RsprS zu § 54 VwVfG
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  1. Die Gemeinde darf sich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Förderung einer Betriebserweiterung als Gegenleistung einen Einvernehmensvorbehalt für Baumaßnahmen zu dem Zwecke einräumen lassen, eine Erhöhung der schon bestehenden Immissionen für die (Wohn-) Nachbarschaft zu vermeiden. Dies setzt nicht eine schon bestehende, so erhebliche Belästigung der Nachbarschaft voraus, daß gemäß § 5 oder § 22 BImSchG eine Genehmigung für die Errichtung und/oder den Betrieb der Anlagen, die die Immissionen erhöhen können, in jedem Falle zu versagen wäre. (vgl. BVerwG, U 15.12.89 - 7 C 6/88 - Wirtschaftsförderung, NVwZ 90,665 = GewArch 90,351 = JuS 91,159 = UPR 90,156 -159 = DNr.89.081)


  2. Ein Vertrag, durch den sich ein Grundstückseigentümer zur teilweisen Übernahme der Kosten der Erneuerung eines Abwasserkanals verpflichtet, um damit die abwassermäßige Erschließung seines Baugrundstücks zu sichern, ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, wenn die Erneuerung des Kanals nicht nur ihm, sondern auch anderen Eigentümern bebaubarer Grundstücke zugute kommt und im Kanalisationsplan der Gemeinde vorgesehen ist. (vgl. VGH Mannh, U 22.08.96 - 2 S 2320/94 - Kanalbaukosten, NVwZ-RR 97,675 -76 = DNr.96.159)


  3. Ein Vergleich im Vorverfahren bedarf zu seiner Wirksamkeit in formeller Hinsicht der Anforderungen entweder des § 57 VwVfG oder der §§ 160, 162 ZPO. Ein Briefwechsel reicht zur Erfüllung der Schriftform des § 57 SVwVfG in der Regel nicht aus. Ein Vergleich, der zwar protokolliert ist, in dessen Niederschrift aber der Vermerk fehlt, er sei vorgelesen und genehmigt worden, ist in der Regel nichtig. (vgl. OVG Saarl, B 24.04.90 - 1 R 77/89 - Vorverfahren-Vergleich, SKZ 90,252/1 (L) = Juris = DNr.90.044)


  4. Fehlt einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von Anfang an die Geschäftsgrundlage, so folgt daraus nicht, daß sie gleichsam automatisch unwirksam ist. Das gilt insbesondere dann, wenn sie bereits von einer Seite erfüllt worden ist. (vgl. OVG Saarl, U 29.11.94 - 2 R 40/93 - öffl-rechtl-Vereinbarung, SKZ 95,110/1 (L) = UPR 95,120 (L) = Juris = DNr.94.168)

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