umstritten (für hoheitliche Betätigung: Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4.Aufl, S.20 f; Ehlers in: Schriften zum Öffentlichen Recht Bd464, S.505; Würtenberger DAR_83,155, 159 ff; Schimikowsky, VersR_84,315, 317 ff; in der Tendenz auch Medicus, JZ_67,63, 64. AM OLG Nürnberg, JZ_67,61 m Anm Medicus; OLG Düsseldorf; VersR_82,246, 248; LG München, NJW_78,48; BK-Dagtoglou, Art.34 Rn.97, 98). Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 11.07.78 (4_ZR_251/73 - NJW_77,628, 629) mit dieser Frage nicht befaßt und sie im Urt v 11.07.78 (6_ZR_138/76 - NJW_78,2502, 2503) ausdrücklich unentscheiden gelassen. Der BGH hat bei der Beurteilung der Rechtsstellung selbständiger privater Unternehmer, die der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben durch privatrechtlichen Vertrag heranzieht, anders als beim beliehenen Unternehmer (BGHZ_49,108 = DÖV_68,133 - TÜV) und beim unselbständigen - Verwaltungshelfer (Urt v 03.07.58 - 3_ZR_88/57 - VersR_58,705 - Hilfestellung leistender Schüler im Turnunterricht), darauf abgehoben, ob die öffentliche Hand in so wietgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluß genommen hat, daß sie die Arbeiten des privaten Unternehmers wie eigene gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden muß, wie wenn der Unternehmer lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben tätig geworden wäre (BGHZ_48,98, 103 = DÖV_67,720; Urteile v 14.06.71 - 3_ZR_120/68 - NJW_71,2220, 2221; v 07.02.80 - 3_ZR_153/78 - NJW_80,1679; vgl auch BGHZ_70,212, 216 = DÖV_78,740 (LS). Er hat damit dem Umstand Rechnung getragen, daß in solchen Fällen die Zielsetzung der Tätigkeit, auf die etwa bei Realakten wie der Teilnahme am öffentlichen Verkehr abzustellen ist (Senatsurteil v 04.06.92 - 3_ZR_93/91 - VersR_92,1397; v 21.03.91 - 3_ZR_77/90 - BGHR_GG_Art.34 S.1 - Rettungsdienst 1 = VersR_91,1053, 1054), für sich genommen eine sachliche Begrenzung der Staatshaftung nicht ermöglicht. Gegen diese als Werkzeugtheorie bezeichnete Argumentation ist eingewandt worden, sie sei geeignet, die öffentliche Hand zu einer "Flucht ins Privatrecht" zu ermuntern (Papier in MünchKomm, 2.Aufl, § 839 Rn.118; Kühlhorn, Haftung für die durch Verwaltungshilfe Privater entstandenen Schäden, Diss Regensburg 1972, S.109 f, 115 ff; Ehlers aao; Ossenbühl, JuS_73,421, 423; Würtenberger, aaO; Schimikowski, aaO). Die auf privatrechtlicher Grundlage beruhende Heranziehung privater Unternehmer zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben umfaßt Fallgestaltungen, die sich sowohl durch den Charakter der jeweils wahrgenommenen Aufgabe als auch durch die unterschiedliche Sachnähe der übertragenen Tätigkeiten zu dieser Aufgabe sowie durch den Grad der Einbindung des Unternehmens in den behördlichen Pflichtenkreis voneinander unterscheiden. Je stärker der hoheitliche Charakter der Aufabe in den Vordergrund tritt, je enger die Verbindung zwischen der übertragenen Tätigkeit und der von den Behörden zu erfüllenden hoheitlichen Aufgabe und je begrenzter der Entscheidungsspielraum des Unternehmens ist, desto näher liegt es, ihn als Beamten im haftungsrechtlichen Sinne anzusehen. Danach kann sich die öffentliche Hand jedenfalls im Bereich der Eingriffsverwaltung der Amtshaftung für fehlerhaftes Verhalten ihrer Bediensteten grunsätzlich nicht dadurch entziehen, daß sie die Durchführung einer von ihr angeordneten Maßnahme durch privatrechtlichen Vertrag auf einen privaten Unternehmer überträgt (Würtenberger, aaO, S.160; vgl Ehlers, aaO; zu einem Fall aus dem Bereich schlich-hoheitlicher Verwaltung vgl das Senatsurteil v 14.06.71 aaO). Im Streitfall stellt sich die Anordnung, das Unfallfahrzeug zu bergen und abzuschleppen, und deren Durchführung materiell als polizeiliche Vollstreckungsmaßnahme in Gestalt einer Ersatzvornahme dar. Die Polizei hat damit im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Aufgabe übernommen, deren Erfüllung an sich dem Eigentümer des Fahrzeuges oblag. Sie hat also eine hoheitliches Zwangsmittel zur Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe eingesetzt. Ob die Voraussetzungen polizeilichen Einschreitens vorgelegen haben und die bei solchen Maßnahmen zu beachtenden rechtlichen Grenzen gewahrt worden sind, ist für die Einordnung der getroffenen Maßnahme als Akt der öffentlichen Gewalt unerheblich. Hätte die Polizei die Bergung mit eigenen Mitteln durchgeführt, so stände der hoheitliche Charakter der Maßnahme außer Zweifel. Deren rechtliche Beurteilung als Vollstreckungshandlung kann aber - auch aus der Sicht der Klägerin als durch den Bergungsvorgang unmittelbar geschädigter Verkehrsteilnehmer - nicht davon abhängen, ob die Polizei selbst oder ein Dritter in Gegenwart der Beamten, die die Bergung angeordnet haben, die Maßnahme durchführt. In solchen Fällen wird der Dritte gleichsam als "Erfüllungsgehilfe" der Polizei tätig (Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, S.21; Papier, aaO; Würtemberger aaO) und zwar nicht nur gegenüber dem Eigentümer des abzuschleppenden Fahrzeugs, sondern auch gegenüber Verkehrsteilnehmern wie der Klägerin. Dies wäre möglicherweise auch dann nicht anders, wenn im Streitfall die Polizeibeamten bei der Bergung nicht zugegen gewesen und keine Maßnahme zur Sicherung der Bergungsstelle getroffen hätten. Es erscheint naheliegend, daß insoweit für die Einbindung des Bekl zu 1) in die hoheitliche Vollstreckungshandlung genügt, daß die Beamten schon im Interesse gefährdeter Verkehrsteilnehmer verpflichtet waren, die Bergung zu überwachen und die dazu erforderlichen Sicherungsmaßnahmen - auch im Verhältnis zum Bekl zu 1) - zu treffen (vgl Ehlers, aaO). Daraus folgt zugleich, daß dem Beklagten zu 1) bei der Durchführung des Bergungsauftrages von Rechts wegen nur ein sehr begrenzter Entscheidungsspielraum zustand. Seine Stellung war derjenigen eines Verwaltungshelfers angenähert. ..."

