2000   (1)  
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00.001 Kosten einer Stützmauer
 
  • OVG Saarl, B, 04.01.00, - 1_W_8/99 -

  • SKZ_00,255/76 (L)

  • BauGB_§_128, BauGB_§_129

 

1) Die Aufwendungen für die Herstellung einer Stützmauer oder Böschung im Zuge des Baus einer Anbaustraße sind erschließungsbeitragsfähig, wenn die Mauer/Böschung zur Herstellung und/oder Aufrechterhaltung der für die Benutzbarkeit der Straße gebotenen Sicherheit entweder eine höher gelegene Straße gegen angrenzende Grundstücke oder anliegende Grundstücke gegen eine tiefer liegende Straße abstützt. Ob sich die Mauer/Böschung auf dem Straßengrund oder auf dem Anliegergrundstück befindet, ist ohne Belang, sofern nur ihr Bestand hinreichend gesichert ist.

 

2) Der Gemeinde als Erschließungsträgerin steht ein weiter Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Ausgestaltung einer Anbaustraße im Detail zu (hier Entscheidung zwischen Stützmauer oder Böschung).

§§§


00.002 Aussetzungsbegehren
 
  • OVG Saarl, B, 04.01.00, - 1_W_8/99 -

  • SKZ_00,208/2 (L)

  • VwGO_§_80 Abs.4 S.3

 

Eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs.4 Satz 3 2.Alt VwGO liegt vor, wenn durch die sofortige Begleichung der Abgabe für den Schuldner Nachteile entstehen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgingen und nicht oder nur schwer wieder gutzumachen wären; dies trifft vor allem zu, wenn dem Schuldner der Konkurs oder eine sonstige Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz droht. Die entsprechenden Tatsachen müssen detailliert glaubhaft gemacht werden.

§§§


00.003 Preußischer Fluchtlinienplan
 
  • OVG Saarl, B, 04.01.00, - 2_Q_34/99 -

  • SKZ_00,215/48 (L) = J-CD-VwR

  • BauGB_§_34, BauGB_§_35; (60) BBauG_§_173 Abs.3, 4 PrFluchtlG_§_4

 

1) Das Fehlen der gemäß § 4 des Preußischen Fluchtliniengesetzes (FluchtlG) von 1875 erforderlichen Darstellung der "beabsichtigten Entwässerung" führt regelmäßig zur Nichtigkeit des Fluchtlinienplanes. In diesen Fällen ist daher auch für eine Überleitung nach § 173 Abs.3 Satz 1 BBauG 1960 kein Raum.

 

2) Zweck der Festsetzung von Straßen- und Baufluchtlinien nach dem preußischen FluchtlG war - negativ - die Festlegung von einer Bebauung zur Straße hin gegebenenfalls frei zu haltenden Flächen, der damit von Ansatz und Zielrichtung her keine positive Aussage hinsichtlich der Baulandqualität der - aus Sicht der Straße - dahinter liegenden Flächen entnommen werden kann (vgl beispielsweise das Urteil des PrOVG vom 6.12.1912 - IX.A 150/11 -, PrOVGE Bd.64, Seite 531). Danach bestand ihre rechtliche Bedeutung nicht darin, festzustellen, wo gebaut werden durfte, sondern zu kennzeichnen, welche Flächen für öffentliche Straßen und Plätze vorgehalten werden sollten und deshalb nicht bebaubar waren. Die Festsetzung einer Fluchtlinie als solche gab daher dem dahinter gelegenen Gelände nicht die Eigenschaft von Bauland.

 

3) Der Verkauf eines Außenbereichsgrundstücks "als Bauland" (hier im Jahre 1 924) durch eine Gemeinde vermag ebenso wenig Bindungswirkungen für die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens auszulösen, wie im Rahmen desselben, etwa bei der Entscheidung über die Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens (§ 36 BauGB), verlautbarte unzutreffende Zuordnungen des betreffenden Grundstücks zur Ortslage im Sinne von § 34 BauGB.

