1972  
 [ 1971 ]     [ ]     [ ]     [ 1973 ][  ‹  ]
72.001 Kommunalverfassungsstreit
 
  • VG Saarl, U, 11.01.72, - 3_K_342/72 -

  • SKZ_72,73 -74

  • GemO_§_35 Abs.1 (= KSVG_§_37 Abs.1 (89), GemO_§_39 Abs.3 S.1 (= KSVG_§_41 Abs.3), KSVG_§_45; VwGO_§_43

 

LB 1) Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Kommunalverfassungsstreites sind:

 

a) eine Feststellungsklage, daß der fragliche Beschluß rechtsunwirksam sei,

 

b) daß sich die Klage gegen das beschlußfassende Organ - nicht aber gegen die Kommunalaufsichtsbehörde - richtet und

 

c) daß der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat.

 

LB 2) Auch im Kommunalverfassungsstreitverfahren muß der Kläger die Verletzung von Mitgliedsrechten geltend machen.

 

LB 3) Zu den Mitgliedsrechten gehört das Recht, daß formelle Vorschriften, zB über Ladung, Beschlußfassung und Unterrichtung eingehalten werden.

 

LB 4) Zu den Mitgliedsrechten gehört nicht das Recht auf materiell rechtmäßige Beschlußfassung durch den Rat.

 

LB 5) Eine mangelnde Erläuterung in der Tagesordnung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Einberufung des Rates.

* * *

T-72-01Rat: Einberufung

S.73  

"... Gemäß § 39 Abs.3 S.1 GemO ist der Rat schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Unter "Tagesordnung" im Sinne dieser Bestimmung muß für öffentliche Sitzungen des Rates nach Sinn und Zweck der Regelung, wie er sich auch unter Berücksichtigung des Satzes 2 des § 39 Abs.3 GemO darstellt, eine Wiedergabe der vorgesehenen Beratungsgegenstände verstanden werden, die in knapper Form, indes auch für die Öffentlichkeit hinreichend klar erkennbar, Aufschluß darüber gibt, worüber der Rat beraten und entscheiden soll. Wenn vorliegend der Tagesordnungspunkt mit "Wahl eines Beauftragten" bestimmt war, so genügt diese Bestimmung den aufgezeigten Erfordernissen. Eine Verpflichtung, darüberhinaus den Ratsmitgliedern weitere schriftliche Erläuterungen im Sinne einer ausreichenden Vorunterrichtung über Einzelheiten der Beratungsgegestände neben der Mitteilung der Tagesordnung zukommen zu lassen, ist in der AmtsO iV mit der GemO nicht ausgesprochen.

Eine derartige Pflicht als unerläßlicher Teil einer ordnungsgemäßen Ladung, wie sie von Henn-Köth aaO, § 39 Anm.5, angenommen wird, läßt sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Vorschriften über die Vorbereitung und Durchführung der Ratssitzung herleiten. Der Annahme einer solchen Pflicht steht schon die Regelung über das Informationsrecht des Rates entgegen (§ 35 GemO), der eindeutig zu entnehmen ist, daß das Verlangen der Unterrichtung und damit auch der Umfang der Unterrichtung in das Ermessen des Rates gestellt sind (§ 35 Abs.1 S.2 GemO). Zudem würde die Annahme einer über die Mitteilung der Tagesordnung im aufgezeigten Sinne hinausgehenden Erläuterungs- und Unterrichtungsverpflichtung, die im Rahmen der Ladung der Ratsmitglieder einzuhalten wäre und bei Verletzung eine wirksame Beschlußfassung nicht zuließe, der Natur der Sache nach zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen und die praktische Aufgabenerfüllung des Rates weitgehend lähmen; denn damit würde die Wirksamkeit der Ladung von Fragen abhängig (Umfang, Vollständigkeit, Richtigkeit und Möglichkeit von Erläuterungen), die wesensgemäß eine klare und eindeutige Beantwortung in aller Regel nicht zulassen und auch den ladenden Bürgermeister (Amtsvorsteher) praktisch oft überforderten. Dem steht nicht entgegen, daß nach der Geschäftsordnung des Amtrates der Mitteilung der Tagesordnung öffentlicher Sitzungen erforderliche Erläuterungen für die Ratsmitglieder beigefügt werden sollen. Dabei handelt es sich lediglich um eine Sollvorschrift, die - was für die praktische Tätigkeit des Rates durchaus sinnvoll ist - der sachdienlichen Erledigung der Aufgaben des Rates dient. Die Einhaltung einer solchen geschäftsordnungsmäßigen Sollvorschrift ist indes nicht Wirksamkeitsvoraussetzung einer Beschlußfassung des Rates (vgl Gönnewein aaO S.283). Es ist Sache des Rates, ob er auf der Einhaltung solcher Vorschriften im Einzelfall besteht; schreitet er trotz Nichteinhaltung zur Beschlußfassung, so liegt darin keine Rechtsverletzung. ..."