Auszug aus BGH U, 21.01.93, - 3_ZR_189/91 -, DÖV_93,571,  S.572

* * *

§§§


93.002 Altlast
 
  • BGH, U, 25.02.93, - 3_ZR_47/92 -

  • DÖV_93,574 -75

  • BGB_§_839; GG_Art.34

 

Mit der planerischen Festsetzung eines Geländes zur Wohnbebauung erzeugt die Gemeinde kein allgemeines Vertrauen dahin, daß die betroffenen Grundstücke auch für jede gewünschte gärtnerische Nutzung geeignet sind (Fortführung der "Altlasten"-Rspr des Senats - Senatsurteile BGHZ_106,32; BGBZ_109,380; BGHZ_113,367; Senatsurteil vom 17.12.92 - 3_ZR_114/91 -, DÖV_93,349).

§§§


93.003 TÜV-Sachverständiger III
 
  • BGH, B, 25.03.93, - 3_ZR_34/92 -

  • DÖV_93,671 -673

  • BGB_§_839; GG_Art.34; GewO_§_24, GewO_§_24c; BImSchG_§_13

 

Für Pflichtverletzungen eines TÜV-Sachverständigen bei der Vorprüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage iS des § 214 GewO iVm der Druckbehälterverordnung vom 27.02.80 BGBl_I_80,173, 184 haftet nicht der TÜV, der ihn angestellt hat, sondern nach Amtshaftungsgrundsätzen das Land, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat. Dies gilt auch, wenn die Vorprüfung im "Vorfeld" eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens stattfindet und die Erlaubnisse nach § 24 GewO und den aufgrund dieser Bestimmung erlassenen Verordnungen von der "Konzentrationswirkung" der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 13 BImSchG erfaßt werden.

§§§


93.004 Schadensersatzforderung
 
  • BVerwG, B, 31.03.93, - 7_B_5/93 -

  • DVBl_93,885 -86

  • GG_Art.34; BGB_§_387 ff, BGB_§_839; GVG_§_17; VwGO_§_94, VwGO_§_173; ZPO_§_302

 

Im Verwaltungsrechtsstreit kann eine Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung wegen Amtspflichtverletzung (Art.34, § 839 BGB) auch nach der Neufassung des § 17 GVG bei der Entscheidung über das Klagebegehren nur berücksichtigt werden, wenn diese Forderung rechtskräftig oder bestandkräftig festgestellt oder unbestritten ist (im Anschluß an BVerwGE_77,19 ).

§§§


93.005 Zwischenbescheid
 
  • BGH, U, 03.06.93, - 3_ZR_104/92 -

  • DVBl_93,1352 -1354

  • BGB_§_839; GrdstVG_§_6 Abs.2

 

1) Ein Zwischenbescheid nach § 6 Abs.1 Satz 2 GrdstVG, durch den die Monatsfrist des § 6 Abs.1 Satz 1 GrdstVG zur Entscheidung übr den Antrag auf Genehmigung einer Veräußerung nach § 2 Abs.1 Satz 1 GrdstVG hinausgeschoben werden soll, vermag nur dann eine Fristverlängerung zu bewirken und den Eintritt der Genehmigungsfiktion des § 6 Abs.2 GrdstVG zu verhindern, wenn er dem Antragsteller innerhalb der laufenden Frist zugegangen ist. Entsprechendes gilt für einen weiteren Zwischenbescheid, durch den die bereits einmal verlängerte Frist nochmals verschoben werden soll. (nur Leitsatz).

 

(2) Druch den Erlaß eines verspäteten Zwischenbescheides begehen die Bediensteten der Genehmigungsbehörde eine Amtspflichtverletzung, weil sie den unrichtigen Eindruck erwecken, die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages sei noch in der Schwebe, während die Genehmigung wegen der Fiktion des § 6 Abs.2 GrdstVG in Wahrheit bereits als erteilt gilt. Damit führen sie die Gefahr herbei, daß die an dem Grundstücksgeschäft Beteiligten im Vertrauen darauf, daß der Zwischenbescheid auch wirklich eine Fristverlängerung bewirkt habe und eine Genehmigungsfiktion noch nicht eingetreten sei, auch die Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Kaufvertrag hinausschieben.

 

(3) Ein Antrag nach § 6 Abs.3 GrdstVG an die Behörde, den Eintritt der Gnehmigungsfiktion zu bescheinigen, stellt, verbunden mit dem Hinweis auf den verspätet ergangenen Zwischenbescheid, ein Rechtsmittel iS des § 839 Abs.3 BGB dar.

