RsprS zu § 20 SVwVfG
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I. Allgemeines

a) Sinn und Zweck der Befangenheits-Regelung

  1. "... Dieses gesetzliche Mitwirkungsverbot verfolgt das Ziel, die kommunale Rats- und Ausschußmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine "saubere" Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken. Aus dieser Zweckbestimmung folgt, daß das Mitwirkungsverbot immer dann Platz greift, wenn - vom Standpunkt des Bürgers aus - eine Ratsentscheidung die Interessen eines Ratsmitgliedes unmittelbar tangiert. ..." (vgl. OVG RP, U 17.01.77 - 10 C 7/77 - Mitwirkungsverbot, AS 15,77, 77 f = Zitat-Nr Z-039)


  2. "... Der Gesetzgeber hatte bei der Regelung des Ausschusses wegen Sonderinteresses einen Ausgleich zwischen verschiedenen, einander zT widersprechenden Rechtswerten zu finden.

    Dem Erfordernis der Sauberkeit in der Verwaltung entspricht es zwar, an Beratungen und Abstimmungen nur Ratsmitglieder teilnehmen zu lassen, deren Fähigkeit zu einer objektiven und unparteiischen Entscheidung nicht durch eine Kollision mit eigenen privaten Interessen gefährdet ist.

    Andererseits ist das Recht der einzelnen Ratsmitglieder zu berücksichtigen, an der Ausübung ihres Mandats nicht ohne zwingenden Grund gehindert zu werden, ein Recht, hinter dem zugleich das der Wähler steht, die gemeindlichen Angelegenheiten durch die mit ihrer Stimme in den Gemeinderat entsandten Mitglieder geregelt zu sehen. ..."(vgl OVG RP, U 01.08.66 - 6 A 10/66 - Gewerbesteuerhebesatz, AS 10,200, 202 = Zitat-Nr Z-007)


  3. "... Das von der Revision betonte Interesse an der Sauberkeit der Verwaltung braucht dem Interesse an der Rechtssicherheit nicht so übergeordnet zu werden, wie es die Revision will. Dem Umstand, daß ein wegen persönliche Beteiligung Ausgeschlossener bei der Verhandlung den Vorsitz führte, legt die gesetzliche Regelung kein besonderes Gewicht bei. Das eigentliche Verbot der Vetternwirtschaft, die die Revision befürchtet, findet sich in Art.31 Abs.3 der Gemeindeordnung. ..." (vgl. BGH, U 11.05.67 - 3 ZR 141/66 - Befangenheit, NJW 67,1662 = DVBl 68,618 = BayVBl 67,278, 278 = Zitat-Nr Z-012)
  4. §§§


b) unmittelbarer Vor- oder Nachteil

  1. "... Der Inhalt der Begriffe "unmittelbarer Vor- oder Nachteil und persönliche oder wirtschaftliche Sonderinteresse ist im Zusammenhang mit dem Sinn und Zweck des Mitwirkungsverbots festzustellen, das die Uneigennützigkeit der Ausübung des Abgeordneten Mandats und damit den Vorrang des Gemeinwohls vor individuellen Interessen sichern soll. Der Vor- oder Nachteil muß unmittelbar durch die paralamentarische Entscheidung verursacht werden, so daß es nicht genügt, wenn Vor- oder Nachteil nur als mittelbare Folge der Entscheidung eintreten, vielmehr muß die Entscheidung den Betroffenen direkt berühren.

    ... Dabei sind Vor- oder Nachteil nicht nur wirtschaftlich zu verstehen, sondern umfassen auch nichtwirtschaftliche Besser- oder Schlechterstellung.

    ... Der Begriff Sonderinteresses, der einmal durch unmittelbaren Vor- oder Nachteil, zum anderen durch ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse ausgedrückt ist, in beiden Fällen in gleicher Weise verstanden wird.

    ... Aus dem Wortlaut "bringen können" ergibt sich, daß bereits die Möglichkeit der Befriedigung eines Sonderinteresses durch die parlamentarische Entscheidung das Mitwirkungsverbot begründet.

