2013   (8)  
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13.211 Kindergeld

  1. FG SB,     E, 23.10.13,     – 2_K_1154/13 –

  2. EsG

  3. EStG_§_62 Abs.1, EStG_§_63 Abs.1 S.1 + 2, EStG_§_32 Abs.4 Nr.3; SchwbG_§_4; SchwbAwV_§_6 Abs.1

  4. Kindergeld: Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung

 

Aus dem Ausstellungsdatum eines Schwerbehindertenausweises leitet sich nicht zwingend die Feststellung ab, (erst) ab diesem Zeitpunkt habe tatsächlich die Schwerbehinderung vorgelegen.

§§§

13.212 Ausweisung

  1. OVG Saarl,     B, 24.10.13,     – 2_B_392/13 –

  2. EsG

  3. AufenthG_§_53 Nr.2, AufenthG_§_56 Abs.1 Nr.1; GG_Art.6, ERMK_Art.8

  4. Ausweisung assoziationsberechtigter Ausländer / hier: sorgeberechtigter Vater nach Haftentlassung

 

1) Der bloße Wunsch eines Ausländers, nach der Entlassung aus der Strafhaft eine engere Beziehung zu seinem leiblichen Kind aufzubauen, kann eine fehlende Beistandsgemeinschaft nicht ersetzen und daher der Ausweisung nicht entgegenstehen. Das gilt auch bei sorgeberechtigten Vätern und nach der Haftentlassung, wenn ein tatsächlicher Umgang, gleich aus welchem Grund, bisher nicht stattgefunden hat.

 

2) Ein Ausländer, der - hier durch den Handel mit Betäubungsmitteln - so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er nach dem Verständnis jedenfalls des Bundesgesetzgebers die im Grundsatz seine zwingende Ausweisung rechtfertigenden Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt, hat nach der Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch darauf, im Rahmen seines Strafvollzugs oder auch danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann.

§§§

13.213 Förderanspruch

  1. VG Saarl,     B, 28.10.13,     – 3_L_1312/13 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_123; BAföG_§_2 Abs.1a Nr.1

  4. Kein Förderungsanspruch bei zumutbarer Ausbildungsstätte am Wohnort der Eltern.

 

1) Wenn der Auszubildende selbst rechtlich gehindert ist, in der Wohnung seiner Eltern zu wohnen, kommt eine Förderung abweichend von § 2 Abs.1a Nr.1 BAföG in Betracht.

 

2) Ob zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern ein "Eltern-Kind-Verhältnis" besteht, ist unerheblich.

§§§

13.214 Abschiebung nach Italien

  1. VG Saarl,     B, 28.10.13,     – 3_K_1164/13 –

  2. EsG

  3. EMRK_Art3; Art.16a Abs.2 S.1; AsylVfG_§_26a Abs.1 + 2; AufenthG_§_60

  4. Kein Verbot der Abschiebung von Asylbewerbern nach Italien

 

Bei der Durchführung des Verfahrens für Asylsuchende in Italien sind keine systemischen Fehler erkennbar und es besteht bei einer Rückkehr nach Italien auch kein tatsächliches Risiko einer schwerwiegenden Beeinträchtigung im Sinne von Art.3 EMRK (in Anschluss an EGMR vom 02.04.2013 Nr.27725/10).

§§§

13.215 Kindergeld

  1. FG SB,     E, 06.11.13,     – 2_K_1205/13 –

  2. EsG

  3. AO_§_163; FGO_§_102 S.1

  4. Keine abweichende Festsetzung des Kindergeldes nach Einspruchsrücknahme

 

Verlangt die Familienkasse von dem Kindergeldberechtigten Kindergeld für einen auf zehn Jahre verlängerten Zeitraum zurück und unterlässt es der Kindergeldberechtigte, hiergegen mittels Einspruch und ggf. Klage vorzugehen, scheidet die Erstattung des nach entrichteten Kindergeldes im Billigkeitsweg aus.

