RsprS zu § 6 + 7 (alt) LBO



I.  zu früher geltendem Recht

Bauwichregelung (außer Kraft ab 01.05.89)

Ein Nachbar muß ein Heranrücken der Bebauung an die gemeinsame Grenze in dem Umfang hinnehmen, in dem er sich seinerseits unter Unterschreitung des Bauwichs genähert hat. Ein in der Grenzwand des Nachbargebäudes - zu Belichtungszwecken - ausgeführter Rückversprung ist dann als durchgängige Grenzbebauung zu werten, wenn er bis an die Grenze überdacht ist. (vgl. OVG Saarland, E 23.06.92 - 2 R 50/91 - Rückversprung, SKZ 92,243/17 (L) = BRS 54 Nr.186 = Juris)

Seit der Neufassung der Vorschrift über Bauwiche müssen im Saarland Grenzabstände nicht mehr von allen baulichen Anlagen, sondern grundsätzlich nur noch von und neben Gebäuden eingehalten werden. (vgl. OVG Saarland, U, 13.02.76 - 2 R 87/75 - Rinderstall, BRS 30 Nr.158 = BauR 76,412 = DÖV 76,574 (L)). 

  [  ‹  ][ BGB § 12 ][ N ][ RsprS-§ 1004 ][ H ][ Abk ]
 

76.003

       
 

Änderungen eines Gebäudes, die zu seiner Erhöhung oder Verlängerung führen, unterliegen dem Grenzabstandsgebot des § 7 Abs.1 LBO (74) grundsätzlich unabhängig davon, ob sie nach § 7 Abs.3 LBO (74) für die Bemessung der Bauwichbreite relevant sind. Die Gewährung von Nachbarschutz aus § 7 LBO setzt unbeschadet der sich aus dem Schikane-verbot ergebenden Einschränkungen keine tatsächliche Beeinträchtigung des Begünstigten voraus. Auch ein Bauwichgebot unterworfenes Gebäude, das etwa statt der vorge-schriebenen 3 m nur einen Grenzabstand von 2.99 m einhält, verstößt gegen die "zentimeterscharf" konzipierte Abstandsverpflichtung. Voraussetzung für nachbarliche Einwendungen gegen eine Unterschreitung der Grenzabstandsbestimmungen ist nicht das Vorliegen eines faktischen Betroffenseins des Nachbarn. Der Grundsatz, daß es für die Zubilligung eines Drittschutzes nicht auf den Nachweis eines faktischen Betroffenseins ankommt, ist jedoch insoweit eingeschränkt, daß die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Verbot unzulässiger Rechtsanwendung ausgeschlossen sein kann, wie im Falle der Verwirkung oder eines Verstoßes gegen das Schikaneverbot, zB beim Unterschreiten des Grenz-abstandes um wenige, sich auf das Nachbargrundstück nicht auswirkende Zentimeter. (vgl. OVG Saarland U 06.03.87 - 2 R 180/84 - Gebäudeverlängerung, BRS 47 Nr.100 = BauR 88,190 = SKZ 87,278/20 (L) = Juris). 

 

Rn-63

       
 

Eine Garage, die sowohl an eine der seitlichen als auch an die rückwärtige Grundstücks-grenze heranreicht, unterfällt nicht der Regelung des § 7 Abs.5 S.1 LBO (74). (vgl. OVG Saarland, B 09.04.86 - 2 R 9/85 - Eckgarage, SKZ 86,287/18 (L)). 

 

Rn-64

       
 

Bildet ein Gebäude mit einer als Standfläche dienender Anschüttung eine technisch-konstruktive Einheit, so kann der Nachbar seine Errichtung auch dann verhindern wenn nur die Anschüttung gegen die Grenzabstandsvorschriften verstößt. (vgl. OVG Saarland, B 13.07.83 - 2 W 1641/83 - Anschüttung, SKZ 84,102/15 (L)). 

 

Rn-65

       
 

Eine zum Obergeschoß führende Treppe ist keine im Bauwich zulässige Freitreppe. (vgl. OVG Saarland, U 01.12.78 - 2 R 129/78 - Freistreppe, SKZ 79,134/6 (L)). 

 

Rn-66

       
 

Gegen den Willen des Nachbarn kann Befreiung von der Pflicht zur Einhaltung der Bau-wichbestimmungen regelmäßig nur dann erteilt werden, wenn der vorgeschriebene Grenzabstand lediglich geringfügig unterschritten werden soll. Ein Verzicht auf die Geltend-machung nachbarlicher Einwendungen führt zum Verlust des betreffenden Abwehrrechts nur dann, wenn der Nachbar den Verzichtwillen eindeutig und unmißverständ-lich zum Ausdruck bringt und seine Erklärung sich auf ein ganz konkretes Bauvorhaben bezieht. (vgl. OVG Saarland, B 14.03.83 - 2 R 14/82 - Grenzabstandsverletzung, AS 18,183 -187 = BRS 40 Nr.209 = SKZ 84,50 = SKZ 83,245/15 (L) = NVwZ 84,657 -658 = DÖV 84,861/175 (L)). 

