2000   (6)  
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00.151 Rückdatierung
 
  • OVG Saarl, E, 26.06.00, - 3_Q_102/99 -

  • SKZ_00,214/47 (L) = J-CD-VwR

  • SGB-I_§_40, SGB-VIII_§_41 B

 

1) Eine junge Volljährige, die auf Grund von Störungen in der Elternbeziehung und einer mehrjährigen sexuellen Misshandlung im Jugendalter in ihrer gesamten Entwicklung schwer beeinträchtigt und insbesondere ohne Schulabschluss und ohne Berufsausbildung ist, bedarf der Hilfe für junge Volljährige.

 

2) Lässt das Gesetz die Fortsetzung von Hilfe für junge Volljährige über die Vollendung des 21.Lebensjahres zu, stellt die Betroffene einen Antrag rechtzeitig und entscheidet die Jugendhilfebehörde erst nach Vollendung des 21.Lebensjahres, entspricht eine Rückdatierung der Hilfe auf den Antragszeitpunkt pflichtgemäßem Ermessen.

§§§


00.152 Amtshaftung
 
  • OVG Saarl, U, 27.06.00, - 2_R_5/99 -

  • SKZ_00,220/66 (L)

  • BGB_§_839 BGB; BauGB_§_35 Abs.3 S.1 Nr.7

 

1) Dass das ursprüngliche Begehren des Klägers in einem Baugenehmigungsstreit durch Erteilung der erstreben Baugenehmigung seine Erledigung gefunden hat, ist kein Grund, wegen der dieser Baugenehmigung zukommenden Feststellungswirkung auch für den Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides bindend vom Bestehen eines Genehmigungsanspruchs auszugehen.

 

2) Wie nicht zuletzt die Regelung des § 35 Abs.4 Satz 1 Nr.5 BauGB in Verbindung mit Satz 3 dieser Bestimmung erkennen lässt, kann unter Zersiedlungsgesichtspunkten auch der Einbau weiterer Wohnungen in ein Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange im Verständnis von § 35 Abs.3 BauGB beeinträchtigen.

§§§


00.153 Vereinigungsbaulast
 
  • OVG Saarl, U, 27.06.00, - 2_R_6/99 -

  • SKZ_00,219/65 (L) = J-CD-VwR

  • BGB_§_839; (96) LBO_§_5 Abs.3, LBO_§_92; BauGB_§_35 Abs.3 S.1 Nr.7 BauGB

 

1) Der Grundsatz, dass die Billigung des Verwaltungshandelns durch ein mit mehreren rechtskundigen Richtern besetztes Kollegialgericht die Annahme einer schuldhaften Amtspflichtverletzung regelmäßig ausschließt, greift dann nicht, wenn die kollegialgerichtliche Billigung auf der Beurteilung einer Rechtsfrage beruht, die für die Behörde bei ihrer Entscheidung keine Rolle gespielt hat (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.03.88, Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr.47).

 

2) Eine sogenannte Vereinigungsbaulast, durch die mehrere Grundstücke öffentlich-rechtlich zu einem einzigen Grundstück zusammengefasst werden, ist nicht nur in der Fallkonstellation des § 5 Abs.3 LBO 1996 zulässig.

 

3) Jedenfalls in Fallkonstellationen, in denen für die Gebäudefunktion und - nutzung wesentliche Anlagen (hier Klärgrube und Garagenzufahrt) auf einem anderen Grundstück hergestellt werden sollen, ergibt sich aus 5 Abs.3 LBO kein rechtliches Hindernis für eine Vereinigungsbaulast.

 

4) Eine ehemalige Mühle und landwirtschaftliche Hofstelle, die inmitten eines Wiesengeländes mit etwa 2-5 m Straßenfront liegt und mittlerweile zu Wohnzwecken und zur Pferdehaltung benutzt wird, kann ein Siedlungssplitter im Außenbereich sein.

