zu § 109  KSVG  
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  1. Der Justiziar eines Landkreises ist berechtigt die kreisangehörigen Gemeinden rechtlich zu beraten. Im Rahmen der sogenannten "Ergänzungs- oder Ausgleichsaufgaben" ist die Zuständigkeit des Landkreises für derartige Hilfestellungen zu bejahen, wenn ein entsprechendes Einvernehmen mit der kreisangehörigen Gemeinde gegeben ist. (vgl OLG l, U, 22.07.97, - 4_U_816/96- SKZ_98,227 = SörS-Nr.97.076 )


  2. Eine beim Landkreis angesiedelte zentrale Verwaltungseinrichtung zur kompetenten Erledigung auch kommunaler Rechtsangelgenheiten, die über die Kreisumlage finanziert wird, entspricht dem Gebot optimaler Verwaltungseffizienz (BVerfGE_79,126, 148). (vgl OLG l, U, 22.07.97, - 4_U_816/96- SKZ_98,227 = SörS-Nr.97.076)


  3. Die eigenverantwortliche kommunale Selbstbestimmung umfaßt auch die Sicherstellung der kompetenten Rechtsbetreuung ihrer im Bereich der Daseinsvorsorge tätigen Eigengesellschaften, deren Funktionsfähigkeit die Gemeinde über ihr wirtschaftliches Interesse hinaus unmittelbar berührt und daher im Rahmen ihres allumfassenden Selbstverwaltungsrechtes (BVerwGE_79,127 ,143) ihrer Regelungskompetenz unterliegt. (vgl OLG l, U, 22.07.97, - 4_U_816/96- SKZ_98,227 = SörS-Nr.97.076)


§§§


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