 

Rn-67

       
 

Hält ein Gebäude nicht den vorgeschriebenen Grenzabstand ein, so ist die dafür erteilte Baugenehmigung auf die Klage des Grenznachbarn hin aufzuheben, ohne daß es darauf ankommt, ob ihn die Anlage tatsächlich beeinträchtigt. Auch unterirdische Anlagen sind - mit Ausnahme unterirdischer Schutzräume - im Bauwich grundsätzlich unzulässig. Eine Garage, die dergestalt in einen Hang hineingebaut ist, daß zwar die Rückwand, ein Teil der Seitenwände und das Dach, nicht aber die Vorderfront im Erdboden verschwindet, ist keine unterirdische Anlage und kann daher nicht ausnahmsweise gemäß § 7 Abs.6 LBO (74) im Bauwich zugelassen werden. (vgl. OVG Saarland, U 07.11.80 - 2 R 62/80 - Unterirdische Anlage, AS 16,146 = BRS 36 Nr.130, BRS 36 Nr.139, BRS 36 Nr.193 = SKZ 81,153 = SKZ 81,95/7 (L) = Juris). 

 

Rn-68

       
 

Die Grenzabstandsbestimmungen gelten auch im Außenbereich. (vgl. OVG Saarland, U 28.01.77 - 2 R 125/76 - Bebauungsgenehmigung, SKZ 77,221/5 (L) = BauR 77,120 = BRS 32 Nr.137 = SörS I Nr.77.007 sowie OVG Saarland B 31.01.72 - 2 W 45/71 -, AS 12,409 -413 = Juris = SörS I Nr.72.003 und OVG Saarland U 26.11.71 - 2 R 70/71 -, BRS 24 Nr.98). 

 

Rn-69

       
 

Sind in Bereichen mit offener Bauweise Doppelhäuser oder Hausgruppen erstellt, so ist die Vorschrift über den Bauwich nur insoweit nicht anzuwenden, als der Zusammenbau der Gebäude vorgesehen bzw tatsächlich erfogt ist. (vgl. OVG Saarland, U 23.02.73 - 2 R 76/72 - Doppelhaus, BRS 27 Nr.92). 

 

Rn-70

       
 

Bei Doppelhäusern ist die bauordnungsrechtliche Vorschrift über den Bauwich insoweit nicht anzuwenden, als es bauplanerisch zulässig ist, eine Fläche hinter den Doppel-haushälften baulich zu nutzen. (vgl. OVG Saarland U 24.05.72 - 2 R 7/72 - Doppelhaus, BRS 25 Nr.102). 

 

Rn-71

       
 

Eine teilweise offene Gartenlaube mit halbhohen Holzwänden und einem Strohdach ist ein Gebäude und darf daher nicht innerhalb des Bauwichs errichtet werden. (vgl. OVG Saarland, U 01.07.83 - 2 R 178/82 - Gartenlaube, SKZ 84,102/14 (L)). 

 

Rn-72

       

b)

Schmalseitenprivileg (außer Kraft ab 01.09.96)

 

 

Wandteile, vor denen für sich gesehen die "normale" Abstandsfläche (§ 6 Abs.5 S.1 LBO) eingehalten ist, bleiben bei der Ermittlung der Wandlänge im Rahmen der Bestimmung über das Schmalseitenprivileg außer Ansatz. (vgl OVG Saarl, E, 30.07.91, - 2_R_451/88- SKZ_92,110/21 (L) = SörS-Nr. 91.103)

Die Vorschrift des § 6 Abs.5 S.3 LBO 1988, nach der die gemäß § 6 Abs.4 und Abs.5 S.1 u S.2 LBO 1988 ermittelten Abstandsflächen auf volle 10 cm, bei Tiefen über 15 m auf volle 50 cm abzurunden sind, ist im Rahmen von § 7 Abs.1 LBO 1988 (Schmalseitenprivileg) nicht, jedenfalls nicht in der Weise anwendbar, daß die gemäß der letztgenannten Bestimmung ermittelten Abstandsflächentiefen in der gleichen Weise abgerundet werden. (vgl OVG Saarl, B, 23.04.93, - 2_W_1/93- SKZ_93,274/18 (L) = BauR_93,701 -706 = Juris = SörS-Nr. 93.070)

Das Schmalseitenprivileg kann regelmäßig nicht in Anspruch genommen werden, wenn vor den Außenwänden des betreffenden Gebäudes nicht wenigstens zu zwei Grundstücksgrenzen hin die vollen Abstandsflächen liegen (ständige Rechtsprechung, zuletzt Beschluß vom 24.08.93 - 2_W_25/93 -). (vgl OVG Saarl, U, 03.05.94, - 2_R_13/92- SKZ_94,255/21 (L) = DVBl_95,532 (L) = DÖV_95,741 (L) = BRS_56_Nr.104 = BRS_56_Nr.171 (L) = Juris = SörS-Nr. 94.066)