§§§


00.004 Türkei-Kurden
 
  • OVG Saarl, B, 10.01.00, - 9_Q_244/99 -

  • SKZ_00,256/81 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nr.1

 

1) An der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach Kurden zwar möglicherweise in den Notstandsprovinzen einer unmittelbar staatlichen Gruppenverfolgung unterliegen, ihnen jedoch im Westen der Türkei, insbesondere in den Großstädten dieses Landesteils, eine ihre Anerkennung als Asyl- und Abschiebungsschutzberechtigte unter diesem Aspekt ausschließende Fluchtalternative zur Verfügung steht, ist auch angesichts der in der Folge der Inhaftierung des PKK-Chefs Öcalan in der Türkei festzustellenden Unruhen festzuhalten, da sich das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte gegen kurdische Volkszugehörige im Westen der Türkei erkennbar auf Demonstranten und sonstige Aktivisten für die kurdische Sache bezieht nicht unterschiedslos alle Kurden allein in Anknüpfung an ihre kurdische Volkszugehörigkeit ergreift.

 

2) Zurückkehrende Asylbewerber werden nicht routinemäßig - das heißt ohne Vorliegen von Besonderheiten, allein auf Grund eines längeren Auslandsaufenthalts bei der Wiedereinreise in die Türkei inhaftiert und asylerheblichen Misshandlungen bis hin zur Folter ausgesetzt. Kurdischen Volkszugehörigen türkischer Staatsangehörigkeit, die sich exilpolitisch exponiert haben oder bei denen festzustellen ist, dass nach ihnen in der Türkei landesweit gefahndet wird, droht jedoch bei ihrer Rückkehr in die Türkei politische asylrelevante Verfolgung in Gestalt von Misshandlungen im Polizeigewahrsam. Hieran ist auch nach Einbeziehung der neuesten Erkenntnisse festzuhalten.

§§§


00.005 Einstweilige Anordnung
 
  • OVG Saarl, B, 11.01.00, - 3_V_22/99 -

  • SKZ_00,208/3 (L)

  • VwGO_§_123

 

Entsprechend ihrer Natur und Funktion, die Entscheidung in der Hauptsache offen zu halten und zu sichern, ist die einstweilige Anordnung vom Fortbestand des Hauptsacheverfahrens abhängig. Mit Beendigung des Hauptsacheverfahrens - sei es durch eine stattgebende oder ablehnende Entscheidung oder auf andere Weise verliert sie, auch wenn ein ausdrücklicher Ausspruch über eine zeitliche Befristung oder des Eintritts einer Bedingung in ihr nicht getroffen wurde, ohne weiteres ihre Wirkung.

§§§


00.006 VR China
 
  • OVG Saarl, B, 12.01.00, - 9_Q_184/99 -

  • SKZ_00,256/82 (L)

  • AsylVfG_§_78 Abs.3 Nrn.1 + 3; VwGO_§_138 Nr.3

 

Eine exilpolitische Betätigung in einer oppositionellen Auslandsorganisation rechtfertigt, sofern sie sich auf die bloße Teilnahme als Mitläufer an Demonstrationen und Protestaktionen sowie die schlichte Mitarbeit in derartigen Organisationen beschränkt, ohne dass eine führende Position eingenommen wird, nicht die Annahme einer Gefährdung bei Rückkehr unter dem Gesichtspunkt Repressalien im Rahmen des in China vorhandenen Systems der Umerziehung durch Arbeit sowie Folter in Polizeihaft bei derartigen Umerziehungsmaßnahmen und Gefängnisaufenthalt.

§§§


00.007 Beurteilungsrichtlinien
 
  • OVG Saarl, B, 13.01.00, - 1_Q_35/99 -

  • SKZ_00,211/22 (L)

  • SLVO_§_40

 

1) Die Richtlinien für die Beurteilung der Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen gelten auch für die dienstliche Beurteilung der Beamten der Zentralen Datenverarbeitungsstelle für das Saarland.

 

2) Die Richtlinien sind geeignet, zu einer sachgerechten dienstlichen Beurteilung auch eines Beamten mit atypischen Dienstaufgaben zu gelangen.

 

3) In Beurteilungsrichtlinien festgelegte Richtwerte für die Vergabe der oberen Gesamturteilsstufen verdeutlichen und konkretisieren den Aussagegehalt der einzelnen Gesamturteilsstufen und damit die gewollten Beurteilungsmaßstäbe; von daher sind die Richtwerte von mittelbarer Bedeutung auch bei der dienstlichen Beurteilung einer kleinen Beamtengruppe für die sie nicht unmittelbar gelten.

§§§


00.008 Vertretungsanordnung
 
  • OVG Saarl, B, 13.01.00, - 1_Y_11/99 -

  • SKZ_00,208/4 (L)

  • VwGO_§_67

 

1) Gegen die Anordnung des Verwaltungsgerichts, der Kläger müsse einen Bevollmächtigten bestellen (§ 67 Abs.2 Satz 2 VwGO), ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht gegeben; der Vertretungszwang des § 67 Abs.1 VwGO gilt für diese Beschwerde nicht.

