zu § 146   VwGO (R)
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  1. Das Beschwerdegericht kann zugleich über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde und die Beschwerde selbst entscheiden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist. (vgl. VGH BW, B 12.02.97 - 7 S 430/97 - Gefahr im Verzuge, DVBl 97,661 -62 = DNr.97.054)

  2. Die Beschwerde gegen den Beschluß, mit dem ein Befangenheitsantrag abgelehnt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung. Die abgelehnten Richter sind daher während des Beschwerdeverfahrens zur weiteren Sachbehandlung und auch zur Entscheidung über die Nichtabhilfe gemäß § 148 Abs.1 VwGO befugt. (vgl. OVG Münst, B 23.02.90 - 18 B 23082/89 -, NJW 90,1749 = DNr.90.025)

  3. Eine Beschwerde gegen die Nichtentscheidung eines Prozeßkostenhilfeantrages ist nicht statthaft. (vgl. OVG NW, B 03.12.97 - 24 E 921/97 - Prozeßkostenhilfeantrag, DVBl 98,241 = DNr.97.340)



Absatz 4

  1. Im Rahmen eines Antrages auf Zulassung der Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe gemäß § 146 Abs.4 VwGO kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.3 VwGO) nicht aus Rechts- oder Tatsachenfragen hergeleitet werden, die gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Verfahren zur Hauptsache von Bedeutung sind, sondern nur aus solchen Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die die Auslegung und Anwendung der für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im übrigen maßgebenden Vorschriften betreffen. (vgl. HessVGH, B 08.09.97 - 13 TJ 3004/97 - Prozeßkostenhilfe, DVBl 98,243-20 (L) = DNr.97.275)

  2. Die Zulassung des Rechtsmittels wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache setzt voraus, daß sich die Schwierigkeiten auf die Klärung solcher Fragen beziehen, die sowohl für den konkreten Fall als auch für das konkrete Verfahren, in dem die Zulassung begehrt wird, entscheidungserheblich sind. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes können die Zulassung der Beschwerde gegen Beschlüsse des VG nach §§ 80 Abs.5, 80a VwGO nicht rechtfertigen, weil die Frage der Rechtmäßigkeit im gerichtlichen Aussetzungsverfahren - anders als im Hauptsacheverfahren - keiner abschließenden Entscheidung bedarf, sondern das Gericht über den Aussetzungsantrag auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung befindet, in deren Rahmen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs und damit auch die Frage der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes (nur) insofern und insoweit zu berücksichtigen sind, als sie bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in aller Regel allein möglichen summarischen Prüfung erkennbar sind. (vgl. OVG Münst, B 14.04.97 - 11 B 484/97 - Rechtsmittel, NVwZ 97,1004 = DNr.97.139)

  3. Im Verfahren auf Zulassung der Beschwerde können nur solche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung iS von § 146 Abs.4 iVm § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO nF sein, die einen spezifisch auf das Eilverfahren bezogenen Charakter haben. (vgl. SächsOVG, B 24.09.97 - 1 S 443/97 - Rechtsmittelzulassung, DÖV 98,165 = DNr.97.288)

  4. Art.10 6.VwGOÄndG ist dahin auszulegen, daß die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung sich nur dann nach den bisher geltenden Vorschriften richtet, wenn vor dem 01.01.97 die gerichtliche Entscheidung verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden ist. (vgl. OVG Münst, B 05.02.97 - 18 B 228/97 - Beschwerde, NVwZ 97,692 -93 = DNr.97.050)

  5. Nach der Änderung des Rechtsmittelrechts durch das 6.VwGOÄndG ist in den in § 146 Abs.4 VwGO aufgeführten Beschlußverfahren das VG auf Grund des Antrags auf Zulassung der Beschwerde eines Beteiligten (§ 146 Abs.5 VwGO) nicht (mehr) befugt, nach § 149 Abs.1 S.2 VwGO die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen. In diesem Fall hat aber das OVG mit dem Eingang der Sache bei ihm schon vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag als Beschwerdegericht gemäß § 572 Abs.3 ZPO iVm § 173 VwGO die Aussetzungsbefugnis. (vgl. OVG Hamb, B 17.01.97 - Bs 4 2/97 - Vollziehungsaussetzung, NVwZ 97,691 = DNr.97.018)

  6. Im Rahmen eines Antrages auf Zulassung der Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe gemäß § 146 Abs.4 VwGO kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§§ 146 Abs.4, 124 Abs.2 Nr.3 VwGO) nicht aus Rechts- oder Tatsachenfragen hergeleitet werden, die gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO für die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung im Verfahren zur Hauptsache von Bedeutung sind, sondern nur aus solchen Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die die Auslegung und Anwendung der für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im übrigen maßgebenden Vorschriften betreffen. (vgl. HessVGH, B 08.09.97 - 13 TJ 3004/97 - Prozeßkostenhilfe, DVBl 98,243-20 (L) = DNr.97.275)



Absatz 5 S.1

  1. Angesichts der eindeutigen Regelung des § 146 Abs.5 S.1 VwGO (ebenso § 124a Abs.1 S.2 VwGO) kann der Antrag auf Zulassung der Beschwerde (Berufung) fristwahrend nicht bei dem OVG gestellt werden und ist insoweit auch kein Raum für eine entsprechende Anwendung des § 147 Abs.2 VwGO. (vgl. OVG Hamb, B 04.09.97 - Bs 4 68/97 - Zulassungsantrag, NJW 98,696 -97 = DNr.97.273)

  2. Der Rechtsanwalt hat eine Rechtsmittelschrift vor Unterzeichnung selbst auf Richtigkeit und Vollständigkeit - auch bezüglich der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts - sorgfältig zu überprüfen. (vgl. OVG Hamb, B 04.09.97 - Bs 4 68/97 - Zulassungsantrag, NJW 98,696 -97 = DNr.97.273)

  3. Zur Frage, ob auch im Verwaltungsprozeß ein unzuständiges Gericht bei ihm infolge unrichtiger Adressierung eingereichte fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren von Amts wegen an das Rechtsmittelgericht weiterzuleiten hat (vgl BVerfGE 93,99 = NJW 95,3173). (vgl. OVG Hamb, B 04.09.97 - Bs 4 68/97 - Zulassungsantrag, NJW 98,696 -97 = DNr.97.273)



Absatz 5 S.3

  1. Das Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs.1 Satz 4 bzw § 146 Abs.5 Satz 3 VwGO verlangt in formeller Hinsicht, daß die für die Entscheidung über den Zulassungsantrag notwendigen Gesichtspunkte in dem Sinne geordnet dargelegt werden, daß die Zulassungsgründe im einzelnen genau bezeichnet bzw. benannt werden und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erläutert wird, aus welchen Gründen jeweils welcher der geltend gemachten Zulassungsgründe für gegeben erachtet wird. (vgl. HessVGH, B 31.07.97 - 14 TZ 2444/97 - Zulassungsantrag, DVBl 98,243-18 (L) = DNr.97.245)

  2. In der Rechtsmittelbelehrung braucht hinsichtlich des Antrages auf Zulassung der Beschwerde nicht auf das Begründungserfordernis nach § 146 Abs.5 S.3 VwGO hingewiesen zu werden. Eine Rechtsmittelbelehrung wird nicht dadurch unrichtig, daß auf das Begründungserfordernis nach § 146 Abs.5 S.3 VwGO als solches, nicht aber auf die einzelnen Zulassungsgründe hingewiesen wird. (vgl. OVG Bautzen, B 04.04.97 - 1 S 120/97 - Rechtsmittelbelehrung, NVwZ 97,1003 -04 = DNr.97.126)

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