zu § 130a   VwGO (R)
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  1. Eine Entscheidung im Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO scheidet aus, wenn die Rechtssache außergewöhnlich große Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht aufweist. (vgl BVerwG, U, 30.06.04, - 6_C_28/03 - Mündliche Verhandlung - = RS-BVerwG-Z-300 )

  2. § 130a VwGO idF des 6.VwGOÄndG vom 01.11.96 (BGBl I 96,1626; VwGO nF) ermöglicht eine Entscheidung durch Beschluß auch in solchen Fällen, in denen die Berufung einstimmig teilweise für begründet und im übrigen für unbegründet gehalten wird. (vgl. VGH Mannh, B 17.03.97 - 9 S 2553/95 - Beschluß, NVwZ 97,691 = DNr.97.102)

  3. Zwingende Zustellungsvorschriften werden verletzt, wenn bei der öffentlichen Zustellung das zuzustellende Schriftstück, das eine Ladung enthält, vor Ablauf des Tages, an dem die Aushangsfrist endet, vom Aushang abgenommen wird. Eine Verfügung des Vorsitzenden, daß die Ladungsfrist abgekürzt wird, ist unwirksam, wenn sie keine genaue Bestimmung des Zeitraums enthält, der an die Stelle der gesetzlich vorgesehenen Frist treten soll. Das Berufungsgericht darf nicht nach § 130a VwGO durch Beschluß entscheiden, wenn das VG erster Instanz verfahrensfehlerhaft ohne Beteiligung des nicht ordnungsgemäß geladenen Klägers entschieden hat (Fortsetzung zu BVerwG, Buchholz 312 EntlG Nr.40). (vgl. BVerwG, U 08.04.98 - 8 B 218/97 - Gemeindebauvorhaben, NJW 98,2377 -78 = DNr.98.023)

  4. In Aslyrechtsstreitigkeiten kann auch zu Lasten des Ausländers der Berufung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung stattgegeben werden. (vgl. VGH Münch, B 14.04.97 - 25 B 97/30067 - Asylrechtsstreitigkeit, NVwZ 97,692 = DNr.97.138)

  5. Beschlüsse nach § 130a VwGO müssen erkennen lassen, von welchen tatsächlichen Grundlagen das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen ist. (vgl. BVerwG, U 21.08.97 - 2 C 37/96 - Arbeitszeitwechsel, DÖV 98,204 -05 = DNr.97.261)

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