§§§

13.216 Beratungsleistung eines Steuerberatungsunternehmens

  1. FG SB,     E, 07.11.13,     – 1_K_1307/11 –

  2. EsG

  3. UStG_§_3a Abs.2 S.1 + Abs.3 Nr.1, UStG_§_15 Abs.1 Nr.1 S.1 + 2, UStG_§_14, UStG_§_14a

  4. Eine Beratungsleistung durch ein Steuerberatungsunternehmen mit Sitz in Deutschland an ein Unternehmen mit Sitz in Luxemburg ist in Deutschland nicht steuerbar, auch wenn der Empfänger der Leistung keine Umsatzsteueridentifikationsnummer genannt hat / Kein Vorsteuerabzug hinsichtlich der trotzdem ausgewiesenen Umsatzsteuer

 

1) Der Leistungsort iSd § 3a Abs.2 Satz 1 UStG ist unabhängig davon zu bestimmen, ob der im Ausland ansässige Leistungsempfänger dem im Inland ansässigen Leistungserbringer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer genannt hat. Die Nichtvorlage einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verlagert nicht den Ort der Leistung ins Inland.

 

2) Berät eine Kanzlei den Vermieter eines Grundstücks hinsichtlich seiner Einkünfte aus VuV, liegt keine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück iSd § 3a Abs.3 Nr.1 UStG vor.

§§§

13.217 Verlängerung einer Grabstätte

  1. VG Saarl,     U, 11.11.13,     – 3_K_627/12 –

  2. EsG

  3. FS_§_13 Abs.2c

  4. Bestattungs- und Friedhofsrecht / Verlängerung / Wiedererwerb

 

Zum Einzelfall einer nicht zulässigen Verlängerung/Wiedererwerb einer Grabstätte.

 

Rechtsmittel-AZ: 1_A_487/13

§§§

13.218 Mitbestimmung- und Mitwirkungsbefugnis

  1. OVG Saarl,     B, 11.11.13,     – 2_D_436/13 –

  2. EsG

  3. SchumG_§_2 Abs.1 Nr.1 + 2 Abs.3 S.1a, SchumG_§_34 ff; BGB_§_1671; GG_Art.6 Abs.2 S.1

  4. Schulmitbestimmung und Schulmitwirkung / Eltern / Erziehungsrecht / Personensorge

 

1) Die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Saarländischen Schulmitbestimmungsgesetzes knüpfen an die Erziehungsberechtigung an. Diese bestimmt sich nach familienrechtlichen Vorschriften und Entscheidungen, an die die Schule und der Schulträger gebunden sind. Ist einem Elternteil allein umfassend das Personensorgerecht übertragen worden, ist dieser Elternteil auch allein mitbestimmungs- und mitwirkungsbefugt.

 

2) Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen nicht.

§§§

13.219 Einkünfte über dem Grenzbetrag

  1. FG SB,     E, 13.11.13,     – 2_K_1224/13 –

  2. EsG

  3. GG_Art.3 Abs.1 Nr.3; EStG_§_62 Abs.1, EStG_§_63 Abs.1 S.1 + 2 EStG_§_32 Abs.4 S.3

  4. Kein Anspruch auf Kindergeld für behindertes Kind mit Einkünften über dem Grenzbetrag

 

Der grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einkommensunabhängig gewährte Anspruch auf Kindergeld für Kinder in der Ausbildung nach § 32 Abs.4 Satz 3 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1.November 2011 (BGBl.I,2131) verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG, soweit Kinder mit einer Schwerbehinderung von einer Förderung ausgeschlossen sind, wenn sie Einkünfte und Bezüge erzielen, die es dem Kind ermöglichen, sich selbst zu unterhalten.

§§§

13.220 Gewerbliche Spielvermittler

  1. OVG Saarl,     B, 18.11.13,     – 3_A_106/12 –

  2. EsG

  3. GlüStV_§_19 Abs.2, GlüStV_§_9a Abs.3; AG-GlüStV_§_12 Abs.1, AG-GlüStV_§_14 Abs.1

  4. Klageänderung durch Einbeziehung einer neuen Rechtslage in Feststellungsklage / Eintritt in einen Rechtsstreit / Funktionsnachfolge / hier: Lotterierecht

 

1) Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 19 Abs.2 GlüStV nF knüpft die zentrale Zuständigkeit Niedersachsens an die tatsächlich angestrebte Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers in mehreren Bundesländern an und nicht an die Formulierung bzw. den Gegenstand eines einzelnen Antrags.

