zu § 112  KSVG  
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  1. § 112 KSVG schreibt keine bestimmte Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Gesellschaft vor, bei der die Gemeinde alleinige Gesellschafterin ist. (vgl OVG l, B, 29.06.93, - 1_W_80/93- SKZ_93,272/3 (L) = SörS-Nr.93.107)


  2. § 112 Abs.2 S.1 ländisches Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG), wonach weitere Vertreter, die der Gemeinde in einem Organ eines Unternehmens, an dem sie beteiligt ist, zustehen, vom Gemeinderat widerruflich bestellt werden, bezieht sich sowohl auf der Gemeinde insoweit gewährte Entsendungs- als auch auf ihr gewährte Vorschlagsrechte (entgegen Oberverwaltungsgericht des landes, Urteil vom 08.11.78 - 3_R_101/87 -, SKZ_79,75). (vgl VG l, E, 10.12.93, - 11_K_251/92- Juris = SörS-Nr.93.185)


  3. § 112 Abs.2 KSVG betrifft und regelt nur die unmittelbare Bestellung von Organvertretern durch den Gemeinderat; er gilt nicht für die Auswahl derjenigen Vertreter in Unternehmen mit kommunaler Beteiligung, die auf bloßen Vorschlag des Gemeinderats hin von den zuständigen Gesellschaftsorganen gewählt werden. (vgl OVG l, E, 03.06.92, - 1_W_24/92- SKZ_92,222 -223 = SKZ_92,241/1 (L) = SörS-Nr.92.085)


  4. § 112 Abs.2 KSVG regelt die Zuständigkeit und das Verfahren für die Bestellung von Vertretern, die der Gemeinde über den Bürgermeister oder einen von ihm bestellten besonderen Vertreter hinaus in einem der von § 112 Abs.1 KSVG bezeichneten Gesellschaftsorgan zustehen. Die Regelung greift nur ein, soweit der Gemeinde nach dem Gesellschaftsvertrag die Bestellung derartiger weiterer Vertreter zusteht, und besagt somit nicht, daß der Gesellschaftsvertrag der Gemeinde nur solche weiteren Vertreter zugestehen darf, die sie selbst bestellen kann. (vgl OVG l, U, 17.04.97, - 1_R_1/95- SKZ_97,177 -179 = SKZ_98,269/2 (L) = AS_24_61 -64 = SörS-Nr.97.037)


  5. Daß der Gemeinde über den Bürgermeister oder dessen besonderen Vertreter hinaus zustehende Vertreter in Organen kommunaler Unternehmen laut § 112 II 1 KSVG vom Gemeinderat widerruflich bestellt werden, steht der Benennung "geborener" Vertreter der Gemeinde im Gesellschaftsvertrag nicht entgegen. (vgl OVG l, U, 17.04.97, - 1_R_1/95- SKZ_97,177 -179 = SKZ_98,269/2 (L) = AS_24_61 -64 = SörS-Nr.97.037)


  6. Für den Antrag, dem Gemeinderat im Wege einer einstweiligen Anordnung eine bestimmte Beschlußfassung zu untersagen (hier: die Ausgestaltung der Aufsichtsratsbesetzung des in eine GmbH umzuwandelnden Eigenbetriebs) ist jedenfalls dann kein Anordnungsgrund gegeben, wenn der antragstellenden Minderheitsfraktion bzw ihren Mitgliedern zugemutet werden kann, das Ergebnis der Beratung und Abstimmung im Rat abzuwarten. (vgl OVG l, B, 11.06.93, - 1_W_66/93- SKZ_93,272/4 (L) = SKZ_94,16 -17 = NVwZ-RR_94,40 = SörS-Nr.93.095)


  7. Beschlußfassung: vorbeugender Rechtsschutz

    "... Für das Begehren, dem Antragsgegener im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) zu untersagen, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates so zu beschließen, wie sie zur Ziet in § 12 Nr.1 des Entwurfs eines Gesellschaftsvertrages betreffend die Umwandlung des Eigenbetriebes "Städtisches Krankenhaus" in eine GmbH vorgesehen ist, fehlt es, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, an einem Anordnungsgrund. Bei den hier an den Anordnungsgrund zu stellenden Anforderungen muß berücksichtigt werden, daß die Antragsteller die Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz erstreben. Wie sie aber selbst ausführen, müssen bereits für die Zulässigkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage strenge Voraussetzungen erfüllt sein, und das gilt noch verstärkt für einen mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage verbundenen Antrag auf Gewährung vorläugigen Rechtsschutzes (vgl dazu allgemein Finkenburg-Jank, Voräufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3.Auflage, Rdnr.20 mwN; Beschluß des Senats vom 12.02.88 - 1_W_10/88 -). Im gegebenen Zusammenhang wäre insbesondere erforderlich, daß sich die von den Antragstellern befürchtete Beschlußfassung ganz konkret abzeichnet und - vor allem - daß den Antragstellern nicht zugemutet werden kann, das Ergebnis der Beratung und Abstimmung im Stadtrat abzuwarten und erst danach - falls noch erforderlich - das Gericht anzurufen. Weder das eine noch das andere trifft zu. ... ... Die Gründung einer GmbH bedarf generell eines in notarieller Form geschlossenen Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbH-Gesetz). Da vorliegend ein gemeindlicher Eigenbetrieb in ein rechtlich selbständiges Unternehmen umgewandelt werden soll, ist außerdem die Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde erforderlich (§§ 114 Abs.4, 125 Abs.1 KSVG), die dabei umfassend die Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner getroffenen Entscheidung also auch die rechtliche Ausgestaltung der Zusammensetzung des Aufsichtsrates, zu prüfen hat (vgl § 127 Abs.1 KSVG). Frühestens wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, kann ein Aufsichtsrat gewählt werden. Mithin schafft die Beschlußfassung über den Gesellschaftervertrag im Stadtrat noch keine vollendeten Tatsachen. Vielmehr können die Antragsteller auch noch danach effektiv vorläufigen Rechtsschutz erlangen, und auf diese Möglichkeit sind sie zu verweisen. ..." (vgl OVG l, B, 11.06.93, - 1_W_66/93- SKZ_94,16, S.17 = SörS-Nr.93.095)

    KSVG_§_112 Abs.1 S.3
  8. War für die Bestellung eines ehrenamtlichen Beigeordneten einer Gemeinde zum besonderen Vertreter des Bürgermeisters im Aufsichtsrat einer kommunalen Aktiengesellschaft für ihn erkennbar ausschlaggebend, daß er sich ausdrücklich zur Abführung der für seine Aufsichtsratstätigkeit anfallenden Aufsichtsratsvergütung an die Gemeindekasse bereit erklärt hatte, und hat er auch in der folgenden Zeit (rund 40 Monate) die unmittelbare Zahlung an die Gemeindekasse widerspruchslos hingenommen, so stellt sich die Rückforderung der gezahlten Beträge durch den Beigeordneten als Verstoß gegen Treu und Glauben dar. (vgl OVG l, U, 08.07.93, - 1_R_109/90- SKZ_93,253 -256 = SKZ94,107/1 (L) = SörS-Nr. 93.116)


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