zu § 110  KSVG  
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Absatz 2

  1. § 110 Abs.2 KSVG idF vom 02.01.75 (Amtsbl.S.49), wonach weitere Vertreter, die der Gemeinde in einem Organ nach Abs.1 (in dem Organ eines Unternehmens, an dem die Gemeinde beteiligt ist) zustehen, von dem Gemeinderat widerruflich bestellt werden, bezieht sich nur auf solche Personen, die unmittelbar durch Beschluß des Gemeinderates Mitglied des Gesellschaftsorgans werden und im Falle des Widerrufs unmittelbar diese Mitgliedschaft verlieren; die Bestimmung betrifft nicht soche Vertreter, die auf Vorschlag oder Veranlassung der Gemeinde (des Gemeinderates) von dem zuständigen Gesellschaftsorgan gewählt werden. (vgl OVG l, U, 08.11.78, - 3_R_101/78- SKZ_79,134/3 (L) = SKZ_79,75 -80)


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