zu § 139   VwGO (R)
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  1. Die volle Ausnutzung der (verlängerten) Revisionsbegründungsfrist begründet eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Im Rahmen der durch die volle Ausnutzung der verlängerten Revisionsbegründungsfrist begründeten erhöhten Sorgfaltspflicht muß ein Anwalt sicherheitshalber in noch offener Frist alle Maßnahmen treffen, die zur Vermeidung der Gefahr einer Fristversäumung geboten sind. Geboten ist unter der erhöhten Sorgfaltspflicht ein vorsorglicher Antrag auf Fristverlängerung bei unvorhergesehen auftretenden Systemfehler in der EDV Textverarbeitung. (vgl. BVerwG, B 29.05.91 - 8 C 60/90 - Fristausnutzung, JurPC 91,1351 = DNr.91.071)

§§§


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