 

5) Ein positiver Vorbescheid für die Errichtung eines Wohngebäudes bewirkt nicht, dass das betreffende Grundstück bei der Beurteilung seiner bodenrechtlichen Qualität als bebaut zu berücksichtigen ist.

 

6) Die Darstellung einer Grünfläche im Flächennutzungsplan bedarf allenfalls dann einer näheren Konkretisierung, wenn ihr über die Bekundung der Absicht der Anlage oder Unterhaltung einer begrünten Fläche hinaus eine Aussage über die zu sätzliche Zweckbestimmung der betreffenden Fläche entnommen werden soll.

 

7) Die Errichtung eines Wohngebäudes im Außenbereich im Anschluss an einen vorhandenen Siedlungssplitter kann als Erweiterung einer Splittersiedlung öffentliche Belange beeinträchtigen, wenn sie auch für eine anschließende etwa 125 m breite verbleibende Freifläche die bauliche Situation in Bewegung bringt.

§§§


00.154 Feststellungsklage
 
  • OVG Saarl, U, 27.06.00, - 3_R_6/99 -

  • SKZ_00,211/21 (L)

  • VwGO_§_43, VwGO_§_113 Abs.1 S.4

 

1) Beantragt der Kläger, nachdem ihm die mit der ursprünglich verfolgten Ver pflichtungsklage erstrebte Baugenehmigung erteilt worden ist, die Feststellung eines Genehmigungsanspruchs bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des den Genehmigungsantrag ablehnenden Bescheides, so handelt es sich nicht um eine Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung vom § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO, sondern um eine Feststellungsklage im Sinne von § 43 Abs.1 VwGO (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28.04.99, BauR_99,1153).

 

2) Auch für eine solche Feststellungsklage kann in Anknüpfung an die gesetzgeberische Wertung, die § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO zugrunde liegt, ein Feststellungsinteresse des Klägers anerkannt werden.

§§§


00.155 Kindergarten
 
  • OVG Saarl, B, 04.07.00, - 3_Q_105/99 -

  • SKZ_01,107/30 (L) = J-CD-VwR

  • SGB-VIII_§_45

 

1) Die personelle Mindestausstattung eines Kindergartens richtet sich nach dem Wohl der Kinder (§ 45 SGB VIII), das über eine bloße Beaufsichtigung eine Betreuung im Sinne einer Entwicklungsförderung verlangt.

 

2) Für mehrgruppige Kindergärten ist ein Personalschlüssel von 1,5 Fachkräften pro Kindergartengruppe anerkannt.

 

3) Dabei ist eine in einen Pavillon ausgelagerte Kindergartengruppe wie ein eingruppiger Kindergarten zu behandeln, der zwei Fachkräfte erfordert.

§§§


00.156 Rundfunkgebührenpflicht
 
  • OVG Saarl, B, 04.07.00, - 3_Q_357/99 -

  • SKZ_01,122/97 (L)

  • RGebStV_§_2 Abs.2, RGebStV_§_5 Abs.3

 

Die Rundfunkgebührenpflicht knüpft allein an den objektiven Tatbestand des Bereithaltens eines empfangsbereiten Geräts an; die Anschaffung und ausschließliche Nutzung von Geräten zu betrieblichen Schulungszwecken ist gebührenrechtlich unerheblich und begründet keinen Befreiungstatbestand.

§§§


00.157 Dienstliche Beurteilung
 
  • OVG Saarl, U, 06.07.00, - 1_R_2/00 -

  • SKZ_01,104/13 (L)

  • SLVO_§_40, SLVO_§_41

 

1) Bei dienstlichen Beurteilungen nach Maßgabe der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen ist neben Eignung und Leistung auch die Befähigung zu berücksichtigen.

 

2) Bei dienstlichen Beurteilungen ist die Wertigkeit der wahrgenommenen Dienstaufgaben zu berücksichtigen; diese Wertigkeit bestimmt sich nach den einschlägigen Vorgaben des Dienstherrn, die für den Beurteiler bindend sind.