    ... Desgleichen gilt das Mitwirkungsgebot nicht bei Entscheidungen, an denen alle Abgeordneten persönlich beteiligt sind, zB bei Beschlüssen über die Aufwandsentschädigung der Abgeordneten." (vgl. BremStGH, E 18.02.77 - ST 1/76 - Kapitalgesellschaft, NJW 77,2307, 2307 = Zitat-Nr Z-043)


  2. "... Die Begriffe "unmittelbarer Vor- oder Nachteil" und Sonderinteresse" werden vom Gesetzgeber mit dem gleichen Bedeutungsinhalt gebraucht."

    "... Ein Sonderinteresse liegt vor, wenn eine Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil für ein Ratsmitglied mit sich bringen kann."

    "Ebenso unzweifelhaft bezieht sich die Klarstellung des § 40 Abs.3 S.2 GO nicht nur auf den Ausschlußtatbestand des § 40 Abs.1 S.2 GO der ebenfalls wie § 30 Abs.3 S.2 GO den Begriff Sonderinteresse" verwendet, sondern auch auf den Ausschlußtatbestand des § 40 Abs.1 S.1 GO der von einem "unmittelbaren Vor- oder Nachteil" spricht. Denn diese unterschiedlichen Formulierungen werden von dem Gesetzgeber mit dem gleichen Bedeutungsinhalt gebraucht. ...."

    "Mit einem Rechtssatz, der eine abstrakte und generelle Regelung enthält, verbundene Vor- oder Nachteile sind zunächst lediglich mittelbar."(vgl. OVG RP, U 01.08.66 - 6 A 10/66 - Gewerbesteuerhebesatz, AS 10,200, 204 = Zitat-Nr Z-008)


  3. "... Ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil ist dann gegeben, wenn ein Gemeinderat aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beschlußfassung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, das zu einer Interessenkollision führt und die Besorgnis rechtfertigt, daß der Betreffende nicht mehr uneigennützig und nur zum Wohle der Gemeinde handelt (so bereits BRS 15/2; BRS 20/7).

    ... Ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil kann dabei nicht nur vorliegen, wenn Gemeinderäte - wie in den erwähnten Fällen - Eigentümer von Grundstücken im Gebiet des Bebauungsplanes sind, sondern auch dann, wenn ihre Grundstücke an dieses Gebiet angrenzen, da für sie weitgehend die gleichen Erwägungen gelten.

    ... Es spricht vieles dafür, die Möglichkeit einer Befangenheit entsprechend der Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren nach § 47 S.2 VwGO oder entsprechend der Berücksichtigungsmöglichkeit privater Interessen nach § 1 Abs.1 4 S.2 BBauG abzugrenzen."
    ... Das individuelle Sonderinteresse am Bebauungsplan entsteht nicht erst, wenn ein Gemeinderat bestimmte Wünsche äußert, Einwendungen erhebt oder bestimmte seinen Interessen dienende Anträge stellt. Es kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes darauf an, ob die Entscheidung einen solchen Vor- oder Nachteil bringen kann. ..." (vgl. VGH BW, B 05.02.73 - 2 145/72 - Bebauungsplan, BauR 73,368 = BRS 27,23 = VBlBW 73,110, 368 = Zitat-Nr Z-035)

    §§§

c) Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe

  1. "... Nach dieser Vorschrift liegt nämlich ein Sonderinteresse nicht vor, wenn ein Ratsmitglied lediglich als Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Belange durch die Angelegenheit berührt werden. Daß hiervon über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch Fälle erfaßt werden, in denen nicht das Ratsmitglied selbst, sondern die von ihm vertretene Person der Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Belange durch die Angelegenheit berührt werden, steht, wie das VG zu Recht ausgeführt hat, außer Frage. Denn wenn schon die eigenen beruflichen oder anderen im Gesetz bezeichneten Interessen eines Ratsmitgliedes für unschädlich gehalten werden, so muß dies um so mehr gelten, wenn es sich lediglich um von einem Ratsmitglied vertretenen Fremdinteressen dieser Art handelt, da deren Einfluß auf die Entscheidung des Ratsmitgliedes regelmäßig eher schwächer sein wird als der von Eigeninteressen. ..."