 

2) Die Anordnung des Verwaltungsgerichts, der Kläger müsse einen Bevollmächtigten bestellen (§ 67 Abs.2 Satz 2 VwGO) ist nur gerechtfertigt, wenn der Kläger nicht in der Lage ist, selbst sachgemäß vorzutragen (§ 67 Abs.2 Satz 3 VwGO analog).

 

3) Einzelfall, in dem eine solche Anordnung zur Bestellung eines Bevollmächtigten nicht gerechtfertigt war.

§§§


00.009 Baugenehmigung
 
  • OVG Saarl, B, 14.01.00, - 2_Q_38/99 -

  • SKZ_00,215/50 (L)

  • BauGB_§_33, BauGB_§_34, BauGB_§_35, BauGB_§_36; (96) LBO_§_76, LBO_§_77

 

1) Der § 33 BauGB ermöglicht bei Vorliegen weiterer Genehmigungsanforderungen die Zulassung von ansonsten nicht genehmigungsfähigen Bauvorhaben "im Vorgriff" auf die nach diesen Maßstäben hinreichend konkretisierte künftige Rechtslage nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans (§§ 10 30 BauGB). Der Vorschrift kann indes - umgekehrt - kein Ausschluss eines nach den für nicht qualifiziert beplante Bereiche geltenden Vorschriften der §§ 34 und 35 BauGB bestehenden Genehmigungsanspruchs des Bauwilligen entnommen werden.

 

2) Will die Gemeinde die bauaufsichtsbehördliche Zulassung nicht planungskonformer Vorhaben vor Inkrafttreten des Bebauungsplans verhindern, so gibt ihr das Baugesetzbuch zur Sicherung ihrer Planungen die Instrumente der Veränderungssperre (§ 14 BauGB) und des Antrags auf Zurückstellung des Baugesuchs (§ 15 BauGB) an die Hand.

 

3) Für die Zugehörigkeit eines Bauplatzes zum nicht qualifiziert beplanten Innenbereich (§ 34 Abs.1 BauGB) ist neben dem Merkmal der Ortsteilqualität einer Bebauung entscheidend, ob die zur Rede stehenden Flächen - hier der gewählte Bauplatz - nach dem äußeren Erscheinungsbild bei natürlicher Betrachtung an einem den Eindruck der Geschlossenheit (Zusammengehörigkeit) vermittelnden Bebauungszusammenhang teilhaben. Erforderlich ist insoweit eine am konkreten Sachverhalt orientierte umfassende Bewertung der jeweiligen tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten.

§§§


00.010 Zulassung der Berufung
 
  • OVG Saarl, B, 14.01.00, - 2_Q_38/99 -

  • SKZ_00,208/5 (L) = SKZ 10/2000 - 208

  • VwGO_§_6, VwGO_§_124 Abs.2 Nr.2

 

1) Allein der Umstand, dass eine Abgrenzung von Innen- und Außenbereich regelmäßig einen eigenen Eindruck von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher auch von einem Rechtsmittelgericht - bis auf "klare" Ausnahmefälle - regelmäßig nicht allein auf Grund der Aktenlage vorgenommen werden kann, rechtfertigt nicht die Annahme, ein diese Abgrenzungsfrage aufwerfender Rechtsstreit sei im Verständnis des § 124 Abs.2 Nr.2 VwGO "besonders" schwierig (vgl ebenso den Beschl uss des Senats vom 04.01.00 - 3_Q_34/99 -). Hat sich das Verwaltungsgericht durch eine Ortsbesichtigung einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung verschafft und anschließend eine an den Maßstäben der Rechtsprechung gemessen nachvollziehbare Einordnung vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur dann gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen ganz besondere Aspekte aufzeigt, die eine Abgrenzung im konkreten Einzelfall als "besonders" schwierig erschienen lassen.

 

2) Ebenso wenig wie die Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter (§ 6 VwGO) als solche bereits die Annahme des Zulassungsgrundes "besonderer Schwierigkeit" der Sache (§ 124 Abs.2 Nr.2 VwGO) im Zulassungsverfahren ausschließt, rechtfertigt das Unterbleiben der Übertragung nach § 6 Abs.1 VwGO aus sich heraus die Bejahung dieser Zulassungsvoraussetzungen für das Rechtsmittel.