Die reduzierten Abstandsflächen des sogenannten "Schmalseitenprivilegs" des § 7 Abs.1 S.1 LBO können gemäß § 6 Abs.2 S.2 LBO auch auf öffentlichen Verkehrsflächen bis zu deren Mitte liegen. (vgl OVG Saarl, B, 30.05.94, - 2_W_20/94- SKZ_94,254/19 (L) = BRS_56_Nr.109 = Juris = SörS-Nr. 94.080)

(Pr) PVG_§_34; (SL) (88) LBO_§_6, LBO_§_7 Abs.1

Das sogenannte Schalseitenprivileg des § 7 Abs.1 S.1 LBO kann gegenüber einer Grundstücksgrenze, an der ein Anbau vorgesehen ist, auch noch für Wandteile in Anspruch genommen werden, die in der Tiefe - bis zu einer Wandlänge von 16 m - und/oder in der Höhe über den als Anbau vorgesehenen vorgesehenen Wandteil hinausreichen. Das gilt auch dann, wenn diese Vergünstigung nach § 7 Abs.1 S.1 LBO noch gegenüber einer weiteren Grundstücksgrenze benötigt wird. (vgl OVG Saarl, B, 13.12.95, - 2_W_50/95- SKZ_96,43 -44 (L2) = Juris(L1+2) = SörS-Nr. 95.111)

