zu § 57  KSVG  
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Absatz 2

  1. Gemeinderatsmitglieder sind im land nicht "Sachwalter der Allgemeinheit" und können daher mit einer auf die Ungültigerklärung der Wahl eines Bürgermeisters (Beigeordneten) abzielenden Klage nur Erfolg haben, wenn sie insoweit in eigenen Mitgliedschafts"rechten" verletzt sind. (vgl OVG l, U, 29.11.85, - 2_R_155/85- AS_20,177 -192 = SKZ_86,87 -94 = SKZ_86,112/6 (L) = DÖV_86,349/82 (L) = NVwZ_87,914 -917)


  2. Scheidet ein Gemeinderatsmitglied nach Erhebung einer auf die Ungültigerklärung der Wahl eines Bürgermeisters (Beigeordneten) abzielenden Klage aus dem Gemeinderat aus, so wird sein Verpflichtungsbegehren hinfällig. (vgl OVG l, U, 29.11.85, - 2_R_155/85- AS_20,177 -192 = SKZ_86,87 -94 = SKZ_86,112/6 (L) = DÖV_86,349/82 (L) = NVwZ_87,914 -917)


  3. Das Recht und die Pflicht der Kommunalaufsichtsbehörde, eine Wahl für ungültig zu erklären, wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß sie vor der Wahl nicht von ihren Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, auf eine ordnungsgemäße Wahl hinzuwirken. (vgl OVG l, U, 18.03.93, - 1_R_18/92- SKZ_93,170 -76 = SKZ_93,271/2 (L) = Juris = SörS-Nr.93.043)

  4. In der Sache kann dieses Begehren nur auf Anfechtungsgründe gestützt werden, die bereits im Verwaltungsverfahren gegenüber der Kommunalaufsichtsbehörde vorgebracht wurden. (vgl OVG l, U, 29.11.85, - 2_R_155/85- AS_20,177 -192 = SKZ_86,87 -94 = SKZ_86,112/6 (L) = DÖV_86,349/82 (L) = NVwZ_87,914 -917)




  5. Wird ein Verstoß gegen die allgemeinen Wahlgrundsätze behauptet - hier: Vorhandensein einer zweiten Tür zu dem die Wahlkabine beherbergenden Nebenraum des Sitzungssaals -, so genügt der Hinweis auf nur theoretisch denkbare Vorgänge nicht, um vom Gericht aufzuklärende Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Wahlaktes zu wecken; erforderlich ist vielmehr die Schilderung konkreter im Sinne des Klagevorbringens deutbarer Geschehnisse, deren Eintritt und Ablauf erforderlichenfalls durch Erhebung entsprechender Beweise überprüft werden kann. (vgl OVG l, U, 29.11.85, - 2_R_155/85- AS_20,177 -192 = SKZ_86,87 -94 = SKZ_86,112/6 (L) = DÖV_86,349/82 (L) = NVwZ_87,914 -917)


  6. Ein mehrdeutiger Stimmzettel - hier: Kreuz über das ganze Blatt mit Schnittpunkt auf einem der Stimmkreise - ist ungültig. (vgl OVG l, U, 29.11.85, - 2_R_155/85- AS_20,177 -192 = SKZ_86,87 -94 = SKZ_86,112/6 (L) = DÖV_86,349/82 (L) = NVwZ_87,914 -917)


  7. Die Kommunalaufsichtsbehörde ist auch im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens nach § 57 KSVG von Amts wegen befugt, in eine umfassende Prüfung der Ordnungsmäßigkeit einer Wahl einzutreten und diese gegebenenfalls für ungültig zu erklären. (vgl OVG l, E, 16.12.93, - 1_R_50/92- SKZ_94,107/2 (L) = SörS-Nr.93.188 )

  8. Aus dem rechtlichen Gebot, Abstimmungsvorgänge klar und eindeutig abzuwickeln, folgt, daß eine unrichtige Stimmzettelgestaltung (hier: ja/Nein - Stimmvermerke bei mehreren Kandidaten) jedenfalls dann zur Ungültigkeit der Wahl führt, wenn diese Gestaltung unklare, ihrerseits Gültigkeitsfragen aufwerfende Stimmabgaben zur Folge hat, die der Zahl nach für das Wahlergebnis von Erheblichkeit sind. (vgl OVG l, E, 16.12.93, - 1_R_50/92- SKZ_94,107/2 (L) = SörS-Nr.93.188 )

  9. Hat es die Kommunalaufsichtsbehörde abgelehnt, auf den entsprechenden Antrag eines Gemeinderatsmitglieds hin die durch den Gemeinderat erfolgte Wahl eines Bürgermeisters (Beigeordneten) für ungültig zu erklären, so muß der Antragsteller sein Begehren mit der Verpflichtungsklage weiterverfolgen. (vgl OVG l, U, 29.11.85, - 2_R_155/85- AS_20,177 -192 = SKZ_86,87 -94 = SKZ_86,112/6 (L) = DÖV_86,349/82 (L) = NVwZ_87,914 -917)



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