§§§


00.011 Rücksichtnahmegebot
 
  • OVG Saarl, B, 14.01.00, - 2_V_14/99 -

  • SKZ_00,215/49 (L)

  • (96) LBO_§_6 Abs.1; BauGB_§_34 Abs.1; BGB_§_242

 

Ein Nachbar, auf dessen Grundstück ein Gebäude in unzureichendem Grenzabstand steht, kann sich unter dem Gesichtspunkt des im nachbarlichen Gegenseitigkeits - und Gemeinschaftsverhältnis beachtlichen Grundsatzes von Treu und Glauben auch dann nicht mit Erfolg gegen ein in gleichem Grenzabstand geplantes deckungsgleiches Bauvorhaben zur Wehr setzen, wenn er die grenznahe Bebauung auf dem eigenen Grundstück nicht selbst ausgeführt hat; ebenfalls unbeachtlich ist, dass die Grenznähe durch eine Grundstücksteilung entstanden ist.

§§§


00.012 Arabische Republik Syrien
 
  • OVG Saarl, B, 14.01.00, - 3_Q_79/98 -

  • SKZ_00,256/83 (L)

  • GG_Art.16a; AsylVfG_§_78

 

In Syrien werden die Kurden als Volksgruppe nicht verfolgt. Übergriffe des syrischen Staates auf Kurden knüpfen an konkrete Aktivitäten für die kurdische Sa che, nicht an die Volkszugehörigkeit an. Darüber hinaus fehlt es an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Kurdische Quellen (Politbüro der Yekiti-Partei) und amnesty international führen Referenzfälle von jährlich unter 100 Übergriffen auf, was angesichts der Volksgruppe der Kurden von über einer Million Menschen in Syrien einer Verfolgungsdichte von weniger als 1:100.000 entspricht.

§§§


00.013 Wohngeldanspruch
 
  • OVG Saarl, U, 14.01.00, - 3_R_4/99 -

  • SKZ_00,213/37 (L)

  • (93) WoGG_§_10, WoGG_§_18

 

1) Führt eine Einzelunternehmerin ordnungsgemäße Bilanzen, ist wohngeldrechtlich nur der Bilanzgewinn Einkommen. Die Entnahme aus dem Kapitalkonto des Einzelunternehmers für den privaten Lebensunterhalt ist Vermögensentnahme und vermindert den Wohngeldanspruch nicht.

 

2) Bei nicht ordnungsgemäßen Bilanzen ist wohngeldrechtlich eine Einkommensschätzung geboten.

§§§


00.014 Abwasserversickerung
 
  • OVG Saarl, U, 14.01.00, - 3_R_8/99 -

  • SKZ_00,220/67 (L) = J-CD-VwR

  • WHG_§_19 Abs.2

 

Der Ausnahmetatbestand der "unbilligen Härte im Einzelfall" als Voraussetzung einer Befreiung von den Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung (hier Wasserschutzzone III, Verbot der Abwasserversickerung und von Abwassergruben) für den Bau eines Wochenendhauses liegt nicht vor, wenn sich die Grundstückssituation nicht von der anderer Grundstücke in dem Wochenendhausgebiet unterscheidet. Die behördliche Duldung der Abwasserversickerung bei vor Erlass der Wasserschutzgebietsverordnung bebauten Grundstücken begründet keine eine Befreiung rechtfertigenden atypischen Verhältnisse.

§§§


00.015 Fahrtenbuchauflage
 
  • OVG Saarl, B, 17.01.00, - 9_V_16/99 -

  • SKZ_00,253/69 (L)

  • StVZO_§_31a

 

1) Gegen die Rechtmäßigkeit einer gegenüber einer GmbH erlassenen Anordnung, für die Dauer eines Jahres ein Fährtenbuch zu führen, bestehen keine Bedenken, wenn die Halterin an der Feststellung des Fahrzeugführers, der einen nicht unwesentlichen Verkehrsverstoß (hier Geschwindigkeitsüberschreitung um 48 km/h auf einer Bundesautobahn) begangen hat, nicht nur nicht mitwirkt, sondern auch versucht, seine Identität zu verschleiern.

 

2) Zur Rechtmäßigkeit der Dauer und der Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fuhrpark einschließlich künftig zuzulassender Fahrzeuge.

 

3) Die nicht unverzügliche Einleitung der Ermittlungen zur Feststellung des Fahrers nach einem Verkehrsverstoß hindert die Behörde nicht an einem Einschreiten nach § 31a StVZO, wenn die Verzögerung für den Misserfolg der Nachforschungen nicht kausal war.