Schmalseitenprivileg

"... Der Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs steht vorliegend zunächst nicht der Umstand entgegen, daß das Gebäude mit einer Wandlänge von 19,99 in die in der letztgenannten Bestimmung enthaltene Obergrenze für die Ausnutzung der Vergünstigung von 16 in deutlich überschreitet. Diese Überschreitung ist nach der Rechtsprechung des Senats unschädlich, wenn vor diesem 3,99 in langen Wandabschnitt die "reguläre" Abstandsfläche gemäß § 6 Abs.5 Satz 1 LBO von 0,8 H gewahrt ist (vgl zum Beispiel Urteil des Senats vom 30.07.91 - 2 R 451/88 - BRS 52 Nr.99). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Denn vor dem in Traufstellung zur linksseitigen Nachbargrenze vorgesehenen rückseitigen Gebäudetrakt des Vorhabens, auf den ein Abschnitt von 10,94 in der insgesamt 19,99 in langen Außenwand entfällt, ist - wie die von dem Antragsgegner durch Grüneintragung auf der Ansichtszeichnung ergänzte Berechnung zeigt - auch bei Anwendung von § 6 Abs.5 LBO die Mindesttiefe von 3 in ausreichend und bei dem zugelassenen Grenzabstand auch auf dem Baugrundstück freigehalten (§ 6 Abs.2 Satz 1 LBO). Nichts anderes gilt, wenn die Betrachtung auf den das Höchstmaß von 16 in überschreitenden, 3,99 in langen Wandteil bis zur Gebäuderückfront beschränkt wird. Der Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs steht vorliegend auch nicht der Umstand entgegen, daß das genehmigte Gebäude mit einem 7,80 in langen Wandabschnitt unmittelbar an den ebenfalls grenzständigen Giebel des Wohngebäudes der Antragsteller angebaut werden soll. Allerdings bestimmt § 7 Abs.1 Satz 2 LBO, daß die Vergünstigung des Satzes 1 dieser Bestimmung nur noch für eine Wand ausgenutzt werden kann, wenn das in Rede stehende Gebäude mit einer Wand an ein anderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze gebaut wird. Der Wortlaut dieser Bestimmung gibt in der Tat Veranlassung, die Frage aufzuwerfen, ob das Vorhaben vorliegend deshalb den Abstandsflächenbestimmungen zuwiderläuft, weil nicht nur ein Grenzanbau vorgesehen, sondern darüber hinaus noch die zweimalige Ausnutzung der Vergünstigung des § 7 Abs.1 Satz 1 LBO, und zwar an der Nordseite, soweit Wandteile in Höhe und Tiefe über den geplanten Grenzanbau hinausreichen, und an der Südseite erforderlich ist. Eine solche allein am Wortlaut orientierte Auslegung würde jedoch nach Auffassung des Senats dem Sinn der in § 7 Abs.1 Satz 2 LBO getroffenen Regelung nicht gerecht. Diese Regelung steht - ebenso wie § 7 Abs.1 Satz 3 LBO - in untrennbarem Zusammenhang mit § 7 Abs.1 Satz 1 LBO. Die letztgenannte Bestimmung erlaubt dem Bauherrn, gegenüber zwei Nachbargrenzen (seiner Wahl) bis zu Wandlängen von jeweils 16 in nur die Hälfte der nach § 6 Abs.5 Satz 1 LBO für den Regelfall vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe freizuhalten. Diese Vergünstigung soll nach dem Willen des Gesetzgebers ersichtlich nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß gegenüber den anderen Grundstücksgrenzen die durch § 6 Abs.5 Satz 1 LBO vorgeschriebene Abstandsflächentiefe von 0,8 H gewahrt bleibt. Das wird nicht zuletzt aus der Begründung zum Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes vom 11.12.86 (Landtagsdrucksache 9/979) zu der später geltendes Recht gewordenen Bestimmung des § 7 LBO deutlich, in der ausgeführt ist, die Abstandsflächenbestimmungen gingen davon aus, daß vor zwei Außenwänden eines Gebäudes stets die volle Tiefe der Abstandsfläche eingehalten werden müsse (vgl in diesem Zusammenhang auch Urteil des Senats vom 03.05.94 - 2 R 13/92 - BRS 56 Nr.104). Das soll durch die Bestimmungen der Sätze 2 und 3 des § 7 Abs.1 LBO gewährleistet werden, die bei einseitiger Grenzbebauung beziehungsweise einseitigem Anbau die Vergünstigung auf eine Außenwand beschränken und bei Anbau an zwei Wände oder Nachbargrenzen sogar vollständig ausschließen. Hiervon ausgehend hindert die Regelung des § 7 Abs.1 Satz 2 LBO einen Bauherrn im Falle des einseitigen Anbaus an ein anderes Gebäude oder an eine Nachbargrenze sicherlich daran, die Vergünstigung des § 7 Abs.1 Satz 1 LBO noch zweimal gegenüber weiteren (anderen) Nachbargrenzen in Anspruch zu nehmen. Das gilt selbst dann, wenn die Wandlänge des Anbaus an die Nachbargrenze oder das andere Gebäude das Höchstmaß von 16 in unterschreitet. Eine Übertragung eines insoweit noch verbleibenden "Restes" der Vergünstigung auf Wände gegenüber anderen Grundstücksgrenzen scheidet in diesem Falle ersichtlich aus. Eine andere Frage ist hingegen, ob gegenüber der Nachbargrenze, an der der Anbau erfolgt ist, Wandabschnitte, die die Grenzbebauung in der Tiefe (bis zu dem Höchstmaß von 16 in) oder in der Höhe überschreiten, auf der Grundlage von 7 Abs.1 Satz 1 LBO mit einer Abstandsfläche von 0,4 H zulässig sind. Sie ist nach Ansicht des Senats zu bejahen, obwohl in der saarländischen Landesbauordnung eine dahingehende ausdrückliche Regelung nicht getroffen ist (anders: § 7a Abs.5 Satz 3 Niedersächsische Bauordnung). Denn auch in diesem Falle ist der mit den Bestimmungen des § 7 Abs.1 Sätze 2 und 3 LBO verfolgten gesetzgeberischen Absicht Rechnung getragen, sicherzustellen, daß die Vergünstigung des § 7 Abs.1 Satz 1 LBO nur gegenüber zwei Grundstücksgrenzen in Anspruch genommen wird und im übrigen die "regulären" Abstandsflächen des § 6 Abs.5 Satz 1 LBO freigehalten werden (vgl in diesem Zusammenhang ebenfalls die Begründung zum Gesetzentwurf der Regierung des Saarlandes vom 11.12.86, Drucksache 9/979 zu § 7 LBO). Im Hinblick hierauf besteht nicht zuletzt mit Blick auf das generelle, mit den Regelungen der §§ 6 und 7 LBO verfolgte Ziele verdichtetere Bauformen zu ermöglichen und auf diese Weise zum flächensparenden Bauen beizutragen (vgl insoweit ebenfalls die vorgenannte Gesetzesbegründung zu § 6 LBO "Allgemeines") kein Grund, in Fällen eines nur in einem Teilbereich vorgeschriebenen oder zulässigen Grenzanbaus gegenüber dieser Nachbargrenze die Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs für weitere, sich im übrigen im Rahmen der Vorgaben des § 7 Abs.1 Satz 1 LBO haltende Wandteile auszuschließen, weil diese Vergünstigung noch gegenüber einer zweiten Grenze benötigt wird. Auch die durch die Abstandsflächenbestimmungen geschätzten Nachbarbelange gebieten keine andere Auslegung. Soweit eine Grenzbebauung planungsrechtlich vorgeschrieben ist, oder der Nachbar seinerseits die in Rede stehende Grenze bebaut hat, muß er einen Grenzanbau hinnehmen. Werden weitere Wandteile des Gebäudes im Rahmen der Vorgaben des § 7 Abs.1 Satz 1 LBO in einem Abstand von 0,4 H ausgeführt, so ist der Rechtsposition des Nachbarn darin Rechnung getragen, wenn die gemäß 6 Abs.5 Satz 1 LBO regelmäßig vorgeschriebene Abstandsflächentiefe nicht - abweichend von § 7 Abs.1 LBO - gegenüber mehr als einer weiteren Grundstücksgrenze unterschritten, mithin insgesamt das Schmalseitenprivileg - wie von § 7 Abs.1 Satz 1 LBO erlaubt gegenüber zwei Grundstücksgrenzen ausgenutzt wird, während gegenüber den anderen Grenzen § 6 Abs.5 LBO Beachtung findet (vgl in diesem Zusammenhang auch Urteil des Senats vom 03.05.94 - 2_R_13/92 BRS_56_Nr.104). Das aber ist hier gewährleistet. (vgl OVG Saarl, B, 13.12.95, - 2_W_50/95- SKZ_96,43, S.S.43 = SörS-Nr.91.120



  
 

II. zum heute geltenden Recht

  
a)

Allgemeines

  
 

Der Eigentümer eines Grundstückes, das nur in einem Eckpunkt an das Baugrundstück stößt, ist nicht "Nachbar" im Sinne der Bauwichbestimmungen und kann daher nicht die Einhaltung eines Grenzabstandes fordern. (vgl. OVG Saarland U 28.11.80 - 2 R 159/79 - Amateurfunkanlage, SKZ 81,277/8 (L)).