* * *

T-93-01Rechtsmittel

S.1355  

"... Das OLG geht allerdings zutreffend davon aus, daß der Begriff des Rechtsmittels weit zu fassen ist und daß alle Rechtsbehelfe darunter zu begreifen sind, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung oder Unterlassung selbst richten und nach gesetzlicher Ordnung ihre Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und ermöglichen (RGR-Kommenatar-Kreft, 12.Aufl § 839 Rdnr.529). Gegenvorstellungen, Erinnerungen an die Erledigung eines Antrages, Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden, beispielswweise in Grundbuchsachen, sind daher im Rahmen des § 839 Abs.3 BGB als "Rechtsmittel" anzusehen (BGHZ_28,104; Senatsurteil vom 31.03.60 - 3_ZR_41/59 -, WM_60,982, 984; BGH, Urteil vom 05.02.74 - 6_ZR_71/72 -, NJW_74,639 ,640; Senatsurteil vom 19.09.85 - 3_ZR_71/83 -, VersR_86,180, insoweit in BGHZ_96,1 nicht abgedruckt). Als Rechtsmittel in diesem weit verstandenen Sinne kam hier ein Antrag nach § 6 Abs.3 GrstVG in Betracht, verbunden mit einer Gegenvorstellung, durch die die Bediensteten des LRA auf die Unwirksamkeit des Zwischenbescheides vom 19.09.90 aufmerksam gemacht worden wären. Der zweite Zwischenbescheid hat die Genehmigungsfrist nicht verlängern können. Er braucht daher, rechtlich gesehen, nicht beseitigt zu werden. Die Behörde wäre demnach bei gesetzmäßigem Vorgehen verpflichtet gewesen, auf einem von dem Streithelfer - der auch hierzu nach § 3 Abs.2 GrdstVG und § 8 des Vertrages neben den Beteiligten ermächtigt war - zu stellenden Antrag hin nach § 6 Abs.3 GrdstVG ein Zeugnis über das Vorliegen der durch die Fiktion des § 6 Abs.2 als unanfechtbar abgegeben geltenden Genehmigung zu erteilen (vgl Pikalo/Bendel, aaO, § 6 Anm E VI 1b). Dieser Antrag wäre nach der Lebenserfahrung nicht abschlägig bescheiden worden, wenn die Beamten zugleich darauf hingewiesen worden wären, daß der zweite Zwischenbescheid unwirksam war und deshalb eine Fristverlängerung nicht bewirkt hatte. ..."

Auszug aus BGH U, 03.06.93, - 3_ZR_104/92 -, DVBl_93,1352,  S.1355

* * *

§§§


93.006 Beitragsbescheid
 
  • BayObLG, U, 05.07.93, - 2_Z_RR_260/92 -

  • NVwZ_95,931 -32

  • GG_Art.34 S.1; BGB_§_839 Abs.1; (By) LBO_§_75, LBO_§_92; BBauG_§_133; (By) KAG_§_5

 

1) Die Amtspflicht, einen Bauvorbescheid nicht in Widerspruch zu den baurechtlichen Vorschriften zu erlassen, bezweckt den Schutz des Bauwerbers oder seines Rechtsnachfolgers nur während der Bindungswirkung des Vorbescheids.

 

2) Amtspflichten bei Erlaß eines Beitragsbescheids nach dem Baugesetzbuch oder dem Kommunalabgabengesetz bestehen grundsätzlich nur demjenigen gegenüber, der im Zeitpunkt des Erlasses Grundstückseigentümer ist.

§§§


93.007 Einvernehmensversagung
 
  • BGH, U, 11.07.93, - 3_ZR_36/92 -

  • NJW_93,3065 = UPR_93,442 = NVwZ_94,91 = UPR_93,442 = ZfBR_93,294 = BauR_93,707 = MDR_93,1182

  • GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_36

 

Im Falle der rechtswidrigen Ablehnung einer Bauvoranfrage bestimmt sich die haftungsrechtliche Zurechnung danach, wie sich die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis zu dem Antragssteller darstellt. Wird der Bescheid nur damit begründet, daß die Gemeinde das erforderliche Einvernehmen verweigert hat, hat grundsätzlich allein die Gemeinde für den Antragsteller entstandenen Schaden aufzukommen. Geht hingegen aus dem ablehnenden Bescheid der Bauaufsichtsbehörde hervor, daß sie das Vorhaben auch aufgrund einer eigenen Sachprüfung und Überzeugungsbildung für unzulässig hält, ist je nachdem, ob sie sich auf die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens als zusätzlichen Grund für die - rechtswidrige - Ablehnung stützt oder nicht, eine gemeinschaftliche Verantwortlichkeit zusammen mit der Gemeinde oder eine alleinige Haftung der Bauaufsichtsbehörde gegeben (im Anschluß an BGH, Urt v 21.05.92 - 3_ZR_14/91 - BGHZ_118,263 ).

§§§


93.008 Bearbeitungszeit
 
  • BGH, U, 23.09.93, - 3_ZR_54/92 -

  • NJW_94,1413 = UPR_94,119 = NVwZ_94,405 = UPR_93,442 = ZfBR_94,93 = DVBl_94,278 -281

  • GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_36

 

1) Wird gegen die zur Entscheidung über den Antrag zuständigen Beamten der Vorwurf erhoben, sie hätten die angemessene Bearbeitungsfrist nicht eingehalten und dadurch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung begangen, kann sich die Behörde zu ihrer Entlastung dann nicht auf die Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage berufen, wenn die Beamten selbst diese Schwierigkeiten nicht erkannt haben und der Antrag daher aus ihrer damaligen Sicht alsbald entscheidungsreif gewesen wäre.

 

2) Verzögert die Bauaufsichtsbehörde pflichtwidrig die Entscheidung über eine Bauvoranfrage und erläßt die Gemeinde im Anschluß daran eine Veränderungssperre, so beurteilt sich die Schadensursächtlichkeit der Amtspflichtverletzung für das spätere Scheitern des Vorhabens danach, zu welchem Zeitpunkt der Antragsteller bei pflichtgemäßer Entscheidung über seine Bauvoranfrage den Antrag auf Baugenehmigung gestellt hätte und ob diesem noch vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte stattgegeben werden müssen.

 

3) Sind bei einem Bauvorhaben, das den Festsetzungen eines Bebauungsplans der Gemeinde widerspricht, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllt und kommen für die Gemeinde Nachteile durch eine Zulassung des Vorhabens nicht in Betracht, so kann sich das von ihr auszuübende Ermessen unter Umständen dahingehend verdichten, daß sie zu einer Erteilung der Befreiung verpflichtet ist.