 

3) Die in Tz.9.3 S.2 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen vorgesehene Möglichkeit, die Richtwerte für bestimmte Gesamturteilsstufen zu unterschreiten, gestattet auch erhebliche Unterschreitungen.

 

4) Die Schnittstelle zwischen zwei Gesamturteilsstufen hat stets dort zu liegen, wo sie durch tatsächlich bestehende Leistungsunterschiede gerechtfertigt

 

5) Die Pflicht des Dienstherrn, eine dienstliche Beurteilung plausibel zu machen, schließt es nicht ein, in Gegenüberstellung konkreter Vergleichsfälle die ausschlaggebenden Unterschiede aufzuzeigen.

 

6) Anforderungen an das Plausibelmachen einer dienstlichen Beurteilung in einem Fall, in dem Erst- und Zweitbeurteiler unterschiedlicher Meinung über das angebrachte Gesamturteil waren und der Beamte letztlich unterdurchschnittlich beurteilt wurde.

§§§


00.158 Mitwirkungspflicht-Landwirt
 
  • OVG Saarl, B, 07.07.00, - 1_Q_30/99 -

  • SKZ_01,122/96 (L) = J-CD-VwR

  • VOEWG_3887/92_Art.13

 

1) Im Verständnis des Art.13 VO-EWG 3887/92 ist dem Landwirt das Scheitern einer Kontrolle vor Ort anzulasten, wenn er in Kenntnis des behördlichen Kontrollrechts zwei Wochen ortsabwesend war und keine Vorkehrungen für eine Vertretung im Falle einer Kontrolle getroffen hat.

 

2) Konnte aus dem Landwirt anzulastenden Gründen eine Kontrolle vor Ort nicht durchgeführt werden, obliegt es ihm, sich um einen Termin für eine Nachkontrolle zu bemühen; die Behörde muss insoweit nicht von Amts wegen tätig werden.

§§§


00.159 Abstandsflächen
 
  • OVG Saarl, B, 11.07.00, - 2_V_9/00 -

  • SKZ_01,108/40 (L) = J-CD-VwR

  • VwGO_§_47; BauGB_§_9 Abs.1, BauGB_§_30; BauNVO_§_23; (96) LBO_§_6, LBO_§_7 Abs.4 LBO

 

1) Bauplanerische Festsetzungen in einem Bebauungsplan müssen auch in räumlicher Hinsicht hinreichend bestimmt sein. Hierzu gehört, dass die Übertragbarkeit einzelner Festsetzungen in die Örtlichkeit eindeutig und zweifelsfrei möglich ist.

 

2) Der Bauaufsichtsbehörde steht bei der Bestimmung des Verlaufs linienförmiger Festsetzungen oder der Ausdehnung überbaubarer Grundstücksflächen kein Ermessen zu.

 

3) Zur Bestimmung der Tiefe einer durch Bahnlinien umschlossenen überbaubaren Grundstücksfläche durch Auslegung der im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans getroffenen Festsetzungen.

 

4) Vortretende Gebäudeteile im Verständnis des § 23 Abs.2 Satz 2 BauNVO sind nicht Bauteile, die ein Vortreten der gesammten Wandfläche bewirken (hier: Wärmedämmung).

 

5) Das sich im Regelfall aus § 6 Abs.4 und 5 LBO 1996 ergebende Tiefenmaß der Abstandsfläche wird in den Fällen des § 7 Abs.4 LBO 1996 durch das sich aufgrund der zwingenden planerischen Festsetzung ergebende Maß ersetzt; Abweichungen hiervon zu seinen Lasten muss der betroffene Nachbar nicht hinnehmen.

