Amtshaftung | ||
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67.002 | TÜV-Sachverständiger I | |
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1) Der amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr übt bei der ihm durch die StVZO übertragenen Tätigkeit hoheitliche Befugnisse aus. | ||
2) Für Amtspflichtverletzungen, die er bei Ausübung dieser Tätigkeit begeht, haftet nicht der Technische Überwachungsverein, der ihn angestellt das hat, sondern Land, das ihm die amtliche Anerkennung als Sachverständiger erteilt hat. | ||
§§§ | ||
71.001 | Aufsichtsbehörde | |
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1) Verwaltungserlasse, die der nachgeordneten Verwaltung allgemein eine bestimmte Gesetzesauslegung vorschreiben, begründen regelmäßig keine Amtspflicht der vorgesetzten Behörde gegenüber dem Bürger. | ||
2) Zur Amtspflicht der Dienstaufsichtsbehörde gegenüber einem Beschwerdeführer, ihr Weisungs- und Leitungsrecht gegenüber den nachgeordneten Behörden richtig zu handhaben. | ||
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T-71-01 | Aufsichtspflichten | |
1700 | "... Die in § 839 BGB vorausgesetzte besondere Beziehung zwischen der Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" (BGH, NJW_71,1172, 1174; BGB-RGRK 11.Aufl., § 839 Anm.40) kann auch bei Aufsichtspflichten, die regelmäßig nur im allgemeinen staatlichen Interesse bestehen, dadurch hergestellt werden, daß der einzelne Bürger sich unmittelbar an die Aufsichtsbehörde wendet (BGHZ_35,44, 50 = NJW_61,1347; Urt. des Senats vom 30.03.67 - 3_ZR_185/64 = VersR_67,471/3 mwN ) Diese Amtspflicht schließt die Verpflichtung ein, den betreffenden Bürger vor gesetzwidrigen Maßnahmen zu bewahren und - soweit ein Eingriff in seine Rechtssphäre bereits erfolgt ist - für ihre Beseitigung zu sorgen (BGH, NJW_56,1028 ). Diese vom Senat für den Bereich der Staatsaufsicht entwickelten Rechtsgrundsätze lassen sich auch auf die Dienstaufsicht übertragen, zumal sie ein unbeschränktes Weisungs- und Leitungsrecht gewährt (Forsthoff, Verwaltungsrecht, Allg Teil, 9.Aufl, § 24 I b). Die Dienstaufsichtsbeschwerde dient nicht nur behördeninternen Interessen . Sie ist dem Bürger (auch) zu dem Zweck an die Hand gegeben, im Einzelfall eine gerechte Entscheidung der Verwaltung herbeizuführen. Sie soll die Aufmerksamkeit der vorgesetzten Behörde auf eine bereits eingetretene konkrete Rechtsverletzung lenken und sie veranlassen, gegebenenfalls die Angelegenheit an sich zu ziehen und in der Sache selbst zu entscheiden (zu dieser Befugnis vgl OVG Berlin JR_52,252, 253; vgl auch Fischbach, Bundesbeamtengesetz, 3.Aufl, § 171 Anm.IX 2; Bochalli, Bundesbeamtengesetz, 2.Aufl. § 171 Anm.2). Dem Recht des Bürgers, die vorgesetzte Behörde auf ein Fehlverhalten der nachgeordneten Stellen hinzuweisen, entspricht die ihm gegenüber bestehende Amtspflicht der Dienstaufsichtsbehörde, seine im Beschwerdeweg an sie herangetragene Beanstandung auf ihre Berechtigung zu prüfen und sie sachgerecht zu bescheiden (BGHZ_35,44, 51 = NJW_61,1347 ). Diese Pflicht wird verletzt, wenn die Dienstaufsichtsbehörde die Einleitung geeigneter Schritte unterläßt, obwohl die bei Ausübung der Diestaufsicht oder sonstwie zutage getretenen Umstände Anlaß zum Eingreifen hätten geben müssen (aaO S.53; BGH, NJW_56,1028 ). ..." Auszug aus BGH U, 28.06.71, - 3_ZR_111/68 -, | |
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A-71-01 | HG Schmolke - Zustimmende Anmerkung | |
Seltsamerweise gibt es keine neuere Entscheidung ähnlichen Inhalts. Der Entscheidung kommt erhebliche Bedeutung für die Dienstaufsichtsbeschwerde zu. Würde ihr Inhalt von den Aufsichtsbehörde Ernst genommen, würde vielfach nicht so schlammpig mit Dienstaufsichtsbeschwerden umgegangen. Leider spricht auch meine Erfahrung dafür, dass der bekannte Satz "Dienstaufsichtsbeschwerden seinen form- frist- und zwecklos" nur alzu oft den Tatsachen entspricht. Deshalb verdient diese Entscheidung des BGH, dass sie bekannter wird. Vielleicht geht man dann etwas sorgfältiger mit Dienstaufsichtsbeschwerden um. Inhaltlich ist der Entscheidung in vollem Umfang zuzustimmen. | ||
§§§ |
89.008 | Wildschutzzaun |
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Der Straßenverkehrssicherungspflichtige ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Wildschutzzäune anzubringen. | |
§§§ |
90.018 | Baustelle |
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Zum Umfang der Streupflicht einer Gemeinde gegenüber Fußgängern (hier: Gehwegsperrung durch Baustelle). | |
§§§ |
91.004 | Pausenaufsicht |
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LF: Zur Aufsichtspflicht von Lehrern über Schüle einer Hauptschule während der Pausenzeit. | |
§§§ |
92.018 | Sanitätsoffizier |
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Zu den Amtspflichten eines Sanitätsoffiziers im Rahmen der Heilfürsorge nach § 30 Soldatengesetz. | |
§§§ |
95.011 | Gebäudeabriß |
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LF: Zur Anwendbarkeit der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs.1 S.2 BGB. | |
§§§ |
RS-Amtsh | [ ] |
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