2000   (3)  
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00.061 Aufenthaltserlaubnis
 
  • OVG Saarl, B, 28.03.00, - 1_W_2/00 -

  • SKZ_00,259/95 (L)

  • AuslG_§_19 Abs.1, AuslG_§_23 Abs.3, AuslG_§_24 Abs.1, AuslG_§_25 Abs.3

 

Für die Berechnung der Fünfjahresfrist des § 24 Abs.1 Nr.1 AuslG ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Ablaufs der letzten Aufenthaltserlaubnis abzustellen.

§§§


00.062 Seniorenresidenz
 
  • OVG Saarl, U, 28.03.00, - 2_N_3/99 -

  • SKZ_00,217/57 (L) = J-CD-VwR

  • VwGO_§_47; BauGBMG_§_7; BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_1 Abs.6, BauGB_§_121 BauGB _§_215a Abs.1; (96) LBO_§_93 Abs.5

 

1) Die Regelung des § 93 Abs.5 LBO 1996 ermächtigt nicht dazu, örtliche Bauvorschriften als Festsetzungen in eine Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 7 BauMG (BauGB-Maßnahmengesetz) aufzunehmen.

 

2) Die Ermächtigung des § 7 Abs.1 BauMG verlangt ebenso wie nunmehr ausdrücklich § 12 BauBG 1998, dass der Durchführungsvertrag vor dem Satzungsbeschluss abgeschlossen ist.

 

3) Es ist nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, wenn eine Seniorenresidenz mit insgesamt 70 Appartements mittels einer etwa 30 m langen und 4 in breiten Wegefläche, die als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt wird, mit dem übrigen Straßennetz verbunden werden soll.

§§§


00.063 Vorhaben-+ Erschließungsplan
 
  • OVG Saarl, E, 28.03.00, - 2_N_8/99 -

  • J-CD-VwR

  • LBO_§_93 Abs.5; BauGBMaßnG_§_7

 

1) Die Regelung des § 93 Abs.5 LBO ermächtigt nicht dazu, örtliche Bauvorschriften als Festsetzungen in eine Satzung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß § 7 BauGB-MaßnahmenG aufzunehmen.

 

2) Die Ermächtigung des § 7 Abs.1 BauGB-MaßnahmenG verlangt ebenso wie nunmehr ausdrücklich § 12 BauGB 1998, daß der Durchführungsvertrag vor dem Satzungsbeschluß abgeschlossen ist.

 

3) Es ist nicht von vornherein abwägungsfehlerhaft, wenn eine Seniorenresidenz mit insgesamt 70 Appartements mittels einer etwa 30 m langen und rund 4 m breiten Wegfläche, die als verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt wird, mit dem übrigen Straßennetz verbunden werden soll.

§§§


00.064 Bauscheinsgebühren
 
  • OVG Saarl, B, 28.03.00, - 2_V_1/00 -

  • SKZ_00,268/145 (L) = J-CD-VwR

  • SGebG_§_5 Abs.2, SGebG_§_8 Abs.1

 

Zur Berechnung der Baugenehmigungsgebühren für ein Vorhaben, das im Wege des Teilabbruchs, des Umbaus und der Erweiterung eines vorhandenen Bestandes realisiert werden soll.

§§§


00.065 Amtsermittlung
 
  • OVG Saarl, B, 28.03.00, - 2_V_1/00 -

  • SKZ_00,209/9 (L) = J-CD-VwR

  • VwGO_§_80, VwGO_§_86 VwGO VwGO_§_47

 

Zur Reichweite des Amtsermittlungsgrundsatzes in Antragsverfahren, in denen die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Gebührenfestsetzung begehrt wird.

§§§


00.066 Kurden
 
  • OVG Saarl, E, 29.03.00, - 9_R_10/98 -

  • J-CD-VwR

  • class='kl'

 

1) Zum Fortbestehen einer inländischen Fluchtalternative für nicht auffällig gewordene Türken kurdischer Volkszugehörigkeit im Westen der Türkei auch nach Inhaftierung und Verurteilung des PKK-Chefs Öcalan.