§§§


00.160 Unterkunftsbedarf-Stiefkinder
 
  • OVG Saarl, B, 13.07.00, - 3_Q_273/99 -

  • SKZ_01,108/35 (L)

  • BSHG_§_16

 

1) Zur Vermutungsregelung des § 16 BSHG im Falle des Unterkunftsbedarfs eines Stiefkindes und zur Berechnung des dem Stiefvater zumutbaren Einkommenseinsatzes.

 

2) Ungeachtet dessen, ob von dem Stiefvater nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen eine unentgeltliche Unterkunftsgewährung nicht erwartet werden kann, kommt die Vermutung des § 16 Satz 1 BSHG in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass der Stiefvater das Stiefkind in seinen Haushalt aufgenommen hat, ohne dass Mehraufwendungen entstanden sind beziehungsweise geltend gemacht wurden.

§§§


00.161 Ausbildungsförderung
 
  • OVG Saarl, B, 13.07.00, - 3_Q_358/99 -

  • SKZ_01,112/52 (L)

  • BAföG_§_15 Abs.1, BAföG_§_50 Abs.1 Satz 4, BAföG_§_50 Abs.1 Abs.3

 

Ein Antrag auf Ausbildungsförderung bezieht sich nicht notwendig auf den (Regel-) Zeitraum von einem Jahr, sondern erstreckt sich in den Fällen, in denen Streit über die Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach besteht, auf den ganzen Ausbildungsabschnitt. Während des Grundlagenstreits bedarf es deshalb keiner Wiederholungsanträge (wie BVerwG, Urteil vom 25.11.1997-5 C 4.97-, Buchholz 436.36 § 46 BAföG Nr.18).

§§§


00.162 Einschreiten UBA
 
  • OVG Saarl, B, 14.07.00, - 2_R_6/00 -

  • SKZ_01,109/41 (L)

  • (96) LBO_§_86, LBO_§_88 LBO

 

Die Befugnis zum bauaufsichtsbehördlichen Einschreiten unterliegt nicht der Verwirkung.

§§§


00.163 Abschiebungshindernisse
 
  • OVG Saarl, B, 17.07.00, - 1_W_1/99 -

  • SKZ_01,116/67 (L) = J-CD-VwR

  • VwGO_§_80, VwGO_§_123; AuslG_§_8 Abs.1 Nr.1, AuslG_§_9 Abs.1 Nr.1, AuslG_§_55 Abs.2, AuslG_§_72 Abs.1; DVAuslG_§_9

 

1) Ausreisepflichtige Ausländer, deren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt worden ist, können vorläufigen Rechtsschutz nur gemäß § 123 Abs.1 VwGO erlangen.

 

2) Einreisende Asylsuchende bedürfen zwar nicht eines sonst erforderlichen Sichtvermerks (Visum) im Sinne des § 8 Abs.1 Nr.1 AuslG; bei Fehlen eines Ausnahmetatbestandes sind Ausländer im Anschluss an ein erfolgloses Asylverfahren für ein asylunabhängiges Aufenthaltsrecht jedoch grundsätzlich auf das Sichtvermerksverfahren zu verweisen.

 

3) Ein zwingendes Abschiebungshindernis liegt jedoch insbesondere dann vor, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen.

§§§


00.164 Erkrankungen
 
  • OVG Saarl, B, 21.07.00, - 3_Q_216/00 -

  • SKZ_01,116/68 (L)

  • AuslG_§_53 Abs.6 S.1; AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1 und Nr.3; VwGO_§_138 Nr.3

 

1) Gesundheitliche Gefahren infolge einer Erkrankung, mit deren Verschlimmerung im für die Abschiebung vorgesehenen Zielstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit in wesentlicher oder lebensbedrohlicher Weise gerechnet werden muss, können nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.11.1997 - 9 C 58.96 -(InfAuslR 1998, 189) eine zielstaatsbezogene Gefährdung im Rahmen des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG darstellen und sind daher vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu beachten.

