zu § 40   KSVG  
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  1. Es widerspricht Sinn und Zweck des Gebots der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen, wenn in nichtöffentlicher Sitzung, ohne dass die Voraussetzungen von § 35 I 2 BadWürttGO vorliegen, die Sachdiskussion der anschließenden öffentlichen Sitzung vorweggenommen wird (im Anschluss an VGH Mannheim, NVwZ_91,284; VGH Mannheim, BRS_60_Nr.80). (vgl VGH Mannh, U, 20.07.00, - 14_S_237/99 - Öffentlichkeit - NVwZ-RR_01,462 -64)

  2. Zur Klagebefugnis in der Sicht des Öffentlichkeitsgrundsatzes für kommunale Ratssitzungen. (vgl OVG l, E, 22.04.93, - 1_R_35/91- SKZ_93,271/1 (L) = DÖV_93,964 -966 = NVwZ-RR_94,37 -39 = Juris = SörS-Nr.93.067)

  3. Durch den Beginn regelmäßiger Ratssitzungen - schon - um 16.15 Uhr an einem Werktag wird der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht verletzt. (vgl OVG l, E, 22.04.93, - 1_R_35/91- SKZ_93,271/1 (L) = DÖV_93,964 -966 = NVwZ-RR_94,37 -39 = Juris = SörS-Nr.93.067)

  4. Ein unter Mißachtung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung zustande gekommener Bebauungsplan nach § 10 BBauG ist rechtswidrig und führt in der Regel zur Ungültigkeit des Bebauungsplanes. (vgl OVG l, U, 26.01.73, - 4_UBL_1/72- SKZ_73,52 -54)
  5. Gemeinderatssitzung: Öffentlichkeit

    "... Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des geltenden Gemeinderechts. Er ist im demokratischen Rechtsstaat nicht nur ein Mittel, das Interesse der Bürgerschaft an der Selbstverwaltung zu erwecken und zu erhalten sowie die Volksverbundenheit der Verwaltung zu gewährleisten, sondern hat vornehmlich die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Verwaltungskörperschaft und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie für die Willensbildung bei künftigen Wahlen zu schaffen. Zugleich unterzieht er den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit und trägt daher dazu bei, einerseits der - unzulässigen - Einwirkung persönlicher Beziehungen, Enflüsse und Interessen auf die Beschlußfassung des Gemeinderates vorzubeugen und andererseits auch nur den Anschein zu vermeiden, daß "hinter verschlossenen Türen" unsachliche Motive für die getroffenen Entscheidungen maßgebend gewesen sein könnten. Der Zweck des § 38 Abs.1 GemO geht daher über eine bloße Unterrichtung des Bürgers weit hinaus. Wie der Grundsatz der Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens die Rechtsstaatlichkeit der Rechtspflege und das Vertrauen der Rechtsgemeinschaft in die Unabhängigkeit der Gerichte sicherstellen soll, dient der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung dem Ziel einer gesetzmäßigen und sachgerechten Arbeit des Gemeinderats sowie der Verhinderung vermeidbarer Mißdeutungen seiner Willensbildung und Beschlußfassung. Im Gefüge der rechtsstaatlichen Ordnung kommt ihm daher unter den gemeinderechtlichen Verfahrensvorschriften erhebliche Bedeutung mit der Folge zu, daß ein Verstoß regemäßig zur Rechtswidrigkeit der zu Unrecht in nicht-öffentlicher Sitzung gefaßten Beschlßüsse führt (vgl VGH Baden-Württemberg in ESVGH_17,118 (120, 121) mit weiteren Nachweisen). ..." (vgl OVG l, U, 26.01.73, - 4_UBL_1/72- SKZ_73,52, S.52)

    Nicht-öffentliche Sitzung

    "... Sieht § 38 Abs.1 GemO Ausnahmen von dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen vor, wenn im konkreten Einzelfall Rücksichten auf das allgemeine Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen, so läßt § 38 Abs.3 GemO zu, daß die Geschäftsordnung (§§ 37, 33 Nr.11 GemO) abstrakt festlegen kann, daß Angelegenheiten bestimmter Art unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu behandeln sind. Diese - eng auszulegende - weitere Ausnahmebestimmung kann aber nur im Zusammenhang mit § 38 Abs.1 GemO interpretiert werden. Das bedeutet, daß sie nicht zum Einfallstor dafür werden darf, den Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen durch großzügige generelle Herausnahme großer Gruppen wichtiger und bedeutsamer Gemeinderatsangelegenheiten zu verwässern, zu unterhöhlen und schließlich weitgehend in der Praxis aufzuheben. Wenn die Bestimmungen des § 38 Abs.3 daher überhaupt rechtlichen Bestand haben solle, dann nur mit der Auslegung, daß nur soche "Arten von Angelegenheiten" durch die Geschäftsordnung ausgenommen werden können, deren nichtöffentliche Behandlung nach allgemeiner Verwaltungserfahrung auch in der überwiegenden Mehrzahl der konkreten Einzelfälle ihrer Natur nach die Ausschlußgründe des § 38 Abs.1 GemO ("Rücksichten auf das allgemeine Wohl" oder "berechtigte Interessen einzelner") rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind aber bei der Verabschiedung von Bebauungsplänen, dh der Beschlußfassung über die Satzung, generell nicht gegeben, so daß die angeschnittene Problematik des § 38 Abs.3 GemO im Rahmen des hier zu entscheidenden Falles nicht weiter vertieft zu werden braucht. Denn von möglichen Ausnahmefällen abgesehen, bedarf gerade die Willensbildung und Beschlußfassung über Bebauungspläne in Gemeindegremien einer weitgehenden Unterrichtung und Kontrolle durch die Bürgerschaft. Ein "hinter verschlossenen Türen" als Satzung beschlossener Bebauungsplan ist daher wegen Mißachtung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Gemeindratssitzung rechtswidrig und führt in der Regel zur Ungültigkeit des Planes. ..." (vgl OVG l, U, 26.01.73, - 4_UBL_1/72- SKZ_73,52, S.53)

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