 

2) Türken kurdischer Volkszugehörigkeit, die sich exilpolitisch exponiert haben, droht bei ihrer Rückkehr in die Türkei politische asylrelevante Verfolgung in Gestalt von Mißhandlung in Polizeigewahrsam (ständige Senatsrechtsprechung).

 

3) Einzelfall eines Klägers, der trotz vielfältiger exilpolitischer Aktivitäten nicht als exilpolitisch exponiert anzusehen war.

§§§


00.067 Kurde
 
  • OVG Saarl, U, 29.03.00, - 9_R_3/99 -

  • SKZ_00,259/96 (L) = J-CD-VwR

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1

 

1) Vom grundsätzlichen Bestehen einer inländischen Fluchtalternative für kurdische Volkszugehörige aus dem Osten der Türkei im westlichen Landesteil ist auch für diejenigen Personen nicht auszugehen, die - unabhängig von ihrer politischen oder unpolitischen Einstellung konkret in den Verdacht separatistischer Betätigung geraten sind, wobei nach Maßgabe aller Umstände des Einzelfalles Auslöser für diesen Verdacht unter anderem auch die Weigerung, das Dorfschützeramt zu übernehmen oder fortzuführen, sein kann. Zu diesem Verdacht müssen dann aber weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme zulassen, dass der Betroffene auch im Westen der Türkei - so etwa bei Nachfragen der dortigen Sicherheitsbehörden in der jeweiligen Heimatregion - im gegebenen Zusammenhang politische Verfolgung durch Folter in Polizeihaft zu erwarten hat.

 

2) Eine generelle Rückkehrergefährdung für türkische Kurden allein in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit und unabhängig etwa von einer exilpolitischen Profilierung beziehungsweise einem entsprechenden Verdacht besteht nicht.

§§§


00.068 Familienleben
 
  • OVG Saarl, B, 00.04.00, - 1_V_8/00 -

  • SKZ_00,260/105 (L)

  • GG_Art.6; EMRK_Art.8

 

Heiratet ein ausländischer Staatsbürger (hier ein Algerier) in Deutschland eine Landsmännin, die bereits als Vierzehnjährige nach Deutschland gekommen ist und hier seit acht Jahren ihren Lebensmittelpunkt hat, so ist dem Ehepaar auch unter Beachtung des Art.6 GG zuzumuten, die familiäre Lebensgemeinschaft in dem gemeinsamen Heimatstaat (Algerien) fortzusetzen.

§§§


00.069 BR-Jugoslawien
 
  • OVG Saarl, B, 00.04.00, - 3_R_13/00 -

  • SKZ_00,260/104 (L)

  • AuslG_§_53 Abs.6

 

Die Mitgliedschaft eines ethnischen Albaners aus dem Kosovo in der - gemäßigten - Lidhja Demokratike e Kosoves (LDK) begründet im Rückkehrfall nicht die Annahme eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs.6 AuslG.

§§§


00.070 Grenzabstandsunterschreitung
 
  • OVG Saarl, B, 03.04.00, - 2_Q_43/99 -

  • SKZ_00,217/58 (L)

  • (96) LBO_§_6, LBO_§_7 Abs.4, LBO_§_88; BGB_§_242; VwGO_§_42 Abs.2

 

1) Auch bei Ehegatten ist jeder Miteigentümer eines Grundstücks hinsichtlich seines Anteilsrechts befugt, selbständig und ohne Mitwirkung der übrigen Mitberechtigten nachbarliche Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben geltend zu machen, wobei die jedem einzeln zustehenden Rechtspositionen unterschiedliche Schicksale erleiden können. Von daher kann auch die vorbehaltlose Unterschrift eines Ehepartners unter die Bauvorlagen dem anderen nicht als Zustimmung (auch seinerseits) zu gerechnet werden. Mit Blick auf die zivilrechtlichen Grundsätze der Anscheins- und Duldungsvollmacht ist hervorzuheben, dass ein allgemeiner Rechts- oder Erfahrungssatz des Inhalts, dass ein Miteigentümer eines Grundstücks berechtigt ist, den oder die übrigen Miteigentümer insoweit zu vertreten auch im Verhältnis von Ehegatten untereinander nicht besteht, insoweit entsprechend auch kein Vertrauensschutz im Rechtsverkehr für Dritte in Betracht kommt.