 

2) Insoweit gilt im Grundsatz nichts anderes für psychische Erkrankungen, hier eine geltend gemachte "posttraumatische Belastungsstörung" infolge einer von der Ausländern vor der Ausreise angeblich erlittenen Vergewaltigung.

 

3) Ob die Voraussetzungen des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG in diesen Fällen vorliegen, ist eine Frage des konkreten Einzelfalles, welche die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht rechtfertigt.

 

4) Etwaige Fehler des Verwaltungsgerichts bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind grundsätzlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Etwas anderes könnte unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG, § 138 Nr.3 VwGO) allenfalls bei einem Übergehen oder einer grob prozesswidrigen Behandlung förmlich angebrachter Beweisanträge gelten.

§§§


00.165 Lehrzeit
 
  • OVG Saarl, B, 31.07.00, - 1_Q_8/00 -

  • SKZ_01,104/14 (L)

  • BeamtVG_§_12 Abs.1 S.1; (59) PolLVO_§_30

 

1) Die Zeit einer Lehre und/oder einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit kann nach § 12 Abs.1 Satz 1 BeamtVG nur dann als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn die Lehre und/oder die praktische hauptberufliche Tätigkeit für die Einstellung als Beamter zwingend vorgeschrieben, also nicht nur förderlich war.

 

2) Nach § 30 der Verordnung über die Laufbahn der saarländischen Polizeivollzugsbeamten vom 30.05.59 war weder eine erfolgreich abgeschlossene Lehre noch eine praktische hauptberufliche Tätigkeit für die Einstellung in den Dienst der Landeskriminalpolizei vorgeschrieben.

§§§


00.166 Streitwert: Versorgungsbezüge
 
  • OVG Saarl, B, 31.07.00, - 1_Q_8/00 -

  • SKZ_01,122/98(L)

  • GKG_§_13

 

Der Streitwert in Verfahren betreffend die Berücksichtigung bestimmter Zeiten als ruhegehaltsfähig beläuft sich auf das 26fache des Betrages, um den sich bei einem Erfolg der Klage die Versorgungsbezüge monatlich erhöhen würden.

§§§


00.167 Albaner
 
  • OVG Saarl, U, 01.08.00, - 3_R_121/99 -

  • SKZ_01,116/69 (L)

  • AuslG_§_53 Abs.6; AsylVfG_§_77 Abs.1 AsylVfG

 

Ethnischen Albanern aus dem Kosovo steht aus heutiger Sicht (§ 77 Abs.1 AsylVfG) kein Anspruch gegen das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG mit Blick auf die allgemeine Situation in ihrer Heimat zu (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, grundlegend Urteile vom 24.01.00 - 3_R_44 bis 48/99 -).

§§§


00.168 Tunesier
 
  • OVG Saarl, E, 02.08.00, - 1_Q_24/00 -

  • J-CD-VwR

  • class='kl'

 

Allein die Tatsache, in der Bundesrepublik Deutschland um politisches Asyl nachgesucht zu haben, begründet für einen tunesischen Staatsangehörigen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, bei einer Rückkehr in sein Heimatland politisch verfolgt zu werden.

§§§


00.169 Tunesische Republik
 
  • OVG Saarl, B, 02.08.00, - 1_24/00 -

  • SKZ_01,117/71 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1

 

Allein die Tatsache, in der Bundesrepublik Deutschland um politisches Asyl nachgesucht zu haben, begründet für einen tunesischen Staatsangehörigen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, bei einer Rückkehr in sein Heimatland politisch verfolgt zu werden.

§§§


00.170 Schutz von Ehe + Familie
 
  • OVG Saarl, B, 02.08.00, - 9_V_19/00 -

  • SKZ_01,116/70 (L)

  • AuslG_§_22, AuslG_§_30, AuslG_§_55; GG_Art.6; EMRK_Art.8

 

1) Der Schutz der Familie, wie er im Hinblick auf Art.6 GG und Art.8 EMRK bei der Prüfung eines Aufenthaltsrechts nach § 22 AuslG zu beachten ist, bezieht sich vorrangig auf die Familie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft.