 

Rn-73

       
 

Eine Verletzung der Grenzabstandsvorschriften kann grundsätzlich nur der unmittelbare Nachbar des Baugrundstücks, nicht aber der Eigentümer des diesem an einer Straße gegenüberliegenden Anwesens rügen. (vgl. OVG Saarland, B 14.09.83; - 2 W 1712/83 - Stellplätze, AS 18,241 -248 = SKZ 84,179 -181 = SKZ 84,103/19 (L) = Juris). 

 

Rn-74

       
 

Unter Baugrundstück im abstandsflächenrechtlichen Sinne ist stets das Baugrundstück zu verstehen, da nur so die Freihaltung der Abstandsflächen gesichert ist. (vgl. OVG Saarland, B, 24.08.93 - 2 W 25/93 - Baugrundstück, SKZ 94,109/20 (L)). 

 

Rn-75

       
 

Eine zur Erteilung eines Dispenses von zwingenden Baurechtsvorschriften berechtigende "nicht beabsichtigte Härte" liegt nicht in allgemeinen, persönlichen oder sozialen Nachteilen, sondern nur dann vor, wenn die bauliche Nutzung eines Grundstücks wegen ihm anhaftender Besonderheiten erheblich eingeschränkt ist, obwohl der Zweck der betreffenden Vorschrift dies nicht erfordert. (vgl. OVG Saarland U 22.07.77 - 2 R 56/77 - Balkone + Ercker, SKZ 78,50/12 (L)) 

 

Rn-76

       
 

zu Absatz 1

   
 

Die an die Stelle der Bauwichgarage getretenen Vorschriften über die Abstandsflächen dienen - wie jene - neben der Schaffung heller und gesunder Wohnbereiche, der Verhin-derung der Brandausbreitung und der Sicherstellung der Zufahrt für die Feuerwehr auch der Wahrung des Nachbarfriedens und damit dem Nachbarschutz. (vgl. OVG Saarland, B 07.08.91 - 2 W 10/91 - Grenzgarage, SKZ 92,130 -131 = DÖV 92,412 -413 = AS 23,272 -275 = NVwZ-RR 92,404 -405). 

 

Rn-77

       
 

Darf innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ein Grundstück gemäß § 34 Abs.1 BauGB nur in geschlossener Bauweise bebaut werden, so darf nach Landesbau-ordnungsrecht nicht die Einhaltung von seitlichen Abstandsflächen verlangt werden. (vgl. BVerwG, B, 11.03.94 - 4 B 53/94 - Abstandsfläche, DÖV 94,868 = NVwZ 94,1008 = BauR 94,494 = ZfBR 94,192 = UPR 94,267). 

 

Rn-78

       
 

Sind die Anwesen in der Umgebung des Baugrundstücks nur im vorderen Teil ohne Ein-haltung von Grenzabständen bebaut, so besteht für rückwärtige Bauten kein planungsrecht-licher Zwang zur Grenzbebauung; insoweit ist daher der jeweils vorgeschriebene Bauwich einzuhalten. Die ausnahmsweise Gestattung eines Grenzanbaus setzt grundsätzlich , voraus daß die Grenze von deranderen Seite her bereits bebaut ist; lediglich dahingehende Pläne genügen nicht. Die zur Erteilung eines Dispenses von den Grenzabstandsvorschriften erforderliche "nicht beabsichtigte Härte" für den Bauherrn kann nicht darin erblickt werden, daß der beabsichtigte Neubau an die Stelle bereits vorhandener Grenzbauten treten und eine geringere Höhe als diese erhalten soll. (vgl. OVG Saarland, U 13.05.81,- 2 R 88/80 - Selbstbedienungsladen, BRS 38 Nr.126 = SKZ 82,17 -26 = SKZ 81,276/7 (L) = Juris ). 

 

Rn-79

       
 

Die Grenzabstandsvorschriften sind regelmäßig unanwendbar, wenn ein vorhandener Grenzbau im Innern umgestaltet oder seine Nutzung geändert wird, es sei denn, durch den Umbau würden die für die Bemessung des Grenzabstandes maßgeblichen Merkmale geändert oder für die neue Nutzung gelten strengere Bauwichregelungen. Weist ein Bebauungsplan für zwei Grundstücke eine die gemeinsame Grenze überschneidende durchgehende hintere Baugrenze aus, so begründet dies allein keinen Anspruch auf Zulassung einer einseitigen Grenzbebauung (Abgrenzung zu 2 R 76/72 vom 23.02.73, BRS 27 Nr.92 ). (vgl. OVG Saarland, U, 27.10.78 - 2 R 5/78 - Grenzbau-Umgestaltung, SKZ 79,134/5 (L)). 