§§§


93.009 Bauvorbescheid
 
  • BGH, U, 23.09.93, - 3_ZR_139/93 -

  • DVBl_94,281 -283 = NJW_94,130 = NVwZ_94,309 (L)

  • BGB_§_839

 

Die Amtspflicht der Bauaufsichtsbehörde, einen inhaltlich unrichtigen (positiven) Bauvorbescheid nicht zu erteilen, kann drittschützende Wirkung auch zugunsten eines künftigen Käufers entfalten, der das Grundstück in Vertrauen auf jenen Bescheid von dessen ursprünglichem Adressaten erwirbt (Fortführung der Grundsätze des Senatsurteils vom 06.05.93 3_ZR_2/92)

§§§


93.010 Altlastengelände
 
  • BGH, U, 14.10.93, - 3_ZR_156/92 -

  • NJW_9,253 = NVwZ_94,309 (L) = DVBl_94,283 -284

  • BGB_§_463 S.2, BGB_§_839

 

1) Zur Frage, wnn ein arglistiges Verschweigen der möglichen Schadstoffbelastung eines für eine Wohnhausbebauung veräußerten Grundstücks anzunehmen ist.

 

2) Zum Sorgfaltsmaßstab, der einzuhalten ist, wenn ein ehemaliges Industriegelände durch Bebauungsplan als Wohngebiet ausgewiesen wird (hier: das Gelände einer Chemiefabrik und eines Gaswerks).

 

3) Zur Frage, ob und inwieweit Aufwendungen, die für die Sanierung eines durch Altlasten kontaminierten Grundstücks getätigt werden, in den Schutzbereich der Amtshaftung der Gemeinde wegen der planerischen Ausweisung des betreffenden Altlastengeländes als Wohngebiet fallen.

§§§


93.011 Rechtskenntnisse
 
  • BGH, U, 21.10.93, - 3_ZR_68/92 -

  • ZBR_94,156 -158

  • GG_Art.34; BGB_§_839

 

Zum Inhalt und zur Drittbezogenheit von Amtspflichten, die von einer Gemeinde als Schulträger im Rahmen der Mitwirkung bei staatlichen Personalentscheidung zu beachten sind.

* * *

T-93-02Amtspflicht - Verschulden

158  

"... Die Mitglieder des Schulausschusses haben ihre Amtspflicht auch schuldhaft verletzt. Als Träger eines für beamtenrechtliche Entscheidung zuständigen Amtes mußte ihnen § 7 LBG NW bekannt sein. Die Beklagte hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die es angesichts dieser Vorschrift hätten rechtfertigen können, den vorgeschlagenen Mitbewerber - wie geschehen - dem eindeutig besser beurteilten Kläger vorzuziehen. ..." "... Der Beamte setzt sich - auch im Anwendungsbereich der Selbstverwaltungsgarantie des Art.28 Abs.2 GG - einem Schuldvorwurf aus, wenn er nicht über hinreichende Rechtskenntnisse verfügt, jedoch die abweichende Rechtsauffassung des Fachministeriums verwirft und es zur Klärung der Rechtsfrage auf einen Verwaltungsgerichtsprozeß ankommen läßt, der schließlich die Unrichtigkeit seiner Auffassung ergibt (Senatsbeschluß vom 11,06.81 - 3_ZR_34/80 - VersR_81,851 ). ..."

Auszug aus BGH U, 21.10.93, - 3_ZR_68/92 -, ZBR_94,157,  158

* * *

§§§


94.001 Bauvoranfrage
 
  • BGH, U, 10.03.94, - 3_ZR_9/93 -

  • NJW_94,1647 -49

  • GG_Art.14; (RP) PVG_§_68 Abs.1 S.2; BGB_§_839, GG_Art.34

 

1) Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage begründet keinen Entschädigungsanspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde nach § 68m Abs.1 S.2 RhPfPVG idF vom 01.08.81 (GVBl S.179, 232). Offen bleibt, ob eine analoge Anwendung des 68 Abs.1 S.2 RhPfPVG auf rechtswidrige Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde in den Fällen zulässig ist, in denen die Bauaufsichtsbehörde in den Fällen ihr verliehene polizeiliche Spezialbefugnisse ( 88 Abs.1 RhPfBauO idF vom 20.07.82, GVBl S.264; 58 Abs.2 RhPfBauO idF vom 28.11.86, GVBl S.307) wahrgenommen hat, und ob die Neufassung des Polizeiverwaltungsgesetz vom 09.07.93 (GVBl S.420, ersetzt durch die Bekanntmachung der Neufassung vom 10.11.93, GVBl S.595) eine Änderung der Haftung der Bauaufsichtsbehörde bewirkt hat.

 

2) Die rechtswidrige Ablehnung einer Bauvoranfrage des Grundstückseigentümers kann zu dessen Lasten einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen und einen auf die "Bodenrente" gerichteten Entschädigungsanspruch begründen.

 

3) Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Antspflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts oder in der rechtswidrigen Ablehnung oder Unterlassung eines begünstigenden Verwaltungsakts bestehe, so fällt in der Regel die Drittgerichtetheit der verletzten Amtspflicht mit der Klagebefugnis nach § 42 Abs.2 VwGO zusammen.

 

4) Das Provisionsinteresse eines vom Grundstückseigentümer mit der "Baureifbarmachung" eines Grundstücks beauftragten Architekten fällt nicht in den Schutzbereich der Amtspflichten der Bauaufsichtsbehörde, die bei der Bearbeitung einer von diesem Architekten im eigenen Namen gestellten Bauvoranfrage wahrzunehmen sind.