 

2) Bei der diesbezüglichen Prüfung ist zu berücksichtigen, dass sich die Beziehungen zu den Kindern wandeln und mit zunehmendem Alter der Kinder an Gewicht verlieren mit der Folge, dass die mit minderjährigen Kindern in der Regel bestehende Lebens- und Erziehungsgemeinschaft sich mit wachsender Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit zunächst zu einer Hausgemeinschaft und schließlich zu einer bloßen Begegnungsgemeinschaft entwickelt.

 

3) Ein Zurückdrängen der einwanderungspolitischen Belange, die auch das Bestreben zügiger Rückführung ausreisepflichtiger ehemaliger Asylbewerber umfassen, ist nur dann zwingend geboten, wenn dem Ausländer ein Verlassen des Bundesgebiets nicht zumutbar ist, weil ein Familienmitglied auf seine Lebenshilfe angewiesen ist und diese Lebenshilfe nur im Bundesgebiet erbracht werden kann. Nur unter diesen Voraussetungen erfüllt die Familie die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, die auch im Verhältnis erwachsener Familienangehöriger untereinander besonderen Schutz nach Art.6 GG und Art.8 EMRK genießt.

 

4) Wenn nicht von vorneherein - wie etwa beim elterlichen Zusammenleben mit Kleinkindern an einem gemeinsamen Wohnsitz - von einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft in Gestalt einer Beistandsgemeinschaft auszugehen ist, bedarf die Feststellung einer zusammen mit inzwischen volljährig gewordenen Kindern aufrechterhaltenen häuslichen Gemeinschaft darüber hinaus zusätzlicher Anhaltspunkte, um eine familiäre Lebensgemeinschaft annehmen zu können.

§§§


00.171 Entziehung-Fahrerlaubnis
 
  • OVG Saarl, B, 02.08.00, - 9_W_3/00 -

  • SKZ_01,112/56 (L)

  • VwGO_§_80; StVG_§_4; (aF) StVZO_§_15b StVZO; StVG_§_65

 

1) Nach § 4 Abs.7 Satz 2 StVG in der Fassung von Art.1 Nr.7 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998 (BGBl.I, Seite 747 ff) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach § 4 Abs.3 Satz 1 Nr.3 StVG keine aufschiebende Wirkung. Die Gesetzesänderung ist hinsichtlich der Vorschriften über das sogenannte Punktsystem gemäß Art.10 Satz 2 des Änderungsgesetzes vom 01.01.99 in Kraft getreten und mangels anderweitige Regelungen treffender Übergangsvorschriften auf alle Maßnahmen auf der Grundlage des Punktsystems nach dem Straßenverkehrsgesetz anzuwenden, wobei unter anderem für den Fall, dass nach dem bis zum 31.12.98 geltenden Recht eingetragene Punkte mit ab dem 01.01.99 unter Geltung des neuen Rechts eingetragenen Punkten zusammentreffen, in Art.1 Nr.37 - § 65 Abs.4 StVG - eine Übergangsregelung innerhalb des neu geregelten Punktsystems getroffen worden ist.

 

2) Zur Auslegung der Übergangsbestimmung in Art.1 Nr.37 - § 65 Abs.4 - Gesetz zur Anderung des Straßenverkehrsgesetzes (aaO) in den Fällen, in denen zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die vor dem 01.01.99 begangen worden sind.

§§§


00.172 Auswahlentscheidung
 
  • OVG Saarl, B, 04.08.00, - 1_V_20/00 -

  • SKZ_01,104/16 (L)

  • SBG_§_9 Abs.1; SLVO_§_40, SLVO_§_41 SLVO

 

1) Der Dienstherr darf die Beförderungsreihenfolge zwischen im wesentlichen gleich qualifizierten Beamten nach dem Dienstalter vornehmen; er ist nicht verpflichtet, zuvor leistungsnahe Kriterien wie zum Beispiel die Leistungsentwicklung oder die Bedeutung der wahrgenommenen Dienstaufgaben heranzuziehen.