 

2) Zwar ist eine Erledigungserklärung als Prozesshandlung im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich bedingungsfeindlich. Wird die Wirksamkeit der Prozesserklärung jedoch mit Vorgängen verknüpft, die das Gericht in Ausübung seiner prozessualen Befugnisse selbst herbeigeführt hat, so wird die Rechtssicherheit nicht beeinträchtigt.

§§§

13.221 Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten

  1. VG Saarl,     B, 19.11.13,     – 6_L_1264/13 –

  2. EsG

  3. (04) AufenthG_§_6 Abs.4, AufenthG_§_31 Abs.1

  4. Visum nach § 6 Abs.4 AufenthG 2004 als iSv § 31 Abs.1 Satz 1 AufenthG 2004 verlängerbare Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten

 

Das einem Ausländer erteilte nationale Visum nach § 6 Abs.4 AufenthG ist keine "Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten" im Sinne von § 31 Abs.1 Satz 1 AufenthG, die verlängert werden könnte.

§§§

13.222 Hilfeplanverfahren

  1. VG Saarl,     U, 19.11.13,     – 3_K_1851/12 –

  2. EsG

  3. SGB-VIII_§_36, SGB-VIII_§_92 Abs.3 S.1

  4. Kostenbeitrag / Beteiligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils im Hilfeplanverfahren

 

1) Die Beteiligung nicht sorgeberechtigter Eltern im Rahmen des Hilfeplanverfahrens ist in § 36 SGB VIII nicht vorgesehen. Der Jugendhilfeträger kann sie einbeziehen. Einen Anspruch auf Beteiligung haben sie nicht.

 

2) Die Auswahl der Hilfeform sowie die Entscheidung über die erforderliche Maßnahme sind an dem im Einzelfall ermittelten Bedarf zu orientieren. Die Auswahl der geeigneten und notwendigen Hilfe ist das Ergebnis eines kooperativen Beratungsprozesses unter Mitwirkung der Leistungsadressaten.

§§§

13.223 Antrag auf Erlass der Grundsteuer

  1. VG Saarl,     e, 03.12.13,     – 3_k_803/12 –

  2. EsG

  3. Antrag auf Erlass der Grundsteuer / Wasserschaden

 

Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, dh wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können.

§§§

13.224 Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand

  1. OVG Saarl,     B, 03.12.13,     – 1_B_452/13 –

  2. EsG

  3. SBG_§_43 Abs.3

  4. Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand / Altersgrenze / Ruhestand / einstweilige Anordnung

 

1) Ist ein Beamter nach Vollendung des 65.Lebensjahres kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten, kommt ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht mehr in Betracht; das gilt auch, wenn der Beamte rechtzeitig einen Dienstzeitverlängerungsantrag gestellt hat, dieser mit rechtswidriger Begründung abgelehnt wurde und der Beamte noch vor Eintritt in den Ruhestand beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einsteiligen Anordnung beantragt hat.

 

2) Zur Anwendung dieses Grundsatzes auf einen Fall, in dem das Verwaltungsgericht noch vor Eintritt des Beamten in den Ruhestand den Dienstherrn durch einstweilige Anordnung verpflichtet hat, über den Verlängerungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, und der Dienstherr den Antrag danach drei Tage vor Eintritt des Beamten in den Ruhestand wiederum ablehnt.

§§§

13.225 Cannabiskonsum

  1. VG Saarl,     B, 04.12.13,     – 6_L_1977/13 –

  2. EsG

  3. StVG_§_3 Abs.3 S.1; FeV_§_46 Abs.1, FeV_Anl_4 Nr.9.1 + Nr.9.2.2

  4. einstweiliger Rechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsum

 

1) Bei einer anlassbezogenen, zeitnah zur Verkehrsteilnahme erfolgten Blutentnahme kann der Nachweis für eine regelmäßige Einnahme von Cannabis ab einem Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure-Wert von mehr als 150 ng/l als geführt angesehen werden.

 

2) Die in § 3 Abs.3 Satz 1 StVG angeordnete Nachrangigkeit des verwaltungsbehördlichen Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens gilt nicht bei einem gerichtlichen Verfahren, dass -nach Einlegung eines Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid- lediglich eine Ordnungswidrigkeit zum Gegenstand hat.