§§§


94.002 Gebührenbescheid
 
  • BGH, U, 13.10.94, - 3_ZR_24/94 -

  • NJW_95,394 -395

  • BGB_§_839

 

Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung im Erlaß eines auf einer unwirksamen gemeindlichen Satzung beruhenden Gebührenbescheides bestehe, so ist im Amtshaftungsprozeß zu berücksichtigen, daß der Mangel der angewandten Rechtsgrundlage nachträglich durch Erlaß einer wirksamen Satzung behoben worden ist.

§§§


95.001 Wetterwarnung
 
  • BGH, U, 16.02.95, - 3_ZR_135/93 -

  • NJW_95,1828 = NVwZ_95,928 (L)

  • BGB_§_839; DWetterDiG_§_3; BAFlSG_§_1

 

1) Zur Drittgerichtetheit der Warnpflicht des Deutschen Wetterdienstes (hier: Hagelwarnung zugunsten eines im Landevorgang begriffenen Verkehrsflugzeugs).

 

2) Zur Frage, ob sich eine Flugsicherungsstelle der (ehemaligen) Bundesanstalt für Flugsicherung den zeitweiligen Ausfall der Warnfunktion des Deutschen Wetterdienstes haftungsrechtlich zurechnen lassen mußte.

§§§


95.002 Verzögerte Bearbeitung
 
  • BayObLG, U, 21.02.95, - 2_Z_RR_270/94 -

  • NVwZ_95,928 -31

  • (By) (69) LBO_§_69 Abs.1 S.1, LBO_§_71 Abs.1 S.1, LBO_§_75 Abs.2; BauGB_§_839 Abs.1; ZPO_§_304 Abs.1

 

1) Verzögert die Gemeinde ihre Stellungnahme zu einem Antrag auf Erlaß eines Vorbescheids, so verletzt sie damit dem Bauherrn gegenüber bestehende Amtspflichten.

 

2) Die Gemeinde verletzt ihre Amtspflicht gegenüber dem Bauherrn, wenn sie ihre Stellungnahme zu einem planungsrechtlich zulässigen Bauvorhaben im Hinblick auf eine beabsichtigte Änderung des bestehenden Bebauungsplans und den Erlaß einer Veränderungssperre hinauszögert.

 

3) Ergeht bei einem auf Amtspflichtverletzung gestützten Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Stellungnahme der Gemeinde zu einer Bauvoranfrage ein Grundurteil, kann die genaue Festlegung des Zeitraums der von der Gemeinde zu vertretenden Verzögerung dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben, wenn feststeht, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist.

§§§


95.003 Planungsausschuß
 
  • OLG Hamm, U, 10.03.95, - 11_U_56/94 -

  • NVwZ_95,1142 = NJW_96,855 (L)

  • GG_Art.34; BGB_§_839; BauGB_§_34, BauGB_§_36

 

1) Die Mitglieder des Planungsausschusses einer Gemeinde handeln bei der Beschlußfassung als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn.

 

2) Zur Amtspflichtverletzung bei Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 BauGB durch den Planungsausschuß für zulässige Bauvorhaben.

 

3) Bei rechtswidriger Verweigerung des Einvernehmens steht dem Betroffenen ein Anspruch auf Ersatz der Schäden zu, die durch die rechtswidrige Verweigerung für die Dauer der Verzögerung entstanden sind. Diese beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem bei pflichtgemäßer Entscheidung und bei weiterer pflichtgemäßer Bearbeitung des Bauantrags dei Baugenehmigung erteitl worden wäre, und endet im Zeitpunkt der tatsächlichen Erteilung der Baugenehmigung.

§§§


95.004 Sendelizenz-Versagung
 
  • LG Berlin, U, 27.06.95, - 9_O_722/94 -

  • NVwZ-RR_97,35 -37

  • GG_Art.34; BGB_§_839; MStV_§_38, MStV_§_39, MStV_§_40

 

LF 1) Der Rundfunkanbieter hat grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Zuteilung eines Sendeplatzes, der aber durch die tatsächliche Kapazität begrenzt ist.

 

LF 2) Ein bei der Zuteilung eines Sendeplatzes nicht berücksichtigter Rundfunkanbieter hat nur dann einen Amtshaftungsanpruch, wenn eine Beurteilung bzw Ermessensreduzierung auf Null zu seinen Gunsten vorgelegen hat.

§§§


95.005 Steuerbescheid
 
  • BGH, U, 06.07.95, - 3_ZR_145/94 -

  • DVBl_96,818 Nr.9(L)

  • BGB_§_839, BGB_§_852, BGB_§_209

 

Wird der Amtshaftungsanspruch darauf gestützt, daß die Amtspflichtverletzung in der Vollziehung eines unrichtigen Steuerbescheides bestehe, der seinerseits auf einem unrichtigen Gewinnfeststellungsbescheid beruhte, so kann die auf Feststellung der Nichtigkeit jenes Gewinnfeststellungsbescheides gerichtete finanzgerichtliche Klage die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs unterbrechen.

§§§


95.006 Staatsanwaltschaft
 
  • OLG Düsse, B, 07.08.95, - 18_W_5/95 -

  • NVwZ_96,516 (L) = NJW_96,530

  • GG_Art.34; BGB_§_839

 

Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, den Täter zu ermitteln und gegebenenfalls die öffentliche Klage zu erheben, obliegt der Staatsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege nicht gegenüber dem durch eine Straftat Verletzten, sondern

§§§


95.007 Amtshaftung-Zusicherung
 
  • BGH, B, 28.09.95, - 3_ZR_201/94 -

  • NVwZ-RR_96,66

  • GG_Art.34; BGB_§_839; (NW) GO_§_56 Abs.1 (= KSVG_§_62)

 

LF: Zur Abgrenzung zwischen einer Auskunft und einer Zusicherung.

§§§


95.008 Amtshaftung
 
  • BGH, B, 28.09.95, - 3_ZR_202/94 -

  • NVwZ-RR_96,65 -66

  • BGB_§_839; BauGB_§_14, BauGB_§_15

 

LF 1) Im Rahmen der Amtshaftung kommt es für die Beurteilung des Verschuldens auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Die Anforderungen an amtspflichtgemäßes Verhalten sind am Maßstab des pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten zu messen.