    (206) "... Die den Gemeinderatsmitgliedern eingeräumte Freiheit für die im Gesetz bezeichneten Gruppeninteressen einzutreten, besteht sowohl innerhalb wie außerhalb der Ratssitzung." (vgl. OVG RP, U 01.08.66 - 6 A 10/66 - Gewerbesteuerhebesatz, AS 10,200, 204 ff = Zitat-Nr Z-010)


  2. "... Die Anwendbarkeit entfällt nicht etwa deshalb, weil es sich um eine Bevölkerungsgruppe mit gemeinsamen Interessen handelt, und somit die Voraussetzungen des § 27 Abs.3 vorliegen. Der von einem Bebauungsplan betroffene Personenkreis hat insbesondere keine gemeinsamen Interessen. Seine Interessen sind jeweils auf die persönlichen Verhältnisse abgestellt. Die Grundstückseigentümer haben vielfach unterschiedliche Wünsche hinsichtlich der Regelung der Bebaubarkeit. Soweit ihre Interessen teilweise übereinstimmen, ist dies nicht entscheidend, denn das Gesetz setzt voraus, daß es sich um einen Personenkreis mit in seiner Zielsetzung gemeinsamen Interessen handelt.
    ... Dies gilt auch für die Nachbarn eines Plangebietes. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie einheitlich keinen oder nur einen Bebauungsplan mit bestimmten Festsetzungen wünschen. ..." (vgl. VGH BW, B 05.02.73 - 2 145/72 - Bebauungsplan, BauR 73,368 = BRS 27,23 = VBlBW 73,110, 368 = Zitat-Nr Z-036)

    §§§

d) Mitwirkung

  1. "... Mag auch in dem hier zu beurteilenden Fall die mangelnde Kausalität offensichtlich sein, so wird sich die Frage nach der Kausalität in vielen anderen Fällen und wohl sogar in allen Regeln nicht eindeutig beantworten lassen. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit von Beschlüssen, die unter Mitwirkung befangener Personen zustande gekommen sind würde mit einem großen Unsicherheitsfaktor belastet, wollte man auf die Kausalität solcher Mitwirkung für das Zustandekommen der Beschlüsse abstellen." (vgl. VGH BW, B 15.03.73 - 2 949/70 - Befangenheit, BRS 27,23 = BauR 73,368 = Vbl.BaWü 73,110, = Zitat-Nr Z-038)


  2. "... Die Mitwirkung kann aber nur dann als für das Abstimmungsergebnis entscheidend angesprochen werden, wenn sie sich in der Abstimmung niedergeschlagen hat, und zwar derart, daß nur bei Zuzählung der Stimme des Ausgeschlossenen die für das Abstimmungsergebnis erforderliche Stimmenzahl vorliegt.

    ... Eine Teilnahme der Ausgeschlossenen als solche an der Beschlussfassung vorhergehenden Beratung und Sitzung genügt dagegen nicht. Ob und inwieweit die bloße Teilnahme an der Beratung andere Teilnehmer beeinflußt hat, läßt sich, worauf bereits der BayVGH in VGH 8,42 mit Recht hingewiesen hat, als interner Vorgang nicht oder doch nur ausnahmsweise mit besonderen Schwierigkeiten feststellen." (vgl. BGH, U 11.05.67 - 3 ZR 141/66 - Befangenheit, NJW 67,1662 = DVBl 68,618 = BayVBl 67,278, 1662 = Zitat-Nr Z-013)


  3. "... Mag auch in dem hier zu beurteilenden Fall die mangelnde Kausalität offensichtich sein, so wird sich die Frage nach der Kausalität in vielen anderen Fällen und wohl sogar in allen Regeln nicht eindeutig beantworten lassen. Die Enscheidung über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit von Beschlüssen, die unter Mitwirkung befangener Personen zustande gekommen sind würde mit einem großen Unsicherheitsfaktor belastet, wollte man auf die Kausalität solcher Mitwirkung für das Zustandekommen der Beschlüsse abstellen." (vgl. VGH BW, B 15.03.73 - 2 949/70 - Befangenheit, BRS 27,23 = BauR 73,368 = Vbl.BaWü 73,110, xxx = Zitat-Nr Z-038)