§§§

13.226 Verwendungszulage

  1. VG Saarl,     U, 05.12.13,     – 2_K_1907/11 –

  2. EsG

  3. BBesG_§_46 Abs.1

  4. haushaltsrechtliche Voraussetzungen für die Zahlung der Verwendungszulage gemäß § 46 Abs.1 BBesG / Topfwirtschaft

 

Die Verwendungszulage gemäß § 46 Abs.1 BBesG darf im Regelfall nicht gezahlt werden, wenn dem höher bewerteten Dienstposten nicht fest eine Planstelle dieser Wertigkeit zugeordnet ist, sondern die sog Topfwirtschaft praktiziert wird.

 

Rechtsmittel-AZ: 1_E_426/13

§§§

13.227 Wesen einer Ausfertigung

  1. OVG Saarl,     B, 05.12.13,     – 2_A_375/13 –

  2. EsG

  3. BeurkG_§_49 Abs.1 + 2; VwGO_§_124 Abs.2 Nr.5; GG_Art.103; SVwVG_§_21, SVwVG_§_77 Abs.1 + Abs.6, SVwVG_§_18 Abs.2; VwVGKostO_§_10 Abs.1 Nr.9; (04) LBO_§_13 Abs.1 S.1; VwGO_§_124 Abs.2

  4. Wesen einer Ausfertigung / Beseitigung nicht mehr standsicherer Gebäude im Wege der Ersatzvornahme

 

1) Eine Ausfertigung ist eine Abschrift der Urschrift einer - hier - gerichtlichen Entscheidung, die diese im Rechtsverkehr ersetzt. Sie muss nicht selbst handschriftlich von den Richtern unterschrieben sein, sondern lediglich eindeutig erkennen lassen, dass das bei Gericht verbleibende Original der Entscheidung unterschrieben ist. Dazu genügt es, dass in der Urteilsausfertigung die Namen der an der Entscheidung beteiligten Richterinnen und Richter in Maschinenschrift angegeben sind. Die Anforderungen an den Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ergeben sich aus dem § 49 Abs.1 und 2 BeurkG.

 

2) Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren (§ 124 Abs.2 Nr.5 VwGO) ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen. In diesen Fällen begründet die Nichtvernehmung lediglich schriftsätzlich benannter Zeugen keine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art.103 GG).

 

3) Die Berechtigung der Vollstreckungsbehörde, die Kosten einer Ersatzvornahme (§ 21 SVwVG) gegenüber dem Pflichtigen durch Verwaltungsakt geltend zu machen, ergibt sich aus den §§ 77 Abs.1 und Abs.6 SVwVG iVm § 10 Abs.1 Nr.9 VwVGKostO.

 

4) Zu den "vornehmsten Aufgaben" der Bauaufsichtsbehörden gehören seit jeher die Kontrolle der von § 13 Abs.1 Satz 1 LBO 2004 geforderten Standsicherheit von Gebäuden und gegebenenfalls ein Tätigwerden zur Abhilfe bei sich aus einer im Einzelfall fehlenden Standsicherheit ergebenden Gefährdungen für Leib und Leben von Personen. Die Befugnis zum Erlass einer Beseitigungsanordnung umfasst grundsätzlich und daher auch bei solchen Anordnungen betreffend nicht mehr standsicherer Gebäude ein Gebot zur Beseitigung des Abbruchmaterials.

 

5) Maßgebende Grundlage für die Beurteilung einer den unmittelbaren Vollzug gemäß § 18 Abs.2 SVwVG rechtfertigenden qualifizierten Gefährdungslage ist die durch tatsächliche Gegebenheiten getragene und sachlich nachvollziehbare Einschätzung der Bauaufsichtsbehörde im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme, im Falle einer Fremdvornahme der Arbeiten also der der Auftragserteilung an den Dritten.

