zu § 21a  KSVG  
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  1. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien verbietet nicht die Abstimmung über einen Bürgerentscheid am Tag der Landtagswahl. (vgl VGH BW, B, 08.03.01, - 1_S_531/01 - Bürgerentscheid - DÖV_02,256 -57)

  2. Gegenläufige Bürgerbegehren müssen keine sich widersprechenden Sperrwirkungen haben. (vgl VGH Münch, B, 22.10.96, - 4_CE_96/3176- NVwZ-RR_97,485 -86 = SörS-Nr.96.020)

  3. Zum Bürgerbegehren wegen des Standorts einer Gesamtschule. (vgl VG Münst, B, 14.11.96, - 1_L_1089/96- NVwZ_97,824 -26 = SörS-Nr.96.021)

  4. Die Errichtung eines Schulneubaus kann zulässiger Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein (sogenannte Positivliste gemäß § 17a Abs.1 Nr.1 RhPfGO); die Schule ist iS des Gesetzes eine Einrichtung, die der Gesamtheit der Einwohner zu dienen bestimmt ist. (vgl OVG Kobl, U, 06.02.96, - 7_A_12861/95- NVwZ-RR_97,241 -46 = SörS-Nr.96.004)

  5. Eine "Erledigung" eines Bürgerbegehrens tritt trotz Aufhebung des Gemeinderatsbeschlusses, "gegen" (§ 17a Abs.3 S.1 Hs.2 RhPfGO) den eine Initiative gerichtet ist, nicht ein, wenn nicht der Gemeinderat zugleich dem in der Sache selbstverfolgten Begehren beitritt. (vgl OVG Kobl, U, 06.02.96, - 7_A_12861/95- NVwZ-RR_97,241 -46 = SörS-Nr.96.004)

  6. Die Anforderungen an ein zulässiges Begehren im Hinblick auf die Fragestellung sind erfüllt, wenn nur das sachliche Anliegen hinreichend zweifelsfrei auf den Unterschriftenlisten hervortritt und der Gemeinderat in Wahrnehmung seiner Kompetenz zur Zulassung des Bürgerentscheids in die Lage versetzt ist, die Abstimmungsfrage hinreichend bestimmt an der gemäß § 17a Abs.3 S.2 RhPfGO erforderlichen Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage zu fassen. (vgl OVG Kobl, U, 06.02.96, - 7_A_12861/95- NVwZ-RR_97,241 -46 = SörS-Nr.96.004)

  7. Zur Bedeutung des Streits um die sachliche Richtigkeit der Begründung eines Bürgerbegehrens für die Frage seiner Zulässigkeit. (vgl OVG Kobl, U, 06.02.96, - 7_A_12861/95- NVwZ-RR_97,241 -46 = SörS-Nr.96.004)

  8. Der Gesetzgeber darf bei Regelungen über Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Gemeinden und Landkreisen das Selbstverwaltungsrecht nicht im Kern einschränken. Zum Selbstverwaltungsrecht gehört auch, daß die verfassungsmäßigen Organe der Gemeinde und des Landkreises funktionsfähig bleiben müssen. (vgl BayVerfGH, E, 29.08.97, - Vf_8-8/96- DÖV_97,1044 -46 = SörS-Nr.97.015)

  9. Die gemäß Art.18a Abs.8 GO, Art.25a Abs.8 LKO nach Abgabe von einem Drittel der für das Bürgerbegehren notwendigen Unterschriften und nach Einreichung des Bürgerbegehrens jeweils eintretende Sperrwirkung verstößt gegen das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und Landkreise und ist deshalb nichtig. (vgl BayVerfGH, E, 29.08.97, - Vf_8-8/96- DÖV_97,1044 -46 = SörS-Nr.97.015)

  10. Der Verzicht des Gesetzgebers auf ein Beteiligungs- oder Zustimmungsquorum beim Bürgerentscheid gemäß Art.18a Abs.12 GO, Art.25a Abs.11 LKO führt im Zusammenhang mit der Bindungswirkung von drei Jahren gemäß Art.18a Abs.13 S.2 GO, Art.25a Abs.12 S.2 LKO zu einer verfassungswidrigen Beeinträchtigung des Kernbereichs der Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, insoweit eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. (vgl BayVerfGH, E, 29.08.97, - Vf_8-8/96- DÖV_97,1044 -46 = SörS-Nr.97.015)

  11. Der Umstand, daß ein Bürgerbegehren keine aufschiebende Wirkung hat, schließt die Stellung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Durchführung eines Bürgerbegehrens bzw Bürgerentscheids zu sichern, nicht aus. (vgl HessVGH, B, 16.07.96, - 6_TG_2264/96- DVBl_97,1280 -81 = SörS-Nr.96.012)

  12. Einem "Bürgerbegehren" selbst fehlt die Antragsbefugnis für einen Eilantrag nach § 123 VwGO. Jedoch können die Mitunterzeichner eines Bürgerbegehrens - dies sind idR auch die Vertrauenspersonen - die ihnen als Mitunterzeichnerin des Bürgerbegehrens zustehenden Rechte im eigenen Namen geltend machen. (vgl HessVGH, B, 16.07.96, - 6_TG_2264/96- DVBl_97,1280 -81 = SörS-Nr.96.012)

  13. Im übrigen Einzelfall, in dem die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nicht glaubhaft gemacht wurde. (vgl HessVGH, B, 16.07.96, - 6_TG_2264/96- DVBl_97,1280 -81 = SörS-Nr.96.012)

  14. Wird ein Bürgerbegehren ausdrücklich gegen einen Beschluß der Gemeindevertretung beantragt, wird das Begehren dadurch hinreichend klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht, selbst wenn hinsichtlich des Beschlusses der Gemeindevertretung selbst Zweifel aufkommen können, welchen Inhalt er im einzelnen hat. (vgl OVG MV, B, 24.07.96, - 1_M_43/96- DVBl_97,1282 -85 = SörS-Nr.96.013)