 

Rn-80

       
 

Im Bereich der nachbarschützenden Grenzabstandsbestimmungen muß der sich gegen ein Bauvorhaben wendende Nachbar unter Anbaugesichtspunkten (§ 6 Abs.1 S.3 LBO) (88=96) eine Grenzbebauung grundsätzlich nur bis zu dem Umfang hinnehmen, wie das an dieser Stelle auf dem eigenen Grundstück vorhandene Gebäude die gesetzlich geforderten Abstandsflächen nicht einhält. Ein "Anbau" in diesem Sinne liegt - neben hinter diesen Vorgaben zurückbleibenden Bauten - begrifflich nur bei deckungsgleichen oder die Ausmaße des Nachbargebäudes allenfalls geringfügig überschreitenden Anlagen vor (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 06.03.87 - 2 R 180/84 = BauR 88,190; hier verneint für ein geplantes Zurücktreten der hinteren Außenwand um ca 3,40 m hinter die rückseitige Abschlußwand des Nachbarhauses). (vgl. OVG Saarland, B 05.04.95, - 2 W 10/95 - Nachbarunterschrift, SKZ 95,253/22 (L) = Juris). 

 

Rn-81

       
 

Das Abstandsflächenrecht in § 8 RhPfBauO 1986 stellt eine Regelung iS des Art.14 Abs.1 S.2 GG dar. Die bauordnungsrechtliche Befreiungsvorschrift des § 67 Abs.3 Nr.2 RhPfBauO 1986 (Härteklausel) ist vor dem Hintergrund der eigentumsrechtlichen Gewähr-leistung einerseits und der Sozialpflichtigkeit des Eigentums andererseits auszulegen. Sie ermöglicht es, die gemäß Art.14 Abs.1 S.1 GG zu beachtenden Belange des Grund-eigentümers, die öffentlichen Interessen an einer sozialgerechten Ordnung und die Belange Dritter im Einzelfall in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Es kann eine "unbeab-sichtigte Härte" im Sinne einer bauordnungsrechtlichen Befreiungsvorschrift darstellen, wenn geändertes (neues) Abstandsflächenrecht eine Nutzungsänderung eines in früherer Zeit legal errichteten Gebäudes verhindert. Eine Auslegung, nach der eine bauordnungsrechtliche Befreiungsvorschrift nur bodenrechtliche, dh grundstücksbezogene Interessen des Grundeigentümers erfaßt, steht mit Art.14 Abs.1 GG im Einklang. Ein Bestandsschutz, soweit damit eine eigenständige Anspruchsgrundlage gemeint sein soll, besteht nicht, wenn eine gesetzliche Regelung iS des Art.14 Abs.1 S.2 vorhanden ist. (vgl. BVerwG, U, 16.05.91 - 4 C 17/90 - Abstandsflächenregelung, BVerwGE 88,191 = JuS 92,440 -41 = NVwZ 92,165 (L)) 

 

Rn-82

       
 

Erlaubt die Bauaufsichtsbehörde durch Grüneintragung in den genehmigten Planvorlagen die Errichtung eines Gebäudes mit einem Grenzabstand, der zur Aufnahme der in diese Richtung vor der Gebäudeaußenwand freizuhaltenden Abstandsfläche nicht ausreicht, so kann der betroffene Nachbar die Verletzung der Abstandsflächenbestimmungen durch diesen Genehmigungsinhalt auch dann erfolgreich geltend machen, wenn das Gebäude nach der Darstellung in den Plänen in einen Grenzabstand ausgeführt werden soll, der die Aufnahme der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück ermöglicht. (vgl. OVG Saarland, U 09.08.94, - 2 W 33/94 - Grüneintrag, SKZ 95,114/22 (L)) 

 

Rn-83

       
 

Unter Anbau im Sinne von § 6 Abs.1 S.2 und 3 LBO (88=96) ist der Grenzanbau zu verstehen und nicht - im Sinne von § 6 Abs.1 S.2 SNRG - die technisch-konstruktive Verbindung des Neubaus mit dem bestehenden Grenzgebäude durch Mitbenutzung der vorhandenen Wand als Abschlußwand. (vgl. OVG Saarland, U 30.11.93, - 2 R 14/93 - Grenzanbau, SKZ 94,109/21 (L)) 

 

Rn-84

       
 