§§§

13.228 Aberkennung des Ruhegehalts

  1. VG Saarl,     U, 06.12.13,     – 7_K_480/13 –

  2. EsG

  3. BeamtStG_§_34 S.2 + 3, BeamtStG_§_47 Abs.1 S.1; SDG_§_5 Abs.2, SDG_§_14 Abs.1 Nr.1, SDG_§_13 Abs.2 S.2

  4. Landesdisziplinarrecht / Aberkennung des Ruhegehalts

 

Zur Disziplinierung eines Finanzbeamten, dem Beihilfebetrug in einer Größenordnung von 13.000 EUR und Betrug gegenüber seiner privaten Krankenversicherung in gleicher Größenordnung zur Last gelegt wird (Höchstmaßnahme).

§§§

13.229 Versetzung einer Grundschulleiterin

  1. OVG Saarl,     B, 09.12.13,     – 1_B_411/13 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_80 Abs.5 S.1; BeamStG_§_54 Abs.4

  4. Versetzung einer Grundschulleiterin wegen aufgetretener Spannungen in der Schule

 

Einzelfall einer erfolglosen Beschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz in Bezug auf eine Versetzungsverfügung.

§§§

13.230 Gebühren des LUA

  1. VG Saarl,     U, 11.12.13,     – 5_K_950/13 –

  2. EsG

  3. SGebG_§_1 Abs.1 iVm GebVerz_Nr.2_Ziff.6.12, SGebG_§_3 Abs.1 Nr.3 + Abs.3 Nr.2; LHO_§_26 Abs.1

  4. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz ist seit 2006 ein Landesbetrieb im Sinne von § 26 Abs.1 LHO -SL-

 

Kommunale Gebietskörperschaften sind im Saarland nicht von Gebühren des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz befreit, weil es an der Gegenseitigkeit der Gebührenbefreiung fehlt.

§§§

13.231 Ausgleichsbetragsforderung

  1. OVG Saarl,     U, 11.12.13,     – 1_A_348/13 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_124a Abs.3 S.4; BauGB_§_154 Abs.1; VwGO_§_130 Abs.2

  4. Gesamtschuldnerische Haftung der Erben für sanierungsrechtliche Ausgleichsbetragsforderung eines im Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks

 

Steht ein in einem Sanierungsgebiet gelegenes Grundstück im Zeitpunkt der Entstehung der sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetragsforderung im Eigentum einer Erbengemeinschaft, so sind die Erben als Gesamthandseigentümer Eigentümer im Sinne des § 154 Abs.1 Satz 1 BauGB.

§§§

13.232 Studiengang Humanmedizin

  1. OVG Saarl,     B, 12.12.13,     – 2_B_456/13.NC –

  2. EsG

  3. VergabeVO_§_23

  4. Bewerbungsfristen für Studienplätze außerhalb der Kapazität / Humanmedizin 1. FS

 

Es spricht zumindest Überwiegendes dafür, dass § 23 VergabeV Stiftung SL, nach dem ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl - hier im Studiengang Humanmedizin im 1. FS - geltend gemacht wird, für das Sommersemester bis zum 15. April und für das Wintersemester bis zum 15. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein muss, in § 3 Satz 1 des saarländischen Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung in Verbindung mit Art.12 Abs.1 Nrn.3 und 4 dieses Staatsvertrages eine hinreichende Rechtsgrundlage findet.

§§§

13.233 Immissionschutzrechtliche Genehmigung

  1. OVG Saarl,     B, 12.12.13,     – 2_A_334/13 –

  2. EsG

  3. BImSchG_§_5 Abs.1 Nr.1, BImSchG_§_6 Abs.1 Nr.1

  4. Anfechtung von Auflagen in immissionsschutzrechtlicher Genehmigung

 

Erklärt die Genehmigungsbehörde verbindlich, dass sie eine sicherheitstechnische Nebenbestimmung in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmgiung durch die vom Betreiber gewählte Ausführung der Anlage als erfüllt betrachtet und zusätzliche Anforderungen auf dieser Grundlage nicht erwäge, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine auf die Aufhebung der Nebenbestimmung gerichtete Anfechtungsklage.