 

2) Aus dem im nachbarlichen Gegenseitigkeits- und Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben lässt sich keine weiter gehende Verpflichtung des anderen Ehegatten herleiten, im Falle der Kenntniserlangung von der Einverständniserklärung des anderen zu einem Bauvorhaben selbst tätig zu werden und der Behörde mitzuteilen, dass eine Bevollmächtigung nicht besteht und dem gemäß die Verzichterklärung nur für denjenigen gilt, der sie abgegeben hat.

 

3) Im Baunachbarstreit setzt die Verwirkung nachbarlicher Abwehrrechte sowohl bei formellen wie auch materiellen Positionen neben einem zeitlichen Moment des Untätigbleibens des Nachbarn und einer sich aus diesem Verhalten ergebenden Vertrauensgrundlage voraus, dass der Verpflichtete ein schutzwürdiges Vertrauen auf das Verhalten gegründet (Vertrauenstatbestand) und dass er sich infolge dessen so eingerichtet hat, dass ihm durch eine verspätete Geltendmachung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Vertrauensbetätigung, vgl hierzu insgesamt BVerwG, Urteil vom 16.05.91 - 4_C_4/98 -, BRS_52_Nr.218).

 

4) Für den Beginn des Verwirkungszeitraums, das heißt für den Beginn der bei unterbliebener amtlicher Bekanntgabe der Baugenehmigung an den Nachbarn regelmäßig maßgeblichen Widerspruchsfrist von einem Jahr (§§ 58 Abs.2, 70 VwGO entsprechen d) und auch bei der für den Eintritt einer materiellrechtlichen Rechtsverwirkung erforderlichen zeitlichen Komponente kommt es auf den Zeitpunkt der Erkennbarkeit der subjektiven Rechtsbetroffenheit für den Nachbarn an, der insoweit nicht mit dem des Baubeginns gleichgesetzt werden kann.

§§§


00.071 Nachbarklage
 
  • OVG Saarl, B, 05.04.00, - 2_Y_2/00 -

  • SKZ_00,268/146 (L)

  • GKG_§_13 Abs.1

 

Der Senat bewertet Klagen, die die Nachbaranfechtung von Baugenehmigungen für Rinderställe zum Gegenstand haben, bei der Streitwertfestsetzung mit 15.000,- DM.

§§§


00.072 Ethnischer Albaner
 
  • OVG Saarl, B, 05.04.00, - 3_R_16/00 -

  • SKZ_00,259/98 (L)

  • AuslG_§_53 Abs.6

 

1) Dafür, dass ein ethnischer Albaner aus dem Kosovo allein aufgrund eines Religionswechsels in Deutschland von der moslemischen Glaubenszugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas im Rückkehrfall in eine "extreme" Gefahr im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs.6 AuslG geraten wird, gibt es keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

 

2) Mit der Integration eines seit langem (hier 11 Jahre) als Asylbewerber in Deutschland lebenden - bereits als Kind eingereisten - Albaners aus dem Kosovo zusammenhängende Fragen, denen die zuständigen politischen Entscheidungsträger ausweislich der Staatsangehörige des ehemaligen Jugoslawien ausdrücklich ausnehmenden letzten Altfallregelung nicht Rechnung tragen wollten, betreffen nicht den Streitgegenstand eines auf eine Verpflichtung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG gerichteten gerichtlichen Verfahrens.

§§§


00.073 Abschiebungshindernisse
 
  • OVG Saarl, B, 05.04.00, - 3_R_19/00 -

  • SKZ_00,259/97 (L)

  • AuslG_§_53 Abs.6

 

Aus einer Heirat in Deutschland mit deutschen Staatsangehörigen ableitbare Rechtspositionen sind nicht vom Bundesamt im Rahmen der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen, sondern von der Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, ob einer Abschiebung Vollstreckungshindernisse entgegenstehen. Bei dem Recht auf Wahrung des Familienlebens (Art.6 Abs.1 GG) handelt es sich nicht um ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis sondern allenfalls um ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, das nicht vom Bundesamt im Asylverfahren zu prüfen ist.