    §§§

II. Befangenheit bejaht

  1. § 20 Abs.1 S.1 Nr.5 1.Halbsatz VwVfG ist unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte eng auszulegen. Dies ergibt sich auch aus der Unterscheidung zwischen institutioneller Unvereinbarkeit und persönlicher Befangenheit. "Tätigwerden" im Sinne des § 20 Abs.1 VwVfG liegt vor, wenn der Ausgeschlossene in der Sache Einfluß auf das Verwaltungsverfahren und die dessen Abschluß bildende Entscheidung der Behörde genommen hat, wobei die Kausalität gesondert zu prüfen ist. (vgl. BayVGH, B 18.12.81 - 8 B 81 A 1128 - Rhein-Main-Donau-Kanal, HDW R1442A = DÖV 83,211 (LS) = BayVBl 83,80 = DNr.81.039)


  2. Eine gesetzliche Krankenversicherung kann durch eine Gebührensatzung für den Rettungsdienst einen unmittelbaren Nachteil erlangen, so daß Abgeordnete, die Mitglieder ihres Vorstands oder ihre Angestellten sind, bei der Beschlußfassung über diese Satzung nicht mitwirken dürfen. (vgl. OVG Lüneb, B 19.02.81 - 14 C 1/80 - Gebührensatzung, NVwZ 82,44 = DNr.81.004)


  3. "... Ratsmitglieder, die im Geltungsbereich eines zukünftigen Bebauungsplanes Grundbesitz haben, dürfen an den Beratungen und Abstimmungen über den Bebauungsplan wegen Interessenkollision nicht teilnehmen, § 40 Abs.1 S.1 GO (64). Dieses Mitwirkungsrecht hindert nicht nur an der Teilnahme der Beschlußfassung nach § 10 BBauG, sondern erstreckt sich auf alle Beratungen und Beschlüsse im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens, da bereits dort die Weichenstellung für das Ob und Wie der Planung erfolgt und der Planinhalt weitgehend festgelegt wird. ..." (vgl. OVG RP, U 17.01.77 - 10 C 7/77 - Mitwirkungsverbot, AS 15,77, 79 = Zitat-Nr Z-040)


  4. " ... Da die Vorschriften über Interessenwiderstreit die Unparteilichkeit und Uneigennützigkeit der öffentlichen Verwaltung in der Ortsstufe und zugleich deren Ansehen in der Öffentlichkeit sichern sollen, andererseits aber weder nachgewiesen oder ausgeschlossen werden kann, ob sich die übrigen Ratsherrn anders verhalten hätten, wenn der materiell Interessierte sich nicht an der Beratung und Abstimmung beteiligt hätte, kann jedenfalls in Genehmigungsverfahren ein Verstoß nicht unbeachtet bleiben. Der Bekl kann deshalb nicht verpflichtet werden, die Genehmigung zu erteilen, solange die aufgezeigten Mängel des Verfahrens dem entgegenstehen. (vgl. OVG Lüneb, U 10.12.69 - 1 A 23/69 - Befangenheit, BRS 22,21 = BauR 70,89, 89 = Zitat-Nr Z-021)


  5. Ratsmitglieder, die als Bedienstete der Kreisverwaltung mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes befaßt waren, sind gemäß § 22 Abs.1 Nr.3 lit.a RhPfGO von der Beschlußfassung über den Bebauungsplan ausgeschlossen. (vgl. OVG Kobl, U 07.12.83 - 10 C 9/83 - Kreisverwaltung-Bedienstete, NVwZ 84,670 = DNr.83.024)


  6. Eine gesetzliche Krankenversicherung kann durch eine Gebührensatzung für den Rettungsdienst einen unmittelbaren Nachteil erlangen, so daß Abgeordnete, die Mitglieder ihres Vorstands oder ihre Angestellten sind, bei der Beschlußfassung über diese Satzung nicht mitwirken dürfen. (vgl. OVG Lüneb, B 19.02.81 - 14 C 1/80 - Gebührensatzung, NVwZ 82,44 = DNr.81.004)

