zu § 48  KSVG  
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  1. Bei Verhältniswahl sind die Fraktionen nicht gezwungen, nur ihre eigenen Mitglieder in ihre Wahlvorschläge (Listen) aufzunehmen. Im Bereich gemeindevertretungsinterner Wahlen ist es zulässig, fraktionsfremde Personen vorzuschlagen oder Listenverbindungen einzugehen. (vgl OVG Schle, U, 20.06.96, - 2_L_215/95- NVwZ-RR_97,486 = SörS-Nr.96.009)


  2. Absatz 3

  3. Ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, durch die der Bürgermeister verpflichtet werden soll, die Tagesordnung einer kurz bevorstehenden Gemeinderatssitzung um einen bestimmten Verhandlungsgegenstand zu erweitern, ist in aller Regel schon mangels Anordnungsgrundes zurückzuweisen, wenn die betreffende Angelegenheit ohnehin in der nachfolgenden Gemeinderatssitzung zur Erörterung ansteht; jedenfalls aber darf eine solche einstweilige Anordnung dann nicht mehr erlassen werden, wenn den Gemeinderatsmitgliedern die Erweiterung der Tagesordnung nicht spätestens am Tag vor der Sitzung schriftlich mitgeteilt werden kann. (vgl OVG l, B, 27.11.85, - 2_W_1526/85- SKZ_86,112/5 (L))


  4. Die Aufnahme der Auffassung eines Gemeinderatsmitgliedes in die Niederschrift der Gemeinderatssitzung bedeutet schon begrifflich nicht die Aufnahme einer wörtlichen Erklärung, sondern lediglich die Wiedergabe des wesentlichen Inhalts einer Meinungsäußerung. (vgl VG l, B, 11.08.76, - 3_F_198/76- SKZ_76,232)


  5. Ein Gemeinderatsmitglied kann gemäß § 48 Abs.3 KSVG nur dann die Aufnahme seiner Auffassung in die Sitzungsniederschrift verlangen, wenn sie mit dem jeweiligen Beratungsgegenstand in einem inneren Zusammenhang steht. (vgl VG l, B, 11.08.76, - 3_F_198/76- SKZ_76,232)


  6. Die Klage eines Ratsmigliedes im Rahmen des § 48 Abs.3 SL KSVG ist nur als Feststellungsklage zulässig. (vgl VG l, U, 08.05.79, - 3_K_1029/77- SKZ_79,182 -187)


  7. Für eine solche Klage ist im land der Bürgermeister passiv legitimiert, jedoch mit gleichzeitiger Verfahrensbeteiligung des Gemeinderates als Beigeladener. (vgl VG l, U, 08.05.79, - 3_K_1029/77- SKZ_79,182 -187)

  8. Die gebotene Aufnahme einer bestimmten "Auffassung" in die Sitzungsniederschrift muß schon begrifflich nicht die Aufnahme einer wörtlichen Erklärung bedeuten. Der in zulässiger Weise verlangten Aufnahme einer "Auffassung" in das Sitzungsprotokoll kann begrifflich auch durch die inhaltliche Wiedergabe des Kerns der Meinungsäußerung in Kurzfassung Rechnung getragen werden. Das ergibt sich aus der Formulierung "Auffassung" (statt "Äußerung") in § 48 Abs.3 KSVG. (vgl VG l, U, 08.05.79, - 3_K_1029/77- SKZ_79,182 -187)


  9. Etwas anderes kann - ausnahmsweise - nur dann gelten, wenn im Einzelfall allein nur durch die wörtliche Protokollierung der Erklärung eines Ratsmitgliedes deren Sinn unverfälscht wiedergegeben werden kann. (vgl VG l, U, 08.05.79, - 3_K_1029/77- SKZ_79,182 -187)

  10. Die Kurzwiedergabe des wesentlichen Inhalts - "Auffassung" - einer Erklärung des Ratsmitgliedes muß inhaltlich ordnungsgemäß, dh zutreffend, erfolgen. (vgl VG l, U, 08.05.79, - 3_K_1029/77- SKZ_79,182 -187)


  11. Als Vorsitzender des Gemeinderates hat der Bürgermeister für die ordungsgemäße Durchführung der Sitzung Sorge zu tragen ( vgl. § 43 § Abs.1 u.3 KSVG ). Zu diesen Aufgaben gehört auch die ordnungsgemäße Erstellung der Niederschrift (§ 48 Abs.1 KSVG). (vgl VG l, U, 08.05.79, - 3_K_1029/77- SKZ_79,182 -187)


  12. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.06.89 (BVerfGE_80,188) nötigt zu keiner anderen Beurteilung. (vgl OVG l, B, 09.12.91, - 1_R_40/91- SKZ_92,108/5 (L) = SKZ_92,83 -85 = SörS-Nr.91.192)


  13. Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Ausschüsse der kommunalen Vertretungsköperschaften, hier der Gemeinde- bzw Stadträte, im Sinne einer proporzgenauen Repräsentation der politischen Kräfte (Fraktionen) in den Ausschüssen mit auch stimmberechtigten Mitgliedern zu beteiligen. (vgl OVG l, B, 01.10.91, - 1_Q_2/91- NVwZ_92,289 -290) SörS-Nr.91.145)


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