zu § 182   KSVG  
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  1. Als allgemeiner Vertreter des Landrats vertritt der Erste Kreisbeigeordnete den Landrat in allen gesetzlich nicht anderweitig geregelten Bereichen der Selbstverwaltung des Landkreises, wenn ein Vertretungsfall vorliegt und der Erste Kreisbeigeordnete selbst nicht verhindert ist. (vgl HessVGH, B, 27.10.00, - 8_TZ_2310/00 - Vertretung des Landrates - DÖV_02,258/46 (L))

  2. Es ist jedoch zulassig, daß der Landrat im Bereich der Selbstverwaltung des Landkreises im Wege einer besonderen Vertretungsregelung für bestimmte eng umgrenzte Angelegenheiten einen anderen Beigeordneten als den Ersten Beigeordneten mit der Vertretung beauftragt. (vgl HessVGH, B, 27.10.00, - 8_TZ_2310/00 - Vertretung des Landrates - DÖV_02,258/46 (L))

  3. Die Vertretung für ganze Dezernate fällt unter die allgemeine Vertretung iSd § 44 Abs.4 S.1 und 2 HKO und kann daher dem Ersten Beigeordneten nicht wirksam entzogen werden. (vgl HessVGH, B, 27.10.00, - 8_TZ_2310/00 - Vertretung des Landrates - DÖV_02,258/46 (L))

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