III. Befangenheit verneint

  1. Ein Prüfer der wegen eines Widerspruchs zwischen seinem Gutachten und dem tatsächlichen Inhalt der bewerteten Prüfungsarbeit zu einer Neubewertung verpflichtet wird, ist nicht durch Befangenheit an einer erneuten Bewertung gehindert (im Anschluß an BVerwGE 29,70 und den Senatsbeschluß vom 19.05.1980, ESVGH 30,199 (203). (vgl. VGH Mannh, B 03.03.82 - 9 S 2509/81 - Neubewertung, NVwZ 83,101 = DNr.82.007)


  2. Die Bestellung eines Mitgliedes des Personalrats, das sich in der Personalangelegenheit eines Beschäftigten gegen die beabsichtigte Maßnahme (hier: Beförderung) ausgesprochen hat, zum Beisitzer der Einigungsstelle, die über die Berechtigung der vom Personalrat verweigerten Zustimmung entscheiden soll, verstößt nicht gegen gesetzliche Vorschriften. Die Mitwirkung an einem der Entscheidung der Einigungsstelle vorausgegangenen Beschluß führt nicht dazu, daß das Mitglied des Personalrats von der Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstelle ausgeschlossen ist; auch hindert eine der Personalvertretung erkennbare Befangenheit des Personalratsmitgliedes in einer Personalangelegenheit nicht, es zum Mitglied der Einigungsstelle zu bestellen. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über Mitglieder von Ausschüssen, die ausgeschlossen sind oder bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 20 Abs.4, § 21 Abs.2 VwVfG), finden auf die Beisitzer der Einigungsstelle keine Anwendung, weil diese kein "Ausschuß" im Sinne von § 88 VwVfG ist. (vgl. BVerwG, B 21.06.82 - 6 P 13/79 - Beförderung, PersV 83,239 -241 = DNr.82.021)


  3. Die Aussicht eines Gemeinderatsmitglieds auf Aufträge von einem Bauinteressenten führt nach § 27 Abs.1 KSVG nicht zum Ausschluß von der Beschlußfassung über den Bebauungsplan. (vgl. OVG Saarl, NB 22.04.93 - 2 N 5/90 - Befangenheit, SKZ 93,273/11 (L) = Juris = DNr.93.068)


  4. Die Tatsache, daß ein Gemeinderatsmitglied Prokurist einer Firma ist, deren Gewerbesteuerzahlungen den größten Teil des gesamten gemeindlichen Steueraufkommens ausmachen, rechtfertigt nicht seinen Ausschluß von der Beratung und Abstimmung des Gemeinderates über die Höhe des Hebesatzes für die Gewerbesteuer. (vgl. OVG RP, U 01.08.66 - 6 A 10/66 - Gewerbesteuerhebesatz, AS 10,200 = DNr.66.004)


  5. ".... Ein Bebauungsplan ist nicht ungültig, weil an der Beschlußfassung über die Aufstellung oder Auslegung ein befangener Gemeinderat mitgewirkt hat, denn die endgültige Entscheidung über den Inhalt wird erst durch den Beschluß als Satzung gefällt." (vgl. VGH BW, B 05.02.73 - 2 145/72 - Bebauungsplan, BauR 73,368 = BRS 27,23 = VBlBW 73,110, 368 = Zitat-Nr Z-034)

IV. Mitwirkungsfolgen

  1. Ein wegen Interessenkollision ausgeschlossener Gemeindevertreter darf auch an einem Gespräch der Gemeinde mit Vertretern öffentlicher Belange über den Vorentwurf eines Bebauungsplans nicht teilnehmen. Die Mitwirkung allein an einem solchen Gespräch führt aber noch nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. (vgl. OVG Lüneb, U 27.08.81 - 1 C 5/80 - Interessenkollision, NVwZ 82,200 = DNr.81.029)


