zum JAG (R)
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zu § 11   JAG
  1. Wird eine schriftliche Prüfungsleistung durch zwei Prüfer bewertet und weichen die Bewertungen um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der Punktwert dadurch gebildet wird, dass die von den Prüfern gegebenen Punktzahlen zusammengezählt werden und die Summe durch zwei geteilt wird. Das gilt auch dann, wenn die Mittelwertbildung dazu führt, dass die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist, weil mehr als die Hälfte der Aufsichtsarbeiten geringer als mit 4,00 Punkten bewertet worden sind. (vgl BVerwG, B, 13.05.04, - 6_B_25/03 - Mittelwertbildung - Originalurteil = www.BVerwG.de)

§§§

§§§

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