§§§


00.074 Kurden
 
  • OVG Saarl, E, 05.04.00, - 9_R_6/00 -

  • J-CD-VwR

  • class='kl'

 

1) Weder die irakische Zentralmacht noch die Kurdenorganisation KDP und PUK üben seit Oktober 1991 in den kurdischen Autonomiegebieten in den Provinzen Duruk, Erbil und Sulaymaniya effektive Gebietsgewalt aus. Auf absehbare Zeit ist nicht zu erwarten, daß sich hieran etwas ändert.

 

2) Nach Maßgabe des herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs besteht seit diesem Zeitpunkt für Kurden aus den genannten Gebieten oder für Personen, die dort längere Zeit gelebt haben, in den kurdischen Autonomiegebieten grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative.

 

3) Für Kurden, die nach außen erkennbar herausgehobene politisch-oppositionelle Funktionen oder herausgehobene militärische Führungsfunktionen, etwa innerhalb der beiden großen kurdischen Organisationen PUK und KDP, innegehabt haben, sowie für kurdische Mitarbeiter westlicher Hilfsorganisationen oder der UN kann in den kurdischen Autonomiegebieten und damit im räumlichen Bereich der festgestellten inländischen Fluchtalternative im Einzelfall die Gefahr eines Anschlags des irakischen Geheimdienstes drohen.

§§§


00.075 Irak-Kurden
 
  • OVG Saarl, U, 05.04.00, - 9_R_6/97 -

  • SKZ_00,260/99 (L)

  • GG_Art.16a; AuslG_§_51 Abs.1, AuslG_§_53

 

1) Weder die irakische Zentralmacht noch die Kurdenorganisationen KDP und PUK üben seit Oktober 1991 in den kurdischen Autonomiegebieten in den Provinzen Duruk, Erbil und Sulaymaniya effektive Gebietsgewalt aus und ist auch auf absehbare Zeit nicht zu erwarten, dass sich hieran etwas ändert.

 

2) Nach Maßgabe des herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs besteht seit diesem Zeitpunkt für Kurden aus den genannten Gebieten oder für Personen, die dort längere Zeit gelebt haben, in den kurdischen Autonomiegebieten grundsätzlich eine inländische Fluchtalternative.

 

3) Für Kurden, die nach außen erkennbar herausgehobene politisch-oppositionelle Funktionen oder herausgehobene militärische Führungsfunktionen, etwa innerhalb der beiden großen kurdischen Organisationen PUK und KDP, innegehabt haben, sowie für kurdische Mitarbeiter westlicher Hilfsorganisationen oder der UN kann in den kurdischen Autonomiegebieten und damit im räumlichen Bereich der festgestellten inländischen Fluchtalternative im Einzelfall die Gefahr eines Anschlags des irakischen Geheimdienstes drohen.

§§§


00.076 Algerien
 
  • OVG Saarl, B, 06.04.00, - 1_Q_20/00 -

  • SKZ_00,260/100 (L)

  • GG_Art.16a; AsylVfG_§_55 Abs.1, AsylVfG_§_77 Abs.1

 

Auch nach dem im Anschluss an die Wahl von Präsident Bouteflika eingeleiteten nationalen Versöhnungskurs kann eine asylrelevante Rückkehrgefährdung vorverfolgt ausgereister Algerier in aller Regel noch nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

§§§


00.077 Normenkontrollverfahren
 
  • OVG Saarl, U, 06.04.00, - 1_R_51/98 -

  • SKZ_00,209/10 (L)

  • VwGO_§_47

 

Erklärt das Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren eine Satzung aus materiellrechtlichen Gründen rechtskräftig für nichtig, begründet diese Entscheidung für den betreffenden Satzungsgeber zugleich das Verbot, eine inhaltsgleiche Satzung zu erlassen, solange die Sach- und Rechtslage unverändert ist. Bindungen für einen anderen Satzungsgeber bestehen dagegen nicht.

