zu § 18   AGVwGO AGVwGO
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  1. Vorschriften der Geschäftsordnung einer kommunalen Vertretungskörperschaft, die Rechte von Personen oder beteiligungsfähigen Vereinigungen regeln, können Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens sein. (vgl. OVG Saarl, NB 21.02.96 - 1 N 6/95 - Auftragsvergabe, SKZ 96,263/4 (L) = DNr.96.018)

  2. Der Antrag die Polizeiverordnung über Zucht, das Halten und das Führen von Kampfhunden vom 14.08.91 bis zur Entscheidung im rechtshängigen Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs.8 VwGO einstweilen außer Vollzug zu setzen wurde zurückgewiesen. (vgl.OVG Saarl, B 06.07.92 - 1 Q 1/92 - Kampfhundeverordnung - Außervollzugsetzung -, SKZ 92,179 -181 = DÖV 92,1019 -1020 =

  3. Normenkontrolle: Kindergartenordnung

    "... Nach § 47 VwGO in Verbindung mit § 11 Abs.1 Hess AGVwGO vorn 6. Februar 1962 (GVBl.S.13) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit einer landesrechtlichen Verordnung oder einer anderen im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zu entscheiden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, denn die angegriffene Norm der Kindergartenordnung stellt eine solche Vorschrift dar. Die Kindergartenordnung ist trotz ihrer Bezeichnung als "Ordnung", die als solche unerheblich ist, ihrem Wesen nach eine von der Antragsgegnerin für ihre Kindergärten, die als nicht rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts ihrer Regelungsgewalt unterliegen, erlassene Satzung. Sie ist dagegen keine privatrechtliche Benutzungsregelung, als die sie dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht unterworfen wäre...." (vgl HessVGH E 28.09.76 - 5 N 3/75 - Kindergartenordnung, NJW 77,452 = DRsp-ROM-Nr.97/7639)

  4. Normenkontrolle: Ordnungswidrigkeitsbestimmung

    ".... Unzulässig ist der Antrag des Antragstellers zu 2), soweit er sich gegen die Ordnungswidrigkeitenbestimmungen des § 16 Abs.3 und 4 VO richtet. Die Verordnung unterliegt als im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift der Normenkontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nur im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 5 AGVwGO). Diese erstreckt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 16.8.1978, ESVGH 28, 241 m.w.N.; Beschl. v. 29.4.1983, VBlBW 1983, 302) auf Ordnungswidrigkeitenbestimmungen in öffentlich-rechtlichen Verordnungen nicht, weil gegen deren Vollzug aufgrund ausdrücklicher Zuweisung an die ordentlichen Gerichte der Verwaltungsrechtsweg aus nicht daran hindert, auch ihm obliegende Angelegenheiten von örtlicher Bedeutung dem Gemeinderat zur Stellungnahme zu unterbreiten, sofern ihm die Erfüllung der Aufgaben einen Gestaltungsspielraum laßt. Auch in diesem Bereich kann es der Sachrichtigkeit der Entscheidung und ihrer Akzeptanz in der Bürgerschaft dienen, wenn der Bürgermeister die Urteilskraft und die Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten der Mitglieder des Gemeinderats berücksichtigt (Kunze/Bronner/Katz/v. Rotberg, GemO, Stand: Juni 1986, § 44 RdNr. 27). Dazu besteht Anlaß namentlich in einem Fall der vorliegenden Art, in dem es darum geht, bei der Regelung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs einen Ausgleich zwischen widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen herbeizuführen. Gewiß muß auch unter diesen Umständen gewährleistet sein, daß Weisungsaufgaben, zu denen der Erlaß einer Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2 WG gehört, im überörtlichen Interesse in der alleinigen Verantwortung des Bürgermeisters ausgeführt werden. Doch schließt selbst die Übernahme einer Auffassung des zur verantwortlichen Mitwirkung nicht zuständigen Gemeinderats in die spätere Rechtsverordnung nicht zwangsläufig aus, daß der Bürgermeister eine eigenverantwortliche Entscheidung getroffen hat...." (vgl VGH BW E 22.06.87 - 1 S 1699/86 - Ordnungswidrigkeit, NVwZ 88,168 = DRsp-ROM-Nr.97/7643)

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