Auszug aus VG Saarl U, 11.01.72, - 3_K_342/72 -,

§§§


72.002 Schwerhörigkeit
 
  • OVG Saarl, U, 28.01.72, - 2_R_38/71 -

  • AS_12,336 -337

  • StVG_§_2

 

Schwerhörigkeit allein ist kein Grund, die Erteilung eines Führerscheines der Klasse 3 zu versagen.

§§§


72.003 Grenzabstand
 
  • OVG Saarl, B, 31.01.72, - 2_W_45/71 -

  • AS_12,409 -413

  • (SL) (65) LBO_§_7, LBO_§_103; BBauG_§_34, BBauG_§_35

 

1) Die Vorschriften über den Grenzabstand sind auch im Außenbereich zu beachten.

 

2) Zur Frage des Rechtsanspruchs des Nachbarn auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörden bei Verletzung der Vorschriften über den Grenzabstand.

§§§


72.004 Terazzowerkstatt
 
  • OVG Saarl, U, 06.03.72, - 2_R_97/71 -

  • BRS_25_Nr.210

  • (SL) (65) LBO_§_104 Abs.1

 

LF 1) Die Anordnung zur Wiederherstellung des Bauwichs kann sich auch auf einen teilweisen Abbruch beschränken, wenn, um das Restbauwerk weiterhin baulich nutzen zu können, hiermit lediglich das Hochziehen einer Giebelwand notwendig verbunden ist.

 

LF 2) Die Bauaufsichtsbehörde ist befugt, lediglich die baurechtswidrige Nutzung eines Gebäudes zu untersagen, auch wenn die Voraussetzungen für einen Abbruch gegeben sind.

§§§


72.005 Straßenplanung
 
  • OVG Saarl, B, 12.04.72, - 2_W_11/72 -

  • AS_12,420 -423

  • VwGO_§_80 Abs.5

 

1) Im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes gegen Maßnahmen der Fachplanung ist bei Entscheidung nach § 80 Abs.5 VwGO vornehmlich auf die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage abzustellen; diese sind so weitgehend zu untersuchen, als dies in dem provisorischen Verfahren möglich ist.

 

2) Zu den Grenzen der gerichtlichen Überprüfung straßenrechtlicher Planfeststellungsbeschlüsse.

 

3) Zur Frage der Bedeutung des Umweltschutzes für die Straßenplanung.

§§§


72.006 Überleitungsantrag
 
  • LG Saarb, U, 13.04.72, - 2_S_351/71 -

  • DVBl_73,422/130 (L)

  • BSHG_§_90; EheG_§_58

 

Durch die Überleitungsanträge gemäß § 90 BSHG gehen nicht schlechthin alle zukünftigen Ansprüche auf den Sozialhilfeträger über.

§§§


72.007 Amtsbezeichnung-Änderung
 
  • OVG Saarl, U, 26.04.72, - 3_R_94/71 -

  • AS_12,423 -427

  • SBG_§_97 Abs.4 S.3

 

Tritt durch die besoldungsrechtliche Höherbewertung eines Amtes als Folge der Neueinrichtung einer Laufbahn gleichzeitig eine Änderung der bisherigen Amtsbezeichnung dieses Amtes ein, so nehmen die Ruhestandsbeamten an dieser Änderung nicht teil.

§§§


72.008 Lagergebäude
 
  • OVG Saarl, U, 05.05.72, - 2_R_13/72 -

  • BRS_25_Nr.32

  • BauNVO_§_4, BauNVO_§_15

 

LF 1) Ein Lagergebäude einer ländlichen Genossenschaft kann in einem allgemeinen Wohngebiet nicht als nicht störender Gewerbebetrieb ausnahmsweise zugelassen werden, wenn es an einer funktionellen Zuordnung zur vorhandenen Bebauung fehlt. Maßgebend hierfür ist nur die Bebauung, die der Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung des Bebauungsplanes entspricht.

 

LF 2) Ein Lagergebäude einer ländlichen Genossenschaft ist in der Regel kein nicht störender Gewerbebetrieb.

§§§


72.009 KFZ-Nutzung-privateigene
 
  • OVG Saarl, U, 17.05.72, - 3_R_3/72 -

  • AS_12,427 -434 = ZBR_72,347 -349 = DVBl_73,515/166 (L)

  • BBG_§_136; Richtlinien zu § 136

 

1) Für die Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge für den Weg zur Dienststelle kann eine dienstliche Notwendigkeit nur in Ausnahmefälle anerkannt werden. Das gilt grundsätzlich auch für Beamte mit wöchentlich wechselnden Dienstzeiten.