§§§


00.078 Architektenversorgungswerk
 
  • OVG Saarl, U, 06.04.00, - 1_R_51/98 -

  • SKZ_00,266/135 (L)

  • GG_Art.3; SArchG_§_10, SArchG_§_33

 

1) Das Rechtsverhältnis zwischen einem saarländischen Architekten und dem Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen, das das Versorgungswerk der Architektenkammer des Saarlandes übernommen hat, bestimmt sich ausschließlich nach nordrhein-westfälischem Recht.

 

2) Die Entscheidung, bei der Übernahme des Versorgungswerks der Architektenkammer des Saarlandes durch das Versorgungswerk der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen einerseits die am Übernahmestichtag bestehenden Rentenansprüche saarländischer Architekten entsprechend dem bis dahin geltenden saarländischen Recht betragsmäßig auf Dauer festzuschreiben, andererseits die Rentenanwartschaften zu kürzen, dann aber nach Maßgabe nordrheinwestfälischen Rechts zu erhöhen, kann an gesichts der grundlegenden Unterschiede zwischen den beiden Versorgungswerken und der Unterkapitalisierung des Versorgungswerks der Architektenkammer des Saarlandes rechtlich nicht beanstandet werden (aA Beschluss des 8.Senats vom 13.11.92 - 8_N_6/91 -).

 

3) Eine unerwartet eintretende Entwicklung kann die Pflicht begründen, eine Satzung zu ändern.

§§§


00.079 Umlage
 
  • OVG Saarl, B, 07.04.00, - 3_N_1/00 -

  • SKZ_00,267/136 (L) = J-CD-VwR

  • GG_Art.3

 

1) Für die Belastung von Mitgliedern einer Körperschaft (hier Ruhegehaltskasse) mit einer langjährigen Umlage gelten der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip.

 

2) Dagegen verstößt es, wenn die Körperschaft nicht nur Kostenrecht (einschließlich Verwaltungskosten) für tatsächliche Bedienstete und tatsächliche Ruheständler des Mitglieds Umlage erhebt, sondern auch für ausgeschiedene und nicht ersetzte, also fiktive Bedienstete.

§§§


00.080 Arabische Republik Syrien
 
  • OVG Saarl, B, 07.04.00, - 3_Q_140/98 -

  • SKZ_00,260/101 (L)

  • GG_Art.16a GG

 

Auch unter Einbeziehung bereits vorliegenden Erkenntnismaterials aus dem Jahr 2000 bestehen keine Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung von Jeziden in Syrien.

§§§


00.081 Tamile
 
  • OVG Saarl, B, 07.04.00, - 3_Q_141/99 -

  • SKZ_00,260/102 (L)

  • AuslG_§_53 Abs.6; AsylVfG_§_78 Abs.3

 

Einzelfall einer erfolglosen Divergenz- und Gehörsrüge einer Tamilin aus Sri Lanka. Auf Grund des hohen medizinischen Standards gerade im Großraum Colombo kann in aller Regel nicht davon ausgegangen werden, dass die Behandlungsmöglichkeiten und die Verfügbarkeit von Medikamenten dort unzureichend und Gefährdungstatbestände im Sinne des § 53 Abs.6 AuslG gegeben wären.

§§§


00.082 BR-Jugoslawien-Kosovo
 
  • OVG Saarl, B, 07.04.00, - 3_R_33/00 -

  • SKZ_00,260/103 (L)

  • AuslG_§_53 Abs.6

 

Bezogen auf die innere Sicherheitslage im Kosovo, ergibt sich jedenfals für ethnische Albaner keine extreme Rückkehrgefährdung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den im Zentrum der Presseberichterstattung stehenden Vorfällen in der Stadt Kosovska Mitrovica und den Vorgängen in an den Kosovo angrenzenden Gebieten Südserbiens, konkret der Region um Medvedja, Bujanovac und Presevo, in der die aus dem Kosovo zurückgezogene 3.Jugoslawische Armee stationiert ist, und die neuerdings das Operationsgebiet einer weiteren albanischen "Befreiungsarmee" UCPMB bildet.