 

LF 2) Jeder staatliche Amtsträger muß die zur Führung seines Amtes notwenigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen.

§§§


95.009 Antennenkabel
 
  • BGH, U, 21.11.95, - 6_ZR_31/95 -

  • NJW_96,387 -88

  • BGB_§_823

 

Bestehen nach den örtlichen Gegebenheiten Anhaltspunkte für die Existenz privater Versorgungsleitungen (hier: Antennenkabel) in öffentlichem Grund, so muß sich ein Bauunternehmer vor der Durchführung von Baggerarbeiten sorgfältig nach dem Vorhandensein und gegebenenfalls dem Verlauf solcher Leitungen erkundigen.

§§§


95.010 Sammelzollanmeldeverfahre
 
  • BGH, U, 07.12.95, - 3_ZR_141/94 -

  • NVwZ_96,512 -15

  • BGB_§_839; AO_§_89

 

Im Sammelzollanmeldungsverfahren kann für die Beamten der Zollbehörde eine Hinweis- und Warnpflicht gegenüber einem Importeur bestehen, wenn sie aufgrund konkreter, ihm offensichtlich nicht bekannter Tatsachen von Zahlungsschwierigkeiten des Spediteurs/Zulassungsinhabers und damit von der Gefahr einer dem Importeur drohenden Schädigung in beträchtlicher Höhe Kenntnis erlangt haben.

§§§


95.011 Gebäudeabriß
 
  • BGH, B, 19.12.95, - 3_ZR_190/94 -

  • NVwZ-RR_97,204 -205

  • BGB_§_839 Abs.1 S.2

 

LF: Zur Anwendbarkeit der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs.1 S.2 BGB.

§§§


96.001 Verstoß Gemeinschaftsrecht
 
  • EuGH, U, 05.03.96, - C_46/93 -

  • DVBl_96,427 -33

  • EWGV_Art.5, EWGV_Art.30, EWGV_Art.52, EWGV_Art.164, EWGV_Art.177, EWGV_Art.189, EWGV_Art.215

 

1) Der Grundsatz, daß die Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die dem einzelnen durch diese Staaten zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, ist auch dann anwendbar, wenn der zur Last gelegte Verstoß dem nationalen Gesetzgeber zuzuschreiben ist.

 

2) Ist ein Verstoß eines Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht dem nationalen Gesetzgeber zuzurechnen, der auf einem Gebiet tätig wird, auf dem er im Hinblick auf normative Entscheidungen über einen weiten Ermessensspielraum verfügt, so hat der Geschädigte einen Entschädigungsanspruch, sofern die verletzte gemeinschaftsrechtliche Vorschrift bezweckt, ihm Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Unter diesem Vorbehalt hat der Staat die Folgen des durch den ihm zuzurechnenden Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schaden im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im anwendbaren nationalen Recht festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden innerstaatlichen Ansprüchen; auch dürfen diese Voraussetzungen nicht so ausgestaltet sein, daß die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert ist.

 

3) Das natinale Gericht kann im Rahmen des von ihm angewandten nationalen Rechts den Ersatz des Schadens nicht davon abhängig machen, daß den staatlichen Amtsträger, dem der Verstoß zuzurechnen ist, ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) trifft, das über den hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinausgeht.

 

4) Der von den Mitgliedstaaten zu leistende Ersatz der Schäden, die sie dem einzelnen durch Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht verursacht haben, muß dem erlittenen Schaden angemessen sein. Soweit es auf diesem Gebiet keine Gemeinschaftsvorschriften gibt, ist es Sache der nationalen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaates, die Kriterien festzulegen, anhand deren der Umfang der Entschädigung bestimmt werden kann, wobei diese Kriterien nicht ungünstiger sein dürfen als bei entsprechenden, auf nationales Recht gestützte Ansprüche; auch dürfen sie keinesfalls so ausgestaltet sein, daß die Entschädigung praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert ist. Eine nationale Regelung, die den ersatzfähigen Schaden generell auf die Schäden beschränken würde, die an bestimmten, besonders geschützten individuellen Rechtsgütern entstehen, wobei der entgangene Gewinn des einzelnen ausgeschlossen wäre, ist unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht. Im übrigen muß besonderer Schadensersatz wie der im englischen Recht vorgesehene "exemplarische" Schadensersatz gewährt werden können, wenn er, gestützt auf das Gemeinschaftsrecht - ggf auch in Form einer Klage - geltend gemacht wird, sofern ein solcher auf nationales Recht gestützter Schadensersatz zugesprochen würde.

 

5) Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Ersatz der Schäden, die dem einzelnen durch diesen Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, kann nicht auf die Schäden berschränkt werden, die nach Erlaß eines Urteils des Gerichtshofs, in dem der Zur Last gelegte Verstoß festgestellt wird, eingetreten sind.

§§§


96.002 Vorkaufsrecht
 
  • OLG Hamm, U, 29.05.96, - 11_U_217/95 -

  • NVwZ-RR_98,354 -56

  • GG_Art.34; BGB_§_839; BauGBMG_§_1, BauGBMG_§_3, BauGB_§_24, BauGB_§_25

 

1) Das gemeindliche Vorkaufsrecht nach § 3 Abs.1 BauGBMaßnG darf nur zu dem Zweck ausgeübt werden, den Wohnbedarf der Bevölkerung zu decken.

 

2) Die Amtspflicht, das gemeindliche Vorkaufsrecht nur rechtmäßig auszuüben, besteht auch gegenüber dem Verkäufer des betroffenen Grundstücks.

 

3) Die Mitglieder des Gemeinderates handeln amtspflichtwidrig, wenn sie die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach § 3 BauGBMaßnG allein zu dem Zweck beschließen, die Ansiedlung oder Erweiterung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes auf dem Kaufgrundstück zu verhindern.