§§§


00.016 Fahrtenbuchauflage
 
  • OVG Saarl, E, 17.01.00, - 9_V_16/99 -

  • J-CD-VwR = SKZ_00,253/69

  • StVZO_§_31a

 

1) Gegen die Rechtmäßigkeit einer gegenüber einer GmbH erlassenen Anordnung, für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen, bestehen keine Bedenken, wenn die Halterin an der Feststellung des Fahrzeugführers, der einen nicht unwesentlichen Verkehrsverstoß (Geschwindigkeitsüberschreitung um 48 km/h auf einer Bundesautobahn) begangen hat, nicht nur nicht mitwirkt, sondern auch versucht, seine Identität zu verschleiern. Zur Rechtmäßigkeit der Dauer und der Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fuhrpark einschließlich künftig zuzulassender Fahrzeuge.

 

2) Die nicht unverzügliche Einleitung der Ermittlungen zur Feststellung des Fahrers nach einem Verkehrsverstoß hindert die Behörde nicht an einem Einschreiten nach § 31a StVZO, wenn die Verzögerung für den Mißerfolg der Nachforschungen nicht kausal war (ständige Rechtsprechung des Senats).

§§§


00.017 Zweitwohnung
 
  • OVG Saarl, B, 18.01.00, - 3_W_1/99 -

  • SKZ_00,213/38 (L)

  • BSHG_§_122

 

1) Einzelfall einer auf Grund Beibehaltung der "Zweitwohnung" und fehlendem finanziellem Unterstützungswillen des Partners nicht hinreichend erhärteten eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

 

2) Zur Bewertung der Sachleistungen des Partners als Einkommen.

§§§


00.018 Anstaltsunterbringung
 
  • OVG Saarl, U, 19.01.00, - 1_R_59/98 -

  • SKZ_00,211/23 (L)

  • (aF) BhVO_§_5, BhVO_§_6 BhVO; SBG_§_34, SBG_§_98 SBG; GG_Art.3

 

Der § 6 Abs.1 Satz 1 BhVO in der bis zur Änderungsverordnung vom 24.September 1996 (Abl Seite 1070) gültigen Fassung erfasste nach dem Willen des Verordnungsgebers bei dauernder Anstaltsunterbringung alle mit der Unterbringung unmittelbar zusammenhängenden Kosten, also neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung auch diejenigen für Pflegeleistungen.

§§§


00.019 Arabische Republik Syrien
 
  • OVG Saarl, B, 21.01.00, - 3_Q_142/98 -

  • SKZ_00,256/84 (L) = J-CD-VwR

  • GG_Art.16a GG

 

1) Auch unter Einbeziehung der Erkenntnisse von amnesty international unterliegen Staatenlose in Syrien keiner Gruppenverfolgung.

 

2) Das gilt auch für Staatenlose jezidischen Glaubenbekenntnisses.

 

3) Das Staatenlosenübereinkommen vom 28.09.1954 gewährt kein Daueraufenthaltsrecht, sondern setzt dieses voraus.

§§§


00.020 Abschiebung-Ehegatte
 
  • OVG Saarl, B, 24.01.00, - 1_W_4/00 -

  • SKZ_00,267/267 (L)

  • ZPO_§_5

 

Der § 5 ZPO findet bei der Streitwertfestsetzung keine Anwendung, wenn Ehegatten im Hinblick auf Art.6 GG gemeinsam gerichtlich gegen die Abschiebung allein eines Ehegatten vorgehen.

§§§


00.021 Bundesrepublik Jugoslawien
 
  • OVG Saarl, U, 24.01.00, - 3_R_44/99 -

  • SKZ_00,256/85 (L)

  • AuslG_§_53 Abs.6

 