§§§

13.234 Altersgrenze-Prüfsachverständiger

  1. VG Saarl,     U, 12.12.13,     – 1_K_758/12 –

  2. EsG

  3. PPVO_§_7 Abs.1 Nr.2; LBO_§_86 Abs.3 Nr.5; GG_Art.3 Abs.1, GG_Art.12 Abs.1, G1 Art.80 A

  4. Altersgrenze von 68 Jahren für die Anerkennung als Prüfsachverständiger

 

Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Altersgrenze von 68 Jahren für die Anerkennung von Prüfsachverständigen nach der LBO-Saar

§§§

13.235 Kindergeldfestsetzung-Aufhebung

  1. VG Saarl,     U, 16.12.13,     – 2_K_719/12 –

  2. EsG

  3. BBesG_§_40 Abs.2 S.1

  4. Rückforderung des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags wegen nachträglicher Aufhebung der Kindergeldfestsetzung

 

Der kinderbezogene Teil des Familienzuschlags nach § 40 Abs.2 Satz 1 BBesG wird nicht gewährt, wenn die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nicht vorliegen; die Besoldungsstelle ist insoweit an die unanfechtbare Entscheidung der Familienkasse gebunden.

§§§

13.236 Inanspruchnahme eines Privatgrundstückes

  1. VG Saarl,     U, 18.12.13,     – 3_K_1770/12 –

  2. EsG

  3. SWG_§_50a, SWG_§_93 ff; BGB_§_1004

  4. Abwasserrecht

 

Einem Betreiber einer Abwasseranlage muss bewusst sein, dass er Privatgrundstücke nur in Anspruch nehmen darf, wenn - und so lange - der Eigentümer ihm dies vertraglich gestattet bzw. ihm eine dingliche Sicherung in Form einer Grunddienstbarkeit bestellt hat bzw. wenn er gegenüber dem Eigentümer ein Zwangsrecht erwirkt hat.

 

Rechtsmittel-AZ: 1_A_20/14

§§§

13.237 Vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

  1. LArbG SB,     B, 18.12.13,     – 2_TaBV_2/13 –

  2. EsG

  3. ArbGG_§_87 Abs.1; ZPO_§_33; BetrVG_§_99 Abs.2 + 4; AÜG_§_1 Abs.1 S.2, AÜG_§_10 Abs.1 iVm AÜG_§_9 Nr.1; RL-2008/104/EG_Art.5 Abs.5, RL-2008/104/EG_Art.10

  4. Rechtsfolgen bei nicht nur vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung

 

1) Ein Rechtsschutzbedürfnis wie auch das besondere Feststellungsinteresse fehlen dem Betriebsrat, wenn zu einer in der Vergangenheit liegenden, an einem bestimmten namentlich benannten Leiharbeitnehmer festgemachten Rechtsfrage anknüpfend, rechtliche Bewertungen begehrt werden, obwohl dieser namentlich benannte Leiharbeitnehmer schon längere Zeit nicht mehr im Betrieb beschäftigt wird.

 

2) Art.10 wie auch Art.5 Abs.5 RL 2008/104/EG (Leiharbeitsrichtlinie) richten sich als sekundäre Europarecht unmittelbar an die (Regierungen der / den Gesetzgeber der) Mitgliedsstaaten mit ihren Vorgaben. Daher gebietet die in Kenntnis der bisherigen Rechtsprechung des BAG im Grenzbereich zwischen zulässiger Arbeitnehmerüberlassung und angenommener Arbeitsvermittlung sowie in Kenntnis der Vorgaben der RL 2008/104/EG neu und ohne Benennung von Sanktionierungsregularien eingeführte Regelung des § 1 Abs.1 S.2 AÜG mit einem Gebot der nur vorübergehenden Überlassung von Leiharbeitnehmern gerade nicht die unmittelbare oder analoge Anwendung von § 10 Abs.1 S.1 iVm § § 9 Nr.1 AÜG. Ob als Sanktion für einen Verstoß gegen § 1 Abs.1 S.2 AÜG bei ansonsten aber wirksam erteilter Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleihbetrieb/-unternehmen und dem Leiharbeitnehmer/der Leiharbeitnehmerin gesetzlich fingiert begründet werden soll, ist nach dem Gewaltenteilungsprinzip wie auch Art.10 RL 2008/104/EG Aufgabe des Deutschen Gesetzgebers und nicht Aufgabe der Arbeitsgerichte.