 

2) Bei einem statusamtsbezogenen Beurteilungssystem ist ein Leistungsvergleich anhand von dienstlichen Beurteilungen, die über Beamte in verschiedenen Statusämtern gefertigt wurden, kaum möglich.

§§§


00.173 Auswahlentscheidung
 
  • OVG Saarl, B, 04.08.00, - 1_W_6/00 -

  • SKZ_01,104/15 (L)

  • SBG_§_9 Abs.1; GG_Art.33 Abs.2

 

1) Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn bei Beförderungsentscheidungen im Polizeibereich des Saarlandes alle mit der Wertungsstufe "2" beurteilten Beamten dann als im wesentlichen gleich geeignet eingestuft werden, wenn sie im arithmetischen Notenmittel nicht um mehr als 0,5 Punkte voneinander abweichen.

 

2) Das Auswahlkriterium "letzte Beförderungsmöglichkeit vor Eingreifen der Altersbeförderungssperrfrist" ist sachgerecht.

§§§


00.174 Versagung-Jagderlaubnis
 
  • OVG Saarl, B, 04.08.00, - 3_V_13/00 -

  • SKZ_01,107/30 (L)

  • SJG_§_2 Abs.5, SJG_§_12

 

1) Einzelfall der Versagung einer Jagderlaubnis für den saarländischen Staatsforst.

 

2) Zu der Frage, wann Konflikte mit der Forstverwaltung die Versagung der Jagderlaubnis rechtfertigen können.

§§§


00.175 Zweitbeurteiler
 
  • OVG Saarl, B, 07.08.00, - 1_R_1/00 -

  • SKZ_01,104/17 (L)

  • SLVO_§_40, SLVO_§_41

 

1) Eine dienstliche Beurteilung, bei welcher der Zweitbeurteiler durch Stichentscheid das Gesamturteil auf die schlechteste tatsächlich vergebene Note - 3 - festlegt, obwohl der Erstbeurteiler - auch nach einer Diskussion mit dem Zweitbeurteiler - die Spitzennote - 1 - in Vorschlag gebracht und das substantiiert begründet hat, muss in besonderer Weise plausibel gemacht werden.

 

2) Dasselbe gilt, wenn der Zweitbeurteiler 16 von 19 Notenvorschlägen des Erstbeurteilers übernimmt, den Beamten, der in der leistungsbezogenen Rangliste des Erstbeurteilers auf Platz 3 (Notenvorschlag 2+) lag, aber durch Stichentscheid auf Platz 13 (Note 3) zurückstuft.

 

3) Einzelfall einer nicht hinreichend plausibel gemachten dienstlichen Beurteilung.

§§§


00.176 Ecstacy-Abhängigkeit
 
  • VG Saarl, B, 09.08.00, - 3_F_47/00 -

  • ZfS_00,519 -20

  • StVG_§_3 Abs.1 S.1; FeV_§_46 Abs.1 S.1,FeV_§_11, FeV_§_13, FeV_§_14; VwGO_§_80 Abs.5

 

LB 1) Nach § 46 Abs.3 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens iSv § 11 Abs.2 S.3 FeV an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß eine Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt.

