RsprS zu § 58 SVwVfG
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  1. Nach der Lehre von der Doppelnatur des gerichtlichen Vergleichs, der der Senat folgt, kann die prozeßbeendende Wirkung eines solchen Vergleichs nur eintreten, wenn er auch in seinem materiell-rechtlichen Teil rechtsverbindlich zustandegekommen ist. Ein Vergleich, der eine positive Aussage über die bodenrechtliche Zulässigkeit eines nach § 35 Abs.2 BauGB zu beurteilenden Vorhabens im Außenbereich zum Gegenstand hat, bedarf der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde. Verweigert die höhere Verwaltungsbehörde, die im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht am Verfahren beteiligt war, ihre nachträgliche Zustimmung, so wird der Vergleich endgültig unwirksam und lebt auch dann nicht wieder auf, wenn das Zustimmungserfordernis später aufgrund einer Rechtsänderung (vorübergehend) entfällt. (vgl. OVG Saarl, U 28.03.95 - 2 R 2/94 - Kinderheimumwandlung, SKZ 95,252/15 (L) 6) Die Umwandlung eines ehemaligen Kinderheimes im = DNr.95.061)

§§§

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