Die Pflicht zur Freihaltung von Abstandsflächen besteht nicht nur bei der erstmaligen Bebauung eines Grundstücks, sondern auch bei Gebäudeerweiterungen in Länge und/oder Höhe. Eine Dacherneuerung eines Grenzgebäudes, die "ohne Not" zu einer zusätzlichen Gebäudehöhe von ca 40 cm an der Grenze führt, rechtfertigt nicht die Befreiung von entgegenstehenden Abstandsflächenvorschriften. Die Anerkennung nachbarlicher Abwehr-rechte bei einer Unterschreitung vorgeschriebenen Abstandsflächen setzt regel-mäßig nicht voraus, daß die betreffende Anlage im konkreten Einzelfall tatsächliche Be-einträchtigungen des Grenznachbarn hervorruft (ständige Rechtsprechung des 2.Senats). Ausnahmen können sich unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Schikaneverbotes ergeben. (vgl. OVG Saarland, U 30.03.93, - 2 R 17/92 - Dacherneuerung, SKZ 93,274/17 (L) = Juris) 

 

Rn-85

       
 

Bei im Bebauungsplan zwingend festgestzten Doppelhausbauweise muß ein rückwärtiger Anbau auch dann nicht im Sinne von § 6 Abs.1 S.2 lit.a BauO NW (= § 6 Abs.1 S.2 Nr.1 LBO) nach Planungsrecht an die Grenze gebaut werden, wenn die im Bebauungsplan festgesetzte rückwärtige Baugrenze für eine Errichtung des Anbaus mit Grenzabstand keinen Raum läßt. (vgl. OVG NW U 09.04.92 - 7 A 1521/90 - Doppelhaus, BauR 92,753 = NWVBl 92,434) 

 

Rn-86

       
 

Eine nach hinten offene Terrassenüberdachung an der Rückfront eines Wohnhauses unterliegt als Anbau an dieses Gebäude grundsätzlich den Grenzabstandsbestimmungen. Von einer Reihenhausbebauung geht regelmäßig kein Zwang zur Grenzbebauung im dahinterliegenden Grundstücksbereich aus (Fortführung von - 2 R 118/82 - vom 29.09.83, AS 18,253 = SKZ 84,150 = DÖV 84,861 Nr.173 ). (vgl. OVG Saarland, E 09.12.88, - 2 R 235/86 - Terassenüberdachung, Juris) 

 

Rn-87

       
 

Muß nach planungsrechtlichen Vorschriften ein Gebäude an sich ohne seitlichen Grenz-abstand errichtet werden (geschlossene Bauweise), so kann nach landesrechtlichem Bauordnungsrecht (hier: § 8 Abs.1 S.4 LBO Rh-Pf) hiervon abweichend eine Abstandsfläche wegen eines auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Gebäudes nur insoweit verlangt oder gestattet werden, als hierfür eine planungsrechtliche Rechtfertigung besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Abweichung nach § 22 Abs.3 2.Hs BauNVO oder im Rahmen des § 34 Abs.1 wegen des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots erforder-lich ist. (vgl. BVerwG, B, 12.01.95 - 4 B 197/94 - Abstandsflächenabweichung, DVBl 95,517 -18) 

 

Rn-88

       
 

zu Absatz 2 

   
 

Soll eine vor einer Gebäudeaußenwand freizuhaltende Abstandsfläche auf einer öffentlichen Verkehrsfläche angeordnet werden und - abweichend von § 6 Abs.2 S.2 LBO - über deren Mitte hinausreichen, so kommt die Verletzung von Rechten des gegenüber-liegenden Nachbarn jedenfalls dann in Betracht, wenn dessen Grundstück zulässig in einer Weise bebaut werden kann, daß die Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche von seiner Seite aus bis zur Mitte für die Aufnahme von Abstandsflächen eines Vorhabens in Betracht kommt.

(vgl. OVG Saarland, B 27.06.94, - 2 W 22/94 - Abstandsfläche, SKZ 94,254/20 (L) = Juris) 

 

Rn-89

       
 

zu Absatz 4

   
 

Die Bestimmungen des § 6 Abs.4 S.6 Nr.1 Ss.2 und Nr.2 Ss.3 LBO (88 = 96) finden auch auf Giebelflächen unter Pultdächern Anwendung. (vgl. OVG Saarland, E 23.06.95 - 2 W 23/95 - Giebelfläche, SKZ 95,253/23 (L2-4) = Juris (L1-5))

 
 

Rn-90

 

Die Vorschrift des § 6 Abs.4 S.2 LBO (88=96) über die Bestimmung der für die Abstandsflächenberechnung maßgeblichen Wandhöhe schließt es aus, einen durchgehend von der Geländeoberfläche aufsteigenden Wandabschnitt, der höhenmäßig über die ansonsten vorhandene Dachtraufe hinausreicht, teilweise als Au ßenwand und - etwa ab der ansonsten erreichten Traufhöhe - als Dachgaube oder Dachaufbau einzustufen. (vgl. OVG Saarland, B 23.02.94, - 2 W 5/94 - Dachgeschoß, SKZ 94,256/25 (L1-2) = BRS 56 Nr.184 + BRS 56 Nr.107 (L) = Juris (L1-4)) 

 

Rn-91

       
 