 

2) Die Besonderheiten des Dienstes als Grenzaufsichtsbeamter mit häufig unregelmäßigem Dienstbeginn und Dienstende können jedoch die Verweisung auf ein öffentliches Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen.

 

3) Zum Ausschluß der Ersatzleistung bei erheblichem Mitverschulden des Beamten.

§§§


72.010 Doppelhaus
 
  • OVG Saarl, U, 24.05.72, - 2_R_7/72 -

  • BRS_25_Nr.102

  • BauNVO_§_22, BauNVO_§_23; (SL) (65) LBO_§_7

 

LF) Bei Doppelhäusern ist die bauordnungsrechtliche Vorschrift über den Bauwich insoweit nicht anzuwenden, als es bauplanerisch zulässig ist, eine Fläche hinter den Doppelhaushälften baulich zu nutzen.

§§§


72.011 Antrag auf ger-Entscheidung
 
  • OLG Saarb, U, 29.05.72, - 3_UBl_1/70 -

  • DVBl_74,131 -133

  • BBauG_§_157, BBauG_§_166 Abs.2 S.1 BBauG_§_42 Abs.2, BBauG_§_105, BBauG_§_107

 

1) Mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 157 BBauGB kann nur ein VA und nicht ein allgemeines Leistungsbegehren zur Nachprüfung gestellt werden.

 

2) Der Eigentümer kann selbst den Antrag auf Enteigung stellen, wenn er damit keine Enteigung gegen sich selbst im Sinne einer Belastung bezweckt, sondern die Durchsetzung eines Entschädigungsanspruches zu seinen Gunsten erstrebt.

§§§


72.012 Abbruchsanordnung
 
  • OVG Saarl, U, 07.06.72, - 2_R_5/72 -

  • BRS_25_Nr.208

  • LBO_§_81, LBO_§_104; PVG_§_31, PVG_§_41

 

LF 1) Eine Abbruchsanordnung ist hinreichend bestimmt, wenn der mit den Umständen des konkreten Falles vertraute Empfänger entnehmen kann, was von ihm verlangt wird.

 

LF 2) Wird in einer Abbruchsanordnung dem Empfänger aufgegeben, das Bauwerk mit dem genehmigten Vorhaben in Einklang zu bringen, so muß dieses nicht als Baugebot, sondern gegebenenfalls dahin verstanden werden, daß gestattet wird, die nicht dem Abbruch unterliegenden, mit der Genehmigung in Einklang stehenden Bauteile zur Errichtung des genehmigten Gebäudes zu verwenden.

§§§


72.013 Ausverkäufe
 
  • OVG Saarl, B, 12.06.72, - 1_W_21/72 -

  • AS_13,7 -9

  • UWG_§_7b Abs.2,UWG_§_29

 

Eine Zuständigkeit der unteren Verwaltungsbehörde zur Untersagung von Ausverkäufen ist zur Zeit im Saarland nach den ausverkaufsrechtlichen Bestimmungen nicht gegeben.

§§§


72.014 Kommunalabgaben
 
  • OVG Saarl, U, 04.07.72, - 3_R_86/71 -

  • SKZ_73,111 -115 = DVBl_73,825/213 (L-3) = KStZ_73,60

  • AmtsO_§_3 Abs.1, 19 Abs.2; VwGO_§_42 Abs.2; BBauG_§_134; ZweckVG_§_13, 14

 

1) Die Anfechtungsklage ist in Kommunalabgaben ( hier: Erschließungsbeiträge ), in welchen der Amtsvorsteher gemäß §§ 3 Abs.1, 19 Abs.2 AmtsO in Erledigung der Verwaltungsgeschäfte für eine amtsangehörige Gemeinde einen Verwaltungsakt ( Abgabenbescheid ) erlassen hat, nicht gegen ihn, sondern gegen den Bürgermeister der betreffenden Gemeinde zu erheben.

 

2) Ist der Erschließungsbeitragsbescheid an beide Eheleute als Miteigentümer eines Grundstücks ergangen und macht nur der Ehemann in eigenem Namen von Rechtsbehelfen Gebrauch, so kann er die uneingeschränkte Aufhebung des Heranzeihungsbescheides verlangen. Er ist in seinen Rechten als Miteigentümer des Grundstücks im Sinne des § 42 Abs.2 VwGO auch insoweit verletzt, als seine Ehefrau zu Erschließungsbeiträgen herangezogen worden ist.

 

3) Zur Frage der Erhebung von Erschließungsbeiträgen für nicht im Gebiet der erhebenden Gemeinde gelegene Grundstücke auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.

 

4) Kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, wenn von den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht rechtzeitig und nicht in rechtswirksamer Weise Gebrauch gemacht worden ist.