  2. Die unzulässige Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds des Gemeinderats an der Beratung und Abstimmung hat die Ungültigkeit des Beschlusses des Gemeinderats nur zur Folge, wenn beim Wegfall der Stimme des Ausgeschlossenen die für das Abstimmungsergebnis erforderliche Stimmenzahl nicht mehr erreicht ist. (vgl. BGH, U 11.05.67 - 3 ZR 141/66 - Befangenheit, NJW 67,1662 = DVBl 68,618 = BayVBl 67,278 = DNr.67.007)

    §§§

V. Einzelfälle

  1. "... Der Senat ist allerdings nicht der Meinung, daß alle Grundstückseigentümer im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplanes von der Mitwirkung bei der Beschlußfassung hierüber ausgeschlossen sind. Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan, der grundsätzlich für das gesamte Gemeindegebiet die beabsichtigte Art der Bodennutzung in ihren Grundzügen darstellt. Aus der Erstreckung auf das ganze Gemeindegebiet ergibt sich, daß der Flächennutzungsplan für seinen Großteil des Gebietes sich auf die Darstellung der vorhandenen Nutzungsart beschränkt, wenn deren Änderung nicht beabsichtigt ist und auch nach dem tatsächlichen Verhältnis nicht in Betracht kommt. Das gilt zB für bebaute Gebiete und für Gebiete außerhalb der Ortslage, die wegen ihrer Lage sinnvoll nur wie bisher landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzt werden können. Für die Eigentümer solcher Grundstücke ändert sich durch die Darstellung im Flächennutzungsplan also nichts. Sie haben durch den Flächennutzungsplan deshalb keinen besonderen Vor- oder Nachteil. ..." (vgl. OVG Lüneb, U 10.12.69 - 1 A 23/69 - Befangenheit, BRS 22,21 = BauR 70,89, 89 = Zitat-Nr Z-022)


  2. "... Die Verzahnung zwischen vorbereitender und verbindlicher Bauleitplanung zeigt, daß den Flächennutzungsplan bereits eine Vorgreiflichkeit zukommt, die geeignet ist, zu unmittelbaren Vor- und Nachteilen für die erfaßten Grundstücke zu führen. Da jedoch der Flächennutzungsplan das gesamte Gemeindegebiet erfaßt, können theoretisch alle Mitglieder befangen sein. Würde ihnen schon deshalb die Mitwirkung an der Flächennutzungsplanung verwehrt werden, wäre das zum Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung gehörende Verfahren der Bauleitplanung in der Praxis kaum durchzuführen.
    Der Senat neigt dazu, zwischen den verschiedenen Stadien der Flächennutzungsplanung zu differenzieren.
    a) bei der erstmaligen Aufstellung eines Flächennutzungsplanung mag es im Interesse der Erhaltung der Beschlußfähigkeit des Rates sowie der Gewährleistung einer effekt. Verwirklichung der Planungshoheit durch gewählte Ratsmitglieder geboten sein, die Mitglieder nicht schon deshalb auszuschließen, weil sie im Gemeindegebiet Grundstücke liegen haben.
    b) bei Änderungen in klar abgegrenzten Teilbereichen sind dagegen die Planänderung betreffender Ratsmitglieder ausgeschlossen. Das ist nicht nur gegeben, wenn das Grundstück im Änderungsbereich liegt, sondern auch dann, wenn es erkennbar an den Änderungsbereich angrenzt und in seiner Ausnutzbarkeit berührt wird." (vgl. OVG NW, U 20.02.79 - 15 A 809/78 - Flächennutzungsplanung, DVBl 80,68, 68 = Zitat-Nr Z-047)


  3. "... Die unterschiedliche Behandlung von Rechtssetzungsakten gegenüber Einzelentscheidungen rechtfertigt sich nur, soweit erstere tatsächlich die für Rechtssätze typische Funktion, eine Regelung für eine unbestimmte Personenmehrheit zu treffen erfüllen. Anders ist es, wenn die im äußeren Gewande eines Rechtssatzes erlassene Regelung praktisch individuelle Wirkung erlangt, indem sie nur eine oder ganz wenige bestimmte Personen betrifft; mit anderen Worten, den Charakter eines Einzelfall-Gesetzes erhält. Das ist eine Wertungsfrage des Einzelfalles." (vgl. OVG RP, U 01.08.66 - 6 A 10/66 - Gewerbesteuerhebesatz, AS 10,200, 203 f = Zitat-Nr Z-009)