1) Allgemeine Gefahrenlagen im Sinne des § 53 Abs.6 Satz 2 AuslG aufgrund der Verhältnisse im Heimatland (vgl zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG Urteile des Senats vom 03.03.97 - 3_R_5/97 und vom 18.01.99 - 3_R_83/98 -, sowie Beschluss vom 16.11.99 3_Q_241/99 -<übriges Serbien>, hier konkret die kriegsbedingte Zerstörung einer Vielzahl von Wohnhäusern im Kosovo, eine angespannte Versorgungslage und eine fortbestehende Verminung von Teilbereichen des Gebietes der Provinz, fallen, auch wenn sie den einzelnen Ausländer im Rückkehrfalle konkret und in individualisierbarer Weise betreffen sollten, hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes. Bei derartigen - auch erheblichen - Gefährdungen ist die Anwendbarkeit des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG durch Satz 2 der Vorschrift "gesperrt", wenn diese Gefahren zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebezielstaat drohen. Der einzelne Ausländer hat in diesem Bereich abgesehen von eng begrenzten Ausnahmefällen lediglich im Rahmen eines vor, den dazu berufenen politischen Enscheidungsträgern erlassenen generellen Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG einen Anspruch auf Duldung nach § 55 Abs.2, 4 Satz 1 AuslG. Der auf sogenannte "Abschiebungsstopp" - Erlasse der Innenminister nach § 54 AuslG verweisende § 53 Abs.6 Satz 2 AuslG enthält indes kein eigenständiges und in jedem Einzelfall zu prüfendes Abschiebungshindernis.

 

2) Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung des Bundesamtes nach § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art.1 Abs.1, Art.2 Abs.2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise dann zulässig und geboten, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht haben (vgl eingehend zu den insoweit strengen Anforderungen die zu den Bürgerkriegsfolgen in Afghanistan und Liberia ergangenen Entscheidungen des BVerwG, Urteil vom 17.10.95 - 9_C_9/95 NVwZ_96,199, und vom 29.03.96 - 9_C_116/95 DVBl_96,1257; allgemein zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 54 AuslG BVerfG, Beschluss vom 21.12.94 - 2_BvL_81,82 /92 -, NVwZ_95,781).

 

3) Eine solche Ausnahmesituation besteht auch bei Berücksichtigung der durch die Nachwirkungen der militärisehen Auseinandersetzungen im Jahre 1999 geprägten Verhältnisse im Kosovo für albanische Volkszugehörige dort offensichtlich nicht. Die Annahme, quasi jeder albanische Volkszugehörige würde im Falle seiner Rückkehr in das Heimatland dort überall "flächendeckend" landesweit (hierzu BVerwG, Urteil vom 17.10.95 - 9_C_9/95 -, BVerwGE_99,324, 330) und darüber hinaus nicht irgendwann, sondern alsbald nach einer Rückkehr (dazu BVerwG, Urteil vom 25.11.97 - 9_C_58/96-, Buchholz 402.240 § 53 Nr.10) im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung "sehenden Auges dem sicheren Tod" oder "schwersten Verletzungen" ausgeliefert, ist nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial nicht gerechtfertigt. Diesem ist zu entnehmen, dass teilweise die albanische Bevölkerung selbst, im übrigen aber zumindest die tätigen Hilfsorganisationen die Lage durch Einsatz einer Vielzahl von Hilfen weitestgehend insoweit"in den Griff" bekommen haben, dass ein Oberleben der Albaner im Kosovo gewährleistet ist, jedenfalls keine für eine Vielzahl von Personen feststellbare Existenzgefährdung im Sinne der genannten Kriterien des Bundesverwaltungsgerichts für die Annahme einer "extremen" Gefahr für Leib und Leben aufgetreten ist. So findet sich beispielsweise bei einer Sichtung des Dokumentationsmaterials nicht ein einziger Hinweis darauf, dass es in der Region zu Hungersnöten oder dergleichen personenübergreifenden existentiellen Gefährdungen gekommen wäre. Auch den vorhandenen Presseveröffentlichungen in der Dokumentation des Senats ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass diese vielfältigen Bemühungen um die Menschen im Kosovo derart fehlschlagen, dass größere Versorgungsengpässe mit lebensbedrohlichen Folgen für die Bevölkerung entstanden sind.

 

4) Eine extreme Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass es im Kosovo nach wie vor verminte Gebiete und sogenannte Blindgänger gibt. Auch wenn hiervon im Einzelfall eine Gefahr für Teile der Bevölkerung ausgehen mag, wird auch dieser durch vielfältige Bemühungen vorzubeugen versucht. So werden Absperrungen und Minenräumprogramme von insgesamt 16 verschiedenen Organisationen durchgeführt und die Anzahl der dennoch durch Unfälle zu beklagenden Opfer rechtfertigt in Relation zur Bevölkerungszahl offensichtlich nicht die Annahme, im Kosovo sei jeder überall unmittelbar gefährdet, durch entsprechende Unfälle Schaden zu nehmen.

 

5) Auch die innere Sicherheitslage in der Provinz stellt keine extreme Gefährdung in dem genannten Sinne mehr für ethnische Albaner dar. Unter den beim Versuch einer Befriedung der Provinz durch die internationale Friedenstruppe auftretend en Defiziten haben nunmehr nach einer Vielzahl von Berichten vor allem ethnische Minderheiten zu leiden.