§§§

13.238 Irreführende Werbung

  1. OLG SB,     U, 18.12.13,     – 1_U_36/13 –

  2. EsG

  3. UWG_§_3, UWG_§_5 Abs.1 Nr.1, UWG_§_6 Abs.1 + 2 Nr.5 + 8, UWG_§_4 Nr.7 + 8; ZPO_§_524

  4. Irreführende Werbung: Alleinstellungswerbung eines Energieversorgungsunternehmens mit dem Werbeslogan "Wir haben die bessere Energie" / Verständnis eines Durchschnittsverbrauchers / herabsetzende Äußerung über einen Konkurrenten durch Unterstellung unlauterer Informationsmethoden

 

1) Eine nach §§ 8, 3, 5 Abs.1 S. 2 Nr.1, § 6 Abs.2 Nr.5 UWG zu untersagende unlautere Alleinstellungswerbung kann nur dann vorliegen, wenn sich die in Rede stehende Tatsachenbehauptung nicht auf Reklameübertreibungen oder sonstige im Werbegeschäft häufig anzutreffende Zuspitzungen beschränkt, die von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher leicht als solche erkannt werden können.

 

2) Ein Energieversorger, der mit dem Slogan "Wir haben die bessere Energie!" wirbt, handelt nicht unter dem Gesichtspunkt einer Alleinstellungswerbung unlauter, weil der Durchschnittsverbraucher in dieser Aussage keine ausreichend identifizierbaren unternehmensbezogenen oder produktspezifischen Merkmale erblickt, sondern vielmehr weiß, dass es bei Energie keine Qualitätsunterschiede gibt (Abgrenzung zu Hanseatisches Oberlandesgericht, Urt v 28.6.2001 - 3 U 40/01 -, BeckRS 2001, 30189790 - Der bessere Anschluss).

 

3) Ein Energieversorger, der mit einem offensichtlich nicht von ihm stammenden Abrechnungsschreiben wirbt, in dem die darin mitgeteilten Preiserhöhungen rot angestrichen sind und unter dem die Frage "Hat ihr Energieversorger in ihrer aktuellen Jahresrechnung eine Preiserhöhung versteckt?" gestellt wird, handelt nach §§ 3, 4 Nr.7 UWG wettbewerbswidrig, weil dadurch der Konkurrenz unlautere Informationsmethoden unterstellt werden.

§§§

13.239 Normenkontrolle-Veränderungssperre

  1. OVG Saarl,     U, 19.12.13,     – 2_C_338/12 –

  2. EsG

  3. VwGO_§_47 Abs.1 Nr.1, VwGO_§_47 Abs.2 S.1; BauGB_§_17 Abs.1 S.3 + Abs.2, BauGB_§_16 Abs.2; KSVG_§_12 Abs.4 S.1, KSVG_§_35 Nr.12

  4. Normenkontrolle gegen Veränderungssperre / Rechtsschein der Normgültigkeit/ Fristbestimmung durch "Bekanntmachung der Rechtsvorschrift" in § 47 Abs.2 S.1 VwGO / besondere Umstände für die Verlängerung der Veränderungssperre außerhalb des Verantwortungsbereichs der Gemeinde

 

1) Eine Norm ist im Verständnis des § 47 Abs.1 Nr.1 VwGO "erlassen", wenn sie aus der Sicht des Normgebers Geltung für sich in Anspruch nimmt. Dementsprechend ist ein Normenkontrollantrag auch statthaft, wenn zwischen den Beteiligten umstritten ist, ob die Norm formell rechtsgültig erlassen worden ist oder nicht.

 

2) In dem Normenkontrollverfahren soll aus Gründen der Rechtssicherheit Klarheit auch geschaffen werden, ob der jeder "verkündeten" Rechtsnorm zukommende Schein der Wirksamkeit zu Recht oder zu Unrecht besteht. Solange (auch) der Rechtsschein der Gültigkeit einer Norm nicht durch eine Bekanntmachung in der für ihre Inkraftsetzung vorgeschriebenen Form beseitigt ist, vermag daher eine im Nomenkontrollverfahren abgegebene Erklärung des Normgebers, er gehe inzwischen selbst von der Unwirksamkeit der Norm aus, die Statthaftigkeit des Rechtsbehelfs grundsätzlich nicht in Frage zu stellen.

