RsprS zu § 24 SVwVfG
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  1. Die Bestimmungen über die Zulässigkeit von Grenzgaragen sind der Entscheidung über einen entsprechenden Bauantrag jedenfalls dann zugrundezulegen, wenn die objektiven Gegebenheiten die Nutzung der Anlage zum Abstellen von Kraftfahrzeugen nicht ausschließen. (vgl. OVG Saarl, U 19.11.84 - 2 R 140/83 - Grenzgarage, AS 19,192 -197 = SKZ 85,163/19 (L) = NJW 85,2439 -2440 = Juris = DNr.84.084)


  2. Zur Veranwortlichkeit für die Beseitigung der Folgen sogenannter Altlasten. Kann eine Maßnahme sowohl als - vorrangig dem Störer aufzugebende - Störungsbeseitigung als auch als - vorrangig der Behörde obliegende - Sachverhaltsermittlung angesehen werden (Gefahrenforschungseingriff"; hier: Niederbringung eines Grundwasserpegels), so entscheidet die Behörde nach ihrem Ermessen zwischen Anordnungen gegenüber dem Störer und eigenen Maßnahmen. Zu den Grundsätzen der Ermessensausübung. Die Zustandshaftung des Eigentümers für eine von einer Sache ausgehende Störung ist gundsätzlich Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums, jedoch durch das Übermaßverbot begrenzt. Die Begrenzung kann insbesondere zu einer vorrangig oder gar ausschließlichen Haftung des Handlungsstörers führen. Im Falle von Altlasten kann demgegenüber für eine Inanspruchnahme des Zustandsstörers anstelle des Handlungsstörers sprechen:
    - mangelnde Sicherung des Grundstücks gegen Ablagerungen,
    - lange zurückliegender Zeitpunkt oder ungeklärte Umstände der Anlagerungen,
    - von der Behörde nach Möglichkeit zu beachtende bürgerlichrechtliche Beziehungen der Beteiligten untereinander.
    Im Hinblick auf eine etwa vorrangig notwendige Inanspruchnahme des Handlungsstörers trägt der Zustandsstörer die materielle Beweislast. Zum behördlichen Vorgehen in Fällen, in denen sich nicht alle für die Auswahl unter mehreren Störern maßgeblichen Einzelheiten in der gebotenen Eile klären lassen. Eine ausschließlich auf das Eigentum gegründete Zustandshaftung trifft den jeweiligen Eigentümer im bürgerlich-rechtlichen Sinn und kann (vom Sonderfall der Dereliktion abgesehen) nicht gegenüber früheren Eigentümern geltend gemacht werden. (vgl. BayVGH, B 13.05.86 - 20 CS 86/00338 - Altlast-Fogenbeseitigung, NVwZ 86,942 -46 = DNr.86.006)


  3. Es stellt keinen der Amtsermittlungspflicht des § 24 Abs.1 S.1 HVwVfG unterliegenden sog Gefahrenerforschungseingriff, sondern eine nach § 83 Abs.1 HBO zulässige, die Gefahrenabwehr fördernde Maßnahme dar, wenn die Bauaufsichtsbehörde bei erheblichen Zweifeln an der Standsicherheit eine Gebäudes vom Eigentümer die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Standsicherheit zur Vorbereitung der eigentlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen verlangt. (vgl. HessVGH, B 24.06.91 - 4 TH 899/91 - Standsicherheitsgutachten, DÖV 92,366 (L-68) = DNr.91.031)

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