  4. "... Eine derartige Interessenkollision kann nicht nur - wenn auch hauptsächlich - bei Individualentscheidungen auftreten, sondern auch im Rechtsetzungsverfahren, nämlich dann, wenn eine im äußeren Gewand eines Rechtssatzes erlassene Regelung nicht nur, wie es im allg. dem Wesen einer Norm entspricht, eine generelle Regelung für eine unbestimmte Personenmehrheit trifft, sondern bereits selbst ohne Konkretisierung durch eine nachfolgende Verwaltungsentscheidung individuelle Wirkung erlangt (AS 10,200 (202)). Diese Voraussetzung des unmittelbaren Vor- oder Nachteils trifft für den Erlaß eines Bebauungsplanes, der die bauliche Nutzungsmöglichkeit des Grundeigentums und somit seinen Wert direkt beeinflußt und insoweit eine lediglich in Satzungsform gekleidete öffentl-sachen-rechtliche Zustandsregelung () darstellt, nach der im Schrifttum und Rspr überwiegend vertretenen Auffassung zu, dem sich der Senat anschließt. ..." (vgl. OVG RP, U 17.01.77 - 10 C 7/77 - Mitwirkungsverbot, AS 15,77, 78 f = Zitat-Nr Z-041)


  5. Zur Frage der Befangenheit von Vorgesetzten bei Erstellung einer Beurteilung. (vgl. BVerwG, B 06.09.88 - 1 WB 141/87 -, BVerwGE § 86,59 -65 = DNr.88.024)


  6. Eine Kapitalgesellschaft, deren Anteile ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand sind und deren Gesellschaftszweck auf die Wahrnehmung öffentlicher Interessen gerichtet ist, oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts kann
    a) von Beratungen oder Entscheidungen der Bürgerschaft einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil haben (Art.84 Abs.1 S.1 BremVerf).
    b) an der Erledigung einer Angelegenheit, die Gegenstand der Beratungen oder Entscheidungen der Bürgerschaft ist, ein persönliches oder wirtschaftliches Sonderinteresse haben (Art.84 Abs.1 S.2 Nr.2 BremVerf).
    Das gilt auch dann, wenn bei einer solchen Kapitalgesellschaft ein Gewinn ausgeschlossen ist. (vgl. BremStGH, E 18.02.77 - ST 1/76 - Kapitalgesellschaft, NJW 77,2307 = DNr.77.003) (vgl. OVG NW, U 20.02.79 - 15 A 809/78 - Flächennutzungsplanung, DVBl 80,68 = DNr.79.006)


  7. (LF) Auch der Mietbesitz kann im Einzelfall eine Befangenheit zur Mitwirkung an der Planaufstellung begründen. Die Mitwirkung eines befangenen sachkundigen Bürgers in einem die Aufstellung eines Bebauungsplans vorbereitenden Ausschuß kann, weil der Beschluß eines Fachausschusses für die Tätigkeit des Rates im förmlichen Planaufstellungsverfahren "weichenstellenden Charakter" haben könnte, zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führen. Unwirksamkeit eines Bebauungsplans wegen Mitwirkung befangener Ausschuß- bzw Ratsmitglieder; hier: Mitwirkung eines sachkundigen Bürgers, der im Planungsgebiet Gewerberäume anmieten will, im Planungsausschuß bzw. Mitwirkung eines Ratsmitglieds, dessen Ingenieurbüro mit Aufträgen im Zusammenhang mit der Planverwirklichung rechnen konnte. (vgl. OVG Münst, U 20.09.83 - 7a NE 4/80 - B-Plan-Befangenheit, NVwZ 84,667 = BRS 40 Nr.30 = DNr.83.014)

    §§§

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