 

4) Die Ausübung des Vorkaufsrechts wird nicht dadurch rechtmäßig, daß in dem den Ratsbeschluß ausführenden Verwaltungsakt des Gemeindedirektors zur Begründung auch auf die Deckung des Wohnbedarfs der Bevölkerung abgestellt wird.

 

5) Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Vorkaufsausübung kommt es auf den in dem Ratsbeschluß zum Ausdruck gekommenen Willen der Gemeinde, nicht aber darauf an, ob der Erwerb des betreffenden Grundstücks durch die Gemeinde objektiv zur Deckung des Wohnbedarfs der Bevölkerung angezeigt ist.

§§§


96.003 Baugenehmigung-rechtswidrige
 
  • OLG Düsse, U, 13.06.96, - 18_U_47/95 -

  • NJW_97,873 -74 = NVwZ_97,624 (L)

  • GG_Art.34; BGB_§_839; (NW) OBG_§_39, OBG_§_40

 

Nach Erteilung einer Baugenehmigung können besondere Umstände dem Bauherrn Anlaß geben, deren Rechtsbeständigkeit in Frage zu stellen, insbesondere wenn gegen die Erteilung schon Nachbarwiderspruch eingegangen sind. Beginnt der Bauherr gleichwohl mit seinem Bauvorhaben, fällt ein dadurch begründeter Schaden nicht mehr in den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht (Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung).

§§§


97.001 Gesetzgebung
 
  • BayObLG, U, 14.01.97, - 2_ZRR_422/96 -

  • NJW_97,1514 -15

  • GG_Art.12 Abs.1, GG_Art.34; BGB_§_839; (By) EUG_§_32, GSO_§_4 Abs.1 Nr.3

 

1) Die für die Gesetzgebung verantwortlichen Amtsträger haben in der Regel Amtspflichten lediglich gegenüber der Allgemeinheit, aber nicht gegenüber bestimmten Einzelpersonen oder Personengruppen zu erfüllen. Nur ausnahmsweise, etwa anderes in Betracht kommen.

 

2) Eine Rechtsverstoß enthält nicht allein deshalb, weil sie gegen ein Grundrecht verstößt, die Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht.

 

3) Grundsätzlich muß davon ausgegangen werden, daß ein Beamter, der verfassungsrechtlich umstrittene Normen anwendet, bis zum Erlaß einer gerichtlichen Nichtigkeitserklärung jedenfalls nicht schuldhaft Amtpflichten verletzt.

§§§


97.002 KKW-Mühlheim-Kärlich
 
  • BGH, U, 16.01.97, - 3_ZR_117/95 -

  • NVwZ_97,714 -727 = DÖV_97,420 -24 = NJW_97,2174 (L)

  • BGB_§_839; GG_Art.34; AtG_§_7

 

1) Zur Frage der Amtshaftung für eine rechtswidrig erteilte atomrechtliche Anlagengenehmigung.

 

2) Der Unternehmer, der die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Kernkraftwerks beantragt hat, bleibt bezüglich der Amtspflicht der Behörde, keine rechtswidrige Genehmigung zu erteilen, auch dann "Dritter" iS von § 839 Abs.1 S.1 BGB, wenn ein anderer die Errichtung des Kernkraftwerks übernimmt und dieses zu Eigentum erwirbt, um anschließend im Wege des sogenannten Finanzierungsleasings die Nutzung dem Antragsteller zu überlassen.

 

3) Als Gesichtspunkte, die der Annahme haftungsrechtlich schutzwürdigen Vertrauens auf einen (rechtswidrigen) begünstigenden Verwaltungsakt - in bereits den Tatbestand des § 839 Abs.1 S.1 BGB ausschließender Weise - entgegenstehen können, kommen nicht nur objektive Umstände, sondern auch subjektive Kenntnisse und sich aufdrängende Erkenntnismöglichkeiten des Empfängers in Betracht.

 

4) Im gestuften atomrechtlichen Genehmigungsverfahren können bei der Beurteilung, ob Aufwendungen im schutzwürdigen Vertrauen auf einen ersten Genehmigungsbescheid getätigt worden sind, auch solche Genehmigungsakte zu berücksichtigen sein, die dem rechtswidrigen Bescheid nachfolgen.

 

5) Die Eignung einer (rechtswidrigen) behördlichen Genehmigung als amtshaftungsrechtlich relevante Vertrauensgrundlage für den Begünstigten entfällt im Falle der Anfechtung durch Dritte jedenfalls dann nicht ohne weiteres (vorbehaltlich einer Risikoüberwälzung nach § 254 BGB), wenn und solange die Genehmigung sofort vollziehbar ist.

§§§


97.003 Verjährung
 
  • BGH, U, 04.02.97, - 6_ZR_306/95 -

  • NVwZ_97,826 (L) = NJW_97,1584

  • BGB_§_852; ZPO_§_690 Abs.1 Nr.1, ZPO_§_693 Abs.2

 

1) Die Verjährungsfrist des § 852 BGB beginnt bei Behörden und öffentlichen Körperschaften nur dann zu laufen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt. Dabei ist die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren. Eine Wissensvertretung durch Behörden, die sich im Zuge strafrechtlicher Verfolgung als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft mit der Ermittlung von Sachverhalten befassen, die auch für zivilrechtliche Ansprüche bedeutsam sind, findet nicht statt.

 

2) Bei einem Mahnbescheidsantrag, dessen Zustellung die Verjährung unterbrechen soll, genügt neben der Bezeichnung der Bundesrepublik als Antragstellerin die Angabe der sie vertretenden Behörde. Der Benennung einer natürlichen Person, durch die die Behörde vertreten wird, bedarf es nicht.

§§§


97.004 Marktplatzpflasterung
 
  • OLG Kobl, U, 12.03.97, - 1_U_207/96 -

  • Ko-OLGR_97,311 -13

  • BGB_§_254, BGB_§_823

 

1) Grundsätzlich der Haftung wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

 

2) Nicht jedes mangelhaft verlegte Pflaster kann einen Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht begründet. Auch der Verstoß gegen technische Normen stellt für sich keine Verletzung der Verkehrsicherungspflicht dar.

