zu § 39  KSVG  
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  1. Vorschriften der Geschäftsordnung einer kommunalen Vertretungskörperschaft, die Rechte von Personen oder beteiligungsfähigen Vereinigungen regeln, können Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein. (vgl OVG l, NB, 21.02.96, - 1_N_6/95- SKZ_96,263/4 (L) = SörS-Nr.96.019)

  2. Bestimmungen in der Geschäftsordnung eines Gemeinderats, die die Rechte von Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane in abstrakt-genereller Weise regeln, fallen in den Anwendungsbereich des § 47 Abs.1 Nr.2 VwGO und können auf Antrag eines Mitglieds des Gemeindrats auf ihre Gültigkeit überprüft werden (im Anschluß ab BVerwG, Beschluß vom 15.09.87, NVwZ_88,1119). (vgl VGH Ba-Wü, U, 24.06.02, - 1_S_896/00 - Geschäftsordnung - DÖV_02,912 -15)

  3. Ein Verstoß gegen die Geschäftsordnung - GeschO - eines Rates führt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des davon betroffenen Ratsbeschlusses, auch wenn dieser einen Rechtsetzungsakt zum Gegenstand hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn und soweit GeschO-Bestimmungen verletzt werden, die zwingende gesetzliche Vorschriften wiedergeben. (vgl OVG NW, U, 27.08.96, - 15_A_32/93- DVBl_97,1285 -86 = SörS-Nr.96.016)

  4. Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz läßt es nicht zu, durch Geschäftsordnung des Gemeinderats (Stadtrats) das Antragsrecht von Fraktionen oder mindestens einem Viertel der gesetzlichen Mitgliedszahl des Rats zu befristen, bestimmte Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung der nächsten Ratssitzung aufzunehmen. (vgl OVG l, U, 03.12.92, - 1_R_57/91- SKZ_93,39 -41 = SKZ_93,107/51 (L) = SKZ_93,102/4 (L) = NVwZ-RR_93,210 -211 = Juris = SörS-Nr.92.187)

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