§§§


00.022 Fernbleiben vom Dienst
 
  • OVG Saarl, U, 27.01.00, - 6_R_2/98 -

  • SKZ_00,211/24 (L)

  • SBG_§_92; SDO_§_11, SDO_§_18, SDO_§_72 SDO

 

1) Der Disziplinarsenat darf den festzustellenden Sachverhalt auf einzelne Pflichtverstöße begrenzen, wenn es für den Ausgang des Disziplinarverfahrens im Ergebnis unerheblich ist, ob die weiteren Vorwürfe zu Recht erhoben sind oder nicht.

 

2) Für einen Lösungsbeschluss nach § 18 Abs.1 Satz 2 SDO reicht nicht die bloße Möglichkeit aus, das Geschehen könne anders gewesen sein, als es das Strafgericht in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt hat; erforderlich ist vielmehr, dass die Feststellungen des Strafgerichts offensichtlich unrichtig oder inzwischen als unrichtig erkannt sind.

 

3) Bleibt ein Beamter seinem Dienst etwa zwei Monate lang rechtswidrig und schuldhaft fern, stellt in der Regel die Entfernung aus dem Dienst die angemessene disziplinarische Ahndung dar.

§§§


00.023 Türkei- Kurden
 
  • OVG Saarl, B, 27.01.00, - 9_Q_15/00 -

  • SKZ_00,258/87 (L)

  • AsylVfG_§_78

 

Die Teilnahme an einer Vielzahl von kurdischen Veranstaltungen, das Tragen von Fahnen und Fackeln sowie der Verkauf von Essen und Getränken und ähnliches stellen keine exilpolitische Betätigung von einer Bedeutung dar, die eine Erfassung durch die türkische Auslandsbeobachtung erwarten lassen.

§§§


00.024 Prozesskostenhilfe
 
  • OVG Saarl, B, 31.01.00, - 3_R_104/99 -

  • SKZ_00,267/140 (L)

  • VwGO_§_166; ZPO_§_114 ZPO

 

1) Nach dem Tode des antragstellenden Beteiligten darf Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden. Bei dieser handelt es sich der Sache nach um eine staatliche Fürsorgeleistung, deren Zweck mit dem Tode des Antragstellers entfällt. Danach ist für eine soziale Hilfe insoweit kein Raum mehr. Die Prozesskostenhilfe soll hingegen nicht dazu dienen, einem Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind.

 

2) Ob hiervon Ausnahmen zu machen sind, wenn das Gericht im Einzelfall die Bewilligung durch nachlässige oder fehlerhafte Behandlung verzögert hat, bleibt offen (hier verneint mit Blick auf die Vorlage unzureichender weil widersprüchlicher Antragsunterlagen zu Lebzeiten).

§§§


00.025 Grundstückkläreinrichtung
 
  • OVG Saarl, B, 01.02.00, - 1_Q_2/00 -

  • SKZ_00,255/80 (L)

  • KSVG_§_22

 

1) Die Frage, ob der Bau einer privaten Grundstückskläreinrichtung deswegen nicht erforderlich ist, weil der Anschluss an die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage "in absehbarer Zeit bevorsteht", ist auf Grund einer Verhältnismäßigkeitsbetrachtung zu beantworten, in die insbesondere der Aufwand für den Bau einer privaten Grundstückskläreinrichtung und die durch die Einleitung ungeklärten Abwassers in ein oberirdisches Gewässer bis zurn tatsächlichen Anschluss an eine öffentliche Abwasserbehandlungsanlage entstehenden Nachteile einzustellen sind.

 

2) Wird die Anordnung, eine private Grundstückskläreinrichtung herzustellen, angefochten, ist die gerichtliche Prüfung des Merkmals "in absehbarer Zeit" an den tatsächlichen Gegebenheiten bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens auszurichten; eine danach eingetretene Änderung der Sachlage betrifft allein die Frage der Zulässigkeit der Vollstreckung der Anordnung.

§§§


00.026 Aufklärungspflichten
 
  • OVG Saarl, B, 01.02.00, - 1_Q_48/99 -

  • SKZ_00,208/6 (L)

  • VwGO_§_86 Abs.1, VwGO_§_86 Abs.2, VwGO_§_124 Abs.2 Nrn.1 und 5, VwGO_§_124a

 

1) Der Rechtsmittelführer genügt seiner Darlegungspflicht nach § 124a Abs.1 Satz 4 VwGO grundsätzlich nicht, wenn er es dem Rechtsmittelgericht überlässt, der von ihm dem Zulassungsantrag vorangestellten Berufungsbegründung die maßgeblichen Zulassungsgründe zu entnehmen.

