RsprS zu § 75 SVwVfG
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  1. Die Naturschutzbehörde darf nicht unter Berufung auf § 26 Abs.2 SNG das im Zuge der Anlegung einer Mülldeponie beabsichtigte Fällen von Bäumen mit Horsten und Bruthöhlen zwischen dem 15.02. und 30.09. eines Jahres verbieten, wenn der abfallrechtliche Planfeststellungsbeschluß keine entsprechende Einschränkung enthält. (vgl. OVG Saarl, B 09.06.89 - 1 W 110/89 - Bruthöhlen, SKZ 89,260/23 (L) = UPR 90,80 (L) = Juris = DNr.89.054)
  2. Absatz 2

  3. Werden bislang unbebaute Flächen in unmittelbarer Nachbarschaft einer sehr stark befahrenen Landstraße durch Bebauungsplan als Wohngebiet ausgewiesen, ohne daß ausreichende und wirksame Regelungen zur Minderung der Verkehrslärmbelastung getroffen sind, so haben die Erwerber der neugeschaffenen Wohngrundstücke keinen Anspruch gegen die Gemeinde auf Durchführung aktiver Lärmschutzmaßnahmen (hier: Bau einer Lärmschutzwand zwischen Fahrbahn und Wohnanwesen). (vgl. OVG Saarl, U 29.11.94 - 2 R 40/93 - Lärmschutzwand, SKZ 95,112/14 (L) = UPR 95,120 (L) = Juris = DNr.94.169)

§§§

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