  15. Die Gemeinde ist nicht gehalten, die Vollziehung eines Gemeindevertreterbeschlusses auszusetzen, wenn hiergegen ein Bürgerbegehren eingeleitet wird. Anderes gilt, wenn die Gemeindevertretung zu Unrecht ein Bürgerbegehren ablehnt, in diesem Fall ist der Vollzug auszusetzen, bis das Bürgerbegehren zugelassen ist. (vgl OVG MV, B, 24.07.96, - 1_M_43/96- DVBl_97,1282 -85 = SörS-Nr.96.013)

  16. §§§


  17. Das Ergebnis eines Bürgerentscheids begründet in aller Regel kein Rechtsverhältnis zwischen den abstimmungsberechtigten Bürgern und der Gemeinde. Es kann daher seine Ungültigkeit nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage geltend gemacht werden. (vgl VGH BW, U, 10.04.01, - 1_S_2283/00 - Bürgerentscheid - DÖV_02,257 -58)

  18. Die Feststellung des Ergebnisses eines Bürgerentscheides ist ungeachtet der gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachung kein Verwaltungsakt. (vgl VGH Mannh, B, 06.03.00, - 1_S_2776/99 - Bürgerentscheid - NVwZ-RR_01,51 -52 = DVBl_00,1714)

  19. Der Widerspruch gegen die Feststellung des Ergebnisses eines Bürgerentscheides ist unstatthaft; ihm kommt keine aufschiebende Wirkung zu. (vgl VGH Mannh, B, 06.03.00, - 1_S_2776/99 - Bürgerentscheid - NVwZ-RR_01,51 -52 = DVBl_00,1714)

  20. Wahlergebnisse sind allein in dem möglicherweise vorgeschriebenen Wahlprüfungsverfahren überprüfbar (BVerfGE_74,96 = NJW_87,769). Sind wie im Falle des Bürgerentscheides die Regelungen über die Wahlprüfung nicht anzuwenden (§ 21 VIII BadWürttGO iVm § 41 III BadWürttKommWahlG), findet weder ein Einspruchs- noch ein Wahlprüfungsverfahren statt. (vgl VGH Mannh, B, 06.03.00, - 1_S_2776/99 - Bürgerentscheid - NVwZ-RR_01,51 -52 = DVBl_00,1714)

  21. Rechtsschutz kann einem Bürger gegen die Feststellung und Bekanntmachung des Ergebnisses eines Bürgerentscheids, sofern er im Rahmen eines berechtigten Intresses die Verletzung subjektiver Rechte (vgl hierzu insb VGH München, NVwZ-RR_98,256) geltend machen kann, allenfalls durch eine Feststellungsklage gewährt werden. (vgl VGH Mannh, B, 06.03.00, - 1_S_2776/99 - Bürgerentscheid - NVwZ-RR_01,51 -52 = DVBl_00,1714)

  22. Die die Gemeinde treffende Pflicht bei der Durchführung eines Bürgerentscheids, die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung darzulegen, besteht allein im öffentlichen Interesse. Sie begründet keine subjektiven Berechtigungen einzelner Bürger auf Information. (vgl VGH BW, U, 10.04.01, - 1_S_2283/00 - Bürgerentscheid - DÖV_02,257 -58)

  23. Die Wahlprüfungsvorschriften können nicht analog auf die Überprüfung eines Bürgerentscheids angewandt werden. (vgl VGH BW, U, 10.04.01, - 1_S_2283/00 - Bürgerentscheid - DÖV_02,257 -58)

  24. Klage und vorläufiger Rechtsschutz gegen die Nichtzulassung eines Bürgerbegehrens sind gegen die Gemeinde zu richten, nicht gegen ein einzelnes Gemeindeorgan. (vgl OVG MV, B, 24.07.96, - 1_M_43/96- DVBl_97,1282 -85 = SörS-Nr.96.013)

  25. Ob ein Bürgerbegehren eine wichtige Angelegenheit betrifft, richtet sich danach, ob die Angelegenheit nach ihrer generellen Bedeutung unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse so gewichtig ist, daß es gerechtfertigt erscheint, von dem Grundsatz der repräsentativ-demokratischen Gemeindeverfassung abzugehen und den besonderen Aufwand für ein solches Verfahren zu veranlassen. (vgl OVG MV, B, 24.07.96, - 1_M_43/96- DVBl_97,1282 -85 = SörS-Nr.96.013)

  26. Die die Gemeinde treffende Pflicht bei der Durchführung eines Bürgerentscheids, die innerhalb der Gemeindeorgane vertretene Auffassung darzulegen, besteht allein im öffentlichen Interesse. Sie begründet keine subjektiven Berechtigungen einzelner Bürger auf Information. (vgl VGH BW, U, 10.04.01, - 1_S_2283/00 - Bürgerentscheid - DÖV_02,257 -58)

  27. Das Ergebnis eines Bürgerentscheids begründet in aller Regel kein Rechtsverhältnis zwischen den abstimmungsberechtigten Bürgern und der Gemeinde. Es kann daher seine Ungültigkeit nicht mit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage geltend gemacht werden. (vgl VGH BW, U, 10.04.01, - 1_S_2283/00 - Bürgerentscheid - DÖV_02,257 -58)

  28. Die Wahlprüfungsvorschriften können nicht analog auf die Überprüfung eines Bürgerentscheids angewandt werden. (vgl VGH BW, U, 10.04.01, - 1_S_2283/00 - Bürgerentscheid - DÖV_02,257 -58)

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