§§§


72.015 Krankenversicherungsbeiträge
 
  • OVG Saarl, E, 09.08.72, - 3_R_26/72 -

  • SKZ_73,49 -52 = SozVers_73,268 -279 = ErsK_72,574 -576

  • RVO_§_115, RVO_§_28 Abs.1, RVO_§_520 Abs.4; GemO_§_122 (= KSVG_§_130)

 

1) Die rückständigen Krankenversicherungsbeiträge einer Ersatzkasse können, wenn eine sogenannte Firmenabrechnungs- oder Firmeneinzugsvereinbarung vorliegt, nach RVO §§ 520 Abs.4, 28 Abs.1, preußischen Zulässigkeitsgesetz § 1 Abs.1 Nr.1 wie Gemeindeabgaben im Verwaltungszwangsverfahren gegen den Arbeitgeber beigetrieben werden.

 

2) Ein entsprechendes, auf die Vorschrift des RVO § 115 gestütztes Vollstreckungsersuchen der Ersatzkasse kann von der Gemeinde-(Stadt)-kasse als Vollstreckungsbehörde nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der Arbeitgeber sei nicht Vollstreckungsschuldner.

 

3) Die im vorliegenden Falle nach saarländischer Gemeindeordnung § 122 erfolgte Beanstandung dieser Ablehnung durch die Kommunalaufsichtsbehörde war rechtmäßig.

§§§


72.016 Steuerbescheid
 
  • LG SB, U, 19.09.72, - 4_O_72/72 -

  • SKZ_74,139 -140

  • GG_Art.34; BGB_§_839

 

Ein Gemeindebeamter, der bei der Ausfertigung eines Steuerbescheides den vom Finanzamt mitgeteilten Steuermeßbetrag ungeprüft übernimmt, verletzt dadurch keine Amtspflicht.

§§§


72.017 Freiwillige Bodenordnung
 
  • OVG Saarl, U, 10.11.72, - 2_R_50/72 -

  • BRS_25_Nr.15

  • BBauG_§_9 Abs.6

 

LF 1) In der Begründung eines Bebauungsplanes ist die Darlegung bodenordnender Maßnahmen entbehrlich, wenn eine freiwillige Bodenordnung zu erwarten ist.

 

LF 2) Die Darlegung bodenordnender Maßnahmen in der Begründung eines Bebauungsplanes ist auch nicht zwingende Voraussetzung für eine später notwendig werdende Durchführung dieser Maßnahmen.

§§§


72.018 Aufsichtsklage
 
  • OVG Saarl, B, 04.12.72, - 1_W_51/72 -

  • AS_13,71 -81

  • (SL) AGVwGO_§_15; VwGO_§_65, VwGO_§_123, VwGO_§_80

 

1) Zur Frage der Beiladung des aufsichtsführenden Fachministers im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Ursprungsbehörde.

 

2) Die Aufsichtsklage nach § 15 Saarl AGVwGO hat - auch gegenüber dem durch den Widerspruchsbescheid Begünstigten - aufschiebende Wirkung.

 

3) Dieser kann in entsprechender oder ergänzender Anwendung des § 80 Abs.5 Satz 1 VwGO die Anordnung der sofortigen Vollziehung beantragen.

§§§


72.019 Sicherungswiderspruch
 
  • OVG Saarl, U, 08.12.72, - 2_R_91/71 -

  • AS_13,86 -92

  • SLPG_§_10 Abs.2 S.1; BBauG_§_15

 

1) § 10 Abs.2 Satz 1, 1.Halbsatz des Saarländischen Landesplanungsgesetzes vom 27.05.64 (Amtsbl.64,525) - SLPG - befristet den Sicherungswiderspruch grundsätzlich auf 12 Monate. Diese Befristung ist immer dann anzunehmen, wenn die Landesplanungsbehörde nicht ausdrücklich eine kürzere Dauer bestimmt hat.

 

2) Die nach Verlängerung der Geltungsdauer des Sicherungswiderspruchs gemäß § 10 Abs.2 Satz 1 2.Halbsatz SLPG wiederholte Anordnung der Aussetzung der Entscheidung über einen Baugenehmigungsantrag durch die Bauaufsichtsbehörde kann nicht ohne vorherige Durchführung des Vorverfahrens nach § 68 ff VwGO im Wege der Klageänderung Gegenstand eines gegen den ersten Aussetzungsbescheid noch anhängigen Verwaltungsrechtsstreits werden.

§§§


[ ] SörS - 1972 (1-30) [  ›  ]     [ ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   I n f o – S y s t e m – R e c h t   -   © H-G Schmolke 1998-2010
Sammlung öffentliches Recht Saarland (SörS)
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§