zu § 221  KSVG  
[ ‹ ]
  1. Für die Belastung von Mitgliedern einer Körperschaft (hier Ruhegehaltskasse) mit einer langjährigen Umlage gelten der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip. (vgl OVG l, B, 07.04.00, - 3_N_1/00 - Umlage - SKZ_00,267/136 (L) = J-CD-VwR = SörS-Nr.00.095)

  2. Dagegen verstößt es, wenn die Körperschaft nicht nur Kostenrecht (einschließlich Verwaltungskosten) für tatsächliche Bedienstete und tatsächliche Ruheständler des Mitglieds Umlage erhebt, sondern auch für ausgeschiedene und nicht ersetzte, also fiktive Bedienstete. (vgl OVG l, B, 07.04.00, - 3_N_1/00 - Umlage - SKZ_00,267/136 (L) = J-CD-VwR =00.095)

  3. Das dem Minister des Innern gegenüber der Ruhegehalts- und Zusatzverorgungskasse des landes eingeräumte Aufsichtsrecht umfaßt neben der Rechtskontrolle auch eine in das pflichtgemäße Ermessen des Ministers gestellte Kontrolle der Zweckmäßigkeit der von der Kasse im Rahmen des § 13 der VO betreffend die Errichtung der Kasse getroffenen Maßnahmen. (vgl OVG l, U, 31.08.67, - 1_R_32/66- AS_10,173 )



  4. Die von der Kasse vorgenommene Eingruppierung eines Beamten hat nur so lange Rechtsgültigkeit, solange der Minister nicht im Wege der Rechtsverordnung oder - wie vorliegend - des Aufsichtsrechts gemäß § 13 VO nach pflichtgemäßem Ermessen eine andere Eingruppierung vornimmt. (vgl OVG l, U, 31.08.67, - 1_R_32/66- AS_10,173)

§§§


  zu § 221 KSVG [  ›  ]

-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2004
K-Adenauer-Allee 13, 66740 louis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hg@schmolke.com
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§