 

3) Ob es unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten gestattet ist, unebene Verkehrswege, für deren Gestaltung in dieser Art und Weise keinerlei Bedürfnis besteht, neu zu schaffen ("historischer Marktplatz"), bleibt offen.

§§§


97.005 Zivildienstleistender
 
  • BGH, B, 26.03.97, - 3_ZR_295/96 -

  • NVwZ_97,931 (L) = NJW_97,2109 = LM H.10/1997 § 839 (A) BGB Nr.58a

  • BGB_§_839; GG_Art.34; AKB_§_10 Abs.2 Buchst.c f

 

1) Die Ersatzpflicht für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung des Ersatzdienstes Dritten zugefügt hat, ist regelmäßig auch dann nach Amtshaftungsgrundsätzen zu beurteilen, wenn die anerkannte Beschäftigungsstelle, in deren Dienst der Schädiger tätig geworden ist, privatrechtlich organisiert ist und - von ihrer Rechtsstellung als hoheitlich beliehene Einrichtung abgesehen - privatrechtliche Aufgaben wahrnimmt. Haftende Körperschaft iS des Art.34 S.1 GG ist in solchen Fällen nicht die anerkannte Beschäftigungsstelle, sondern die Bundesrepublik Deutschland.

 

2) Zur Frage der anderweitigen Ersatzmöglichkeit gegenüber dem Haftpflichtversicherer, wenn ein Zivildienstleistender als Fahrer schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht.

§§§


97.006 Paketbeförderung
 
  • BGH, B, 26.03.97, - 3_ZR_307/96 -

  • NVwZ_97,931 (L) = NJW_97,1985

  • GG_Art.24; BGB_§_839; PostG_§_7

 

LF: An der überkommendenen rechtlichen Einordnung der Dienstfahrt eines Bediensteten der Deutschen Bundespost (Postdienst) zum Zwecke der Brief- und Paketbeförderung als hoheitliche Tätigkeit hat sich durch die "Postreform I" zumindest bis zum 01.07.1991 nichts geändert.

§§§


97.007 Bearbeitung verzögerte
 
  • OLG Schle, U, 15.05.97, - 11_U_121/94 -

  • NVwZ-RR_98,6 -7

  • GG_Art.34; BGB_§_839

 

(LF) Zur Frage, wie lange die Bauordnungsbehörde die Entscheidung über eine Bauvoranfrage "verzögern" darf, um der Gemeinde die Möglichkeit von das Vorhaben verhindernden Umplanungen zu geben.

§§§


97.008 Kehrbezirksunterlagen
 
  • VGH Mannh, B, 04.06.97, - 9_S_2567/96 -

  • NVwZ-RR_97,621 -22

  • GG_Art.34; BGB_§_839, BGB_§_826; SchfG_§_19; SchfV_§_17

 

Die in § 17 S.1 SchfV normierte Pflicht des Bezirksschornsteinfegermeisters, seinem Nachfolger die für die Verwaltung des Kehrbezirks erforderlichen Unterlagen der letzten 5 Jahre rechzeitig zu übergeben, ist eine Amtspflicht, die auch dem Interesse des Nachfolgers zu dienen bestimmt ist.

§§§


97.009 Feuerschutzmaßnahme
 
  • BGH, B, 30.07.97, - 3_ZR_166/96 -

  • NVwZ_RR_97,675 -76

  • (NW) OBG_§_39 Abs.1; BGB_§_839

 

LF 1) Ein maßgebliches Kriterium für den Schutzzweck öffentlich-rechtlicher Genehmigungen der Ordnungsbehörden, insbesondere der Baugenehmigung, besteht in dem Vertrauen, das die bauaufsichtliche Maßnahme begründen soll.

 

LF 2) Das wirtschaftliche Risiko, daß das genehmigte und errichtete Bauvorhaben sich später in feuerschutztechnischer Hinsicht als unzureichend erweist, hat der Bauherr selbst zu tragen.

§§§


97.010 Beigeordnetenernennung
 
  • BGH, U, 18.12.97, - 3_ZR_241/96 -

  • DVBl_98,523 -25

  • GG_Art.34; BGB_§_839; (SA) GO_§_62

 

Zur Frage von Amtspflichtverletzungen des Bürgermeisters im Verfahren betreffend die Wahl und die Ernennung eines Beigeordneten.

§§§


99.001 Bebauungsplan-Aufstellung
 
  • BGH, U, 29.07.99, - 3_ZR_234/97 -

  • ZfS_99,509 -14

  • BGB_§_839; BauGB_§_1, BauGB_§_246 Abs.1 Nr.6; (DDR) BauZVO_§_55

 

1) Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gefahren für die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (hier: aus Tagesbrüchen wegen Bergschäden) zu vermeiden (im Anschluß an die sogenannte Altlasten-Rechtsprechung des Senats, BGHZ_106,323; BGHZ_123,363 ).

 

2) In den Schutzbereich dieser Amtspflicht fallen bei vom Bauherrn nicht beherrschbaren Berggefahren auch solche Schäden, die auf mangelnder Standsicherheit des Gebäudes infolge von Baugrundrisiken beruhen (Abgrenzung zu BGHZ_39,358; BGHZ_123,363 (367)). Entsprechendes gilt für eine wegen Berggefahren rechtswidrig erteilte Baugenehmigung.

 

3) Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Festsetzungen des Bebauungsplanes oder eines von der Gemeinde nach § 256a Abs.1 Nr.6 BauGB (aF), § 55 BauZVO gebilligten Vorhabens- und Erschließungsplanes kann grundsätzlich erst mit der Bekanntmachung der genehmigten Satzung entstehen.

 

4) Die Erteilung einer wegen drohender Bergschäden rechtswidrigen Baugenehmigung begründet nur dann eine Haftung nach § 1 StHG, wenn der Genehmigungsbehörde bei Anlegung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes Gefahren für die Standsicherheit des Bauwerks erkennbar waren.

§§§


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§§§












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