§§§


00.083 Erschließungserfordernis
 
  • OVG Saarl, B, 12.04.00, - 2_V_3/00 -

  • SKZ_00,218/59 (L)

  • BauGB_§_1 Abs.3, BauGB_§_3, BauGB_§_30, BauGB_§_34 BauGB

 

1) Das Merkmal der gesicherten Erschließung eines Vorhabens vermittelt nach allgemeiner Meinung keinen Drittschutz in dem Sinne, dass den Nachbarn ein unbedingter Anspruch auf Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals zugebilligt wird.

 

2) Die wegemäßige Erschließung eines Vorhabens ist nur dann nicht gesichert, wenn es zu einer solchen Belastung der das Baugrundstück erschließenden Straße führte, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet wäre.

 

3) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass weder das in § 1 Abs.6 BauGB geregelte Abwägungsgebot noch die Bestimmungen des § 3 BauGB über die Bürgerbeteiligung einem Nachbarn Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben vermitteln, das zugelassen wird, obwohl es eine Konfliktlage schafft, die gemessen an § 1 Abs.3 BauGB eine vorherige Bauleitplanung erforderlich gemacht hätte. Hieran ist auch in Anbetracht der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.09.98 (BRS_60_Nr.46) festzuhalten.

§§§


00.084 Steuerverwaltung
 
  • OVG Saarl, U, 13.04.00, - 1_R_19/99 -

  • SKZ_00,212/31 (L)

  • SLVO_§_40, SLVO_§_41

 

Zur Rechtskontrolle einer dienstlichen Beurteilung eines Beamten in der Steuerverwaltung, dabei insbesondere zur Informationspflicht des Beurteilers, dem Beurteilungsmaßstab in Fällen, in denen der Beamte im Beurteilungszeitraum befördert wurde, und zur Plausibilität der Beurteilung im Falle der Wahrnehmung höherwertiger Dienstaufgaben.

§§§


00.085 Ausreisefrist
 
  • OVG Saarl, B, 13.04.00, - 1_V_6/00 -

  • SKZ_00,261/106 (L)

  • AuslG_§_42 Abs..3 S.1, AuslG_§_50 Abs.1; VwGO_§_124 Abs.2 Nr.1, VwGO_§_146 Abs.5 S.3

 

Hält ein Ausländer die ihm gewährte vierwöchige Ausreisefrist (§§ 42 Abs.3 Satz 1, 50 Abs.1 AuslG) für zu kurz bemessen, so muss er im Zulassungsverfahren darlegen, dass auf Grund beachtlicher privater Belange eine längere Ausreisefrist geboten ist.

§§§


00.086 Abschiebungshindernisse
 
  • OVG Saarl, B, 13.04.00, - 3_R_44/00 -

  • SKZ_00,261/107 (L)

  • AuslG_§_53 Abs.6

 

Im Falle minderjähriger Kinder, deren Eltern sich ebenfalls noch in Deutschland aufhalten, ist bei der Prognose, welche Gefahren im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, regelmäßig von einer gemeinsamen Rückführung mit den Familienangehörigen auszugehen; sofern diese im Einzelfall Abschiebungsschutz als politisch Verfolgte (§ 51 Abs.1 AuslG) oder ein sonstiges Bleiberecht genießen , wären etwaige für den Fall einer alleinigen Rückkehr des Kindes geltend gemachte Gefahren nicht vom Bundesamt im Rahmen der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen, sondern von der Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, ob einer Abschiebung Vollstreckungshindernisse entgegenstehen.

§§§


00.087 Prozesskostenhilfe
 
  • OVG Saarl, B, 14.04.00, - 9_Q_1/00 -

  • SKZ_00,268/147 (L)

  • VwGO_§_166; ZPO_§_114, ZPO_§_115, ZPO_§_119, ZPO_§_120 ZPO

 

1) Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht der Annahme einer Bedürftigkeit im Sinne von § 114 ZPO ein gegenüber einem Unterhaltsverpflichteten bestehender Anspruch auf Prozesskostenvorschuss, der aus §§ 1610 Abs.2, 1360a Abs.4 BGB abgeleitet werden kann, nicht entgegen.

