RsprS zu § 43 SVwVfG
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  1. Eine durch Aushändigung der Urkunde vollzogene Ernennung kann auch vor dem in der Urkunde bezeichneten Tag ihrer (inneren) Wirksamkeit nur nach der abschließenden Sonderregelung über die Rücknahme einer Ernennung (§§ 12, 13 BBG) zurückgenommen werden. (vgl. BVerwG, UZ 01.02.78 - 6 C 9/77 - Ernennung, DVBl 78,628 -630 = DNr.78.002)


  2. Der in der Übermittlung nur einer Ausfertigung eines Bescheides an Ehegatten liegende Zustellungsfehler ist geheilt, wenn das Schriftstück so in den Machtbereich beider Adressaten gelangt, daß sie darauf praktisch ebenso zugreifen können, als stünde jedem ein gesondertes Exemplar zur Verfügung. Die Voraussetzungen dafür sind bei in Haushaltsgemeinschaft lebenden Ehegatten regelmäßig erfüllt. (vgl. OVG Saarl, E 11.08.92 - 2 R 46/92 - Ehegattenzustellung, Juris = DNr.92.120)


  3. Ein gebundener Verwaltungsakt kann grundsätzlich nicht in einen Verwaltungsakt umgedeutet werden, der eine Ermessensentscheidung voraussetzt. (vgl. BVerwG, U 28.02.75 - 4 C 30/73 - Verwaltungsakt-gebundener, NJW 75,2309 = DNr.75.009)

§§§

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