Ein in das Dach hineinragendes Bauteil, dessen Wand die Außenwand des darunter liegenden Geschosses fortsetzt, ist keine Dachgaube und deshalb bei der Ermittlung der Tiefe der davor einzuhaltenden Abstandsfläche zu berücksichtigen (wie Beschluß vom 23.02.94 - 2 W 5/94 -) (vgl. OVG Saarland, U 03.05.94, - 2 R 13/92 -Dachgaube, SKZ 94,255/21 (L) = DVBl 95,532 (L) = DÖV 95,741 (L) = BRS 56 Nr.104 = BRS 56 Nr.171 (L) 

 

Rn-92

       
 

Natürliche Geländeoberfläche als unterer Bezugspunkt für die zur Ermittlung der Abstandsflächentiefe maßgeblichen Wandhöhe ist der Verlauf des natürlichen Geländes an seiner Schnittlinie mit der Gebäudeaußenwand. Wird in diesem Bereich das Geländeniveau verändert, so ist nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig die Darstellung des geplanten künftigen Geländeverlaufs maßgebend. (vgl. OVG Saarland, B 28.05.96 - 2 W 12/96 - Wandhöhe, SKZ 96,265/17 (L)). 

 

Rn-93

       
 

zu Absatz 6

   
 

Ein Mansardendach, das um ca. 2,35 - 2,40 m über die in einem Teilbereich des Gebäudes von der Nachbargrenze zurückverspringende Seitenwand hinausragt, ist kein abstands-flächenrechtlich unbeachtlicher Dachüberstand im Sinne von § 6 Abs.6 LBO 1988. (vgl. OVG Saarland E 26.11.91 - 2 R 38/89 - Mansardendach, SKZ 92,110/22 (L)) 

 

Rn-94

       
 

Hauseingangstreppe kann auch eine Treppe sein, die als Außentreppe von der Gelände-oberfläche zum Obergeschoß eines Gebäudes führt. Eine derartige Außentreppe kann ein untergeordneter Bauteil im Sinne von § 6 Abs.6 LBO 1988 (= 1996) sein und dann bei der Bemessung der Abstandsfläche außer Betracht bleiben. (vgl. OVG Saarland, E 30.07.91, - 2 R 451/88 - Hauseingangstreppe, SKZ 92,110/21 (L)) 

 

Rn-95

       
 

Ein Gebäudeteil, der in erster Linie ein Mittel zur Gewinnung einer zusätzlichen Wohnfläche nennenswerten Ausmaßes (hier: 5 %) ist, ist kein Erker iS des § 6 Abs.7 BauO NW (= § 6 Abs.6 LBO 88+96). (vgl. OVG NW B 26.03.93, - 11 B 713/93 - Erker, DÖV 93,876 (L-203)) 

 

Rn-96

       
 

Die Vorschrift, wonach Balkone, Erker und andere betretbare Anbauten, die über die vordere oder hintere Außenwand des Nachbargebäudes hinausragen, von der Nachbargrenze den Abstand ihrer Ausladung, mindestens aber 1,50 m einhalten müssen, bezieht sich nicht auf Anbauten im seitlichen Bauwich, sondern auf Gebäudeteile an der Vorder- oder Rückfront des Gebäudes. (vgl. OVG Saarland; U 22.07.77 - 2 R 56/77 - Balkone + Erker, SKZ 78,50/12 (L)) 

 

Rn-97

       
 

zu Absatz 8 

   
 

Eine Wärmepumpe in einem etwa 2 m langen, 1,20 m hohen und 0,80 m tiefen Metallgehäuse löst Abstandsflächen aus; ihre Errichtung auf dem Flachdach einer Garage kann deren Zulässigkeit in Grenzbauweise entfallen lassen. (vgl. OVG NW U 18.04.91 - 11 A 2428/89 - Wärmepumpe, DÖV 92,366 (L-64)) 

 

Rn-98

       
 

Der Senat läßt es offen, ob die Abstandsflächenvorschriften gemäß § 8 Abs.1, 4 und 5 HBO 1990 auch für unterirdische Gebäude (teile) oder die Geländeoberfläche nur unwesentlich überragende Anlagen gelten. Von einer Zu- und Abfahrtsrampe, die zu einer zu einem Wohnhaus gehörigen Tiefgarage mit sechs Stellplätzen führt, gehen nicht die Wirkungen eines Gebäudes iS von § 8 Abs.1 HBO 1990 aus. (vgl. HessVGH, B, 31.08.93 - 4 TH 1275 - Zu- + Abfahrtsrampe, HessVGRspr 94,4) 

 

Rn-99

       
 

Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen und auf die gemäß § 6 Abs.10 BauO NW die Abstandsflächenbestimmungen Anwendungen finden. Zur Frage der Berechnung der Abstandsflächen von Windenergie-anlagen. (vgl. OVG NW B 06.07.92 - 7 B 2904/91 - Windenergieanlage, BauR 93,210; NuR 93,241 = NVwZ 93,1007 = RdL 93,110 = UPR 93,108)

 
 

Rn-100

 

§§§

   
       
 

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