 

2) Das Verwaltungsgericht verletzt seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs.1 VwGO grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht beantragt hat (vgl § 86 Abs.2 VwGO).

§§§


00.027 Kostenentscheidung
 
  • OVG Saarl, B, 02.02.00, - 2_U_1/00 -

  • SKZ_00,268/141 (L)

  • VwGO_§_47 Abs.6, VwGO_§_161 Abs.2

 

Im Rahmen der Entscheidung über die Kosten eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens auf Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans ist kein Raum für die auf der Grundlage des § 47 Abs.6 VwGO vorzunehmende umfassende Abwägung der Vor- und Nachteile, die entstehen, wenn die erstrebte Anordnung ergeht, die umstrittene Norm sich aber später als gültig erweist, gegen die Vor- und Nachteile, die eintreten, wenn die Norm zunächst vollzogen wird, sich aber später ihre Ungültigkeit herausstellt.

§§§


00.028 Grenznahe Garage
 
  • OVG Saarl, B, 03.02.00, - 2_Q_5/00 -

  • SKZ_00,216/51 (L) = J-CD-VwR

  • (96) LBO_§_6, LBO_§_7 Abs.3 S.1 Nr.1

 

1) Die Errichtung von "grenznahen" Garagen in dem Sinne, dass derartige Anlagen mit geringeren als den nach den allgemeinen Vorschriften vorgeschriebenen Abstandsflächen auf dem Baugrundstück, aber nicht unmittelbar an der Nachbargrenze ausgeführt werden, findet in § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.1 LBO 1996 keine Grundlage.

 

2) Soweit die Ausnahmeregelung des § 7 Abs.3 Satz 1 Nr.1, Sätze 2 und 5 LBO 1996 die Errichtung von Grenzgaragen für zulässig erklärt, enthält sie zugleich die abschließende Bestimmung derjenigen Voraussetzungen, unter denen der von der Grenzbebauung betroffene Nachbar die Abweichung von den allgemeinen Abstandsflächenbestimmungen dulden muss.

 

3) Ein Garagengebäude, das den Voraussetzungen des einschlägigen Privilegierungstatbestandes nicht entspricht, ist abstandsflächenrechtlich unter dem Aspekt des Nachbarschutzes ebenso zu behandeln wie ein § 6 LBO 1996 widersprechendes Bauwerk sonstiger Zweckbestimmung.

§§§


00.029 Auswanderung
 
  • OVG Saarl, B, 04.02.00, - 3_R_112/99 -

  • SKZ_00,258/88 (L)

  • AsylVfG_§_32; AuslG_§_53 Abs.6

 

Wenngleich die Rücknahme eines "Asylantrages" dieses Begehren regelmäßig nicht umfasst (§ 32 AsylVfG), hat ein (ursprünglich) Asylsuchender, der inzwischen in ein anderes Land (hier Australien) ausgewandert ist und sich daher dauerhaft nicht mehr in Deutschland aufhält, grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 Abs.6 Satz 1 AuslG, da eine zwangsweise Durchsetzung einer Ausreisepflicht (Abschiebung) im seinem Falle offensichtlich nicht mehr zur Debatte steht.

§§§


00.030 Prozesskostenhilfe
 
  • OVG Saarl, B, 04.02.00, - 3_X_9/99 -

  • SKZ_00,268/142 (L) = J-CD-VwR

  • VwGO_§_166; ZPO_§_116 S.1 Nr.2

 

1) Zu den Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe nach 116 Satz 1 Nr.2 ZPO bei einem gemeinnützigen Verein "Wirtschaftliche Beteiligte" im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Vereinsmitglieder, wenn sie den Verein wirtschaftlich tragen; auf eine Schuldenhaftung für den Verein kommt es nicht an.

 

2) Das von einem Verein mit einer Anfechtungsklage verfolgte Interesse an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts ist kein ausreichendes Interesse der Allgemeinheit im Sinn der nach § 116 Satz 1 Nr.2 ZPO erforderlichen "allgemeinen Interessen", wenn der Verwaltungsakt keinen weiteren Personenkreis als die Vereinsmitglieder berührt.

§§§


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