 

LB 2) Ist aufgrund einer gutachterlichen Stellungnahme von einer Ecstasy-Abhängigkeit auszugehen, ist er gemäß § 46 Abs.1 S.2 FeV iVm Ziffern 9.1, sowie 9.3 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13, 14 FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

 

LB 3) Nach § 46 Abs.3 FeV iVm § 11 Abs.8 darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über den Führerscheinentzug auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser das von ihm zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

§§§


00.177 Ausländische Fahrerlaubnis
 
  • OVG Saarl, B, 09.08.00, - 9_V_21/00 -

  • SKZ_01,113/50 (L) = ZfS_01,142 -44

  • StVG_§_3; IntVO_§_4, IntVO_§_11 Abs.2; VwGO_§_80 Abs.5, VwGO_§_146, VwGO_§_124 Abs.2

 

LF 1) Nach § 4 Abs.1 der Verordnung über internationalen Kraftverkehr - IntKfzVO - in der Fassung von Art.3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrs-rechtlicher Vorschriften vom 18.08.98 (BGBl.I, Seite 2214) dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier einen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 FeV haben. Dies trifft auch auf deutsche Staatsangehörige zu, die ihren ordentlichen Wohnsitz im europäischen Ausland (hier in Frankreich) genommen haben.

 

2) Nach § 4 Abs.3 JntKfzVO gilt die nach Absatz 1 dieser Vorschrift verliehene Berechtigung nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, denen die Fahrerlaubnis im Inland unter anderem rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist; dies steht auch einer Berechtigung entgegen, auf Grund der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen.

 

3) Dieser Sperre kann der im Ausland lebende Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis nur dann entgehen, wenn er gemäß § 4 Abs.4 IntKfzVO beantragt, ihm das Recht zu erteilen, von einer ausländischen Fahrerlaubnis nach einer der in Abs.3 Nr.3 der Vorschrift genannten Entscheidungen im Inland wieder Gebrauch machen zu dürfen, wobei dies voraussetzt, dass die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

 

4) Im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 4 Abs.4 IntKfzVO ist nachzuweisen, dass die Gründe, die zur Aberkennung des Rechts, im Inland ein Fahrzeug zu führen, geführt haben, nicht mehr bestehen. Im Rahmen dieses Verfahrens ist auch zu prüfen, ob eine zwischenzeitlich unter Berücksichtigung der im Inland ergangenen Entziehung der Fahrerlaubnis gewährte "Wiedererteilung" der Fahrerlaubnis durch die Behörde eines EU-Landes (hier einer französischen Behörde) und die in diesem Rahmen erfolgte medizinische und psychologische Begutachtung zu berücksichtigen sind.

§§§


00.178 Gebühren-Jagdrecht
 
  • OVG Saarl, B, 11.08.00, - 3_W_2/00 -

  • SKZ_01,122/100 (L) = J-CD-VwR

  • (94) JJPO_§_3; SGebG_§_1

 

1) Die jagdrechtliche Gebührenregelung für Prüfungsterminierungen nach § 3 JJPO 1994 regelt nur ein Erhebungsverfahren ohne Gebührenhöhe oder Gebührenrahmen und genügt damit sowohl für die Gebühren als auch die Kostenerstattung nicht der Verzeichnispflicht nach dem § 1 SGebG.

 

2) Dann scheitert auch die Umdeutung einer solchen Jagdgebühr in eine Kostenerstattung.

§§§


00.179 Vorwegnahme-Hauptsache
 
  • OVG Saarl, B, 16.08.00, - 9_V_23/00 -

  • SKZ_01,102/2 (L)

  • VwGO_§_123 Abs.1 VwGO

 

Für eine Durchbrechung des nach allgemeiner Auffassung im Verfahren nach § 123 VwGO bestehenden Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann Raum, wenn es für den Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, wobei über diese besondere Dringlichkeit hinaus überwiegende Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegeben sein müssen.

§§§


00.180 Aufsichtsklage
 
  • OVG Saarl, B, 16.08.00, - 9_V_23/00 -

  • SKZ_01,123/107 (L)

  • GKG_§_13; AGVwGO_§_17; FIHG_§_24

 

Bei der Festsetzung des Streitwertes ist eine Aufsichtsklage grundsätzlich mit dem Auffangwert zu bewerten.

§§§


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