zu § 8   AGVwGO (R)
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  1. Ist der Widerspruchsbehörde die Betätigung von Ermessen versagt und der Ausgangsbescheid gerichtlich angefochten, so besteht regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse an der isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides wegen eines Verfahrensfehlers. Bei der im Rahmen der Entscheidung über die Rücknahme eines unanfechtbaren belastenden Verwaltungsakts anzustellenden Abwägung zwischen der materiellen Einzelfallgerechtigkeit und dem Allgemeininteresse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden kommt es auf die Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes sowie darauf an, weshalb die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist gerügt wird. (vgl. OVG Saarl, U 24.04.95 - 1 R 39/93 - VA-Rücknahme, SKZ 95,258/55 (L) = DNr.95.051)
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