 

2) Die Gewährung von Prozesskostenhilfe tritt insoweit hinter den unterhaltsrechtlichen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zurück, wenn der Antragsteller außerstande ist, die Kosten des Rechtsstreits selbst zu tragen, es sich bei der Prozessführung um eine persönliche Angelegenheit handelt und ein leistungsfähiger und leistungswilliger Unterhaltspflichtiger billigerweise auf Zahlung von Prozesskostenvorschuss in Anspruch genommen werden kann.

 

3) Das höchstpersönliche Recht der Namensführung betrifft eine Angelegenheit, die für die persönliche Lebensführung ohne weiteres als bedeutsam angesehen werden muss. Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss richtet sich in erster Linie an den barunterhaltspflichtigen Elternteil, weil der sorgeberechtigte, betreuen de Elternteil seine Unterhaltspflicht gemäß § 1606 Abs.3 Satz 2 BGB in der Regel durch Betreuung, das heißt die Pflege und Erziehung des Kindes, erfüllt. Ist der barunterhaltspflichtige Elternteil aber nicht leistungsfähig, trifft den betreuenden Elternteil die Ersatzhaftung des § 1607 Abs.1 BGB; er kann deshalb nachrangig zur Gewährung von Prozesskostenvorschuss herangezogen werden, falls er seinerseits leistungsfähig ist.

 

4) Zur Frage der vorläufigen Einstellung von Raten nach § 120 Abs.3 Nr.2 ZPO.

§§§


00.088 Namensänderung
 
  • OVG Saarl, B, 14.04.00, - 9_Q_1/00 -

  • SKZ_00,267/137 (L) = J-CD-VwR

  • NÄG_§_3; BGB_§_1616a, BGB_§_1606, BGB_§_1607

 

Die Änderung des Familiennamens eines Kindes nach der Scheidung seiner Eltern im Falle der Annahme des früheren Familiennamens durch den sorgeberechtigten Elternteil nach § 3 Abs.1 NÄG ist im Sinne einer widerleglichen Vermutung förderlich. Der bürgerlich-rechtliche Maßstab des Kindeswohls für namensrechtliche Regelungen als oberste Richtschnur der elterlichen Sorge erfordert die öffentlich-rechtliche Namensänderung nicht.

§§§


00.089 Fahrtenbuchauflage
 
  • OVG Saarl, B, 14.04.00, - 9_V_5/00 -

  • SKZ_00,254/71 (L) = J-CD-VwR

  • StZVO_§_31a

 

1) Eine verzögerte Anhörung ist in diesem Sinne (vgl den vorstehenden Leitsatz) für die unterbliebene Feststellung des Fahrers dann nicht ursächlich, wenn sich der Fahrzeughalter nicht darauf beruft, sich wegen des Zeitablaufs nicht mehr an den Fahrer erinnern zu können, sondern sich darauf berufen hat, bei, der Person auf dem bei der Geschwindigkeitskontrolle angefertigten Foto handele es sich nicht um einen Angestellten seiner Firma.

 

2) Zur fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Fahrzeughalters, der sich darauf beruft, dass die von ihm gehaltenen Fahrzeuge von mehreren Personen sowohl geschäftlich als auch privat geführt würden und Aufzeichnungen über die Fahrzeugnutzung nicht erfolgten.

§§§


00.090 Wohngeldberechnung
 
  • OVG Saarl, B, 17.04.00, - 3_Q_55/99 -

  • SKZ_00,214/44 (L)

  • WoGG_§_10; SGB-I_§_60, SGB-I_§_66; GmbHG_§_51a

 

1) Wirkt eine Gesellschaft bei der Ermittlung ihres Wohngeldeinkommens nicht durch Vorlage der Bilanz mit, kann der Wohngeldantrag deshalb abgelehnt werden.

 

2) Das Einsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters in die Bilanz umfasst auch das Recht auf einen Computerausdruck.

§§§


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§§§