 

3) Die auf die "Bekanntmachung der Rechtsvorschrift" abstellende Fristbestimmung des § 47 Abs.2 Satz 1 VwGO von einem Jahr zur Stellung eines Normenkontrollantrags bezieht sich bei Verlängerungen von Veränderungssperren auf die Veröffentlichung des Verlängerungsbeschlusses.

 

4) Für die in dem § 17 Abs.1 Satz 3 und Abs.2 BauGB grundsätzlich in dem dort vorgesehenen zeitlichen Rahmen zulässigen Verlängerungen der Geltungsdauer einer Satzung über die Veränderungssperre gelten die für den Erlass der Rechtsnorm maßgeblichen formellen Anforderungen des § 16 Abs.2 BauGB und ergänzend die für den Erlass kommunaler Satzungen einschlägigen kommunalrechtlichen Vorschriften in dem § 12 Abs.4 Satz 1 KSVG. Danach bedarf es jeweils eines Beschlusses des zuständigen Gemeinderats (§ 35 Satz 1 Nr.12 KSVG), der örtsüblich bekannt zu machen ist.

 

5) Schon aus dem Wortlaut des § 17 BauGB folgt zwingend, dass eine "Verlängerung" der Geltungsdauer einer Veränderungssperre zwingend voraussetzt, dass diese Rechtsnorm zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft ist.

 

6) Daher müssen sowohl der Beschluss über die Verlängerung als auch seine als Wirksamkeitsvoraussetzung zu verstehende ortsübliche Bekanntmachung vor Ablauf der (bisherigen) Geltungsfrist der Veränderungssperre erfolgen.

 

7) Als für die weitere Verlängerung nach dem § 17 Abs.2 BauGB erforderliche "besondere Umstände" kommen nur der Gemeinde nicht zurechenbare, für eine Verzögerung des Verfahrens kausale Umstände in Betracht, wie etwa ein Eingang ungewöhnlich vieler oder umfangreicher und "abzuarbeitender" Einwendungen. Zu den dagegen eine weitere Verlängerung der Eigentumsbeschränkungen nicht rechtfertigenden Ursachen für Verzögerungen gehören solche aufgrund eines der Gemeinde vorwerfbaren Fehlverhaltens wie beispielsweise eine "Entscheidungsschwäche" des Satzungsgebers, eine Überforderung der mit der Planung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder gegebenenfalls des mit der Planung betrauten externen Planungsbüros oder eines zu großen Zuschnitts des Planungsgebiets oder eine den Erfolg der Planung "blockierende" zu umfangreich definierte Planungsaufgabe insgesamt.

§§§

13.240 Aussetzung der Vollziehung

  1. FG SB,     B, 20.12.13,     – 2_V_1323/13 –

  2. EsG

  3. AO_§_364; FGO_§_69 Abs.2 + 4 S.1, FGO_§_75; EStG_§_15 Abs.1 Nr.1, EStG_§_18 Abs.1 Nr.1 EStG

  4. Aussetzung der Vollziehung / Zurechnung von Einkünften / keine Beteiligung nach § 365 Abs.2 AO bei Zeugenvernehmungen im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren / Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen

 

Nach § 364 AO bzw § 75 FGO sind den Beteiligten die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die Begründung des Einspruchs bzw. der Klageschrift dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen. Den Anforderungen dieser Regelungen ist Rechnung getragen, wenn dem Steuerpflichtigen im Verlaufe des Verfahrens - ungeachtet der bestehenden Möglichkeit zur Akteneinsicht (vgl § 78 FGO) - sämtliche Unterlagen, die für die Einschätzung des Sachverhalts als wertbildend anzusehen sind, zugänglich gemacht worden.

§§§

13.241 Web-Design-Vertrag

  1. LG SB,     U, 23.12.13,     – 5_S_36/12 –

  2. EsG

  3. BGB_§_634 Nr.3, BGB_§_280 Abs.1, BGB_§_634a Abs.1 Nr.1, BGB_§_438 Abs.1 Nr.3, BGB_§_434 Nr.3

  4. Web-Design-Vertrag / Verjährung von Gewährleistungsansprüchen

 

Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen aus einem sog. Webdesign-Vertrag unterliegt der Zwei-Jahres-Frist aus § 634a Abs.1 Nr.1 BGB bzw § 438 Abs.1 Nr.3 BGB.

§§§

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